Wer des Besitzes von Betäubungsmitteln beschuldigt wird, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem zu erwartenden Strafmaß. Dieses fällt deutlich höher aus, wenn mehr als nur eine geringe Menge gefunden wird. Wann genau eine geringe Menge vorliegt, ist jedoch von Droge zu Droge unterschiedlich zu beurteilen. Auch die Frage nach einem Freispruch mit Auflage wird in diesem Kontext oft relevant.
Bei Drogendelikten empfiehlt es sich, immer einen Anwalt einzuschalten. Die Anwälte für Strafrecht von Schlun & Elseven entwickeln nach Akteneinsicht und Absprache mit dem Mandanten eine geeignete und individuelle Verteidigungsstrategie. Eine Einflussnahme auf das Strafverfahren ist je nach Art des Betäubungsmittels möglich.
Geringe Menge an Betäubungsmitteln
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt verschiedene Handlungen in Verbindung mit Drogen unter Strafe. So ist das unerlaubte Anbauen, die Herstellung und das Handeln mit Betäubungsmitteln nicht erlaubt. Auch der Drogenschmuggel, also das Ein- und Ausführen von Betäubungsmittel ist unter Strafe gestellt. Bei allen Betäubungsmitteln differenziert das Gesetz zwischen geringer und nicht geringer Menge. Dies ist vor allem für Personen relevant, die Drogen besitzen, denn auch der Besitz ist strafbar. Die Menge der in Besitz befindlichen Droge schlägt sich erheblich auf das Strafmaß aus. Wer lediglich eine geringe Menge besitzt, unterfällt nicht dem qualifizierten Tatbestand. Die geringe Menge definiert sich für jede Art von Betäubungsmittel anders, wobei immer der reine Wirkstoffgehalt ausschlaggebend ist. Das heißt, ist die Droge gestreckt, weist sie einen geringeren Wirkstoffgehalt auf. Dann kann bei größeren Mengen des Betäubungsmittels trotzdem noch eine geringe Menge gegeben sein.
Für Cannabis wird der Wirkstoffgehalt beispielsweise am THC gemessen. Darüber was genau eine geringe Menge hier ausmacht, sind sich die Gerichte seit der Teillegalisierung noch nicht einig. Vor der Teillegalisierung lag der Grenzwert bei 7,5 g THC. Dieser Wert stammt aus einer Risikobewertung aus den 80er Jahren. Laut der Gesetzesbegründung zum am 1. April 2024 in Kraft getretenen KCanG bleibt der neue Wert für die nicht geringe Menge von der Rechtsprechung zu entwickeln. Bisher hat der BGH jedoch an dem ursprünglichen Wert festgehalten. In einem Urteil des AG Aschersleben (Urt. v. 24.09.2024, Az.2 Ds 69-24) stellte sich das Gericht offen gegen die Auffassung des BGHs und hat einen deutlich höheren Wert von 37,5 g reines THC angegeben.
Seit der Teillegalisierung ist jedenfalls der Besitz von geringen Mengen straffrei. Anders ist dies bei den folgenden Betäubungsmitteln:
Amphetamin
Amphetamin, umgangssprachlich bekannt unter Speed oder Pep, ist eine synthetische Droge, deren reiner Wirkstoffanteil Amphetaminbase ist. An diesem wird die geringe Menge bemessen. Bei einer Menge von unter 10 g liegt eine geringe Menge vor. Bei 100 g Amphetamin und einem Wirkstoffanteil von 10 % lägen also 10 g Amphetaminbase vor. Werden eine höhere Menge an Amphetamine vorgefunden, wird üblicherweise ein Wirkstoffgutachten eingeholt, um zu prüfen, ob sich der reine Wirkstoff noch unterhalb von 10 g bewegt. Bei einer Gesamtmenge von unter 100 g Amphetamin wird in der Regel also eine geringe Menge vorliegen, da in den meisten Fällen der Reinwirkstoffanteil sogar bei unter 5 % liegt. Das häufigste Streckmittel bei Amphetaminen ist Lactose. Bei Mischungen findet sich auch Koffein.
Kokain
Kokain weist bei der Herstellung oft einen Wirkstoffgehalt von über 90 % auf, da sich diese Beschaffenheit gut für den Schmuggel eignet. Hohe Mengen können so in einem geringen Volumen über die Grenzen gebracht werden. Der Wirkstoffgehalt von Kokain nennt sich Kokainhydrochlorid und ist bei einer Menge von unter 5 g als „geringe Menge“ zu qualifizieren. Beim Weiterverkauf an den Konsumenten wird das Betäubungsmittel jedoch oftmals gestreckt. Dadurch wird einerseits die Gewinnspanne maximiert. Andererseits wird hierdurch auch die Dosierung erleichtert, da viele Betäubungsmittel in reiner Form bereits in sehr kleinen Mengen eine hohe Wirkung entfalten. Häufige Streckmittel von Kokain sind Lactose, Zucker und auch Lidocain, ein Lokalanästhetikum, welches dafür sorgt, dass beim Aufbringen des Pulvers auf die Lippen oder das Zahnfleisch eine Taubheit entsteht, um eine gute Qualität des Kokains vorzutäuschen. Auch wird das Entwurmungsmittel Levamisol beigemengt, welches nur für tierische Anwendungen zugelassen ist. Levamisol ist bereits bei hochreinen Kokainmengen zu finden und wird anscheinend bereits in den Produktionsstätten beigegeben.
