Kokainbesitz als Betäubungsmitteldelikt

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Kokainbesitz als Betäubungsmitteldelikt

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Kokain-Konsum ist in Deutschland mittlerweile zu einem gesellschaftsrelevanten Problem geworden, nehmen die in diesem Zusammenhang stehenden Straftaten doch merklich zu. Um strafrechtlich relevantes Verfahren in diesem Bereich zu vermeiden, ist es daher von entscheidender Bedeutung, die Gesetze zum Umgang mit solchen Betäubungsmitteln wie Kokain genau zu kennen.

Auch wenn das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) für die Betäubungsmitteldelikte recht einfache Grundformeln benennt, darf diese Tatsache nicht darüber hinwegtäuschen, dass jeder dieser Straftatbestände aus mehreren, in sich komplexen Tatbestandsmerkmalen besteht. Durch die sich stetig fortbildende Rechtsprechung gilt es hier noch eine Reihe von sog. “ungeschriebenen” Tatbestandsmerkmalen zu berücksichtigen. So ist regelmäßig eine fundierte Kenntnis des materiellen Strafrechts notwendig, um den Einzelfall richtig beurteilen zu können.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet Personen, die mit dem Vorwurf eines Betäubungsmitteldeliktes konfrontiert worden sind bzw. gegen die bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unser Team für Strafrecht besteht aus erfahrenen Strafverteidigern, darunter ehemaligen Staatsanwälten. Durch unsere ausgezeichnete Expertise und langjährige Erfahrung gewährleisten wir bestmögliche Ergebnisse für unsere Mandanten. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserem Fachwissen und Engagement zu profitieren.

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Der rechtliche Status von Kokain in Deutschland

Kokain gehört zu einer Reihe von Betäubungsmitteln, die nach deutschem Recht als verbotene Substanzen eingestuft werden. Für die Einordnung von Betäubungsmitteln als verbotene Substanzen und die Normierung der dazugehörigen strafbaren Handlungen gilt das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG).

Nach § 29 des BtMG ist die Herstellung, der Besitz, der Erwerb und die Veräußerung von Kokain, sowie Werben für Kokain unter Strafe gestellt. Darüber hinaus kann auch das Fahren unter Einfluss von Kokain je nach Sachverhalt und der Konsummenge zu einer Bestrafung, z.B. nach § 316 StGB führen. Das Strafmaß für ein solches Verkehrsdelikt reicht von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Daneben kann das Fahren unter Einfluss von Kokain den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben.

Insgesamt gibt es neben der grundsätzlichen Strafbarkeit des Umgangs mit Kokain nach § 29 BtMG zahlreiche Vorschriften, in denen das Strafmaß verschärft oder erleichtert wird oder die Verfahrenseinstellung möglich ist. Je nach den Umständen des Einzelfalles und dem Vorliegen gewisser zusätzlicher Voraussetzungen oder Tatbestandsmerkmale kann das Strafmaß für Delikte um Kokain somit erheblich variieren. Zu den wesentlichen Faktoren, die bei der Einordnung des Sachverhalts unter eine Strafnorm des Betäubungsmittelgesetzes berücksichtig werden, gehören:

• Erstmaliges Vergehen: Ist erstmalig eine Straftat bzw. ein Drogendelikt begangen worden oder liegt eine Wiederholungstat vor?
• Gewerbsmäßig: Wollte sich der Täter durch wiederholte Drogendelikte eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang
verschaffen, handelte er gewerbsmäßig. Dies wird danach beurteilt, ob es sich um die Haupteinnahmequelle des Täters handelt, wie hoch die
Einkünfte sind und ob ein organisiertes Vertriebsnetz vorliegt.
• Menge des festgestellten Kokains: Unterschieden werden die „geringe Menge zum Eigenverbrauch“ mit der Möglichkeit der Verfahrenseinstellung
oder dem Absehen von Strafe, die „Normalmenge“ und die „nicht geringe Menge“, bei der das Strafmaß im Vergleich zur „Normalmenge“ erhöht ist.
• Bandenmitgliedschaft: Wurde das Drogendelikt im Rahmen von organisiertem Verbrechen begangen?

Welche Strafen und welches Strafmaß gibt es für Kokain-Delikte?

Bei der Festlegung der Strafe für ein Kokain-Delikt spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle. Der zu erwartende Strafrahmen hängt von den Modalitäten der Straftat ab und richtet sich immer nach den Umständen des jeweiligen Falles.

