Verteidigung bei Verdacht auf Drogendelikt

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

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Das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) regelt in Deutschland die strafrechtliche Ahndung von Dopingverstößen. Zu diesen Straftaten gehören Handel, Erwerb und Besitz von Dopingmitteln. Um zu zeigen, dass das Doping im organisierten Sport ernstgenommen wird, wurde das Selbstdoping als Straftatbestand in dieses Gesetz aufgenommen worden. Sollte eine Person eines solchen Vergehens für schuldig befunden werden, drohen ihr Geld- und Gefängnisstrafen, weshalb dies keineswegs als geringfügiges Vergehen betrachtet werden sollte. Doping-Vorwürfe können des Weiteren zu Haus- und Bürodurchsuchungen führen und müssen daher ernst genommen werden. Mit Hilfe eines erfahrenen Strafverteidigers können Sie sich bezüglich Ihrer Rechte und Pflichten informieren und solche Anordnungen wirksam anfechten.

Unser Strafverteidigungsteam berät und unterstützt Sie umfassend in allen Fragen des Anti-Doping-Rechts in Deutschland. Unser Fokus liegt auf der Erarbeitung effizienter und individuell auf Ihre Rechtslage zugeschnittener Lösungen auf höchstem Niveau.

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Straftatbestände nach dem Anti-Doping-Gesetz

Der § 4 des Anti-Doping-Gesetzes erfasst die mit Doping verbundenen rechtswidrigen Handlungen. Es nennt als Straftatbestände Herstellung, Handel, Verkauf, Vertrieb, Inverkehrbringen und Verschreibung von Dopingmitteln. Auch Besitz, Einfuhr und Erwerb dieser ist verboten. Verstöße gegen die Dopingvorschriften können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Die Verabreichung von Dopingmitteln an andere Personen ist genauso verboten wie die Selbstverabreichung, wenn die Absicht besteht, an einem organisierten Wettkampf teilzunehmen. Unter einem organisierten Wettkampf ist nach § 3 Abs. 3 des Anti-Doping-Gesetzes Folgendes zu verstehen:

Ein Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung, die

  • von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird und
  • bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden.

In § 2 AntiDopG wird der Begriff „Dopingmittel“ dahingehend definiert, dass es sich um die in Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführten Mittel handelt:

Es ist verboten,

  • ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, oder
  • eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführt ist,

zum Zwecke des Dopings im Sport bei einer anderen Person anzuwenden.

Diese im Anhang aufgeführten Stoffe werden in folgende Kategorien eingeteilt:

  • anabole Stoffe,
  • Peptidhormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Stoffe und Mimetika,
  • Hormon- und Stoffwechselmodulatoren,
  • Diuretika und Maskierungsmittel.

Bei der Feststellung, ob ein Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, ist zu beachten, ob die Substanz zum Zweck des Dopings im Sport verwendet wird. Einige Substanzen sind gemäß dem Anhang jederzeit verboten, andere hingegen sind nur im Wettkampf verboten. Zu beachten ist zudem, dass das Anti-Doping-Gesetz den Erwerb oder Besitz einer Dopingsubstanz in nicht unerheblicher Menge aufführt. Unter § 2 (3) Anti-Doping-Gesetz heißt es:

Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen.

Was eine unbedeutende Menge ist, hängt von der Art der Dopingsubstanz ab. Die zulässigen Mengen können jedoch oft minimal sein.

Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz

Wenn Sie in den Verdacht geraten, gegen das Anti-Doping-Gesetz verstoßen zu haben, ist es ratsam, einen Experten für Strafrecht zu konsultieren. Dopingmittel können vom Zoll entdeckt werden, wenn sie per Post nach Deutschland kommen. Es kann ein Ermittlungsverfahren über die Menge der aufgefundenen Substanz eingeleitet werden. In Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass mit solchen Substanzen gehandelt wird (etwa aufgrund der Menge der aufgefundenen Substanz), können Haus- und Grundstücksdurchsuchungen angeordnet werden. Auch in Fällen, in denen kleinere Mengen von Dopingmitteln gefunden werden, können die Beschuldigten zu einer Vernehmung vorgeladen werden. Wenn Sie eine solche Vorladung erhalten, ist es wichtig, vorsichtig zu reagieren und sich nicht selbst zu belasten. Wenn Sie ohne Rechtsbeistand vorgehen, können Sie sich weiteren rechtlichen Problemen aussetzen.

Hausdurchsuchungen: Wie Sie sich verhalten sollten

Nach § 102 StPO (Durchsuchung der Wohnung und der Person des Beschuldigten), § 103 StPO (Durchsuchung der Wohnung anderer Personen) und § 104 StPO (Durchsuchung zur Nachtzeit) hat der Staat weitreichende Befugnisse zur Durchführung von Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen bei Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Allerdings gibt es auch Grenzen, wie solche Ermittlungen durchgeführt werden können. Unsere Strafverteidiger unterstützen Sie bei der Abwehr solcher Hausdurchsuchungen.

