Betäubungsmitteldelikte: Straftatbestände rund um Kokain

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Betäubungsmitteldelikte: Straftatbestände rund um Kokain

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Erwerb, Besitz und Handel von Kokain führen in Deutschland grundsätzlich zu einem Ermittlungsverfahren. Allein im Jahr 2022 wurden etwa 20 Tonnen Kokain sichergestellt. Die Problematik betrifft zwar auch große Funde in Häfen und an anderen Grenzübergängen, hauptsächlich aber Privatleute, die vergleichsweise kleine Mengen Kokain mit sich führen. Es ist ratsam, sich bereits vor der Beschlagnahme über die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen des Besitzes, des Handels oder des Konsums von Kokain bewusst zu sein. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, wie man sich verhält, wenn Drogen gefunden und beschlagnahmt werden.

Auch wenn das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) für die Betäubungsmitteldelikte recht einfache Grundformeln benennt, darf diese Tatsache nicht darüber hinwegtäuschen, dass jeder dieser Straftatbestände aus mehreren, in sich komplexen Tatbestandsmerkmalen besteht. Durch die sich stetig fortbildende Rechtsprechung gilt es eine Reihe von sog. “ungeschriebenen” Tatbestandsmerkmalen zu berücksichtigen. So ist eine fundierte Kenntnis des Strafrechts notwendig, um den Einzelfall richtig beurteilen zu können.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unabhängig davon, ob Sie mit dem Vorwurf eines Betäubungsmitteldeliktes konfrontiert werden oder bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde – unsere Anwälte für Strafrecht stehen Ihnen zur Seite. Durch unsere ausgezeichnete Expertise und langjährige Erfahrung gewährleisten wir bestmögliche Ergebnisse für unsere Mandanten. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserem Fachwissen und Engagement zu profitieren.

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwalt für Strafrecht » Rechtsanwalt für Strafrecht bei Kokainbesitz

Google Rating | Based on 419 Reviews

Unsere Expertise im Betäubungsmittelstrafrecht

Strafverteidigung & Rechtsberatung in Bezug auf
Rechtbeistand im Strafrecht
  • Erarbeitung einer passenden Verteidigungsstrategie

  • Strafmaßreduzierung

    • Nachweis des Eigenverbrauchs
    • Widerlegung des Handeltreibens
    • sorgfältige Mengenbestimmung
  • Verteidigung gegen Auslieferungsverfahren in das EU-Ausland sowie Drittstaaten

Dienstleistungen im Kontext

Kokain als illegales Betäubungsmittel

Kokain gehört zu einer Reihe von Betäubungsmitteln, die nach deutschem Recht als verbotene Substanzen eingestuft werden. Für die Einordnung von Betäubungsmitteln als verbotene Substanzen und die Normierung der dazugehörigen strafbaren Handlungen gilt das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG). „Cocain (Benzoylecgoninmethylester)“ ist in Anlage III des § 1 Abs. 1 BtMG explizit als verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt. Für Mischformen und sog. Designerdrogen wird das BtMG durch das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ergänzt, welches neu aufkommende Drogen erfassen soll.

Nach § 29 Abs.1 BtMG ist der Anbau, die Herstellung, der Handel, der Erwerb und das sonstige in Verkehr bringen oder sich verschaffen von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Auch der Besitz, ohne eine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb, ist strafbar. Darüber hinaus kann auch das Fahren unter Einfluss von Kokain je nach Sachverhalt und der Konsummenge zu einer Bestrafung, z.B. nach § 316 StGB führen. Daneben kann das Fahren unter Einfluss von Kokain den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben.

Kokain-Delikte: Welche Strafen und welches Strafmaß gelten hierfür?

Bei der Festlegung der Strafe für ein Kokain-Delikt spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle. Der zu erwartende Strafrahmen hängt von den Modalitäten der Straftat ab und richtet sich immer nach den Umständen des jeweiligen Falles.

Neben der grundsätzlichen Strafbarkeit des Umgangs mit Kokain gibt es nach § 29 BtMG zahlreiche Vorschriften, in denen das Strafmaß verschärft oder erleichtert wird oder eine Verfahrenseinstellung möglich ist. Je nach den Umständen des Einzelfalles und dem Vorliegen gewisser zusätzlicher Voraussetzungen oder Tatbestandsmerkmale kann das Strafmaß für Delikte um Kokain somit erheblich variieren. Folgende Umstände sind insbesondere relevant zur Bemessung des Strafmaßes:

  • Ist erstmalig eine Straftat bzw. ein Drogendelikt begangen worden oder liegt eine Wiederholungstat vor?
  • Wollte sich der Täter durch wiederholte Drogendelikte eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang
    verschaffen, handelte also gewerbsmäßig?
  • Wurde das Drogendelikt im Rahmen von organisiertem Verbrechen begangen?
  • Welche Menge an Kokain wurde festgestellt?