Für die Strafbarkeit von Kokainbesitz und Drogendelikten nach dem BtMG im Allgemeinen, sowie deren Strafmaß, ist die festgestellte Menge besonders ausschlaggebend. Das Betäubungsmittelgesetz normiert insgesamt drei verschiedene Mengenbegriffe, die wiederum im Hinblick auf konkrete Grammzahlen in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet sein können. Anhand dieser Mengenbegriffe und weiteren Voraussetzungen möchten wir Ihnen die möglichen Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellen:

• „Normalmenge“: Zunächst gibt es die „Normalmenge“, also die Menge an Betäubungsmittel, bei deren Besitz, Herstellung, Erwerb, Verkauf usw.
regelmäßig der Grundtatbestand des § 29 BtMG erfüllt ist. Die Grenze der „Normalmenge“ liegt ungefähr bei bis zu 5g Reinkokain.
Entscheidend ist somit nicht die Gesamtmenge des Betäubungsmittels, sondern nur die darin enthaltene Wirkstoffmenge, also des
Kokainhydrochlorids. Die „Normalmenge“ gilt immer dann, wenn keine besondere Menge im Straftatbestand genannt wird, wie die „geringe Menge
zum Eigenverbrauch“ oder die „nicht geringe Menge“. Das Strafmaß reicht nach § 29 BtMG im Grundsatz von einer Geldstrafe bis zu einer
fünfjährigen Freiheitsstrafe.
• „Geringe Menge zum Eigenverbrauch“: Daneben gibt es die „geringe Menge zum Eigenverbrauch“, die nach Bundesland unterschiedlich ausfallen kann
(z.B. 1g in Hamburg, Hessen und Niedersachsen oder 3g in Schleswig-Holstein) aber jedenfalls unter 5g Reinkokain liegen muss. Das Vorliegen einer
solchen „geringen Menge“ bedeutet keinesfalls die grundsätzliche Straflosigkeit, denn es stellt zunächst ein Drogendelikt des BtMG dar und
erfüllt den entsprechenden Tatbestand. Bei einem Nachweis des Eigenverbrauchs und dem Fehlen eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
kann das Strafverfahren jedoch eingestellt werden gemäß § 29 Abs. 5 BtMG oder von der Strafverfolgung abgesehen werden nach § 31a BtMG.
• „Nicht geringe Menge“: Ein erhöhtes Strafmaß besteht für diese Handlungen bei einer „nicht geringen Menge“ im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
Diese beginnt bei 5g Reinkokain. Hierfür wird grundsätzlich eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr angeordnet, mithin eine wesentliche
Verschärfung des Strafmaßes im Gegensatz zur „Normalmenge“.
• Als Mitglied einer Bande: Der Handel, Anbau und die Herstellung von Kokain als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Drogendelikte verbunden hat, wird nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Wird dabei eine „nicht
geringe Menge“ festgestellt, erhöht sich die normierte Strafe auf ein Mindestmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe nach § 30a Abs. 1 BtMG.
• Versorgung von Minderjährigen: Wurde festgestellt, dass eine Person über 21 Jahren an eine minderjährige Person Kokain abgegeben oder es Ihr
verabreicht oder zum Verbrauch überlassen hat wird sie grundsätzlich mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, nach § 29a Abs. 1 Nr. 1BtMG. Wenn der Täter die minderjährige Person dazu bringt mit Kokain Handel zu treiben oder dies sonst in den Verkehr zu bringen, erhöht sich die
normierte Strafe auf ein Mindestmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe nach § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG.
• Gewerbsmäßig: Der gewerbsmäßige Umgang mit Kokain wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren geahndet gem. § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
• Leichtfertige Verursachung des Todes: Ebenso wird bestraft, wer durch die Abgabe oder Verabreichung von Kokain oder dessen Überlassen einer
anderen Person zum unmittelbaren Verbrauch leichtfertig dessen Tod verursacht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG.
• Für die grundsätzlich erhöhten Freiheitsstrafen kann in minderschweren Ausnahmefällen die Freiheitsstrafe reduziert sein.

Fahren unter dem Einfluss von Kokain

Ein weiterer Bereich, in dem der Umgang mit Kokain zu einem Strafurteil führen kann, ist das Fahren unter Kokaineinfluss. Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge der Einnahme von berauschenden Mittel, wie Kokain, nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, macht sich nach § 316 StGB strafbar und hat eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu befürchten. Darüber hinaus kann auf dieser Grundlage der Führerschein entzogen werden. Das Fahren unter dem Einfluss von Kokain wird zudem besonders relevant, wenn die betroffene Person in einen Verkehrsunfall verwickelt ist. Denn wird durch den Kokaineinfluss ein Unfall verursacht, bei dem Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen konkret gefährdet werden, beläuft sich das Strafmaß nach § 315c StGB auf bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Die Strafbarkeit der Person nach § 316 und § 315c StGB richtet sich gemäß den Vorgaben der Vorschrift danach, ob der Fahrer „fahrtüchtig“ war, also in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. Dafür kann die jeweilige konsumierte Menge ausschlaggebend sein. Zur Bestimmung des Konsums von Kokain wird bei der verdächtigen Person zunächst ein sog. „Drogenwischtest“ durchgeführt, mit dem sich allgemein feststellen lässt, ob überhaupt Betäubungsmittel konsumiert wurden. Fällt dieser positiv aus, so kann ein Bluttest angeordnet werden, der den konkreten Wert ermittelt. Bei einer solchen Anordnung ist es zu empfehlen für die Sicherstellung der eigenen Rechte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden einen erfahrenen Strafrechtsanwalt zu kontaktieren.

