Für die Einreise nach und den Aufenthalt in Deutschland brauchen Nicht-EU-Ausländer grundsätzlich ein Visum. Internationale Studierende, deren Aufenthalt nicht nur kurzfristig ist, benötigen das nationale Visum für längerfristige Aufenthalte über 90 Tage. Um einen Visumsantrag stellen zu können, ist allerdings ein sog. Sperrkonto erforderlich. Hierüber wird sichergestellt, dass ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Deutschland gegeben sind. Die selbstständige Bestreitung des Lebensunterhalts ist generell eine der Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums.
Um Ihnen einen möglichst komplikationslosen Ablauf und damit den schnellstmöglichen Erwerb des benötigten Aufenthaltstitels zu gewährleisten, unterstützt die Kanzlei Schlun & Elseven Sie bei allen Schritten der Visumsantragstellung und berät Sie umfassend zu allen notwendigen Nachweisen. Unsere Anwälte prüfen alle Möglichkeiten und stellen Ihnen die für Sie bestmögliche Lösung vor, um Ihren Aufenthalt in Deutschland so unkompliziert wie möglich zu machen. Selbstverständlich beraten wir Sie auch zu anderen Aufenthaltstiteln und übernehmen deren Beantragung.
Was ein Sperrkonto ist und wie es angelegt wird
Ein Sperrkonto ist ein spezielles Bankkonto, das auf ausländische Studierende zum Zwecke ihres Visums ausgerichtet ist. Dieses kann bei jedem anbietenden Finanzinstitut in Deutschland oder auch im Herkunftsstaat angelegt werden. Hier können sich tatsächlich signifikante Unterschiede für den Kontoinhaber ergeben – sowohl beim Bankingmodell selbst als auch bei dem Angebot weiterer Services und der Höhe der Kontoführungsgebühr.
Zur Eröffnung des Kontos ist es nötig, das Kontoeröffnungsformular der Bank auszufüllen und beglaubigte Kopien eines gültigen Reisepasses sowie der Studienzulassung vorzulegen. Die Beglaubigungen werden in der Regel vom Deutschen Konsulat bzw. der Deutschen Botschaft, in der Sie auch Ihr Visum beantragen, vorgenommen. Als letzter Schritt wird der notwendige Geldbetrag, in Höhe des aktuell geltenden BAföG-Förderungshöchstsatzes, auf das Sperrkonto eingezahlt (für 2025 vorgesehener Betrag für jährlichen Regelbedarf: 11.904 Euro). Nach der Einzahlung erhält der Studierende eine Bestätigung, die wiederum dem Visumsantrag beigelegt werden muss.
Bei der Einrichtung des Sperrkontos kommt es leider immer wieder zu Verzögerungen – dies sollte der Studierende stets bei seiner Planung bedenken, da die Bewilligung des Visums in der Regel erst erfolgen wird, wenn auch das Konto eingerichtet und der entsprechende Nachweis vorgelegt worden ist. Außerdem muss unbedingt beachtet werden, dass das deutsche Sperrkonto mit der deutschen Währung, dem Euro, zu handhaben ist, sodass bei der Einzahlung mit anderen Währungen der jeweilige Wechselkurs für Schwankungen bei der Einzahlung sorgen kann.
Handhabung eines Sperrkontos | Besonderheiten und Herausforderungen
Die Besonderheit des Sperrkontos einem normalen Konto gegenüber liegt in dem begrenzten Zugriff. Der Kontoinhaber kann in der Regel monatlich nur einen festen Betrag – für seinen monatlichen Lebensbedarf – abheben. Diese Einschränkung soll sicherstellen, dass die Mittel für die gesamte Studiendauer reichen, sodass der ausländische Studierende während der gesamten Aufenthaltsdauer nicht auf staatliche Mittel angewiesen ist, sondern seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten kann.
Alternativen zu einem Sperrkonto und Sonderfälle
Obwohl das Sperrkonto der allgemein anerkannte Standardnachweis für die Sicherung des Lebensbedarfs ist und grundsätzlich von allen Deutschen Botschaften akzeptiert wird, bestehen auch noch andere Finanzierungsnachweise, die anerkennbar sind. Bei diesen kommt es jedoch immer auf die jeweilige Botschaft an, ob dieser alternative Nachweis als ausreichend erachtet wird. Beispielsweise kann ein umfassendes Stipendium als Nachweis dargelegt werden, wobei dieses dann nachweislich den gesamten erforderlichen Betrag abdecken muss.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat die rechtlichen Voraussetzungen für diesen finanziellen Nachweis in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 festgelegt. Dort heißt es: “Den Anforderungen genügt insbesondere […] die Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto bei einem Geldinstitut, dem die Vornahme von Bankgeschäften im Bundesgebiet gestattet ist, von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf; das Sperrkonto ist auf den Namen des Studenten einzurichten und der Sperrvermerk ist zugunsten der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft, der die zuständige Ausländerbehörde zuzurechnen ist, einzutragen […].” Ohne die Einrichtung eines Sperrkontos und den Nachweis der Einzahlung eines festgelegten Betrags kann der Visumsantrag abgelehnt werden.
Unsere Anwälte erfragen auf Wunsch bei den zuständigen Behörden die jeweilige Anerkennbarkeit und beraten Sie bezüglich der in Betracht kommenden Alternativen.

Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht
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