Die EU-Freizügigkeit ist zunächst ein Recht der Unionsbürger. Drittstaatsangehörige – also Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen vom Freizügigkeitsrecht eines Unionsbürgers profitieren. Ob und in welchem Umfang dies gilt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis, der tatsächlichen Lebensgemeinschaft und dem Aufenthaltsstatus des Unionsbürgers ab.
Das Freizügigkeitsrecht für Drittstaatsangehörige unterscheidet sich dabei grundlegend vom Familiennachzug nach dem AufenthG: Es knüpft nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit des Angehörigen, sondern an dessen Eigenschaft als Unionsbürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht. Die rechtlichen Anforderungen, aber auch die Schutzwirkungen, sind zum Teil erheblich günstiger als im allgemeinen Aufenthaltsrecht. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven beraten und vertreten drittstaatsangehörige Familienangehörige in allen Fragen rund um das abgeleitete Freizügigkeitsrecht – von der erstmaligen Einreise bis hin zu aufenthaltsrechtlichen Auseinandersetzungen mit Behörden.
Wer ist als Familienangehöriger freizügigkeitsberechtigt?
Das FreizügG/EU unterscheidet zwischen begünstigten Familienangehörigen mit einem unmittelbaren Aufenthaltsrecht und sonstigen Familienangehörigen, denen das Aufenthaltsrecht nur unter erschwerten Voraussetzungen zukommt.
Begünstigte Familienangehörige
Folgende Personen haben nach § 3 FreizügG/EU i.V.m. Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, sofern sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
- Verwandte in gerader absteigender Linie (also Kinder und Enkelkinder) bis zum vollendeten 21. Lebensjahr oder sofern ihnen Unterhalt gewährt wird
- Verwandte in gerader aufsteigender Linie (also Eltern und Großeltern) sofern ihnen vom Unionsbürger Unterhalt gewährt wird
Sonstige Familienangehörige
Darüber hinaus sind nach § 3a FreizügG/EU i.V.m. Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38/EG Personen begünstigt, die zwar nicht unter die obige Definition fallen, dem Unionsbürger aber nahestehen. Dazu zählen insbesondere nichteheliche Lebenspartner, mit denen eine dauerhaft gelebte Beziehung nachgewiesen wird, sowie weitere abhängige Angehörige. Für diese Personengruppe besteht kein unmittelbares Aufenthaltsrecht, die Behörde hat jedoch die Einreise und den Aufenthalt zu erleichtern und eine eingehende Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen.
Voraussetzungen des abgeleiteten Aufenthaltsrechts
Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Familienangehöriger ist akzessorisch: Es besteht nur, solange der Unionsbürger selbst freizügigkeitsberechtigt ist und von diesem Recht tatsächlich Gebrauch macht. Hält sich der Unionsbürger nicht im Aufnahmemitgliedstaat auf oder erfüllt er die Voraussetzungen des § 2 FreizügG/EU nicht, lebt auch das abgeleitete Recht der Familienangehörigen grundsätzlich nicht auf.
Praktisch bedeutsam ist zudem, dass die familiäre Gemeinschaft tatsächlich gelebt werden muss. Eine rein formale Verwandtschaft oder Eheschließung genügt nicht; die Behörden prüfen insbesondere bei Ehegatten, ob eine echte eheliche Lebensgemeinschaft besteht.
Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige
Drittstaatsangehörige Familienangehörige sind verpflichtet, sich ihr Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU bescheinigen zu lassen. Diese wird auf Antrag von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt und hat, ebenso wie die Freizügigkeitsbescheinigung für Unionsbürger, lediglich deklaratorischen Charakter: Sie bestätigt ein bereits kraft Gesetzes bestehendes Recht, begründet es aber nicht.
Für die Einreise nach Deutschland benötigen Drittstaatsangehörige aus visumspflichtigen Staaten grundsätzlich ein Visum. Das FreizügG/EU erleichtert jedoch das Verfahren: Ein Visum zum Familiennachzug ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Freizügigkeit nachgewiesen werden. Anders als beim Familiennachzug nach dem AufenthG ist kein Sprachnachweis erforderlich.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Das abgeleitete Aufenthaltsrecht endet grundsätzlich mit Auflösung der Familiengemeinschaft. Das FreizügG/EU sieht jedoch in § 3 Abs. 4 und 5 wichtige Ausnahmen vor:
- Bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers bleibt das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen erhalten: insbesondere, wenn sie sich bereits ein Jahr in Deutschland aufgehalten haben.
- Bei Scheidung oder Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Deutschland, oder wenn der drittstaatsangehörige Partner die Personensorge für Kinder des Unionsbürgers innehat.
- Bei Gewalt in der Ehe kann das eigenständige Aufenthaltsrecht unabhängig von der Ehedauer entstehen.
Abgrenzung zum Familiennachzug nach dem AufenthG
Das Freizügigkeitsrecht setzt voraus, dass ein Unionsbürger von seinem Recht Gebrauch macht, in einen anderen Mitgliedstaat zu ziehen. Ein deutscher Staatsangehöriger, der stets in Deutschland gelebt hat, hat dieses Recht nie ausgeübt und sein drittstaatsangehöriger Partner fällt damit grundsätzlich nicht unter das FreizügG/EU, sondern muss den Nachzug nach dem AufenthG beantragen. Das ist in der Regel mit strengeren Anforderungen verbunden, etwa einem Sprachnachweis.
Anders verhält es sich, wenn der deutsche Staatsangehörige zuvor tatsächlich von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, indem er mehrere Jahre in einem anderen Mitgliedstaat gelebt und gearbeitet hat und anschließend mit seinem Partner nach Deutschland zurückkehrt. In diesem Fall hat der EuGH entschieden, dass das FreizügG/EU Anwendung findet und der Partner in den Genuss seiner günstigeren Regelungen kommt. Dieser Gesichtspunkt wird in der Praxis häufig übersehen und hat zur Folge, dass Betroffene unnötigerweise den aufwändigeren Weg über das AufenthG beschreiten.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur EU-Freizügigkeit für Drittstaatsangehörige
Das hängt von der Staatsangehörigkeit ab. Visumspflichtige Drittstaatsangehörige (z.B. aus Indien, Marokko, Algerien, Nigeria) benötigen ein Einreisevisum. Dieses ist jedoch grundsätzlich zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des FreizügG/EU nachgewiesen werden.
Grundsätzlich ja, da das Aufenthaltsrecht akzessorisch ist. Ausnahmen gelten etwa bei Tod oder wenn besondere Schutzgründe vorliegen. Liegt bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vor, wie eine dreijährige Ehe in Deutschland, bleibt dieses bestehen.
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht kann entstehen, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat und davon mindestens ein Jahr in Deutschland, oder wenn Sie die Personensorge für gemeinsame Kinder innehaben. In Fällen von häuslicher Gewalt gilt eine Sonderregelung unabhängig von der Ehedauer.
In der Regel nicht – für den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen gilt das AufenthG. Eine Ausnahme besteht, wenn der deutsche Partner zuvor von seiner Freizügigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat Gebrauch gemacht hat und zurückgekehrt ist.

Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht



















