Zeugen sind ein zentraler Bestandteil in Gerichtsverfahren, ihre Aussagen können den Ausgang des Verfahrens entscheiden. Wird jemand als Zeuge geladen, ergeben sich oftmals etliche Fragen, die mit Unsicherheit einhergehen. Muss ich der Ladung nachkommen? Was sollte ich als nächstes tun? Wie läuft das Verfahren ab? Welche Rechte und Pflichten bestehen für Zeugen?
Um Sie in einer solchen Situation bestmöglich zu unterstützen, bietet Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unser Team für Strafrecht beantwortet Ihnen all Ihre Fragen und begleiten Sie in jeder Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen stets gewahrt bleiben. Durch die enge Zusammenarbeit mit unseren Rechtsexperten werden Sie bestmöglich auf die Zeugenvernehmung vorbereitet.
Zeugen im Strafverfahren
Der Zeugenbeweis gehört zu den vier Beweismitteln des Strafverfahrens und dient dazu, strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Ein Zeuge ist eine Person, die in einem Strafverfahren Aussagen zu ihrer Wahrnehmung über Tatsachen machen soll, ohne selbst Beschuldigter zu sein. Die Rechte und Pflichten eines Zeugen sind in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Die grundsätzliche Aufgabe eines Zeugen besteht darin, das Gericht über die eigene Wahrnehmung des in Rede stehenden Sachverhalts zu informieren – Sie legen dem Gericht Ihre Auffassung der Wahrheit dar. Ein Zeugenbeweis ist daher stets subjektiv, was das Gericht bei der Gewichtung der Beweiskraft berücksichtigt. Es besteht die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage (§§ 48 Abs. 1 S. 2, 57 StPO). Wer vor dem Richter eine Falschaussage tätigt, begeht gemäß § 153 StGB eine Straftat, die mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann. Eine Strafbarkeit ist auch gegeben, wenn sich die Falschaussage nicht auf das Urteil auswirkt, da es sich juristisch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Auch eine Falschaussage vor der Staatsanwaltschaft ist unter Umständen als Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder als falsche Verdächtigung oder Verleumdung (§§ 164, 187 StGB) strafbar.
Als Zeuge sind Sie dazu verpflichtet, zur Vernehmung vor dem Richter oder der Staatsanwaltschaft zu erscheinen (§§ 48 Abs. 1 S. 1, 161a Abs. 1 S. 1 StPO). Kommt ein Zeuge seiner Erscheinungspflicht nicht nach, muss er grundsätzlich die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten tragen und möglicherweise ein zusätzliches Ordnungsgeld zahlen. Unter Umständen kann auch die zwangsweise Vorführung erfolgen (§ 51 StPO). Diese Konsequenzen bleiben allerdings aus, wenn das Nichterscheinen des Zeugen rechtzeitig entschuldigt wird. Seit 2017 gilt die Erscheinungsplicht auch bei polizeilichen Vorladungen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 S. 1 StPO).
Recht auf Zeugenbeistand | Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte
Auch der Zeuge hat das Recht, sich in jeder Phase des Strafverfahrens einen anwaltlichen Beistand zu nehmen und auch diese Weise sicherzustellen, dass seine Rechte gewahrt bleiben, vgl. § 68b StPO. Dies wird insbesondere dadurch erreicht, dass der Rechtsanwalt den Zeugen bei der Vernehmung begleiten darf (§ 68b Abs. 1 S. 2 StPO). Nur in besonderen Ausnahmefällen darf dieses Anwesenheitsrecht eingeschränkt werden (§ 68b Abs. 1 S. 3, 4 StPO). Um sich mit seinem Zeugenbeistand beraten zu können, kann der Zeuge auch die Unterbrechung seiner Vernehmung beantragen.
Als Zeuge in einem Strafverfahren geladen zu werden, kann eine große Belastung sein. Dies gilt umso mehr, wenn man selbst Geschädigter ist oder persönliche Verbindungen zum Opfer oder zum Beschuldigten bestehen. Insbesondere in einem solchen Fall empfiehlt sich die Beratung durch einen erfahrenen Zeugenbeistand. Durch eine gute Vorbereitung auf die Vernehmung lassen sich überstürzte und unbedachte Aussagen vermeiden. Wir klären Sie über Vernehmungsmethoden auf und bereiten Sie auf zu erwartende Fragen vor. Unter Umständen wird einem Zeugen ein anwaltlicher Beistand beigeordnet, wenn er keinen Zeugenbeistand hat und er seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann (§ 68b Abs. 2 S. 1 StPO). Dazu kommt es jedoch in der Regel nur in außergewöhnlichen Situationen, z.B. der Vernehmung von psychisch beeinträchtigten Personen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Zeuge nicht zur Aussage verpflichtet. Dies ist der Fall, wenn ihm ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht (§§ 52 ff. StPO). Im Falle eines Zeugnisverweigerungsrechts kann der Zeuge nicht dazu verpflichtet werden, eine Aussage zu tätigen. Zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist man als naher Angehöriger wie etwa der Ehegatte des Beschuldigten (§ 52 StPO). Auch Berufsgeheimnisträger sowie an der beruflichen Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers mitwirkende Personen verfügen über ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO). Das Auskunftsverweigerungsrecht bezieht sich hingegen nur auf solche Fragen, deren Beantwortung den Zeugen selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 StPO). In diesem Fall kann also lediglich in Bezug auf einzelne Fragen die Auskunft verweigert werden.
Die Aufgabe des Zeugenbeistands besteht u. a. darin, Sie bei der Abwägung zu unterstützen, ob und inwiefern Sie von Ihren Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten Gebrauch machen sollten. Dies ist eine Frage des Einzelfalls, bei der unter anderem die Bedeutung der Aussage sowie die Konsequenzen ihrer Verweigerung für den Beschuldigten eine Rolle spielen. Entscheiden Sie sich für die Berufung auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht, versuchen unsere Rechtsanwälte, eine Abladung zu erreichen. Denn sofern ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge ausreichend über seine Rechte und Situation belehrt wurde und er vor der Hauptverhandlung eindeutig die Zeugnisverweigerung erklärt, darf das Gericht ihn nicht laden (BGH, Urteil vom 30.8.2000 – Az.: 5 StR 268/00).
Schlun & Elseven: Ihr Zeugenbeistand im Strafverfahren
Unsere Anwälte für Strafrecht unterstützen Sie bei sämtlichen auftretenden Fragen und Aufgaben im Zusammenhang mit Ihrer Ladung als Zeuge. Dazu gehört nicht nur die Kontaktaufnahme mit den Behörden, sondern etwa auch die Unterstützung bei der Abfassung einer schriftlichen Zeugenaussage. In einigen Fällen kann es einer Aussagegenehmigung (vgl. § 54 StPO) oder der Entbindung von einer etwaig bestehenden Schweigepflicht (vgl. § 203 StGB) bedürfen. Unsere Rechtsanwälte stellen sicher, dass diesen Anforderungen Genüge getan wird. Unter besonderen Umständen sind Maßnahmen für den Schutz des Zeugen in Erwägung zu ziehen. Dazu gehört z.B. die Ausschließung der Öffentlichkeit oder einzelner Personen. Auch die Entfernung des Angeklagten bei der Vernehmung (§ 274 StPO) könnte angebracht sein. Sollten entsprechende Schutzmaßnahmen erforderlich erscheinen, wird unser Strafrechtsteam dies frühzeitig dem Gericht mitteilen.
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