Erbstreitigkeiten erfolgreich lösen

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Erbstreitigkeiten erfolgreich lösen

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Streitigkeiten unter Erben sind keine Seltenheit: Ist sich die Erbengemeinschaft uneinig über die Verwaltung des Nachlasses oder die Erbauseinandersetzung, kann dies zu langwierigen und kostspieligen Gerichtsprozessen führen. Doch auch von außen kann Druck entstehen, denn möglicherweise hat der Erblasser gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen, die nun ihren Pflichtteilsanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft geltend machen. In manchen Fällen wird auch das Testament in Frage gestellt – sei es aufgrund vermuteter Testierunfähigkeit des Erblassers oder etwaiger Formfehlern, was wiederum zu Meinungsverschiedenheiten führen kann.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung bei der Klärung der erb-rechtlichen Aspekte zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob bei der Erbauseinandersetzung, Anfechtung des Testaments oder der Klärung der Erbfolge – wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen und langjähriger Erfahrung zur Seite.

Unser Anwalt für Erbrecht, Dr. Thomas Bichat, berät und vertritt Sie mit dem nötigen Feingefühl und Durchsetzungsvermögen, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Unsere Dienstleistungen

Rechtsbeistand für Erben
Vertretung in Konfliktsituationen | Mediation
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen

  • Erfolgsaussichten

Dienstleistungen im Kontext

Anfechtung des Testaments

Die gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Gleichwohl es ratsam ist, das eigene Erbe durch Verfügung von Todes wegen (Testament) zu regeln, führt der letzte Wille eines Erblassers nicht selten zu Enttäuschung bei den Hinterbliebenen. Das gilt insbesondere für gesetzliche Erben, die durch die letztwillige Verfügung übergangen wurden. Dabei kann das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten, von dem der Erblasser keine Kenntnis hatte oder der erst nach Errichtung des Testaments geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist, einen Grund für die Anfechtung des Testaments darstellen (§ 2079 BGB).

Die Wirksamkeit eines Testaments kann auch aus anderen Gründen bezweifelt werden. Ein Anfechtungsgrund liegt etwa vor, wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung geirrt hat oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (§ 2078 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus kann auch ein Motivirrtum des Erblassers zur Anfechtbarkeit führen, wenn er sich demnach über einen Beweggrund geirrt hat, der seinem Testament zugrunde liegt (§ 2078 Abs. 2 BGB). Auch die Testierfähigkeit des Erblassers kann in Frage gestellt werden. Hierbei handelt es sich um die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, abzuändern oder aufzuheben. Wer voll geschäftsfähig ist, ist auch testierfähig. Darüber hinaus haben Minderjährige mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eingeschränkte Testierfähigkeit. Aber auch das Testament eines an sich Geschäftsunfähigen kann wirksam sein, wenn er in einem lichten Moment gehandelt hat.

Anfechtungsberechtigt sind nach dem Tod des Erblassers alle Personen, denen die Aufhebung des Testaments unmittelbar zugutekommt (§ 2080 Abs. 1 BGB). Die Testamentsanfechtung hat zur Folge, dass das Testament beseitigt wird. An dessen Stelle treten die Regelungen über die gesetzliche Erbfolge oder gegebenenfalls ein früheres Testament, das durch das angefochtene Testament widerrufen wurde.

Auslegung des Testaments

Ein Testament kann auch Probleme bereiten, wenn es nicht eindeutig oder lückenhaft ist. Dies kann dazu führen, dass die Erben darüber in Streit geraten, was genau der Erblasser mit seinem Testament erklären wollte. Häufig sind Testamente auslegungsbedürftig, die ohne fachkundige Unterstützung errichtet wurden. Aber auch notariell beurkundete Testamente können Schwierigkeiten bereiten. Schließlich können seit der Erstellung der letztwilligen Verfügung bereits mehre Jahre oder sogar Jahrzehnte vergangen sein, sodass sich bis zum Eintritt des Erbfalls einiges verändert haben kann. Die Folge sind Unklarheiten.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, das Testament von einem Rechtsanwalt für Erbrecht sorgfältig prüfen zu lassen. Für die Auslegung gilt es, den wirklichen Willen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung zu ermitteln. Hierfür ist ggf. nicht nur der Wortlaut maßgeblich, sondern auch außerhalb des Testaments liegende Umstände. Bestehen danach immer noch Zweifel hinsichtlich der Auslegung, greifen die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 2066 ff. BGB. Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht helfen Ihnen gerne dabei, den Willen des Erblassers zu ermitteln und die letztwillige Verfügung dementsprechend auszulegen.

