Strafen in Deutschland: Geldstrafe, Freiheitsstrafe & Strafzumessung im Überblick

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Strafen in Deutschland: Geldstrafe, Freiheitsstrafe & Strafzumessung im Überblick

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Das deutsche Strafrecht unterscheidet sich in vieler Hinsicht von anderen Rechtssystemen. Daher ist es für Ausländer in Deutschland maßgeblich, einen Überblick über die Strafvorschriften und mögliche drohende Strafen zu haben – insbesondere da selbst kleinere Verstöße gegen das Gesetz schwerwiegende aufenthaltsrechtliche Folgen haben können. Droht Ihnen eine Strafverfolgung in Deutschland oder eine Auslieferung nach Deutschland, sollten Sie sich umgehend rechtlichen Beistand sichern.

Unsere Rechtsanwälte bei Schlun & Elseven beraten Sie umfassend zu allen Aspekten des Strafverfahrens und den Rahmenbedingungen der Strafzumessung in Deutschland. Mit langjähriger Erfahrung im Strafrecht stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner zur Seite – von der ersten Beratung bis zur Vertretung vor Gericht.

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Unsere Leistungen im Bereich Strafrecht & Strafverteidigung

Rechtliche Unterstützung im Ermittlungsverfahren
Verteidigung und Strafzumessung
  • Beratung zur Strafmilderung und Einflussnahme auf die Strafzumessung
  • Vertretung in der Hauptverhandlung vor Gericht
  • Beratung zu Geldstrafen, Bewährungsstrafen und Freiheitsstrafen
Haft und internationale Verfahren
Besondere Leistungen für ausländische Mandanten
  • Beratung zu aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Verurteilung
  • Verteidigung gegen Ausweisung nach Straftat
  • Strafverteidigung in verschiedenen Sprachen
  • Koordination zwischen Strafrecht und Aufenthaltsrecht

Welche Strafen gibt es in Deutschland und wie wird eine Strafe gebildet

Das deutsche Strafrecht sieht als Rechtsfolgen für Straftaten Geldstrafen, Freiheitsstrafen, Nebenstrafen sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung vor.

Geldstrafen: Berechnung nach Tagessätzen

Geldstrafen zählen zu den häufigsten Sanktionen und werden in Tagessätzen bemessen. Eine Geldstrafe umfasst mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Tat und der Schuld des Täters – unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände und präventiver Erwägungen.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes (zwischen 1 € und 30.000 €) orientiert sich am täglichen Nettoeinkommen des Täters gemäß § 40 Abs. 2 StGB. Dabei werden Einkommen, Vermögen, Lebensumstände und Unterhaltspflichten berücksichtigt. Bleibt eine Geldstrafe unbezahlt, kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2024 entsprechen zwei Tagessätze einem Tag Haft – zuvor galt die Umrechnung von einem Tagessatz pro Hafttag.

Freiheitsstrafen: Von der Aussetzung zur Bewährung bis zur Haftstrafe

Eine Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Monat und – sofern nicht lebenslänglich – höchstens 15 Jahre (§ 38 StGB). Freiheitsstrafen werden verhängt, wenn die Tat oder die Persönlichkeit des Täters eine solche Sanktion erforderlich macht, um auf den Täter einzuwirken oder die Rechtsordnung zu verteidigen.

Freiheitsstrafen können zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zum Zeitpunkt des Urteils ein künftiges straffreies Leben des Angeklagten zu erwarten ist (sogenannte “positive Sozialprognose”). Bei Freiheitsstrafen zwischen sechs und zwölf Monaten erfolgt eine Aussetzung zur Bewährung obligatorisch, sofern die Sozialprognose positiv ist und die Verteidigung der Rechtsordnung dem nicht entgegensteht.

Im Gegensatz zu Strafen, die an die Schuld des Täters anknüpfen, setzen Maßregeln der Besserung und Sicherung an dessen Gefährlichkeit an. Sie dienen vorrangig der Prävention und sollen die Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern schützen sowie deren Resozialisierung fördern.

Zu den Maßregeln zählen:

  • Sicherungsverwahrung,
  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
  • Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
  • Führungsaufsicht,
  • Entziehung der Fahrerlaubnis,
  • Berufsverbot.

Wie erfolgt die Strafzumessung in Deutschland?

Für jeden Straftatbestand definiert das Gesetz einen bestimmten Strafrahmen. Welche konkrete Sanktion innerhalb dieses Rahmens verhängt wird, richtet sich nach der individuellen Situation und der Schwere der Tat.

Nach deutschem Recht verfolgt die Strafe mehrere Ziele: Durch die Androhung und Verhängung von Strafen soll das gesellschaftliche Vertrauen in die Rechtsordnung gestärkt und der Täter persönlich von weiteren Straftaten abgehalten werden ). Darüber hinaus dient die Strafe der Resozialisierung des Täters – sie soll ihm helfen, künftig ein straffreies Leben zu führen.

Die Gerichte können bei der Strafzumessung verschiedene strafmildernde Aspekte berücksichtigen, beispielsweise:

  • die Tatsache, dass jemand vorher keinerlei Straftaten begangen hat
  • eine nur geringe Schadenshöhe eingetreten ist,
  • der Täter Wiedergutmachungsleistungen erbracht hat,
  • er Reue gezeigt und sich entschuldigt hat,
  • oder sich geständig eingelassen hat.

Umgekehrt können folgende Umstände strafschärfend wirken:

  • der Täter einschlägig oder anderweitig vorbestraft ist,
  • er eine besondere Rücksichtslosigkeit oder kriminelle Energie aufzeigt,
  • ein erheblicher Schaden eingetreten ist oder
  • die Tat über einen langen Zeitraum hinweg begangen wurde.

