Widerstand gegen Polizei- und andere Vollstreckungsbeamte

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

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Immer mehr Menschen nehmen ihr Recht wahr, ihre Meinung durch politisch motivierte Versammlungen zu äußern. Dabei wird häufig unterschätzt, wie schnell es im Verlauf solcher Demonstrationen zu strafbaren Handlungen kommen kann. Entsprechendes gilt für Sportveranstaltungen, bei denen sich Fans im „Taumel der Gefühle“ leicht Weisungen von Ordnungskräften widersetzen. Wer jedoch Polizeibeamten, Soldaten der Bundeswehr oder anderen zur Vollstreckung berufenen Amtsträgern bei einer Diensthandlung Widerstand leistet oder sie tätlich angreift, erfüllt den Straftatbestand des § 113 StGB. Für einfachen Widerstand reicht das Strafmaß von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe; bei einem tätlichen Angriff von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Entscheidend ist dabei stets, ob die zugrunde liegende Diensthandlung rechtmäßig war – fehlt es daran, entfällt die Strafbarkeit. Die Beurteilung dieser Rechtmäßigkeit wie auch möglicher strafmildernder Umstände erfordert fundierte strafrechtliche Kenntnisse und aktuelle Rechtsprechung.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet hierzu kompetente und engagierte rechtliche Unterstützung. Mit ausgewiesener Expertise und langjähriger Erfahrung im Umgang mit Behörden setzt sich das Rechtsteam dafür ein, bereits im Ermittlungsverfahren bestmögliche Ergebnisse zu erzielen und belastende Strafverfahren nach Möglichkeit zu vermeiden. Dabei wird die rechtliche Position Betroffener gestärkt und der Schutz ihrer Rechte gewährleistet.

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Unsere Expertise bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Rechtsbeistand bei:
  • Vorladung der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft

  • Beweissicherung und -führung | Hinzuziehung von Zeugen

  • Vertretung im Ermittlungs- und Hauptverfahren
  • Erarbeitung einer passenden Verteidigungsstrategie

  • Einlegung weiterer Rechtsmittel | Berufung und Revision

Wer gilt als Vollstreckungsbeamter?

Um die staatliche Autorität dem Bürger gegenüber zu gewährleisten, ahndet § 113 StGB diejenigen, die sich gegen Vollstreckungsbeamte in deren Amtsausübung zur Wehr setzen. Mit Vollstreckungsbeamten sind hier grundsätzlich alle Amtsträger der Bundesrepublik Deutschland gemeint. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Polizisten oder Gerichtsvollzieher, seltener um Soldaten der Bundeswehr.

Vollstreckungsbeamten gleichgestellt sind auch Mitarbeiter der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und anderer Notdienste sowie Rettungssanitäter. Denn gem. § 115 Abs. 3 StGB macht sich auch derjenige strafbar, der bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistenden der genannten Organisationen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Hilfeleistende tätlich angegriffen wird. In Ausnahmefällen gelten auch ausländische Amtsträger, die die Befugnis haben, in Deutschland Hoheitsakte zu vollstrecken, als Vollstreckungsbeamte im Sinne des § 113 StGB.

Was gilt als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte?

Widerstand leisten im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB beschreibt eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten mit dem Ziel, die bevorstehende Durchführung der Diensthandlung zu erschweren oder zu verhindern. Unerheblich ist, ob die Tathandlung zum gewünschten Erfolg führt oder gar von Anfang an ungeeignet war, einen solchen herbeizuführen.

Vollstreckungshandlungen sind all jene Handlungen, bei denen der konkretisierte staatliche Wille durch eine dazu berufene Person, notfalls auch mit staatlichem Zwang, verwirklicht werden soll. Als Beispiel für eine solche Handlung sei hier die Weisung eines Gerichtsvollziehers, die privaten Räumlichkeiten zwecks Zwangsvollstreckung zugänglich zu machen, genannt. Oder die an den Pkw-Fahrer gerichtete Aufforderung eines Polizeibeamten, zum Zwecke einer Verkehrskontrolle anzuhalten.

