Einfuhr von Cannabis-Stecklingen bzw. -Pflanzen

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

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Die Teillegalisierung von Cannabis erstreckt sich lediglich auf den Konsum und Besitz der Pflanze. Ein- und Ausfuhr der Droge, ist weiterhin nicht erlaubt. Ein Verbot, das im Übrigen EU-weit gilt. Es wurde allerdings eine Ausnahmeregelung bezüglich des Vermehrungsmaterials für Cannabis getroffen, da dieses nicht unter die gesetzliche Begrifflichkeit von Cannabis fällt.

Schlun & Elseven berät zu den aktuellen nationalen und internationalen Vorschriften speziell bezüglich des Konsumcannabis-Gesetzes (KCanG) und des Betäubungsmittelgesetzes. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Normen gewährleisten wir einen zuverlässigen Rechtsbeistand. Unser primäres Ziel ist – insofern es die Tatumstände zulassen – die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Sollte dies nicht möglich sein, so wird ein fairer Prozess sowie ein adäquates Strafmaß angestrebt.

Unsere Expertise im Betäubungsmittelstrafrecht

Strafverteidigung und Rechtsberatung in Bezug auf
Dienstleistungen in Kontext

Einfuhr von Cannabispflanzen

Seit der Teillegalisierung von Marihuana im April 2024 ist es mit Einschränkungen erlaubt, zuhause und im öffentlichen Bereich Marihuana zu besitzen und zu konsumieren. Dennoch ist der Erwerb von Marihuana in einer offiziellen Verkaufsstelle weiterhin nicht möglich. Um Cannabis legal zu werben, muss man Mitglied in einem der “Cannabis Social Clubs” sein, die ab dem 1. Juli 2024 den Betrieb aufgenommen haben. Mitglieder ab 21 Jahren können dann bis zu 50 Gramm Cannabis pro Monat bekommen. Entgegen dem Glauben vieler, ist es auch weiterhin verboten, Marihuana aus den Niederlanden mitzubringen. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 KCanG ist es verboten, Cannabis ein- oder auszuführen. Was anderes gilt auch nicht für Cannabispflanzen. Denn was genau unter Cannabis zu verstehen ist, definiert das Gesetz im § 1 Nr. 8, wo Cannabispflanzen wörtlich aufgeführt sind. Die Pflanze unterfällt also dem Begriff des Cannabis und mithin den Verbotstatbeständen des KCanG. Es ist somit nicht erlaubt, Cannabispflanzen einzuführen. Als Cannabis sind ebenfalls die folgenden Erzeugnisse zu qualifizieren:

  • Blüten,
  • sonstige Pflanzenteile sowie Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanze,
  • die pflanzlichen Inhaltsstoffe, sog. Cannabinoide.

Cannabinoide sind die Inhaltsstoffe, die sich an Rezeptoren des Endocannabinoid Systems im menschlichen Körper binden können.

Einfuhr von Cannabis-Stecklingen und Samen

Anders sieht das jedoch für Stecklinge aus. Stecklinge sind Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden und über keine Blüten- oder Fruchtstände verfügen. Das Gesetz definiert Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen als Vermehrungsmaterial und nimmt diese explizit aus dem Oberbegriff von Cannabis raus. Das heißt im Umkehrschluss, Vermehrungsmaterial unterfällt nicht dem Begriff von Cannabis und somit auch nicht den dafür vorgesehenen Verboten. In § 4 Abs. 1 KCanG ist sogar ausdrücklich der Umgang mit Cannabis-Samen erlaubt, sofern die Cannabis-Samen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Der erlaubte Anbau erfasst bis zu drei Cannabispflanzen pro Person. Alles, was darüber geht, fällt unter den Tatbestand des unerlaubten Anbaus.

Wieso sind Stecklinge ausgenommen?

Es ist auffällig, dass Stecklinge, aus denen später unweigerlich Pflanzen werden, erlaubt sind, während der Handel mit einer bereits herangewachsenen Cannabispflanze unter Cannabis fällt und somit verboten ist. Diese Differenzierung vom Gesetzgeber rührt vom THC-Gehalt her. Denn zu Stecklingen wird in er Gesetzesbegründung zu CanG9 (Bundestagsdrucksache 20/8704, Seite 91 zu § 1 Nummer 6) erläutert, dass diese keine Blüten- oder Fruchtstände und einen THC-Gehalt von höchstens 0,3 % aufweisen, sodass der Konsum ihrer Bestandteile keine psychoaktiv berauschende Wirkung entfaltet. Dies könnte so gedeutet werden, dass die Wirkung des THCs einfach nicht stark genug ist, um überhaupt als Betäubungsmittel qualifiziert zu werden und somit dem Tatbestand grundsätzlich nicht unterfällt. Diese Annahme unterstützt, dass weder Cannabissamen noch Stecklinge international reguliert sind und im Sinne der völkerrechtlichen Abkommen zu Betäubungsmittel nicht als Suchtstoffe gelten. Sie können deshalb gewerblich in Deutschland gehandelt und an Endkonsumenten oder Anbauvereinigungen abgegeben werden.

Achtung: Ausnahme für Ein und Ausfuhr

Dementsprechend können Cannabis-Stecklinge und Samen ein- und ausgeführt werden. Allerdings gibt es eine Einschränkung zu beachten. Das Ein- und Ausführen ist nur in und aus EU- Mitgliedstaaten gestattet. Eine Produktion von Samen in Deutschland ist nicht möglich. Denn insofern würde es sich wiederrum um Cannabis im Sinne des Gesetzes handeln, da die weiblichen Pflanzen, die die Samen produzieren, einen Fruchtstand aufweisen. Diese ist dann als Cannabis zu qualifizieren und fällt unter das Verbot.

Hingegen ist die Produktion von Stecklingen in Deutschland möglich. Die Mutterpflanze weist keine Frucht- oder Blütenstände auf und ist somit nicht als Cannabis im Sinne des KCanG zu qualifizieren.

Rechtliche Unterstützung von Schlun & Elseven

Sobald die Verbotstatbestände des KCanG verwirklicht werden, wird auch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) relevant. Letzteres regelt Straftatbestände bezüglich Betäubungsmitteln, unter welche Cannabis als nur teillegalisierte Droge fällt. Bei Verstößen prüfen Schlun & Elseven die Tatvorwürfe. In Fällen, in denen es sich außerhalb des gesetzlich erlaubten Rahmens aber immer noch um eine geringe Menge handelt, ein Mangel an Beweisen oder andere strafausschließende bzw. strafaufhebende Umstände vorliegen, könnte eine Einstellung des Strafverfahrens bewirkt werden. Ist dies nicht möglich, setzen sich unsere Strafverteidiger dafür ein, dass das Strafmaß so gering wie möglich gehalten wird.

Darüber hinaus berät Schlun & Elseven zu den aktuellen nationalen und internationalen Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf Import- und Zollbestimmungen sowie die Einhaltung des Betäubungsmittelrechts. Social Clubs werden von uns bei der Beantragung erforderlicher Genehmigungen und Lizenzen unterstützt.

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