LSD
Bei der halogenen Droge LSD liegt eine geringe Menge bei unter 6 mg vor. Dies entspricht ca. 300 „LSD- Trips“. Die sog. Trips sind meist winzige Tabletten. Die Tabletten bestehen aus präpariertem Löschpapier, Filzstücken oder dünnem bedruckten Karton. Bei dieser hohen Zahl kommt es entsprechend selten vor, unter den Tatbestand der nicht geringen Menge zu fallen. In der Regel werden von der Qualifikation dann eher Personen betroffen sein, die den Tatbestand der Ein- und Ausfuhr oder der Herstellung der Drogen verwirklichen.
Heroin
Bei Heroin liegt der Grenzwert bei 1,5 g Heroinhydrochlorid. Aus dieser Menge lassen sich 30 „äußert gefährliche“ Dosen zu je 50 mg gewinnen. Eine solche Dosis kann bei nicht drogenabhängigen Personen unter Umständen bereits letal wirken. Heroin wird oft mit Mischungen von Paracetamol und Koffein gestreckt. Daneben kommen auch Lebensmittelfarben zum Einsatz, um die bräunliche Färbung einer hochkonzentrieren Heroinmischung beizubehalten.
Psilocybinpilze
Halluzinogene Pilze, auch Psilos, Zauberpilze oder Magic Mushrooms genannt, sind eine Naturdroge und erzeugen eine psychedelische, d. h. bewusstseinsverändernde Wirkung. Die Wirkstoffe Psilocybin und Psilocin sind im Katalog zur Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes erfasst und gelten somit als Betäubungsmittel. Ab einer Menge von 1,7 g reinem Psilocybin, also dem reinen Wirkstoff, ist eine nicht geringe Menge gegeben. Das Gewicht des Pilzes an sich zählt nicht.
Der Anbau von Psilocybinpilzen ist ebenso verboten wie jeder andere Umgang, das Strafmaß verhält sich gleich. Wie bei allen anderen Betäubungsmittel drohen nach § 29 Absatz 1 BtMG fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Allerdings landen diese Verfahren seltener bei der Staatsanwaltschaft als Verfahren wegen Cannabis oder Kokain. Bisher ist die Erfahrung der Ermittler mit diesem Betäubungsmitteln noch gering, weshalb der weitere Verlauf des Verfahrens oft günstig beeinflussbar ist, weswegen sich mitunter die rechtzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts lohnt.
Unser erfahrenes Team für Strafrecht prüft für den konkreten Fall, ob der entsprechende Grenzwert überschritten wurde oder eine geringe Menge vorliegt, um dann eine entsprechende Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Besitz von Ketamin
Ketamin kommt in der Human- und Tiermedizin als Narkosemittel oder zur Schmerzbehandlung in der Notfallmedizin zum Einsatz. Es handelt sich um ein verschreibungspflichtiges Medikament und unterfällt nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Der Besitz ist also nicht strafbar, weswegen es auch keinen Richtwert für eine „geringe Menge“ gibt. Die Abgabe an Unberechtigte, die Verschreibung ohne medizinische Gründe und der Handel mit Ketamin ist allerdings verboten.
Bei Fragen oder Vorwürfen betreffend des illegalen Umgangs mit Kokain stehen unsere Anwälte für Strafrecht für eine rechtliche Beratung und Unterstützung bereit.
Drogenkonsum strafbar?
Obgleich der Erwerb, Anbau sowie Besitz, die Einfuhr und Ausfuhr (Schmuggel) und der Handel sowie andere Formen der Abgabe von Betäubungsmittel gemäß dem Betäubungsmittelgesetz strafbar ist, gilt dies nicht für den bloßen Konsum. Der Konsum einer Droge fällt unter die grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Absatz 1 GG und wird umgangssprachlich auch das “Recht auf Vollrausch” genannt. Jedes gesetzliche Verbot wäre somit verfassungswidrig und nicht vor Gericht durchsetzbar. Da der Besitz jedoch schon das bloße in der Hand halten umfasst, wird man einen der oben genannten Handlungen beim Konsum einer Droge immer mitverwirklichen, weshalb der Konsum einer Droge dennoch als strafbar betrachtet werden kann und somit davon abzuraten ist.
Mit Drogen erwischt, Freispruch gegen Auflage?
Ob bei einer Anklage wegen Drogenbesitzes eine Verurteilung im Raum steht , hängt von der Schwere der Schuld ab und inwiefern ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Stehen die Faktoren vor diesem Hintergrund günstig für den Beschuldigten, besteht grundsätzlich gem. § 153a StPO die Möglichkeit, dass das Verfahren gegen Auflage eingestellt wird. Auflage bedeutet im konkreten Fall, dass der Angeklagte im Gegenzug zum Absehen der Strafverfolgung zu einer Handlung verpflichtet wird. Diese könnte neben anderen darin liegen,
- eine bestimmte Leistung zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens zu erbringen,
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
- sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
- oder sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen.
Der Beschuldigte muss der Einstellung des Verfahrens gegen Auflage zwingend zustimmen. Wenn die Zustimmung erfolgt, hat der Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen. Für die Erfüllung der Auflagen wird sodann eine Frist gesetzt. Hält der Beschuldigte sich hieran, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Dies hat zur Folge, dass keinerlei Vorstrafen im Bundeszentralregister eingetragen werden.
Unsere erfahrenen Strafverteidiger prüfen, ob eine Einstellung des Verfahrens realistisch ist und stellen sicher, dass die Rechte ihrer Mandanten im Prozess umfassend gewahrt werden.

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