Blaue Karte EU: Gehaltsgrenzen für 2026 und ein Ausblick auf 2027
Im Jahr 2026 liegt das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU bei 50.700 € im Jahr bzw. bei 45.934,20 € für Mangelberufe.
Blaue Karte EU: Gehaltsgrenzen für 2026 und ein Ausblick auf 2027
Im Jahr 2026 liegt das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU bei 50.700 € im Jahr bzw. bei 45.934,20 € für Mangelberufe.
Im Jahr 2026 beträgt das jährliche Mindestbruttogehalt für eine Blaue Karte EU in Deutschland 50.700 €. Für Mangelberufe, Berufsanfänger und IT-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss gilt eine abgesenkte Gehaltsgrenze von 45.934,20 €. Beide Werte gelten seit dem 1. Januar 2026 für jede Entscheidung über eine Blaue Karte in diesem Jahr, einschließlich Verlängerungen.
Die Gehaltsgrenzen steigen jeweils zum 1. Januar. Auf Grundlage des Entwurfs der Sozialversicherungsrechengrößen für 2027, den die Bundesregierung im September 2026 veröffentlicht hat, werden die Grenzen 2027 voraussichtlich bei 53.100 € und 48.108,60 € liegen. Die Bundesregierung wird die offiziellen Werte im Dezember bestätigen. Wir von Schlun & Elseven Rechtsanwälte werden diese Seite aktualisieren, sobald das geschieht.
| Gehaltsgrenze | 2026 (in Kraft) | 2027 (erwartet) |
|---|---|---|
| Mindestgehalt | 50.700 € jährlich
(4.225 € monatlich) |
53.100 € jährlich
(4.425 € monatlich) |
| Mindestgehalt bei Mangelberufen, Berufs-anfängern und IT-Fachkräften | 45.934,20 € jährlich
(3.827,85 € monatlich) |
48.108,60 € jährlich
(4.009,05 € monatlich) |
Wie hoch ist das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU 2026?
Das Mindestgehalt für die Blaue Karte EU liegt 2026 bei 50.700 € brutto im Jahr bzw. bei 45.934,20 € nach der abgesenkten Gehaltsgrenze. Welche der beiden Grenzen gilt, hängt vom Beruf, der Karrierestufe und der Qualifikation der antragstellenden Person ab.
Reguläre Gehaltsgrenze: 50.700 €
Die reguläre Gehaltsgrenze der Blauen Karte EU gilt für jede Stelle, die der Qualifikation der antragstellenden Person entspricht. Ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem Bruttojahresgehalt von mindestens 50.700 € genügt dafür; eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist nicht erforderlich. Da die Arbeitsbedingungen nicht noch gesondert geprüft werden, ist dieser Weg in der Regel der schnellere.
Abgesenkte Gehaltsgrenze: 45.934,20 €
Die abgesenkte Gehaltsgrenze gilt für drei Gruppen:
- Mangelberufe: Fachkräfte in Berufen, in denen ein Fachkräftemangel besteht (siehe Liste unten).
- Berufsanfänger: Antragsteller, die ihren maßgeblichen Abschluss höchstens drei Jahre vor der Antragstellung erworben haben. Dies gilt für Einstiegspositionen in allen Bereichen, nicht nur in Mangelberufen.
- IT-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss: IT-Fachkräfte und Führungskräfte in der Erbringung von IKT-Dienstleistungen mit mindestens drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist.
In allen drei Fällen muss die BA der Beschäftigung zustimmen, bevor die Blaue Karte erteilt werden kann. Ihre Prüfung geht dabei über die reine Gehaltshöhe hinaus.