Vom Schutz des § 113 StGB sind auch solche Handlungen umfasst, die der Vorbereitung bzw. der Absicherung der Vollstreckungshandlung dienen. Wichtig ist allerdings der enge zeitliche sowie inhaltliche Zusammenhang: Die betreffende Vollstreckungshandlung muss zwar noch nicht begonnen haben, aber zumindest unmittelbar bevorstehen. Außerdem muss sich der Widerstand unmittelbar gegen eine der Vollstreckung dienende Weisung bzw. Handlung des Beamten richten. Weisungen, die inhaltlich in keinerlei Zusammenhang mit der Vollstreckung stehen, sind nicht vom Schutz der §§ 113 ff. StGB umfasst.

Tathandlung im Sinne der §§ 113 f. StGB

Widerstand leistet der Täter entweder mit der Anwendung von Gewalt oder mit dessen Androhung (§ 113 Abs.1 StGB). Unter Strafe gestellt ist nach § 114 StGB auch der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Täter Adressat der Vollstreckungshandlung ist oder die Vollstreckungshandlung einem unbekannten Dritten gilt.

Anwendung von Gewalt

Als Anwendung von Gewalt bezeichnet man alle Versuche, den Beamten im Wege körperlicher Kraftanwendung von der Vollstreckungshandlung abzuhalten oder ihm diese zu erschweren. Die Kraftanwendung muss allerdings nicht direkt dem Beamten gelten. Sie kann sich auch gegen Gegenstände richten, sofern eine solche Handlung den Beamten an seiner Arbeit zu behindern vermag und sie sich somit zumindest mittelbar auf diesen auswirkt. Eine Gewaltanwendung wird beispielsweise bejaht, wenn der Täter dem Polizeibeamten den Weg mit seinem Kraftfahrzeug versperrt oder gar auf den Polizeibeamten zufährt. Hingegen fällt die Flucht mit einem Kraftfahrzeug nicht unter den Begriff der Gewaltanwendung im Sinne des § 113 StGB. Auch der passive Widerstand, wie er beispielsweise bei Sitzstreiks geleistet wird, erfüllt nicht den Straftatbestand des § 113 StGB. Die Einschätzung, was als Gewaltanwendung im Sinne der oben genannten Norm gilt, kann einem Nicht-Juristen erhebliche Schwierigkeiten bereiten.

Sollten Sie bereits mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte konfrontiert worden sein und eine individuelle Rechtberatung benötigen – Schlun & Elseven steht fest an Ihrer Seite. Als multidisziplinäre Full-Service-Anwaltskanzlei verfügen wir über umfassende Expertise im Strafrecht, um als Ihr Rechtsbeistand das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.

Drohung mit Gewalt

Eine Drohung im Sinne des § 113 StGB liegt vor, wenn dem Vollstreckungsbeamten ein körperliches Übel bzw. die Anwendung von Gewalt in Aussicht gestellt wird, sofern er den Vollzug nicht unterlässt. Es genügt, dass der Drohende den Anschein erweckt, ein solches Übel bewirken zu können. Entscheidend ist dabei der inhaltliche Zusammenhang: Mit der angedrohten Gewalt soll gezielt der Vollzug der Vollstreckungshandlung unterbunden werden. Auch Drohungen, die eine Gewaltanwendung erst nach der Vollstreckung in Aussicht stellen, sind vom § 113 StGB umfasst. Indes spielt es keine Rolle, ob die Drohung explizit zum Ausdruck gebracht wird, oder konkludent aus den Umständen erschlossen werden kann.