Gesetzliche Erbfolge | Pflichtteilsberechtigte

Hat der Erblasser seinen letzten Willen nicht in einer Verfügung von Todes wegen festgehalten, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, genauer den §§ 1924 bis 1936 BGB. Doch auch bei der Ermittlung der gesetzlichen Erben können Probleme und infolgedessen Streitigkeiten entstehen, wenn Unklarheiten bezüglich der Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers bestehen. Dies ist z.B. möglicherweise bei unehelichen Kindern der Fall.

In einem Erbfall mit Auslandsbezug steht möglicherweise in Frage, ob überhaupt das deutsche Erbrecht maßgeblich ist. Nach der EU-Erbrechtsverordnung richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbVO). Unsere Rechtsanwälte sind nicht nur deutschlandweit tätig, sondern können Sie auch in Fällen mit internationalem Bezug unterstützen.

Hat der Erblasser ein Testament errichtet, kann dies zur Folge haben, dass Personen von der Erbfolge ausgeschlossen sind, die nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden wären. Handelt es sich dabei um sog. Pflichtteilsberechtigte (§ 2303 BGB), haben diese einen Pflichtteilsanspruch. Dies sind namentlich die Abkömmlinge, die Eltern sowie der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Der Pflichtteilsanspruch ist kein gesetzlicher Erbteil, sondern ein Geldanspruch gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Um den Pflichtteilsanspruch geltend machen zu können, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses gegenüber den Erben (§ 2314 BGB).

Das Konfliktpotenzial der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben darstellt (§ 2032 BGB). Bis zur Teilung des Erbes kann nicht ein Erbe allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen, vielmehr bedarf es Einigkeit unter den Erben. Auch bezüglich der Nachlassverwaltung ist vorgesehen, dass die Erben grundsätzlich gemeinsam tätig werden (§§ 2038 ff. BGB). Davon umfasst sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung, Nutzung und Mehrung des Erbes dienen können. Daher liegt es auf der Hand, dass häufig Streitigkeiten entstehen.

Da die Erbengemeinschaft nicht auf einem freiwilligen Zusammenschluss der Erben beruht, wird sie auch als Zwangsgemeinschaft bezeichnet. Häufig verfolgen die Erben jeweils eigene Ziele, sodass es zu Meinungsverschiedenheiten kommt, die mit Blick auf die Auseinandersetzung des Nachlasses einer Lösung bedürfen. Denn die Erbengemeinschaft ist auf Auflösung angelegt, sodass jeder Miterbe gemäß § 2042 Abs. 1 BGB grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung des Erbes verlangen kann. Unstimmigkeiten stellen sich dann ein, wenn entschieden werden muss, welcher Miterbe welchen Nachlassgegenstand erhält und in welcher Höhe diesbezüglich ggf. Ausgleichsansprüche bestehen. Vordergründig wird eine einvernehmliche Auseinandersetzung durch einen Auseinandersetzungsvertrag angestrebt. Dieser ist grundsätzlich formfrei möglich, bedarf jedoch z.B. der notariellen Beurkundung, wenn der Nachlass auch ein Grundstück umfasst.