Bei einer Hausdurchsuchung ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und sich nicht zu wehren. Widerstand oder beleidigendes Verhalten kann von der Staatsanwaltschaft oder im weiteren Verfahren zur Sprache gebracht werden. Fordern Sie die Polizei auf, den erforderlichen Durchsuchungsbeschluss vorzulegen. Beobachten Sie das Vorgehen der Polizei während der Durchsuchung und vergewissern Sie sich, dass sie die Durchsuchung gemäß dem Durchsuchungsbeschluss durchführt. Geben Sie keine förmliche Erklärung ab, bevor Sie nicht von einem Strafverteidiger beraten wurden.

Es ist ratsam, so bald wie möglich einen Strafverteidiger zu kontaktieren und sich beraten zu lassen. Der Anwalt kann vielleicht nicht an den Ort des Geschehens kommen, er wird Ihnen aber hilfreiche Ratschläge geben, wie Sie sich verhalten sollten und welche Schritte als nächstes vornehmen sollten. Wenn die Polizei mit der Durchsuchung fortfährt, beobachten Sie diese sorgfältig bei ihrer Arbeit. Seien Sie selbstbewusst und belasten Sie sich nicht selbst. Achten Sie darauf, kein aggressives oder unkooperatives Verhalten zu zeigen. Solche Handlungen können sich zukünftig als schädlich für Sie erweisen.

Bleiben Sie ruhig und dokumentieren Sie das Vorgehen der Polizei. Machen Sie sich Notizen, wenn Dokumente oder Gegenstände beschlagnahmt wurden, und lassen Sie sich nach Abschluss der Durchsuchung eine Kopie des Durchsuchungsberichts aushändigen. Unsere Anwälte werden Sie umfassend beraten und unterstützen.

Handel mit und Einfuhr von Dopingmitteln und schwere Straftaten

Nach § 2 Anti-Doping-Gesetz ist der Handel mit Dopingmitteln „zum Zweck des Dopings von Menschen im Sport“ verboten. Der Begriff „Handel“ ist weit gefasst und bezieht sich in der Regel auf die Frage, ob der Beschuldigte eine Tätigkeit ausübt, die den Umsatz von Dopingmitteln zum Ziel hat. Solche Anklagen beziehen sich auf Handlungen wie den Erwerb, Besitz, die Lagerung und den Verkauf von Dopingsubstanzen. Der Handel mit Dopingmitteln kann sich auf eine einmalige Handlung oder eine fortlaufende Tätigkeit beziehen.

Die Einfuhr von Dopingsubstanzen liegt vor, wenn die Substanz durch menschliches Handeln über die Grenze nach Deutschland gebracht wird.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass schwere Strafen von bis zu zehn Jahren auf diejenigen zukommen, die in einer Bande handeln oder Dopingmittel an unter 18-Jährige aushändigen. In § 4 (4) Anti-Doping-Gesetz ist Folgendes geregelt:

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 bezeichneten Handlungen

  • die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
  • einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder
  • aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2

  • ein Dopingmittel an eine Person unter 18 Jahren veräußert oder abgibt, einer solchen Person verschreibt oder ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer solchen Person anwendet oder
  • gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Die Vorteile der Zusammenarbeit mit unseren Strafverteidigern

Dopingverstöße sind kein Kavaliersdelikt und können daher schwerwiegende Folgen haben. Ein Strafverfahren gegen den Staat ist sehr belastend, und der Beschuldigte befindet sich oft in einer unvorteilhaften Position. Die Zusammenarbeit mit einem Strafverteidiger ist eine Möglichkeit, diese Ungleichheit auszugleichen.

Wir legen großen Wert auf einen exzellenten Service für unsere Mandanten, so dass Sie sicher sein können, dass wir Sie zu Ihren rechtlichen Fragen und Probleme umfassend beraten. Sobald Sie unsere Kanzlei kontaktiert haben, werden unsere Anwälte mit der Schnelligkeit und Sorgfalt reagieren, die in Angelegenheiten von solch entscheidender Bedeutung ist. Unser Strafverteidigungsteam ist erfahren in allen Verhandlungs-, Kreuzverhör- und Strategiefragen und besteht aus Experten des Straf- und Strafverfahrensrechts.

Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei können unsere Anwälte Experten aus verschiedenen Reichsgebieten hinzuziehen, um maßgeschneiderte Lösungen für komplexe Fälle zu finden. Unser Team prüft die Beweise, die Art und Weise, wie diese entdeckt wurden, sowie die einschlägige Rechtsprechung und arbeitet unermüdlich daran, den Fall zu Ihren Gunsten zu lösen.

Unser Rechtsteam aus erfahrenen Anwälten berät Sie, ob der Fall außergerichtlich durch ein Schiedsverfahren gelöst werden kann oder ob er vor Gericht verhandelt werden muss. Unsere Anwälte informieren Sie über alle Fakten bezüglich des im Falle eines Schuldspruchs zu erwartenden Strafmaßes und darüber, welche Strategien Sie anwenden können, um einer Verurteilung entgegenzuwirken.

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