Wer die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erwerben möchte, muss damit rechnen, dass damit unter Umständen der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit einhergeht. Es gibt jedoch auch andere Gründe für den Verzicht auf die Staatsbürgerschaft, die von steuerlichen und geschäftlichen Entscheidungen bis hin zu persönlichen Gründen reichen können. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wird der § 17 StAG, der den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft regelt, neu gefasst. In Einzelfällen kann sich die Anwendung dieser Norm als problematisch erweisen.
In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise im Staatsangehörigkeitsrecht als auch über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Antragsverfahren. Wir übernehmen für Sie die gesamte Beantragung und sorgen für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden, damit Ihrer neuen Staatsbürgerschaft nichts im Wege steht und Sie sich vollends auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Wir setzen uns für Sie ein.
Unterscheidung zwischen Verlust und Verzicht der deutschen Staatsbürgerschaft
Aus eigener Motivation können Sie unter gesetzlich vorgegeben Voraussetzungen auf Ihre deutsche Staatsbürgerschaft verzichten. Unfreiwillig geht Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren,
- durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28 StAG) oder
- durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35 StAG).
§§ 18, 25 StAG, nach denen ein Deutscher aus seiner deutschen Staatsangehörigkeit entlassen wird bzw. diese verliert, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt, entfällt mit der Gesetzesänderung. Mit der Reform ist nach deutschem Recht die doppelte Staatsangehörigkeit generell zulässig. Mit der Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft entfällt auch die Notwendigkeit der Beibehaltungsgenehmigung, deren Erteilung bisher die Voraussetzung für die Ausnahmeerlaubnis von Mehrstaatigkeit war.
Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft: Was ist erforderlich?
Um die deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben, müssen Sie zunächst einmal eine doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit besitzen. Ein freiwilliger Verzicht auf die Staatsangehörigkeit ist in Deutschland nicht möglich, wenn die Person dadurch ohne anerkannte Staatsangehörigkeit verbleibt. Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit ist in § 26 Abs. 1 StAG geregelt und besagt:
Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
Personen, die ihre Staatsangehörigkeit aufgeben wollen, müssen ihre Dokumente vorlegen und einen Antrag bei der deutschen Botschaft oder dem zuständigen Generalkonsulat stellen. Erst nach der Prüfung und Genehmigung kann die deutsche Staatsbürgerschaft aufgegeben werden, wie § 26 Abs. 3 StAG normiert:
Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel circa vier Monate. Fehler bei der Antragstellung können jedoch das Verfahren behindern und somit zu einer längeren Bearbeitungszeit führen. Der Antrag auf Verzicht ist gebührenfrei. Unsere Anwälte für Aufenthalts- und Ausländerecht unterstützen Sie bei Ihrer Antragsstellung und stellen sicher, dass alle Formalitäten sowie Anforderung ordnungsgemäß erfüllt werden. Wir beraten Mandanten weltweit, um Fehlern sowie Fallstricken bei Ihrer Antragsstellung vorzubeugen.
Alle Minderjährigen oder unter Betreuung stehende Erwachsene benötigen zudem die Zustimmung des deutschen Familiengerichts, um ihre Staatsangehörigkeit aufgeben zu können. Darüber hinaus gibt es bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Soldaten der Bundeswehr und aktive deutsche Beamte, bei denen ein Antragsteller seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgeben kann. Es besteht jedoch die Ausnahme, sofern der Antragsteller seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen im Ausland lebt.
Die Folgen des Verzichts auf die deutsche Staatsbürgerschaft
Der Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft ist eine wichtige Entscheidung und sollte nicht leichtsinnig getroffen werden, da diese erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Das Ausmaß des Verlustes hängt davon ab, welche Staatsangehörigkeit angenommen wird. Wenn die andere Staatsangehörigkeit beispielsweise aus einem anderen EU-Land stammt, haben Sie weiterhin das Recht, in Deutschland zu leben, arbeiten und zu studieren sowie Ihren Ruhestand in Deutschland zu verbringen, ohne eine Aufenthaltsgenehmigung zu benötigen. Wenn die andere Staatsangehörigkeit jedoch die eines Drittstaats ist, verlieren Sie die Freizügigkeit der EU. Ein solcher Verlust kann erhebliche Folgen für das Berufs- und Privatleben haben.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben und nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen, benötigen Sie zukünftig für den Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis. Dieser Aufenthaltstitel sollte für den gewünschten Zweck geeignet sein, z.B. für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Mit dem Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit werden Sie in Deutschland grundsätzlich als „Ausländer angesehen“.
Kann man die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen?
Nach § 13 StAG können ehemalige Deutsche ihr Staatsangehörigkeit wiedererlangen, nachdem sie sie verloren haben. Die Wiedereinbürgerung kann jedoch nur nach einer erfolgreichen Beantragung gewährt werden. Die Kriterien für die Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit beinhalten in der Regel, ob ein öffentliches Interesse an der Wiedereinbürgerung besteht. Dies bezieht sich unter anderem darauf, dass der Antragsteller keine Gefahr für den Staat darstellt und ob dieser vorbestraft ist (und in welchem Umfang). Darüber hinaus müssen weitere Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein, wie z.B. gute Kenntnisse der deutschen Sprache, enge Bindungen an Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts.
Bei der Antragstellung sollte sich der Antragsteller so stellen, als ob er es versäumt hat, die Beibehaltungsgenehmigung rechtzeitig zu beantragen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten hätte, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurden wäre, und dass die Verbindung zu Deutschland (die für die Beibehaltungsgenehmigung erforderlich ist) zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch besteht.
Sofern der Antragsteller seine deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 1. Januar 2000 aufgrund von fehlender Beibehaltungsgenehmigung verloren hat, kann die Wiedererlangung nur dann in Betracht gezogen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Das private Interesse des Antragsstellers wird nur nachranging berücksichtigt.
Unsere Anwälte unterstützen Sie bei der Antragsstellung auf Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und den zu erfüllenden Voraussetzungen. Unser Rechtsteam unterstützt Sie zudem bei der professionellen Übersetzung der benötigten Dokumente.
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