Der Erhalt der doppelten Staatsangehörigkeit ist derzeit durch komplexe Regelungen gekennzeichnet. In der Regel schließt die Zugehörigkeit zum Herkunftsstaat das gleichzeitige Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus (nach § 25 StAG). Nur mit einer vorherigen Beibehaltungsgenehmigung kann die deutsche Staatsangehörigkeit aktuell beibehalten werden. Die Beibehaltungsgenehmigung wird jedoch mit der geplanten Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts ersatzlos entfallen. Bis dahin gilt die Regel der Einstaatigkeit mit Ausnahme der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Das Antragsverfahren zur Erlangung der doppelten Staatsbürgerschaft ist komplex und erfordert eine umfassende rechtliche Prüfung. Angesichts der bevorstehenden Gesetzesänderung stellt sich die Frage, ob ein Antragsverfahren zum jetzigen Zeitpunkt eingeleitet oder ein laufendes Verfahren ausgesetzt werden sollte.
Unsere Anwälte unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob das Antragsverfahren zur Beibehaltung der doppelten Staatsbürgerschaft und der Beibehaltungsgenehmigung zum jetzigen Zeitpunkt eingeleitet werden soll. Ist dies Ihr Wunsch, übernehmen wir für Sie die Antragstellung und erläutern Ihnen die rechtlichen Voraussetzungen sowie die weiteren Schritte. Die Kanzlei Schlun & Elseven verfügt über eine ausgezeichnete Expertise im Staatsangehörigkeitsrecht und langjährige Erfahrung im Umgang mit dem für die Beibehaltungsgenehmigung zuständigen Bundesverwaltungsamt, um Sie umfassend zu Ihren Fragen – insbesondere solchen bezüglich der Folgen einer doppelten Staatsangehörigkeit – zu beraten.