Unabhängig von der Verbrauchsmenge kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG vorliegen, bei der eine Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu befürchten ist. Danach handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels, wie Kokain, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Die Wirkung liegt unstreitig vor, wenn die Substanz im Blut nachgewiesen werden kann. Die Frage nach der „Fahrtüchtigkeit“ stellt sich damit im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht. Des Weiteren kann ein Fahrverbot nach § 25 StVG gesetzlich angeordnet, sowie der Führerschein entzogen werden.

In solchen Fällen, in denen der Entzug des Führerscheins droht und bei der somit die persönliche Mobilität auf dem Spiel steht ist es wichtig, sich für weitere Informationen und Unterstützung an einen erfahrenen Rechtsexperten für Strafrecht zu wenden.

Kokainbesitz

Einer der grundlegenden Straftatbestände im Zusammenhang mit Kokain ist unter vielen anderen Umgangsformen, wie der Herstellung und Handel, der Kokainbesitz gemäß § 29 BtMG. Auffällig bei diesem Grundtatbestand ist, dass der reine Konsum von Kokain nicht unter diesen strafbaren Handlungen aufgeführt ist. Die Unterscheidung von reinem Konsum und Besitz zum Eigenverbrauch ist aber häufig kompliziert und wirft im Rahmen des Strafverfahrens einige Beweisprobleme auf.

Der Kokainbesitz setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschuldigte die Substanz am Körper trägt und kontrollieren kann, zu welchem Gebrauch sich das Kokain in seinem Verantwortungsbereich befindet, also zum eigenen Ge-bzw. Verbrauch oder zu kommerziellen Zwecken. Damit geht einher, dass dem Beschuldigten überhaupt bewusst ist, dass sich das Kokain in seiner Körpersphäre befindet. Der Straftatbestand kann daher bereits daran scheitern, dass der Beschuldigten die Substanz zum Zweck der Vernichtung bei sich trägt oder ihm diese ohne sein Mitwissen oder Auffälligkeiten untergeschoben wurde. Allerdings muss der Angeklagte dazu in der Lage sein, diese entgegenstehenden Motive zu beweisen oder den sich durch den Befund von Kokain ergebenden Vorsatz zu widerlegen.

Wenn bei einer Hausdurchsuchung beim Tatverdächtigen Kokain gefunden wird, wird davon ausgegangen, dass er es entweder für den Eigenverbrauch oder für kommerzielle Zwecke besitzt. Jedenfalls kann auf dieser Grundlage ein vollumfassendes Strafverfahren eingeleitet werden. Sollten Sie sich also in einer Situation befinden, in der eine Haus- oder Bürodurchsuchung unmittelbar bevorstehen könnte oder bereits stattgefunden, dann kontaktieren Sie unsere qualifizierten Strafrechtsanwälte zur Unterstützung, Beratung sowie Strafverteidigung oder besuchen Sie für grundlegende Informationen unsere Seite zu Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen.

Kokainhandel

Der Straftatbestand zum Kokainhandel ist sehr weit gefasst. Nach der Definition fällt unter Handeltreiben mit Kokain jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Kokain zu ermöglichen oder zu fördern. In erster Linie beinhaltet es den Verkauf, die Einfuhr oder anderweitigen Vertrieb von Kokain. Darüber hinaus werden auch Sachverhalte erfasst, die im weiteren Sinne dem Zweck des Kokainhandels dienen, wie der Transport von Geld oder das Anwerben und Kontrollieren von „Händlern“ bzw. Dealern. Außerdem ist nach dieser Definition die Finanzierung des Handels und damit die jeweiligen Hintergrundgeschäfte strafbar. Verschärfen kann sich die Strafbarkeit von Kokainhandel dadurch, dass gewerbsmäßig vorgegangen wird. Das ist der Fall, wenn der Kokainhandel die fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang der beschuldigten Person ist und sie bzw. die Haupteinnahmequelle im Kokainhandel hat. Außerdem liegt ein verschärfter strafrechtlicher Vorwurf vor, wenn beim Kokainhandel Waffen mit im Spiel sind. Diese müssen bei einer Handlung, die unter das „Handeltreiben“ fällt, nur mitgeführt worden sein, also so im Bereich der beschuldigten Person liegen, dass sie jederzeit beim Kokainhandel eingesetzt werden könnte.

Insgesamt handelt es sich um einen weit gefassten Straftatbestand, der sich auf viele Aspekte der Lieferkette bezieht und bereits im Vorfeld des tatsächlichen Kokainhandels, z.B. bei der Aufnahme von Verhandlungen über den Kokainverkauf, erfüllt sein kann. In jedem Fall sollte bei einem solchen Vorwurf schnellstmöglich ein erfahrener Strafverteidiger und Rechtsexperte für Betäubungsmitteldelikte konsultiert werden.

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