In der letzten Zeit erleben viele internationale Studierende in Deutschland eine beunruhigende Entwicklung: Zahlreiche Ablehnungen von Verlängerungen oder Widerrufe ihrer Aufenthaltstitel. Der Grund? Das Fernstudium scheint nach den neuen Praktiken der Behörden nicht mehr den Anforderungen des § 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu entsprechen – und dies betrifft Tausende von internationalen Studierenden in Deutschland.
Studentenvisum: Was verlangt das Gesetz?
Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken richtet sich nach § 16b AufenthG. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Das heißt: Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, haben die Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG muss auch die Studienzulassung an einer Hochschuleinrichtung nachgewiesen werden. Zudem dürfen keine Ablehnungsgründe aus § 19f Abs. 1, 3 und 4 AufenthG vorliegen. Zusätzlich überprüft die Behörde im Rahmen ihres Beurteilungsspielraumes, ob der Aufenthalt in Deutschland tatsächlich dem Studium in Deutschland dient. Hauptzweck des Aufenthalts muss das Vollzeitstudium an einer deutschen Hochschule sein.
Warum stufen Behörden das Fernstudium vermehrt als „nicht aufenthaltsbezogen“ ein?
Das Problem für viele Fernstudierende: Sie haben ihren Studienort in Deutschland, sind jedoch nicht physisch in das Campusleben integriert. Ihr Studium findet vorwiegend online statt – und genau hier liegt der Knackpunkt. Behörden stellen hier vermehrt die Frage, ob ein rein virtuelles Studium dem Zweck eines Aufenthalts zu Studienzwecken gerecht wird.
Der Wortlaut des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangt eine Zweckverknüpfung: Ausländern wird „zum Zweck des Vollzeitstudiums“ eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Erteilung ist zudem daran gebunden, dass der Aufenthalt in Deutschland tatsächlich notwendig ist, um das Studium erfolgreich absolvieren zu können. Auch wenn dies nicht explizit als Erteilungsvoraussetzung formuliert ist, ergibt sich die Verbindung von Aufenthalt und Studienzweck dennoch deutlich aus der Formulierung „zum Zweck“. Diese Anforderung ist auch in dem Kontext zu verstehen, dass gerade der Besuch einer Bildungseinrichtung den Aufenthalt im Land legitimieren soll.
Das Urteil des VG Berlin vom 05.11.2025 – VG 11 K 175/25
Dies ist laut Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 5. November 2025 (Az. VG 11 K 175/25) jedenfalls bei einem vollständig oder zum weit überwiegenden Teil online angebotenen Fernstudium nicht der Fall, selbst wenn das Pensum des konkreten Studienplans bei ordnungsgemäßer Durchführung einer Vollzeitbeschäftigung gleicht.
Denn ein Studium im Sinne des § 16 Abs. 1 AufenthG müsse hinsichtlich der Studienleistungen auch während und nach Abschluss des Studiums hinreichend überprüfbar sein. Bei einem Onlinestudium würden keine eine dauernde Anwesenheit erfordernde Präsenzpflichten bestehen, die das tatsächliche und durchgehende Studieren sicherstellen würden. Fernstudiengänge sollen gerade größtmögliche Flexibilität ermöglichen. Dadurch sei es selbst im Rahmen eines Vollzeit-Fernstudiums möglich, nur einzelne Wochen im Semester tatsächlich zu studieren. Im Falle ausländischer Studierender könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass noch „zuhause“ studiert werde und der anschließende Aufenthalt im Bundesgebiet nur der Teilnahme an Prüfungen diene. Dann könne aber nicht mehr von einer Erforderlichkeit des Aufenthalts zur Absolvierung des Studiums die Rede sein. Selbst wenn also Klausuren oder gewisse Blockveranstaltungen in Präsenz in Deutschland stattfinden, reiche das in der Regel nicht für einen Aufenthaltstitel, da für diese Fälle häufig ein Schengen-Visum (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) ausreichend sei.
Um nicht als „nicht aufenthaltsbezogen“ eingestuft zu werden, müssen Fernstudierende also nachweisen, dass sie Präsenzpflichten unterliegen, die mit der bloßen Ausstellung eines Schengenvisums nicht einzuhalten sind. Empfohlene Veranstaltungen, die für den Abschluss des Studiums zwar hilfreich, aber nicht notwendig sind, reichen für einen solchen Nachweis nicht aus.
