Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen wie Vermögensarrest, dinglicher Arrest, Beschlagnahme oder Durchsuchung erfolgen zumeist unangekündigt. Plötzlich sind Geschäftskonten gesperrt oder das Betriebsvermögen des Unternehmens gepfändet. Dies trifft Unternehmen meist überraschend und kann den Geschäftsalltag aus der Spur bringen. So können solche bereits vor einer Vollstreckung möglichen Maßnahmen dazu führen, dass die Betroffenen teilweise oder gar nicht mehr zahlungsfähig sind.
Doch sieht das deutsche Recht Möglichkeiten vor, sich gegen Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen wehren zu können. Erforderlich ist dazu allerdings ein schnelles und überlegtes Handeln. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Schlun & Elseven sind in solchen Situationen ein kompetenter Beistand. Das Team für Steuerstrafrecht hat Erfahrung mit dem Vorgehen der Behörden und erläutert den Betroffenen die nächsten Handlungsschritte sowie das weitere Vorgehen.
Mögliche Sicherungsmaßnahmen: Beschlagnahme, Vermögensarrest und dinglicher Arrest
Bereits im Ermittlungsverfahren können Maßnahmen zur Sicherung der Vollstreckung vorgenommen werden. Für betroffene Unternehmen sind solche behördlichen Eingriffe oft belastend sowie überraschend und lassen darüber hinaus eine Existenzbedrohung befürchten. Die Finanz- und Ermittlungsbehörden können dabei folgende Maßnahmen ergreifen:
- Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO und §§ 111b ff. StPO
- Vermögensarrest nach § 111e StPO
- Dinglicher Arrest nach § 324 AO
In der Praxis werden solche Sicherungsmaßnahmen auch während einer Durchsuchung der Privat- oder Geschäftsräume vorgenommen. Dabei handelt es sich bei der Beschlagnahme und dem Vermögensarrest um strafrechtliche Maßnahmen, die auch bei Steuerstraftaten greifen. Der dingliche Arrest ist hingegen eine steuerrechtliche Maßnahme. Welche Maßnahme ergriffen wird, hängt vom konkreten Fall und dem Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ab.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen für behördliches Einschreiten
Beschlagnahme nach der Strafprozessordnung
Unterschieden werden kann zwischen der Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken nach § 94 Abs. 2 StPO und der Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung nach §§ 111b ff. StPO.
Sofern sich Gegenstände im Gewahrsam einer Person befinden und von dieser nicht freiwillig herausgegeben werden, bedarf es gem. § 94 Abs. 2 StPO der Beschlagnahme. Bei Verfahren im Bereich des Steuerstrafrechts schließt dies die Beschlagnahme von Dokumenten wie etwa Rechnungen und Kontoauszügen ebenso wie Datenträgern mit ein. Doch gibt es gem. § 97 Abs. 1 StPO auch eine Reihe von Gegenständen, die nicht beschlagnahmt werden dürfen:
- Schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und einer Person, die das Zeugnis verweigern darf
- Aufzeichnungen, die etwa Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Personen in ähnlichen Vertrauens- und Verschwiegenheitsverhältnisse (vgl. § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3b StPO) gemacht haben
- andere Gegenstände, einschließlich der Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3b StPO Genannten erstreckt.
Darüber hinaus kann ein Gegenstand gem. § 111b StPO zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung i. S. d. §§ 73 ff. StGB oder Unbrauchbarmachung vorliegen.
Vermögensarrest nach § 111e StPO
Von der Beschlagnahme nach § 111b StPO abzugrenzen ist der strafprozessuale Vermögensarrest aus § 111e StPO. Durch diesen soll die spätere Wertersatzeinziehung sichergestellt bzw. ermöglicht werden. Dabei haben beide Maßnahmen zunächst die gleichen Voraussetzungen:
- die Erwartung einer Einziehung,
- das Sicherungsbedürfnis,
- die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und
- das Ermessen der zuständigen Behörde.