Blaue Karte EU: Erwartete Gehaltsgrenzen für 2027
Die Bundesregierung hat die Gehaltsgrenzen für 2027 noch nicht veröffentlicht, sie lassen sich aber bereits berechnen. Am 21. September 2026 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 veröffentlicht. Der Entwurf sieht eine Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 106.200 € jährlich vor, nach 101.400 € im Jahr 2026. Die Gehaltsgrenzen der Blauen Karte sind feste Prozentsätze dieser Beitragsbemessungsgrenze. Daraus ergeben sich für 2027 folgende erwartete Werte:
- Reguläre Gehaltsgrenze: 53.100 € (50 Prozent von 106.200 €)
- Abgesenkte Gehaltsgrenze: 48.108,60 € (45,3 Prozent von 106.200 €)
Diese Werte bleiben vorläufig, bis die Verordnung beschlossen wird, was üblicherweise im Herbst geschieht. Da die Beitragsbemessungsgrenze nach einer festen gesetzlichen Formel aus der Lohnentwicklung abgeleitet wird, sind Änderungen vor dem Beschluss ungewöhnlich, aber nicht ausgeschlossen. Anschließend gibt das Bundesministerium des Innern (BMI) die offiziellen Gehaltsgrenzen für die Blaue Karte bekannt, in der Regel im Dezember.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Jeder Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Blauen Karte, über den am oder nach dem 1. Januar 2027 entschieden wird, muss die neuen Werte erfüllen. Angebote, die Ende 2026 für Stellen mit Beginn 2027 gemacht werden, sollten diese bereits berücksichtigen.
Wie werden die Gehaltsgrenzen berechnet?
Jede Gehaltsgrenze der Blauen Karte entspricht einem festen Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung: 50 Prozent für die reguläre und 45,3 Prozent für die abgesenkte Gehaltsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen, oberhalb dessen keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Die Prozentsätze legt § 18g Aufenthaltsgesetz fest. Die Beitragsbemessungsgrenze selbst bestimmt das BMAS jährlich in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung.
Die Beitragsbemessungsgrenze folgt der durchschnittlichen Lohnentwicklung in Deutschland, weshalb die Gehaltsgrenzen der Blauen Karte nahezu jedes Jahr steigen. Seit 2025 gilt eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze; die frühere Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern besteht nicht mehr.
Gehaltsgrenzen der Blauen Karte EU seit 2023
Die folgende Tabelle zeigt auf Grundlage der jährlichen Bekanntmachungen des BMI die Entwicklung der Gehaltsgrenzen. Der Rückgang Ende 2023 geht auf die Reform vom 18. November 2023 zurück, mit der Deutschland die Prozentsätze zur Umsetzung der überarbeiteten Blue-Card-Richtlinie abgesenkt hat.
| Jahr | Reguläre Gehaltsgrenze | Abgesenkte Gehaltsgrenze |
|---|---|---|
| 2027 (erwartet) | 53.100 € | 48.108,60 € |
| 2026 | 50.700 € | 45.934,20 € |
| 2025 | 48.300 € | 43.759,80 € |
| 2024 | 45.300 € | 41.041,80 € |
| 2023 (ab. 18. November) | 43.800 € | 39.682,80 € |
| 2023 (bis. 17. November) | 58.400 € | 45.552 € |
Manche Quellen im Internet nennen noch die Werte von 58.400 € und 45.552 €, die vor der Reform galten. Diese stimmen jedoch nicht mehr.
Was zählt alles zum Gehalt?
Maßgeblich ist das Bruttojahresgehalt laut Arbeitsvertrag oder verbindlichem Arbeitsplatzangebot. Drei Punkte führen in der Praxis regelmäßig zu Problemen:
- Boni und Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen nur, wenn der Arbeitsvertrag einen konkreten Betrag festlegt und dieser unbedingt gezahlt wird. Zahlungen, die von Umsatzzielen, dem Unternehmenserfolg oder ähnlichen Bedingungen abhängen, zählen nicht.
- Teilzeitstellen werden nicht anteilig berücksichtigt. Das tatsächliche Jahresgehalt muss die volle Gehaltsgrenze erreichen.
- Der Vertrag sollte das Bruttojahresgehalt in Euro ausweisen, damit die Behörden es ohne Währungsumrechnung oder Addition einzelner Bestandteile prüfen können.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und Vergleichbarkeitsprüfung
Gilt die abgesenkte Gehaltsgrenze, prüft die BA, ob die Beschäftigungsbedingungen mit denen vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer übereinstimmen. Dazu gehören Gehalt, Arbeitszeit und Urlaubsanspruch.
Das Erreichen der abgesenkten Gehaltsgrenze allein reicht daher nicht immer aus. Liegt das ortsübliche Gehalt für die Stelle über 45.934,20 €, kann die BA verlangen, dass der Arbeitgeber diesen höheren Betrag zahlt, bevor sie der Beschäftigung zustimmt. Arbeitgeber, die nur mit dem gesetzlichen Mindestwert planen, riskieren Verzögerungen oder eine Versagung der Zustimmung durch die BA.