Kokainbesitz

Einer der grundlegenden Straftatbestände im Zusammenhang mit Kokain ist unter vielen anderen Umgangsformen, wie der Herstellung und dem Handel, der Kokainbesitz gemäß § 29 BtMG. Auffällig bei diesem Grundtatbestand ist, dass der reine Konsum von Kokain nicht unter diesen strafbaren Handlungen aufgeführt ist. Die Abgrenzung von reinem Konsum und Besitz zum Eigenverbrauch gestaltet sich aber häufig kompliziert und wirft im Rahmen des Strafverfahrens einige Beweisprobleme auf. Da es sich bei Kokain – anders als beispielsweise bei Cannabis – um eine harte Droge handelt, ist die Staatsanwaltschaft eher geneigt keine Verfahrenseinstellung zu veranlassen, weswegen es unbedingt ratsam ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen.

Der Kokainbesitz setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschuldigte die Substanz am Körper trägt. Damit geht einher, dass dem Beschuldigten überhaupt bewusst ist, dass sich das Kokain in seiner Körpersphäre befindet. Der Straftatbestand kann daher bereits daran scheitern, dass der Beschuldigte die Substanz zum Zweck der Vernichtung bei sich trägt oder ihm diese ohne sein Mitwissen untergeschoben wurde. Allerdings muss der Angeklagte dazu in der Lage sein, diese entgegenstehenden Motive zu beweisen oder den sich durch den Befund von Kokain ergebenden Vorsatz zu widerlegen.

Wird bei einem Verdächtigen bei einer Hausdurchsuchung Kokain gefunden, so wird davon ausgegangen, dass er es entweder für den Eigenbedarf oder für kommerzielle Zwecke besitzt. Auf dieser Grundlage kann ein vollumfassendes Strafverfahren eingeleitet werden. Befinden Sie sich in einer Situation, in der eine Durchsuchung Ihrer Privat- bzw. Geschäftsräume unmittelbar bevorstehen könnte oder bereits stattgefunden hat, so sollten Sie umgehend unseren Rechtsbeistand in Anspruch nehmen. Unsere Anwälte beraten Sie über Ihre Rechte und Pflichten bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsmaßnahmen.

Relevanz der festgestellten Menge

Die festgestellte Menge an Kokain ist für die Strafbarkeit sowie das Strafmaß besonders ausschlaggebend. Das BtMG normiert insgesamt drei verschiedene Mengenbegriffe, die wiederum im Hinblick auf konkrete Grammzahlen in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet sein können. Unterschieden werden die „geringe Menge zum Eigenverbrauch“ mit der Möglichkeit der Verfahrenseinstellung oder dem Absehen von einer Strafe nach §§ 29 Abs. 5, 31a Abs. 1 BtMG, die „Normalmenge“ und die „nicht geringe Menge“, bei der das Strafmaß im Vergleich zur „Normalmenge“ erhöht ist.

Der Begriff der geringen Menge ist im BtMG nicht definiert. Die Rechtsprechung konkretisiert die geringe Menge ausgehend von einem nicht abhängigen Konsumenten als bis zu drei Konsumeinheiten. Unter einer Konsumeinheit ist wiederum die Menge eines Betäubungsmittels zu verstehen, die bei der üblichen Konsumform zur Erzielung eines Rauschzustandes erforderlich und ausreichend ist. Dementsprechend kommt es nicht auf die Stoffmenge, sondern auf die enthaltene Wirkstoffmenge, also des Kokainhydrochlorids an. Grenzwert für Kokain ist laut dem Bundestag eine Menge von 99mg Kokainhydrochlorid. Bei der Absehung von Strafverfolgung kann es jedoch wieder auf die tatsächliche Gewichtsmenge des festgestellten Kokains ankommen, um den Arbeitsaufwand der Behörden zu verringern. Hier werden von den Bundesländern unterschiedliche Grenzwerte vertreten. In Hamburg beispielsweise liegt der Grenzwert bei 1g Kokain, in NRW bei 0,5g Kokain. Zu betonen ist an dieser Stelle, dass die Behörden jeweils von der Strafverfolgung absehen bzw. das Verfahren einstellen können. Dies ist nicht zwingend. Das Vorliegen einer „geringen Menge“ bedeutet keinesfalls die grundsätzliche Straflosigkeit, auch sie stellt zunächst ein Drogendelikt des BtMG dar und erfüllt den entsprechenden Tatbestand.