Ein grundlegender Pfeiler des deutschen Strafprozessrechts ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die Geld- oder Freiheitsstrafe muss in einem angemessenen Verhältnis zur Tat und zu den persönlichen Verhältnissen des Täters stehen. Dieser Grundsatz gewährleistet, dass staatliches Strafen im Einklang mit der Menschenwürde und den Grundrechten erfolgt. Übermäßige, willkürliche oder unverhältnismäßig harte Strafen sind daher ausgeschlossen.

Höchststrafen im deutschen Strafrecht

Die Todesstrafe wurde in Westdeutschland 1949 mit dem Grundgesetz abgeschafft. Die Höchststrafe im deutschen Strafrecht ist damit die lebenslange Freiheitsstrafe.

Da das Grundgesetz jedem Verurteilten eine reale Chance zur Wiedererlangung der Freiheit garantiert, kann auch eine lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies setzt voraus, dass:

  • bereits 15 Jahre der Strafe verbüßt wurden,
  • nicht die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung gebietet,
  • nie Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und
  • die verurteilte Person der Aussetzung zustimmt.

Eine Aussetzung zur Bewährung nach 15 Jahren ist jedoch keineswegs garantiert. In Fällen besonderer Schwere der Schuld kann die Freiheitsstrafe auch mehrere Jahrzehnte umfassen. Die längste in Deutschland jemals verbüßte Freiheitsstrafe betrug 58 Jahre.

Als Maßregel der Besserung und Sicherung kann zusätzlich eine Sicherungsverwahrung ohne zeitliche Begrenzung angeordnet werden. Anders als die Freiheitsstrafe knüpft diese nicht an die Schuld des Verurteilten an, sondern an dessen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit.

Die theoretische Höchstgrenze einer Geldstrafe ergibt sich aus maximal 360 Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 StGB) multipliziert mit maximal 30.000 Euro pro Tagessatz (§ 40 Abs. 2 StGB) – also insgesamt 10.800.000 Euro. Dies gilt für eine Tat, sollten mehrere Taten zugleich abgeurteilt werden, kann sich eine höhere Menge an Tagessätzen ergeben.

Wesentliche Unterschiede zu anderen Rechtssystemen

Einige Merkmale des deutschen Strafrechts unterscheiden sich erheblich von anderen Rechtsordnungen.

Im Unterschied zum US-amerikanischen Recht ist in Deutschland “Hate Speech” strafbar. Der Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) erfasst, wer Personengruppen böswillig beschimpft, verächtlich macht und dadurch in ihrer Würde verletzt oder zur Gewalt aufruft oder anstachelt. Unter den gleichen Straftatbestand fällt auch die Verharmlosung oder Billigung des Nationalsozialismus.

Die Beleidigung einer anderen Person ist in Deutschland strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden (§ 185 StGB).

Insbesondere für Expats ist es ratsam, sich mit den Strafgesetzen in Deutschland vertraut zu machen. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven beraten Sie gerne in einer unverbindlichen Erstberatung.

Häufige Straftaten und ihre rechtlichen Konsequenzen

Diebstahl, §§ 243 ff StGB

  • Im Grunddelikt liegt der Strafrahmen bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
  • In einem besonders schweren Fall des Diebstahls (z. B. bei gewebsmäßigem Stehlen) sind es mindestens drei Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
  • Bei einem Diebstahl mit Waffen, einem Wohnungseinbruchdiebstahl oder Bandendiebstahl beträgt der Strafrahmen mindestens sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Körperverletzung, §§ 223 ff StGB

  • Im Grunddelikt ist die Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bewährt.
  • Eine gefährliche Körperverletzung (z. B. mittels einer Waffe oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich) hat einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren.
  • Im Fall einer schweren Körperverletzung (hier müssen schwere Folgen durch die Körperverletzung eintreten sein, z. B. der dauerhafte Verlust des Sehvermögens auf einem Auge) beträgt die Strafandrohung Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Raub, §§ 249 ff StGB

  • Im Grunddelikt beträgt der Strafrahmen für Raub ein Jahr Freiheitsstrafe bis 15 Jahre, in minder schweren Fällen des Raubes sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
  • In schweren Fällen des Raubes (z. B. bei dem Mitführen einer Waffe) beträgt die Strafandrohung drei Jahre bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, nicht jedoch unter fünf Jahren, wenn beispielsweise eine Waffe auch verwendet wird oder das Opfer in Todesgefahr gebracht wurde.

Sachbeschädigung, § 303 StGB

Der Strafrahmen für eine Sachbeschädigung beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Besondere Risiken für ausländische Staatsangehörige

Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt werden, müssen mit zusätzlichen aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Drittstaatsangehörigen ohne Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthaltsrecht kann die Erteilung eines künftigen Aufenthaltstitels gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG versagt werden. Diese Vorschrift setzt für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht.

Eine Ausweisung gemäß § 53 AufenthG ist vorzunehmen, wenn der Aufenthalt eines Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dabei erfolgt eine umfassende Einzelfallabwägung: Das Interesse an der Ausreise wird gegen das Interesse am weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet abgewogen. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise, wird die Ausweisung verfügt.

Die aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Straftat sind komplex und hängen stark vom Einzelfall ab. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven beraten Sie umfassend zu den drohenden Konsequenzen – sowohl im Strafrecht als auch im Ausländer- und Aufenthaltsrecht. Unsere Praxisgruppen arbeiten eng zusammen, um Ihnen eine ganzheitliche Verteidigung zu bieten.

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