Inhaber oder Anwärter einer Blauen Karte EU sind hochgeschätzte Fachkräfte auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Die Zuwanderung von Fachkräften über die Erteilung der Blauen Karte EU steht daher im Interesse der Bundesrepublik Deutschland.
Dies zeigt sich sowohl in den erleichterten Voraussetzungen für die Erteilung der Blauen Karte EU selbst als auch für den Familiennachzug ihrer Inhaber. Dadurch soll die nachhaltige Integration von hochqualifizierten Fachkräften in Deutschland sichergestellt werden.
Der Familiennachzug
Die rechtlichen Grundlagen für den Familiennachzug in Deutschland finden sich in den §§ 27 bis 36a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG dient die Aufenthaltserlaubnis dem Ziel, die familiäre Lebensgemeinschaft von Ausländern im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie zu ermöglichen und zu erhalten.
Im Falle des Nachzugs zu Inhabern einer Blauen Karte EU wird die Aufenthaltserlaubnis automatisch für deren gesamte Gültigkeitsdauer erteilt. Bei anderen Aufenthaltserlaubnissen entscheidet die Behörde dagegen im Einzelfall über die Dauer. Die Blaue Karte EU selbst wird nach § 18 Abs. 4 AufenthG in der Regel für vier Jahre ausgestellt, sofern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt. Dies gibt Familien die Möglichkeit, sich über einen längeren Zeitraum in Deutschland zu integrieren, ohne Unsicherheiten hinsichtlich ihres Aufenthaltsstatus.
Blaue Karte EU: Weitere Besonderheiten beim Familiennachzug
Die folgenden Erleichterungen stehen Inhabern einer Blauen Karte EU im Rahmen des Familiennachzugs zu:
Wohnraum
Es bestehen herabgesetzte Anforderungen an den verfügbaren Wohnraum. Normalerweise ist Wohnraum von 12m² pro Familienmitglied über sechs Jahren und 10m² pro Familienmitglied unter sechs Jahren erforderlich. Für Inhaber einer Blauen Karte EU gilt diese Mindestgröße nicht, sodass sich der verfügbare Wohnraum am individuellen Bedürfnis der Familie bemisst.
Sprachkenntnisse
Ehegatten von Inhabern der Blauen Karte EU, die die deutsche Sprache bisher noch nicht beherrschen, sind von der Vorlage eines Sprachnachweises gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AufenthG ausgenommen. Dies ermöglicht einen zeitigen Ehegattennachzug und erlaubt es, das Erlernen der deutschen Sprache auf die Zeit in Deutschland zu verschieben.
Für minderjährige Kinder, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben und zeitlich nach den Eltern einreisen, gilt grundsätzlich gemäß § 32 Abs. 2 AufenthG die Pflicht zum Nachweis eines Sprachniveaus von C1. Kinder von Inhabern einer Blauen Karte EU sind von dieser Anforderung jedoch ausgenommen und können das Erlernen der deutschen Sprache ebenfalls auf ihre Zeit in Deutschland verschieben.
Nachzug der Eltern und Schwiegereltern
Zuletzt besteht für Inhaber einer Blauen Karte EU, anders als für andere Ausländer, auch die Möglichkeit, ihre Eltern und Schwiegereltern im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland zu holen. Voraussetzung ist, dass die Blaue Karte EU erstmals am 1. März 2024 oder später erteilt wurde. Damit soll erreicht werden, dass sich hochqualifizierte Fachkräfte nachhaltig in Deutschland integrieren und wohlfühlen.
Schlun & Elseven: Versierte Unterstützung rund um die Blaue Karte EU und den Familiennachzug
Sollten Sie Fragen zum Erhalt der Blauen Karte EU oder zum Familiennachzug zu einem Ausländer mit einer Blauen Karte EU haben, kontaktieren Sie uns gerne. Unsere Kanzlei unterstützt Sie umfassend im Bereich des Aufenthalts- und Fachkräfteeinwanderungsrechts. Wir beraten individuell und kompetent bei der Beantragung der Blauen Karte EU und des Familiennachzugs, prüfen sorgfältig die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie sämtliche erforderlichen Unterlagen. Darüber hinaus übernehmen wir die vollständige Einreichung des Antrags bei der zuständigen Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung und führen sämtliche Korrespondenz mit den Behörden. Sollte es zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, vertreten wir Ihre Interessen engagiert und durchsetzungsstark auch in gerichtlichen Verfahren.

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