Der entscheidende Unterschied zwischen der Beschlagnahme und dem Vermögensarrest liegt in dem Sicherungsgegenstand. Während § 111b StPO die Sicherung der Einziehung eines Gegenstandes durch die Beschlagnahme ermöglicht, ermöglicht § 111e StPO die Wertersatzeinziehung. Dazu wird für letzteres das Vermögen der betroffenen Person oder des betroffenen Unternehmens in Höhe der Summe gesichert, die zu einem späteren Zeitpunkt eingezogen werden soll. Doch ist es möglich, dass sich der Vermögensarrest sowohl auf das bewegliche als auch das unbewegliche Vermögen erstreckt. Neben der Pfändung von Konten ist daher auch die Pfändung von z. B. Wertgegenständen möglich.
Dinglicher Arrest nach § 324 AO
Neben dem erläuterten Vermögensarrest ist es der Finanzbehörde bei Steuerstrafverfahren möglich den dinglichen Arrest anzuordnen. Gem. § 324 Abs. 1 AO kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn
- zu befürchten ist, dass die Betreibung anderenfalls vereitelt oder wesentlich erschwert wird oder
- die Forderung noch nicht zahlungsmäßig feststeht, sie bedingt oder betagt ist.
Der dingliche Arrest kann im Verhältnis zum Vermögensarrest nach § 111e StPO alternativ oder parallel angeordnet werden (§ 111h Abs. 2 S. 2 StPO). Während der Vermögensarrest und die Beschlagnahme von dem Gericht angeordnet werden (§ 111j Abs. 1 S. 1 StPO) oder bei Gefahr in Verzug durch die Staatsanwaltschaft erfolgen (§ 111j Abs. 1 S. 2 StPO), kann der dingliche Arrest nach der Abgabeordnung von der Finanzbehörde angeordnet werden. Ein gerichtlich ausgestellter Vollstreckungstitel ist nicht notwendig. Allerdings darf die Behörde nur innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist vollziehen.
Verhaltenstipps bei Vornahme einer Sicherungsmaßnahme
Sofern Ihr Unternehmen von einer Beschlagnahme, einem Vermögensarrest oder dinglichem Arrest betroffen ist, sollten Sie folgende Schritte beachten:
- Ruhe bewahren: Geraten Sie nicht in Panik und bleiben Sie gefasst. Beobachten Sie den Ablauf und machen Sie sich Notizen zu diesem. Darüber hinaus sollten weder Sie noch Ihre Mitarbeitenden Aussagen tätigen, ohne zuvor mit einem Anwalt gesprochen zu haben.
- Keine Herausgabe von Unterlagen und Widerspruch einlegen: Geben Sie keine Unterlagen freiwillig heraus. Legen Sie stattdessen Widerspruch ein. Auf diese Weise wird eine einfache Sicherstellung (§ 94 Abs. 1 StPO) zu einer Beschlagnahme, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden können. Beachten Sie aber, dass Hilfestellungen, die das Verfahren vereinfachen – etwa das Öffnen einer Tür oder ähnliches – von der freiwilligen Herausgabe abzugrenzen sind.
- Kopien und Verzeichnis: Kopieren Sie, wenn möglich, die beschlagnahmten Dokumente. Lassen Sie sich darüber hinaus ein Verzeichnis aushändigen, aus dem hervorgeht, welche Unterlagen beschlagnahmt wurden.
- Anwalt konsultieren: Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Anwalt für Steuerstrafrecht oder Strafrecht. Unsere erfahrenen Teams in Aachen, Köln, Düsseldorf und Umgebung stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.
Rechtsschutz für Unternehmen
Die Beschlagnahme ebenso wie der Vermögensarrest und dingliche Arrest können sich auf den reibungslosen Fortgang bzw. Betrieb des Unternehmens auswirken. Um schnell und rechtssicher auf solche Sicherungsmaßnahmen zu reagieren, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht hinzuziehen und sich ausführlich über Ihre Rechtsschutzmöglichkeiten informieren. Während bei einer Beschlagnahme die Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerde gegeben ist, stehen Ihnen bei den übrigen Maßnahmen folgende Mittel offen:
Vermögensarrest
- Beschwerden gegen die Anordnung gem. § 304 StPO
- Angriff vereinzelter Maßnahmen, die während der Vollziehung erfolgt sind
- Aufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes durch Hinterlegung eines festgesetzten Betrags nach § 111g StPO
Dinglicher Arrest
- Einlegung eines Einspruchs gem. § 347 AO
- Sprungklage nach § 45 Abs. 4 FGO
- Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Ist die Anordnung zum dinglichen Arrest zurückgenommen worden oder hat er sich bereits anders erledigt, so kann darüber hinaus gem. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO die Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung festgestellt werden. Dazu muss allerdings ein berechtigtes Interesse an der Feststellung vorliegen.