Erweisen sich die Verhandlungen als sehr mühsam und scheint es unmöglich, einen Konsens zu erreichen, kann die Auszahlung des eigenen Erbteils in Betracht gezogen werden. Möglich ist hierfür etwa eine Abschichtung, bei der ein Erbe die Erbengemeinschaft gegen eine Ausgleichszahlung verlässt. Der jeweilige Erbteil wächst dann den übrigen Miterben an. Allerdings ist auch für diese Lösung Verhandlungsgeschick und Geduld erforderlich, um einen angemessenen Ausgleich zu vereinbaren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den eigenen Erbteil an Dritte zu verkaufen, um Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft zu entgehen. In diesem Fall haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht (vgl. §§ 20342037 BGB). Doch auch diesbezüglich können Meinungsverschiedenheiten zum Problem werden, da sie ihr Vorkaufsrecht grundsätzlich nur zur gesamten Hand ausüben können, sodass alle einverstanden sein müssen.

Erbauseinandersetzungsklage

Scheint eine Einigung unter den Erben unmöglich, kann als letzter Ausweg eine Erbauseinandersetzungsklage (auch Teilungsklage genannt) in Betracht gezogen werden. Dadurch wird die Aufteilung des Nachlasses gerichtlich erzwungen. Der Erbe, der die Klage einreicht, legt in einem Teilungsplan fest, wie das Erbe unter den Miterben aufgeteilt werden soll. Gibt das Gericht der Klage statt, wird der Nachlass entsprechend dem vorgelegten Teilungsplan aufgeteilt.

Zwar kann die Erbauseinandersetzungsklage einen verfahrenen Erbstreit beenden. Jedoch bedeutet dies nicht, dass die Streitigkeiten unter den Miterben gelöst werden. Im Gegenteil können sich die Fronten weiter verhärten und die familiären Beziehungen tief erschüttert werden. Hinzu kommt der Nachteil hoher Kosten wie Anwalts- und Gerichtskosten. Zudem können Teilungsversteigerungen dazu führen, dass geringere Erlöse für Immobilien oder andere Nachlassgegenstände erzielt werden. Schließlich handelt es sich bei der Erbauseinandersetzungsklage auch nicht um einen schnellen Ausweg. Unabhängig davon, dass sich gerichtliche Verfahren häufig in die Länge ziehen, bedarf es ggf. zuvor einer Feststellungsklage. Denn für den Erfolg der Erbauseinandersetzungsklage müssen bereits die Erbenstellung und Verteilung des Nachlasses unter den Erben feststehen.

Eine Erbauseinandersetzungsklage sollte also wohl überlegt sein. Stattdessen empfiehlt es sich, sich zunächst um eine außergerichtliche Einigung mit den übrigen Miterben zu bemühen und bei den Verhandlungen auf Rücksichtnahme und Kompromisse zu setzen. Sollten Sie dennoch eine Erbauseinandersetzungsklage in Betracht ziehen, beraten unsere Rechtsanwälte für Erbrecht Sie umfassend über diese Möglichkeit, einen Erbstreit zu beenden. Wir beurteilen Ihre Chancen und Risiken und sorgen dafür, dass Ihre Klage sämtliche Voraussetzungen für Ihren Erfolg erfüllt.

Streitpunkt Testamentsvollstreckung

Auch die Testamentsvollstreckung kann ein hohes Konfliktpotenzial bergen. Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser durch Testament oder einseitige Verfügung im Erbvertrag ernannt. Dabei handelt es sich um eine Person seines Vertrauens, die die Ausführung seines letzten Willens sicherstellen soll. Als Testamentsvollstrecker kann etwa ein erfahrener Anwalt für Erbrecht eingesetzt werden. Häufig ernennt ein Erblasser aber auch eine Person aus dem familiären Umfeld. Sogar ein Miterbe kann als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Insbesondere in einem solchen Fall kann leicht ein Streit zwischen Testamentsvollstrecker und den übrigen Erben entfachen, obwohl der Testamentsvollstrecker eigentlich für eine reibungslose Verteilung des Nachlasses sorgen soll.

Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen und im Falle mehrerer Erben die Auseinandersetzung zu bewirken (§§ 2203 f. BGB). Währenddessen hat er den Nachlass zu verwalten. Daneben besteht auch die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker ausschließlich damit mit der Nachlassverwaltung zu betrauen (§ 2209 BGB). Dabei ist der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung verpflichtet. Doch über die Ordnungsgemäßheit besteht nicht selten Uneinigkeit, was wiederum zu Problemen führen kann. Im Übrigen bestehen eine Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sowie diverse Informationspflichten.

Erfüllt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist er den Erben zum Schadensersatz verpflichtet (§ 2219 Abs. 1 BGB).

Darüber hinaus haben die Erben und auch Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers beim Nachlassgericht zu stellen. Für die Entlassung durch das Nachlassgericht muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen (§ 2227 BGB). Darunter fallen insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Ein Auslöser von Streitigkeiten ist häufig zudem, dass Erben über Gegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, nicht wirksam verfügen können (§ 2211 Abs. 1 BGB). Solange der Testamentsvollstrecker das Testament vollstreckt, besteht für sie grundsätzlich keine Möglichkeit, einzugreifen. Auch die Vergütung des Testamentsvollstreckers kann einen Streitpunkt darstellen. Das ist vor allem der Fall, wenn der Erblasser deren Höhe nicht festgelegt hat. Dann steht dem Testamentsvollstrecker gemäß § 2221 BGB eine angemessene Vergütung zu, für deren Festlegung viele Faktoren eine Rolle spielen können. Für die Vergütung haften die Erben als Gesamtschuldner.

Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie fachkundig bei sämtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung.

Schlun & Elseven: Kompetente Unterstützung bei Erbstreitigkeiten

Als multidisziplinäre Full-Service-Kanzlei beraten wir Mandanten weltweit in den unterschiedlichsten Fragen des deutschen und internationalen Erb- und Nachlassrechts. Ganz gleich, ob bei Nachlassplanung, Erbfolge, Pflichtteil oder Erbstreit – unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise als auch über die notwendige Erfahrung, um Sie umfassend zu unterstützen. Wir übernehmen gerne in Ihrem Auftrag die Testamentsgestaltung und überwachen dabei die Einhaltung aller gesetzlichen Regelungen, um die Rechtswirksamkeit Ihrer Verfügungen zu gewährleisten, aber auch um unnötigen Erbstreitigkeiten vorzubeugen.

Im Erbfall nehmen unsere Rechtsanwälte zunächst eine sorgfältige Prüfung und Auslegung des Testaments (bzw. sonstiger Erklärungen des Erblassers) vor, um Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen. Wenn es um Erbstreitigkeiten geht, empfiehlt es sich, zunächst eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Verhandlungen mit den Miterben erfordern stets Fingerspitzengefühl und Geduld, insbesondere aber Durchsetzungsvermögen. Erscheint eine Einigung dennoch ausgeschlossen, kann als möglicher Ausweg die Erbauseinandersetzungsklage dienen. Die Kanzlei Schlun & Elseven prüft Ihren Fall sorgfältig und beurteilt Ihre Chancen und Risiken vor Gericht, damit Ihre Rechte und Interessen als Erbe stets gewahrt werden.

Sollten Sie weitere Fragen bezüglich eines Erbstreits haben und/oder eine individuelle Beratung benötigen, zögern Sie nicht, sich direkt an ans zu wenden. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

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Ihr Ansprechpartner für Erbrecht & Nachlassrecht

Rechtsanwalt Dr. Thomas Bichat

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Als Anwalt für Erbrecht bietet Dr. Bichat umfassende Rechtsberatung und Vertretung bei allen rechtlichen Fragen an, die sowohl vor als auch nach dem Erbfall für Erben sowie Erblasser relevant werden. Ob bei der Testamentsgestaltung, der Unternehmensnachfolge oder der Nachlassplanung — er unterstützt Sie fachkundig und mit dem nötigen Engagement.

Dr. Bichat gilt als ausgewiesener Experte für komplexe Erbrechtsfälle mit internationalen Verflechtungen: Mandanten aus aller Welt verlassen sich auf seine Expertise und sein Verhandlungsgeschick.

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