Die „Normalmenge“ bezeichnet die Menge an Betäubungsmittel, bei deren Besitz, Herstellung, Erwerb, Verkauf usw. regelmäßig der Grundtatbestand des § 29 BtMG erfüllt ist. Die Grenze der „Normalmenge“ liegt bei bis zu 5g Reinkokain. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe. Entsprechend der Normalmenge liegt eine nicht geringe Menge vor, wenn der Normalwert überschritten ist. Eine nicht geringe Menge Kokain wird somit ab 5g Reinkokain angenommen.

Was geschieht mit dem gefundenen Kokain?

Das Kokain, das bei Ihnen gefunden wurde, wird von der Polizei mitgenommen. Es dient als Beweismittel und ist für die weitere Untersuchung von Bedeutung, sodass es nach § 94 StPO sichergestellt bzw. beschlagnahmt wird. Sie sind in diesem Fall nach § 95 StPO zur Herausgabe verpflichtet, im Falle der Weigerung darf die Polizei Ordnungs- und Zwangsmittel anwenden. Im Anschluss an die Beschlagnahme kann das Kokain gemäß § 33 BtMG eingezogen werden. Im Ergebnis bedeuten die behördlichen Maßnahmen für Sie, dass jegliche mitgeführten Drogen, auch andere Drogen als Kokain, Ihnen weggenommen und nicht zurückgegeben werden. Die beschlagnahmten Mengen an Kokain und anderen Betäubungsmitteln werden nach einer gewissen Zeit vernichtet.

Strafschärfende Umstände im Umgang mit Kokain

§ 29 BtMG stellt den sog. Grundtatbestand dar und sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vor. Strafschärfend berücksichtigt werden insbesondere folgende Umstände im Umgang mit Kokain:

  • Als Mitglied einer Bande: Der Handel, Anbau und die Herstellung von Kokain als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Drogendelikte verbunden hat, wird nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Wird dabei eine „nicht geringe Menge“ festgestellt, erhöht sich die normierte Strafe auf ein Mindestmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe nach § 30a Abs. 1 BtMG.
  • Versorgung von Minderjährigen: Wurde festgestellt, dass eine Person über 21 Jahren an eine minderjährige Person Kokain abgegeben oder es Ihr verabreicht oder zum Verbrauch überlassen hat, wird sie grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Wenn der Täter die minderjährige Person dazu bringt mit Kokain Handel zu treiben oder dies sonst in den Verkehr zu bringen, erhöht sich die normierte Strafe auf ein Mindestmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe nach § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG.
  • Gewerbsmäßig: Der gewerbsmäßige Umgang mit Kokain wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren geahndet gem. § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
  • Leichtfertige Verursachung des Todes: Ebenso wird bestraft, wer durch die Abgabe oder Verabreichung von Kokain oder dessen Überlassen einer anderen Person zum unmittelbaren Verbrauch leichtfertig dessen Tod verursacht, § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.

Für die grundsätzlich erhöhten Freiheitsstrafen kann in minderschweren Ausnahmefällen die Freiheitsstrafe wiederum reduziert sein.

Führerscheinentzug bzw. Fahrverbot: Fahren unter dem Einfluss von Kokain

Ein weiterer Bereich, in dem der Umgang mit Kokain zu einem Strafurteil führen kann, ist das Fahren unter Kokaineinfluss. Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge der Einnahme von berauschenden Mittel wie Kokain nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, macht sich nach § 316 StGBstrafbar und hat eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu befürchten. Darüber hinaus kann auf dieser Grundlage der Führerschein entzogen werden. Das Fahren unter dem Einfluss von Kokain wird zudem besonders relevant, wenn die betroffene Person in einen Verkehrsunfall verwickelt ist. Wird durch den Kokaineinfluss ein Unfall verursacht, bei dem Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen konkret gefährdet werden, beläuft sich das Strafmaß nach § 315c StGB auf bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Die Strafbarkeit der Person nach § 316 und § 315c StGB richtet sich gemäß den Vorgaben der Vorschrift danach, ob der Fahrer „fahrtüchtig“ war, also in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. Zur Bestimmung des Konsums von Kokain wird bei der verdächtigen Person zunächst ein sog. „Drogenwischtest“ durchgeführt, mit dem sich allgemein feststellen lässt, ob überhaupt Betäubungsmittel konsumiert wurden. Fällt dieser positiv aus, so kann ein Bluttest angeordnet werden, der den konkreten Wert ermittelt. Bei einer solchen Anordnung ist es zu empfehlen für die Sicherstellung der eigenen Rechte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren. Im Gegensatz zu Alkohol gibt es bei Betäubungsmitteln keine anerkannte Grenze der Fahruntüchtigkeit. Somit besteht seitens der Behörden ein Ermessensspielraum, da die Fahruntüchtigkeit anhand aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden muss.