Tätlicher Angriff gem. § 114 StGB

Mit einem tätlichen Angriff im Sinne des § 114 StGB wird eine auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung bezeichnet, die während der Diensthandlung erfolgt. Dabei muss es keineswegs zu einer tatsächlichen Verletzung kommen. Unerheblich ist auch, ob die Einwirkung auf die Verhinderung der Diensthandlung oder deren bloße Erschwerung abzielt, da es hier primär auf das feindselige Einwirken gegen den Amtsträger selbst ankommt. Da an dieser Stelle oftmals Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen, ist es im Falle eines Vorwurfs des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte ratsam, einen Rechtsexperten aufzusuchen. Unsere Praxisgruppe für Strafrecht steht Ihnen gerne beratend zur Seite. Sollte es zu einem Prozess kommen, erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam eine auf Ihren Fall passgenau zugeschnittene Verteidigungsstrategie und vertreten Sie vor Gericht. Kontaktieren Sie uns gerne noch heute, um mehr über unsere Rechtsdienstleistungen im Strafrecht und unsere Vorgehensweise zu erfahren.

Strafrahmen des § 113 StGB

Der Strafrahmen des § 113 StGB liegt bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe. Allerdings findet bei der Strafzumessung die Art des geleisteten Widerstandes Berücksichtigung. So sieht der Gesetzgeber für besonders schwere Fälle eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren unter anderem vor, wenn:

  • der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • der beteiligte Beamte infolge des Widerstands eine schwere Gesundheitsschädigung davonträgt, in Todesgefahr gerät oder
  • wenn die Tat gemeinschaftlich mit anderen Beteiligten begangen wurde.

Rechtmäßigkeit der Diensthandlung

Grundsätzlich entfällt die Strafbarkeit nach § 113 Abs. 3 StGB, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Wer sich demnach gegen eine rechtswidrige Diensthandlung zur Wehr setzt, macht sich nicht nach § 113 StGB strafbar. Diese Ausnahme gilt sogar für den Fall, dass der Täter irrtümlicherweise davon ausgeht, die Diensthandlung sei rechtmäßig, es jedoch tatsächlich an der Rechtmäßigkeit fehlt.

Geht der Täter bei Begehung der Tat irrtümlicherweise davon aus, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er seinen Irrtum vermeiden, so steht es im Ermessen des Gerichts, die Strafe zu mildern bzw. im Falle geringer Schuld sogar von einer Bestrafung gänzlich abzusehen, § 113 Abs. 4 StGB. Ließ sich der Irrtum jedoch nicht vermeiden und war es dem Täter nicht zuzumuten, sich auf dem Rechtsweg gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist sein Widerstand nach anderen Vorschriften zu bestrafen. War die Abwehr der Diensthandlung durch Einlegung von Rechtsbehelfen aber zuzumuten, so steht es dem zuständigen Gericht frei, die Strafe nach seinem Ermessen zu mildern oder von einer Bestrafung nach § 113 StGB abzusehen.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Wichtige Rechtsprechung

Um die konkreten Umstände eines Falles von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte juristisch beurteilen zu können, bedarf es einer soliden Kenntnis der zugehörigen Rechtsprechung. Relevant ist in diesem Zusammenhang die von unserer Rechtsordnung geforderte Informations- / Transparenzplicht. So hat das OLG Celle entschieden, dass die Diensthandlung eines Polizisten als unrechtmäßig einzustufen ist, wenn dieser bei der Identifizierungsmaßnahme dem Verdächtigen nicht erklärt, welcher Tatverdacht genau gegen ihn vorliegt (OLG Celle, 08.07.2011 – 31 Ss 28/11). Auch bei einer falschen Belehrung gilt die Diensthandlung als rechtswidrig, selbst wenn der Tatverdacht an sich berechtigt war (OLG Celle, 23.07.2012 – 31 Ss 27/12).