Unsere Rechtsanwälte beraten Sie zu den aufgelisteten Rechtsschutzmöglichkeiten und erläutern Ihnen, welche in Ihrem konkreten Fall die vorteilhafteste ist.
Frühzeitiges Handeln durch Unternehmen: Beratung von Schlun & Elseven
Sofern eine Maßnahme wie der Vermögensarrest oder dingliche Arrest, die Beschlagnahme oder auch eine Durchsuchung in Ihrem Unternehmen vorgenommen wird, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren. Unser Team für Steuerstrafrecht vereint Rechtsanwälte für Strafrecht sowie für Steuerrecht und arbeitet Hand in Hand an Ihrem Anliegen. Sobald eine Sicherungs- oder sonstige Maßnahme durch das Finanzamt oder eine andere Behörde durchgeführt wird, steht unser Team Ihnen zur Seite. Wir verteidigen Ihre Rechte, erläutern Ihnen etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten und beraten Sie darüber hinaus im Bereich Steuerrecht, Steuerstrafrecht und Unternehmenssteuerrecht. Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr über unsere Dienstleistungen zu erfahren.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zu Vermögensarrest und Beschlagnahme
Die Finanz- und Ermittlungsbehörden können bereits im Ermittlungsverfahren auf drei Maßnahmen zurückgreifen: die Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO oder §§ 111b ff. StPO, der Vermögensarrest gem. § 111e StPO sowie der dingliche Arrest nach § 324 Abs. 1 AO. Dabei sind die Beschlagnahme und der Vermögensarrest strafrechtliche Maßnahmen, der dingliche Arrest hingegen steuerrechtlicher Natur.
Alle Maßnahmen stellen Sicherungsmaßnahmen dar, die sich aber dennoch unterscheiden:
- Durch die Beschlagnahme wird ein konkreter Gegenstand gesichert.
- Der Vermögensarrest dient dagegen der Sicherung der Wertersatzeinziehung. Dabei wird hier Vermögen in Höhe der zu erwartenden Einziehungssumme gesichert, unabhängig davon ob beweglich oder unbeweglich.
- Der dingliche Arrest wird von der Finanzbehörde selbst angeordnet, ohne dass ein gerichtlicher Vollstreckungstitel nötig ist.
Wichtig ist, Ruhe zu bewahren und keine Aussagen zu tätigen, ohne sich zuvor anwaltlichen Rat eingeholt zu haben. Unterlagen sollten nicht freiwillig herausgegeben werden – ein Widerspruch verwandelt eine einfache Sicherstellung in eine anfechtbare Beschlagnahme. Wenn möglich, sollten beschlagnahmte Dokumente kopiert und ein Verzeichnis der sichergestellten Unterlagen verlangt werden. Zudem sollte schnellstmöglich ein Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht kontaktiert werden.
In Betracht kommen folgende Schutzmöglichkeiten:
- Beschlagnahme: Einreichung einer Beschwerde.
- Vermögensarrest: Einlegung einer Beschwerde nach § 304 StPO, Angriff vereinzelter Maßnahmen und Aufhebung der Vollziehung durch Hinterlegung eines festgesetzten Betrags nach § 111g StPO.
- Dinglicher Arrest: Einspruch nach § 347 AO, Sprungklage nach § 45 Abs. 4 FGO sowie Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Sicherungsmaßnahmen wie die Beschlagnahme, der Vermögensarrest und der dingliche Arrest erfolgen meist unangekündigt. Ein zügiges und zugleich überlegtes Handeln ist entscheidend, um etwa eine Existenzbedrohung für das Unternehmen abzuwenden. Ein Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht kennt das behördliche Vorgehen, kann die passenden Rechtsschutzmöglichkeiten aufzeigen und das Unternehmen sowohl strafrechtlich als auch steuerrechtlich beraten und vertreten.

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