Beibehaltungsgenehmigung: Neue Regelungen zur Mehrstaatlichkeit

Ihr Rechtsanwalt für Ausländer- und Aufenthaltsrecht

Beibehaltungsgenehmigung: Neue Regelungen zur Mehrstaatlichkeit

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Der Erhalt der doppelten Staatsangehörigkeit ist derzeit durch komplexe Regelungen gekennzeichnet. In der Regel schließt die Zugehörigkeit zum Herkunftsstaat das gleichzeitige Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus (nach § 25 StAG). Nur mit einer vorherigen Beibehaltungsgenehmigung kann die deutsche Staatsangehörigkeit aktuell beibehalten werden. Die Beibehaltungsgenehmigung wird jedoch mit der geplanten Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts ersatzlos entfallen. Bis dahin gilt die Regel der Einstaatigkeit mit Ausnahme der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Das Antragsverfahren zur Erlangung der doppelten Staatsbürgerschaft ist komplex und erfordert eine umfassende rechtliche Prüfung. Angesichts der bevorstehenden Gesetzesänderung stellt sich die Frage, ob ein Antragsverfahren zum jetzigen Zeitpunkt eingeleitet oder ein laufendes Verfahren ausgesetzt werden sollte.

Unsere Anwälte unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob das Antragsverfahren zur Beibehaltung der doppelten Staatsbürgerschaft und der Beibehaltungsgenehmigung zum jetzigen Zeitpunkt eingeleitet werden soll. Ist dies Ihr Wunsch, übernehmen wir für Sie die Antragstellung und erläutern Ihnen die rechtlichen Voraussetzungen sowie die weiteren Schritte. Die Kanzlei Schlun & Elseven verfügt über eine ausgezeichnete Expertise im Staatsangehörigkeitsrecht und langjährige Erfahrung im Umgang mit dem für die Beibehaltungsgenehmigung zuständigen Bundesverwaltungsamt, um Sie umfassend zu Ihren Fragen – insbesondere solchen bezüglich der Folgen einer doppelten Staatsangehörigkeit – zu beraten.

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Unsere Dienstleistungen zur Beibehaltungsgenehmigung

Rechtsberatung in Bezug auf
Vertretung im Antragsverfahren
  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Feststellung des Anspruchs auf die doppelte Staatsbürgerschaft
  • Kommunikation mit den Behörden
  • Vertretung bei Problemen oder Ablehnung
Dienstleistungen im Kontext

Voraussetzungen einer Beibehaltungsgenehmigung

Bei der Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit handelt es sich um eine Urkunde gemäß § 25 Abs. 2 StAG. Wird diese vor Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (der auf Antrag z.B. durch Einbürgerung erfolgt) erteilt, schützt sie vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung liegt beim Bundesverwaltungsamt.

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung werden die öffentlichen und privaten Belange abgewogen (gem. § 25 Abs. 2 S. 3 StAG). Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung des Bundesverwaltungsamts. Kann die Beibehaltung durch öffentliche oder private Belange gerechtfertigt werden und stehen ihr keine überwiegenden Belange entgegen, wird die Genehmigung erteilt.

Als Entscheidungsgrundlage wird das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatlichkeit herangezogen – dieses sollte ab sofort, bis zum Inkrafttreten des neuen StAG, nicht mehr als Argument gegeben sein, da dieses die Mehrstaatlichkeit nicht mehr nur als Ausnahme vorsieht. Nach seinem Inkrafttreten wird es die Beibehaltungsgenehmigung nicht mehr geben, § 25 StAG entfällt ersatzlos.

Andererseits wird das private Interesse an einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit berücksichtigt. Der Antragsteller muss die Gründe für den Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit glaubhaft darlegen. Die Begründung muss auf eine überzeugende Weise deutlich machen, warum der angestrebte Erwerb im konkreten Fall Vorteile bringt oder zur Vermeidung oder Beseitigung erheblicher Nachteile führt. Es gibt dabei keinen abschließenden Katalog möglicher Begründungen.

Vorausgesetzt wird schließlich, dass der andere Staat die doppelte bzw. mehrfache Staatsangehörigkeit überhaupt zulässt. Ansonsten kann eine Beibehaltungsgenehmigung grundsätzlich nicht erteilt werden. Gegebenenfalls sieht ein Staat, der die doppelte Staatsangehörigkeit in der Regel nicht zulässt, Ausnahmeregelungen vor. Somit muss eine sorgfältige Prüfung des konkreten Falls erfolgen.

Was gilt es zur Wirksamkeit der Beibehaltungsgenehmigung zu beachten?

Der Antragsteller muss die Beibehaltungsgenehmigung vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten haben. Das bedeutet, dass die Urkunde entweder dem Antragsteller selbst oder einer bevollmächtigten Person bereits ausgehändigt bzw. zugestellt worden sein muss. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die Urkunde nur ausgestellt wurde oder wenn lediglich mitgeteilt wurde, dass die Aushändigung in Kürze erfolgen wird.