Mangelberufe für die Blaue Karte EU
Die abgesenkte Gehaltsgrenze gilt für die folgenden Berufsgruppen, die das Gesetz anhand der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) bestimmt:
- Führungskräfte in der Produktion, im Bergbau, im Bauwesen und in der Logistik (ISCO-Gruppe 132)
- Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie (Gruppe 133) sowie Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie (Gruppe 25)
- Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, etwa in der Kinderbetreuung, im Gesundheitswesen und im Bildungsbereich (Gruppe 134)
- Fachkräfte in Naturwissenschaften und im Ingenieurwesen, einschließlich Mathematikern und Architekten (Gruppe 21)
- Ärzte (Gruppe 221)
- Fachkräfte in Krankenpflege und Geburtshilfe (Gruppe 222)
- Tierärzte (Gruppe 225)
- Zahnärzte, Apotheker und sonstige Fachkräfte des Gesundheitswesens (Gruppe 226)
- Lehrkräfte (Gruppe 23)
Ob eine Stelle in eine dieser Gruppen fällt, richtet sich nach den tatsächlichen Aufgaben, nicht nach der Stellenbezeichnung. Im Zweifel empfiehlt es sich, die Zuordnung vor der Antragstellung zu klären.
Was die jährliche Erhöhung der Gehaltsschwelle für Verlängerungen, Jobwechsel und laufende Anträge bedeutet
Verlängerungen der Blauen Karte EU
Eine Erhöhung der Gehaltsgrenzen wirkt sich nicht auf eine bereits gültige Blaue Karte aus. Relevant wird sie jedoch bei der Verlängerung, da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde alle Voraussetzungen erfüllen muss, einschließlich der dann geltenden Gehaltsgrenze.
Arbeitgeber, deren Beschäftigte ihre Blaue Karte 2027 verlängern müssen, sollten die aktuellen Gehälter schon jetzt mit den erwarteten Werten für 2027 abgleichen, um so eine Unterschreitung der Gehaltsschwelle im laufenden Verlängerungsverfahren zu verhindern.
Laufende Anträge
Für Neuanträge gilt derselbe Grundsatz: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung, nicht der Antragstellung. Ein Antrag, der 2026 gestellt, aber erst 2027 beschieden wird, muss daher die Gehaltsgrenzen für 2027 erfüllen. Liegt das angebotene Gehalt nahe an der aktuellen Grenze, sollte der Antrag so früh gestellt werden, dass noch vor Jahresende entschieden werden kann, oder aber der Arbeitgeber sollte das Gehalt auf den erwarteten Wert für 2027 anheben.
Arbeitsplatzwechsel
Inhaber einer Blauen Karte, die innerhalb der ersten zwölf Monate den Arbeitgeber wechseln, müssen dies der Ausländerbehörde mitteilen. Die Behörde prüft dann, ob die neue Stelle die Voraussetzungen weiterhin erfüllt, einschließlich der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gehaltsgrenze. Ist das nicht der Fall, kommt möglicherweise ein anderer Aufenthaltstitel in Betracht, etwa die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18b Aufenthaltsgesetz.
Gehaltskürzungen
Sinkt das Gehalt während der Gültigkeit der Blauen Karte unter die Gehaltsgrenze, etwa durch eine Reduzierung der Arbeitszeit, kann die Behörde die Gültigkeit der Karte verkürzen oder die Verlängerung ablehnen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher jede Änderung von Gehalt oder Arbeitszeit prüfen, bevor sie sie vereinbaren.
Weitere Voraussetzungen für die Blaue Karte EU
Das Gehalt ist nur eine von mehreren Voraussetzungen. Antragsteller benötigen außerdem:
- einen deutschen Hochschulabschluss oder einen anerkannten bzw. vergleichbaren ausländischen Abschluss. Alternativ genügt ein mindestens dreijähriger tertiärer Bildungsabschluss auf Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens oder die oben beschriebene IT-Berufserfahrung
- einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot über mindestens sechs Monate für eine der Qualifikation entsprechende Stelle
- eine Berufsausübungserlaubnis, wenn der Beruf in Deutschland reglementiert ist, wie etwa bei Ärzten
- einen Krankenversicherungsschutz ab Beginn der Beschäftigung, gesetzlich oder privat.
