Internationaler Personalaustausch

Ihr Rechtsanwalt für Business Immigration

Internationaler Personalaustausch

Ihr Rechtsanwalt für Business Immigration

Der Bedarf und das Interesse, ausgebildete Fachkräfte in Deutschland einzusetzen, bleibt angesichts des andauernden Fachkräftemangels auf hohem Niveau. Für inländische Mitarbeiter kann es hingegen eine bereichernde Erfahrung sein, zeitweise in einer Auslandsniederlassung eingesetzt zu werden und deren Arbeitsabläufe kennenzulernen sowie fremdsprachliche Kenntnisse zu verbessern. Der internationale Personalaustausch eröffnet die Möglichkeit, all diese Ziele zu erreichen. Im Einzelnen können beim Transfer allerdings Probleme auftreten, insbesondere im Zusammenhang mit dem deutschen Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das als gesetzliche Grundlage für den Erwerb des benötigten Aufenthaltstitels bzw. der Arbeitserlaubnis dient.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise im Aufenthaltsrecht als auch über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Antragsverfahren. Wir unterstützen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, die Fachkräften aus dem Ausland bei ihrem Transfer nach Deutschland behilflich sein möchten. Wir übernehmen für Sie gerne die gesamte Beantragung des benötigten Aufenthaltstitels und sorgen für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden, damit Sie sich gänzlich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Wir setzen uns für Sie ein!

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Unsere Dienstleistungen

Rechtbeistand für Unternehmen und Fachkräfte
  • Umfassende Beratung in Bezug auf den Umzug nach Deutschland
  • Beschaffung, Übersetzung und Beglaubigung aller erforderlichen Unterlagen
  • Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden
Beantragung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis:
Vertretung in Konfliktsituationen
  • Mediation

  • Schiedsverfahren

Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen
  • Erfolgsaussichten
  • Kosten
Dienstleistungen im Kontext

Allgemeines zum internationalen Personalaustausch

Der internationale Personalaustausch gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) bietet internationalen, in Deutschland tätigen Firmen die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter, die in einer in einem Drittstaat befindlichen Niederlassung des Konzerns angestellt sind, in Deutschland einzusetzen und im Gegenzug eigene Mitarbeiter ins Ausland zu entsenden. Beachtenswert ist hier, dass es nicht notwendig ist, dass exakt die gleiche Anzahl von Personen ausgetauscht wird, noch dass die Inländer in das gleiche Land entsendet werden, aus dem die im Unternehmen eingesetzten Drittstaatler stammen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Entsendungen innerhalb eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe stattfinden und eine Dauer von mindestens 91 Tagen und maximal 3 Jahre betragen. Eine erneute Erteilung ist erst nach einem Ablauf von 6 Monaten Wartezeit möglich.

Ein internationaler Personalaustausch setzt allerdings eine umfassende organisatorische Vorbereitung in Vorhinein voraus. Unsere Anwälte übernehmen für Sie bzw. Ihre Mitarbeiter die Beantragung der benötigten ICT-Karte und sorgen für die Klärung aller rechtlichen Fragen mit den zuständigen Behörden ebenso wie mit der Bundesagentur für Arbeit.

Voraussetzungen: Das müssen Sie mitbringen

Ein internationaler Personalaustausch bedarf stets der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und ist– im Gegensatz zur ICT-Karte – auch aus dem Inland beantragbar. Zudem findet bei der Beantragung keine Vorrangprüfung statt.

Für einen internationalen Personalaustausch gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Die Mitarbeitenden müssen einen Hochschulabschluss haben, dieser muss aber nicht notwendigerweise in Deutschland anerkannt sein.
  • Die Beschäftigungsbedingungen in Deutschland müssen denen für Inländer entsprechen. Diese Voraussetzung wird insbesondere dann geprüft, wenn nach der Karenzzeit von 6 Monaten eine erneute Erteilung angefragt wird.
  • Neben dem Lebenslauf des Mitarbeitenden und einer Kopie seines Diploms muss eine genaue Stellenbeschreibung eingereicht werden.

Abgrenzung von der ICT-Karte

Die ICT-Karte bietet die Möglichkeit, die in Drittstaaten beschäftigten Mitarbeiter für mindestens 91 Tage bis zu 3 Jahre in Deutschland einzusetzen, ohne im Gegenzug die im Inland beschäftigten Mitarbeiter in einen Drittstaat zu entsenden. Dies trifft für die ICT-Karte jedoch nur auf Mitarbeiter zu, die Führungs- oder Fachkräfte oder auch Trainees sind. Die ICT-Karte setzt zudem im Gegensatz zum internationalen Personalaustausch eine Vorbeschäftigungszeit von 6 Monaten im Unternehmen voraus. Lernen Sie mehr über die ICT-Karte hier.

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Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Business Immigration

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir anhand des geschilderten Sachverhaltes eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

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