Warum trifft es gerade jetzt so viele Studierende?
Der Hauptgrund dafür ist vor allem eine verschärfte Migrationspolitik. Die Tendenz zu einer restriktiveren Einwanderungspolitik in Kombination mit erhöhten Sicherheitsüberprüfungen führt zu einer strengeren Prüfung der Voraussetzungen und einem verstärkten Widerruf von Aufenthaltstiteln, auch bei internationalen Studierenden.
Was bedeutet das konkret für Studierende, insbesondere für die, die bereits einen Aufenthaltstitel haben? Droht jetzt der Widerruf?
In § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AufenthG heißt es, dass eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken widerrufen werden kann, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG erteilt werden könnte.
Wie oben dargestellt, ist das nach der Rechtsprechung bei einem Fernstudium der Fall. Jedoch spricht der Wortlaut des Abs. 3 von „kann“ und stellt damit die Entscheidung über den Widerruf in das Ermessen der Ausländerbehörde, sodass diese die Umstände des Einzelfalles würdigen kann.
Wichtig ist hier zu wissen, dass durch den Widerruf der Aufenthaltstitel nur mit Wirkung für die Zukunft erlischt, sodass der Aufenthalt bis zur Wirksamkeit des Widerrufs rechtmäßig bleibt. Das erfordert der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Vertrauensschutz.
Jedoch gehe der Vertrauensschutz laut VG Berlin nicht so weit, dass der erteilte Aufenthaltstitel die Frage, ob es sich bei dem jeweiligen Studium um ein solches im Sinne des § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG handelt, abschließend kläre. Diese Frage könne nicht allein anhand des Visumsantrags und der entsprechenden Hochschulzulassung beurteilt werden. Es komme auf das jeweilige Konzept an, insbesondere da wesentliche Änderungen in der Ausgestaltung des jeweiligen Studienplans nicht selten seien.
Was können betroffene Studierende tun? Lohnt sich rechtliche Beratung?
Internationale Studierende sollten sich rechtzeitig um ihre bildungsbezogene Planung in Deutschland kümmern und ihre Handlungsoptionen prüfen.
Rechtliche Beratung sollte auf jeden Fall dann in Betracht gezogen werden, wenn
- der Aufenthaltstitel abgelehnt oder widerrufen wurde,
- eine Abschiebungsandrohung ausgesprochen wurde,
- kurze Fristen gesetzt wurden
- oder eine Studiumsumstellung – ob von der Hochschule oder von einem selbst – geplant ist.
Die Anwälte von Schlun & Elseven können in diesen Fällen helfen, die jeweiligen Bescheide zu prüfen, richtige Schritte zur Gegenwehr – wie etwa einen Eilantrag oder eine Klage – einzuleiten und Konsequenzen abzumildern. Manchmal sind vielleicht auch nur die richtigen Nachweise nötig. Eine generelle Prognose bzgl. der Erfolgsaussichten lässt sich nicht aussprechen, es hängt hier insbesondere vom jeweils beantragten bzw. genehmigten Aufenthaltstitel und dem konkreten Studienplan ab.
Schlun & Elseven: Ihre Unterstützung bei Studentenvisum und Fernstudium
Die neue Praxis, Fernstudiengänge in Bezug auf Aufenthaltstitel streng zu prüfen, führt zu viel Unsicherheit unter internationalen Studierenden in Deutschland. Wer von Ablehnung oder Widerruf betroffen ist, sollte möglichst rasch reagieren.
Eine Überprüfung des Bescheids, das Einlegen von Rechtsmitteln oder die Umstellung des Studiengangs auf Präsenzunterricht können Optionen sein, um den Aufenthalt zu sichern. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex, und in vielen Fällen lohnt sich professionelle Hilfe durch einen Anwalt.
In dieser unsicheren Lage ist es wichtig, keine Zeit zu verlieren und schnell zu handeln. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung – wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten und zeigen Ihnen konkrete Handlungsoptionen auf.

Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht



