Zudem darf die Gültigkeitsdauer der Beibehaltungsgenehmigung zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit noch nicht abgelaufen sein. Die Genehmigung wird höchstens auf zwei Jahre ab Ausstellung befristet und verliert nach deren Ablauf ihre Gültigkeit. Im Falle der Verzögerung Ihres Einbürgerungsverfahrens sollte gegebenenfalls eine neue Beibehaltungsgenehmigung (sogenannte Anschlussurkunde) beantragt werden. Dieser Antrag erfolgt in der Regel rechtzeitig, wenn er ca. sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit gestellt wird.

Falls Sie die Urkunde vor Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft noch nicht erhalten haben oder diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr gültig ist, verlieren Sie die deutsche Staatsbürgerschaft. Daher sollte ein Antrag auf Einbürgerung nur erfolgen, wenn die Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen.

Ab dem Inkrafttreten des neuen StAG brauchen Sie nach Ablauf Ihrer Beibehaltungsgenehmigung keine neue Genehmigung mehr beantragen, da diese vollständig entfällt. Zum jetzigen Zeitpunkt jedoch ist eine solche noch erforderlich. Wenn Sie jetzt eine andere Staatsangehörigkeit annehmen wollen, müssen Sie, um die deutsche Staatsangehörigkeit nicht zu verlieren, noch immer den Antrag auf Beibehaltung stellen.

Antragstellung der Beibehaltungsgenehmigung

Der Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung muss stets vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit gestellt werden. Die Antragstellung kann formlos erfolgen. Das Bundesverwaltungsamt stellt jedoch Vordrucke zur Verfügung, die diesen Vorgang vereinfachen. Diese erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes. Unterschieden wird zwischen Antragsvordrucken für Personen ab 16 Jahren, für Personen unter 16 Jahren und Anträgen auf Erteilung einer Anschlussurkunde. Der Antragsvordruck sollte ordentlich und vollständig in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

Schließlich muss der Antrag bei der zuständigen Behörde im Original und in einfacher Kopie eingereicht werden. Benötigte Unterlagen für die Antragstellung sind:

  • ein Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. Personalausweis),
  • der Nachweis einer Aufenthaltsberechtigung für den Aufenthaltsstaat,
  • Nachweise über die zu Deutschland bestehenden Bindungen,
  • Begründungen für den Erwerb der angestrebten Staatsangehörigkeit.

Nach Weiterleitung an das Bundesverwaltungsamt prüft dieses den Antrag und entscheidet über die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung. Aktuell muss mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 14 Monaten ab Eingang beim Bundesverwaltungsamt gerechnet werden. Die Bearbeitungsdauer hängt von vielen Faktoren ab und kann daher im Voraus nicht genau bestimmt werden. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kommt gegebenenfalls eine Verkürzung der Bearbeitungsdauer in Betracht.

Wie hoch sind die Gebühren?

Bei dem Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung handelt es sich um ein gebührenpflichtiges Verfahren. Die Gebühr für die Beibehaltungsurkunde beträgt für volljährige Antragsteller 255 Euro. Im Falle einer Beibehaltungsurkunde für ein minderjähriges Kind, das heißt, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, beträgt die Gebühr 51 Euro. Wurde einem Erwachsenen ein Ablehnungsbescheid erteilt, belaufen sich die Gebühren auf 191 Euro. Des Weiteren fällt für den Antrag einer Anschlussurkunde eine Gebühr an, die gegebenenfalls geringer ausfallen kann.

Die Gebührenerhebung erfolgt mit der Entscheidung über den Antrag. Bei Genehmigung wird die Beibehaltungsurkunde gegen einen Nachweis der Gebührenzahlung an Sie ausgehändigt oder Ihnen zugestellt.

Neues Staatsangehörigkeitsgesetz – Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Auch nach dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz gibt es Konstellationen, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht. Diese sind jedoch nicht mit einer Mehrstaatlichkeit verbunden. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nach dem neuen § 17 StAG ein bei Verzicht, durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland oder durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes.

Die Änderungen betreffen nicht nur die Möglichkeit der Mehrstaatlichkeit und den Entfall des Beibehaltungsverfahrens. Auch sonst ist das Ziel der Gesetzesänderungen, die Einbürgerung zu erleichtern und attraktiver zu gestalten. Neu eingefügt wurde an mehreren Stellen auch die Notwendigkeit, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und sich von rassistischem Gedankengut zu distanzieren. Des Weiteren wurden die Zeiträume zur Einbürgerung erheblich verkürzt. Um auf dem Laufenden zu bleiben, wie es um das neue StAG steht, können Sie sich gerne bei unserem Newsletter anmelden.

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