Unabhängig von der Verbrauchsmenge kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG vorliegen, bei der eine Geldstrafe von bis zu 2000 Euro zu befürchten ist. Danach handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Die Wirkung liegt unstreitig vor, wenn die Substanz im Blut nachgewiesen werden kann. Die Frage nach der „Fahrtüchtigkeit“ stellt sich damit im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht. Des Weiteren kann ein Fahrverbot nach § 25 StVG gesetzlich angeordnet sowie der Führerschein entzogen werden.

In Fällen, in denen der Entzug der Fahrerlaubnis droht und damit die persönliche Mobilität auf dem Spiel steht, ist es wichtig, sich für weitere Informationen und Unterstützung an einen erfahrenen Experten für Strafrecht zu wenden.

Kokainhandel – Warum Ihnen dieser schnell vorgeworfen werden kann

Der Straftatbestand des Kokainhandels ist sehr weit gefasst. Nach der Definition fällt unter Handeltreiben mit Kokain jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Kokain zu ermöglichen oder zu fördern. In erster Linie beinhaltet es den Verkauf, die Einfuhr oder anderweitigen Vertrieb von Kokain. Darüber hinaus werden auch Sachverhalte erfasst, die im weiteren Sinne dem Zweck des Kokainhandels dienen, wie

  • der Transport von Geld,
  • das Anwerben und Kontrollieren von „Händlern“ bzw. Dealern,
  • die Finanzierung des Handels und damit die jeweiligen Hintergrundgeschäfte oder
  • Kurierfahrten.

Handeltreiben wird auch angenommen, wenn es sich um eine einmalige oder gelegentliche Tätigkeit handelt. Der Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln kann dementsprechend schnell erhoben werden. Beispielsweise macht sich auch wegen Kokainhandels strafbar, wer Freunden von den eigenen Drogen etwas abverkauft.

Verschärfen kann sich die Strafbarkeit von Kokainhandel dadurch, dass gewerbsmäßig vorgegangen wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Kokainhandel die fortdauernde Einnahmequelle des Beschuldigten von gewisser Dauer und einigem Umfang darstellt und der Kokainhandel seine Haupteinnahmequelle ist. Außerdem liegt ein verschärfter strafrechtlicher Vorwurf vor, wenn beim Kokainhandel Waffen mit im Spiel sind. Diese müssen bei einer Handlung, die unter das „Handeltreiben“ fällt, nur mitgeführt worden sein, also so im Bereich der beschuldigten Person liegen, dass sie jederzeit beim Kokainhandel eingesetzt werden könnten.

Insgesamt handelt es sich um einen weit gefassten Straftatbestand, der sich auf viele Aspekte der Lieferkette bezieht und bereits im Vorfeld des tatsächlichen Kokainhandels (z.B. bei der Aufnahme von Verhandlungen über den Kokainverkauf) erfüllt sein kann. In jedem Fall sollte bei einem solchen Vorwurf schnellstmöglich ein erfahrener Strafverteidiger und Experte für Betäubungsmitteldelikte konsultiert werden.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Strafrecht

Rechtsanwalt Philipp Busse

Rechtsanwalt

Dr. Julius Hagen

Rechtsanwalt

Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Strafrecht

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir anhand des geschilderten Sachverhaltes eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

Wir von Schlun & Elseven sind uns des Bedürfnisses unserer Mandanten nach maximaler Sicherheit im Umgang mit persönlichen Informationen und vertraulichen Unterlagen bewusst. Deshalb bieten wir einen speziell betriebenen > sicheren Nachrichten- und Dateiserver mit den höchsten Sicherheitsstandards an.

Sie können diesen Vorgang nutzen, um uns verschlüsselte Dateien und Nachrichten zu senden. Die Inhalte werden mit einem von Ihnen vergebenen Passwort verschlüsselt, das Sie uns daraufhin über einen dritten Kanal zukommen lassen müssen. Je nach gewünschtem Sicherheitsniveau können Sie dieses Passwort über unser Kontaktformular, > Email, > Telefon, oder auch über PGP an unsere Büros weiterleiten.

Sie können uns die Anfrage auch direkt per PGP schicken. Wir empfehlen jedoch, für den Versand von Dateien unseren sicheren Server zu verwenden. Sie können unseren öffentlichen Schlüssel > hier herunterladen. Unser Fingerabdruck ist: BF 10 9852 679B AFD5 F486 C5C4 E2E4 E9AC CB5E 7FA5.

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Von-Coels-Str. 214
52080 Aachen
Tel: 0241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: 0211 1718280
Fax: 0221 932959669

Kyffhäuserstr. 45
50674 Köln
Tel: 0221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach telefonischer Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28