Im Zusammenhang mit Demonstrationen ist der besondere Schutz zu erwähnen, den Versammlungsteilnehmer genießen – im Hinblick auf Art. 8 GG. Dies gilt beispielsweise für Situationen, in denen Demonstranten in Gewahrsam genommen und abtransportiert werden, ohne dass sie zuvor von der Versammlung ausgeschlossen worden wären oder die Versammlung selbst offiziell aufgelöst worden wäre (BVerfG, 30.04.2007 – 1 BvR 1090/06). Um die Umstände richtig einschätzen zu können, bedarf es in der Regel erfahrenen Rechtsbeistands. Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen alle Fragen zu beantworten.

Häufig gestellte Fragen zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Bei einem Vorwurf nach § 113 StGB leitet die Staatsanwaltschaft in der Regel ein Ermittlungsverfahren ein. Sie erhalten möglicherweise eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung. In dieser Situation haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern und einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Es ist dringend zu empfehlen, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen, bevor Sie sich zu den Vorwürfen äußern.

Grundsätzlich ja – allerdings nur auf dem Rechtsweg. Wenn eine Diensthandlung objektiv rechtswidrig ist, entfällt zwar die Strafbarkeit nach § 113 StGB. Dennoch sollten Sie sich im Moment der Maßnahme nicht körperlich zur Wehr setzen, da die Beurteilung der Rechtmäßigkeit komplex ist und im Nachhinein durch ein Gericht erfolgen muss. Der richtige Weg ist, sich anwaltlich beraten zu lassen und gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen.

Nein, passiver Widerstand wie bei einem Sitzstreik erfüllt nicht den Straftatbestand des § 113 StGB. Der Gesetzgeber fordert für eine Strafbarkeit die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit Gewalt. Bloßes Nicht-Kooperieren oder passives Verhalten reicht hierfür nicht aus. Allerdings können andere rechtliche Konsequenzen wie Ordnungswidrigkeiten in Betracht kommen.

Ein spezialisierter Strafverteidiger prüft zunächst die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung und bewertet die Beweislage nach Akteneinsicht. Er berät Sie zu Ihren Aussageoptionen, vertritt Sie gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft und erarbeitet eine passgenaue Verteidigungsstrategie. Ziel ist es, bereits im Ermittlungsverfahren eine Anklage zu verhindern oder bestmöglich auf eine Verfahrenseinstellung hinzuwirken. Im Hauptverfahren vertritt Sie Ihr Anwalt vor Gericht und legt gegebenenfalls Rechtsmittel ein.

Lassen Sie die Durchsuchung zu, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt oder Gefahr im Verzug besteht. Leisten Sie keinen Widerstand, da dies die Situation verschlimmern würde. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt. Dokumentieren Sie nach Möglichkeit, welche Gegenstände beschlagnahmt wurden, und notieren Sie die Namen der beteiligten Beamten.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verfahrenseinstellung möglich. Bei geringfügigen Fällen kommt eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO in Betracht, gegebenenfalls gegen Auflagen wie Zahlung einer Geldbuße oder gemeinnützige Arbeit. Auch wenn die Diensthandlung rechtswidrig war oder ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorlag, kann das Verfahren eingestellt werden. Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung erhöht die Chancen auf eine Verfahrenseinstellung erheblich.

Eine Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wird im Führungszeugnis eingetragen und kann erhebliche berufliche Folgen haben. Besonders betroffen sind Berufe im öffentlichen Dienst, Sicherheitsgewerbe oder Tätigkeiten, die ein erweitertes Führungszeugnis erfordern. Bei Beamten, Soldaten oder Beschäftigten im öffentlichen Dienst kann zusätzlich ein Disziplinarverfahren drohen. Eine erfolgreiche Verteidigung oder Verfahrenseinstellung verhindert solche Konsequenzen.

Bei einfachem Widerstand nach § 113 StGB droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. In besonders schweren Fällen – etwa bei Mitführen einer Waffe, schwerer Gesundheitsschädigung des Beamten oder gemeinschaftlicher Begehung – erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die konkrete Strafzumessung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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