Alle Voraussetzungen, einschließlich der Gehaltsgrenze, müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sein. Antragsteller im Ausland beantragen ein Visum bei der deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat; Antragsteller, die bereits in Deutschland leben, wenden sich dafür an ihre örtliche Ausländerbehörde.
Die Blaue Karte wird für bis zu vier Jahre erteilt. Ist der Arbeitsvertrag kürzer, gilt sie für die Vertragslaufzeit zuzüglich drei Monaten. Inhaber mit Deutschkenntnissen auf Niveau A1 können nach 27 Monaten oder nach 21 Monaten (mit Niveau B1) eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Ehepartner und Kinder können im Rahmen eines erleichterten Familiennachzugs nachziehen; Ehepartner müssen vor der Einreise keine Deutschkenntnisse nachweisen.
Für Mitarbeiter, die innerhalb eines internationalen Konzerns entsandt werden, kann die ICT-Karte (Intra-Corporate-Transfer-Karte) der bessere Weg sein.
Rechtsgrundlage
18g Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt die Blaue Karte EU und setzt die Richtlinie (EU) 2021/1883 um, die die ursprüngliche Blue-Card-Richtlinie 2009/50/EG abgelöst hat. Die Blaue Karte ist ein nationaler Aufenthaltstitel, sodass jeder teilnehmende EU-Mitgliedstaat eigene Gehaltsgrenzen festlegt. Dänemark und Irland nehmen nicht teil.
Schlun & Elseven: Ihre Beratung zur Blauen Karte EU
Bei Schlun & Elseven Rechtsanwälte beraten unsere Anwälte für Ausländer- und Aufenthaltsrecht Arbeitgeber und Fachkräfte zu Anträgen, Verlängerungen und Arbeitsplatzwechseln bei der Blauen Karte EU sowie zu alternativen Aufenthaltstiteln, wenn die Voraussetzungen der Blauen Karte nicht erfüllt sind. Unser migrationsrechtliches Team arbeitet eng mit unseren Teams für Arbeits- und Gesellschaftsrecht zusammen. So können wir Arbeitsverträge und Vergütungsstrukturen schon vor der Antragstellung auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Blauen Karte prüfen. Wir beraten Mandanten international und digital von unseren Standorten in Köln, Düsseldorf und Aachen aus.
Häufig gestellte Fragen zu den Gehaltsanforderungen der Blauen Karte EU
Das reguläre Mindestgehalt beträgt 50.700 € brutto im Jahr. Für Mangelberufe, Berufsanfänger und IT-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss liegt es bei 45.934,20 €, sofern die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmt.
2026 entspricht die reguläre Gehaltsgrenze 4.225 € brutto monatlich, die abgesenkte 3.827,85 € brutto monatlich.
Auf Grundlage der im September 2026 veröffentlichten Entwurfswerte für die Beitragsbemessungsgrenze werden die Gehaltsgrenzen 2027 voraussichtlich bei 53.100 € und 48.108,60 € liegen. Die Bundesregierung bestätigt die offiziellen Werte in der Regel im Dezember.
Ja. Die jährliche Erhöhung wirkt sich nicht auf eine bereits gültige Blaue Karte aus, bei der Verlängerung muss das Gehalt jedoch die dann geltende Grenze erreichen.
Nur garantierte Boni und Sonderzahlungen zählen. Zahlungen, die von Umsatzzielen oder ähnlichen Bedingungen abhängen, zählen nicht.
Ja, aber das tatsächliche Jahresgehalt muss die volle Gehaltsgrenze erreichen. Eine anteilige Berücksichtigung der Teilzeit gibt es nicht.
Kontakt aufnehmen
Wir vertreten Sie deutschlandweit
Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Wir prüfen Ihre Anfrage intern und melden uns anschließend mit Informationen zur weiteren Vorgehensweise sowie zu den Konditionen einer möglichen Beratung oder Mandatsübernahme.
Ihre Vorteile

Deutschlandweite Rechtsberatung
Alternativ erreichen Sie uns auch direkt über die nebenstehenden Kontaktdaten.
- Telefon: +49 221 93295960
- E-Mail: info@se-legal.de















