Strafverteidigung bei illegalem Handel mit bedrohten Tierarten

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Strafverteidigung bei illegalem Handel mit bedrohten Tierarten

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Die Faszination für seltene exotische Tierarten und damit die entsprechende Nachfrage auf dem internationalen Markt hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. In der Folge bietet der Handel mit den außergewöhnlichen Tierarten für viele ein lukratives Geschäft. Nach wie vor gelten aber sowohl für diesen als auch für die Tierhaltung selbst sehr strikte gesetzliche Vorgaben, welche zum Schutz der Tiere einzuhalten sind. So unterliegt eine Vielzahl vom Aussterben bedrohter Tierarten dem Schutz des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES). Dieses reglementiert die Ein- und Ausfuhr bestimmter seltener, gefährdeter oder bedrohter Tierarten unter eine Bewilligungspflicht bzw. verbietet sie sogar gänzlich. Wird entgegen den Vorschriften mit vom Aussterben bedrohten Tierarten gehandelt, so gilt ein solcher Handel grundsätzlich als illegal. Bei einem Verstoß gegen das Artenschutzabkommen droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 € oder sogar eine Freiheitsstrafe. In Deutschland regelt das Bundestierschutzgesetz Strafen und Vergehen gegen den Tierschutz. Darüber hinaus hat jedes Bundesland in Deutschland seinen eigenen Tierschutz und Artenschutzgesetze.

Aufgrund Ihres grenzüberschreitenden internationalen Charakters zeichnen sich die Regelungen zum Schutz und Erhalt der Tierarten durch eine hohe juristische Komplexität aus. In der Regel muss in solchen Fällen sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene geltendes Recht beachtet werden. Welche Gesetze im Einzelnen Anwendung finden, hängt allerdings von den konkreten Umständen Ihres Falles ab und ist stets bei er Erarbeitung einer passenden Verteidigungsstrategie zu berücksichtigen. Um unseren Mandanten die benötigte Klarheit zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte sind mit allen relevanten Rechtsgebieten, die dieses vielschichtige Thema umfasst, bestens vertraut. Ganz gleich, ob Sie Unterstützung und Beratung für den Erwerb bzw. den Handel mit exotischen Tieren benötigen oder ob Sie einer zuverlässigen strafrechtlichen Vertretung bei Vorwurf eines Verstoßes gegen Artenschutzgesetze bedürfen – unsere Anwälte stehen Ihnen mit ihrer ausgezeichneten Expertise und langjähriger Erfahrung zur Seite. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.

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Unsere Dienstleistungen bei illegalem Handel mit bedrohten Tierarten

Für Betroffene

Gesetze und Abkommen zum  Artenschutz auf internationaler und nationaler Ebene

Um einen wirksamen Artenschutz zu gewährleisten, existieren sowohl auf globaler als auch auf europäischer Ebene zahlreiche Abkommen, Übereinkommen und Richtlinien. In diesem Zusammenhang sind insbesondere das Washingtoner Artenschutzübereinkommen von 1973 (international als „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“ (CITES) bekannt), dem die Bundesrepublik Deutschland bereits 1976 beitrat, zu erwähnen. Auch wenn CITES als multinationales Abkommen nicht in die Souveränität der Vertragsstaaten eingreift, wird die Umsetzung aber zumindest auf EU-Ebene durch die EU-Artenschutzverordnung (EG) Nr. 338/97 gewährleistet.

Auf nationaler Ebene existieren verschiedene Gesetze, die den Schutz der Artenvielfalt (im Rahmen des Naturschutzes) zum Gegenstand haben. Prominentestes Beispiel ist dabei wohl das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das bedrohte Tierarten in zwei Schutzstufen – besonders geschützte und streng geschützte Tierarten, § 44 Abs. 1 BNatSchG – kategorisiert. Erstere fallen dabei unter das sog. Zugriffsverbot: Demzufolge ist es strengstens verboten, die betreffenden Tiere „zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“, § 44 Abs. 1 Nr. 1. BNatSchG. Dieser Schutz erstreckt sich selbstverständlich auch auf die streng geschützten Tierarten. Darüber hinaus dürfen diese, während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten nicht erheblich gestört werden, § 44 Abs. 1 Nr. 2. Eine erhebliche Störung liegt dabei vor, wenn diese zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population führt. Welche Tierarten nun unter die besonders und streng geschützten Arten fallen, wird in § 7 Abs. 2 Nr. 13 u. 14 BNatSchG festgelegt, die u.a. auf die Anhänge der Richtlinie 92/43/EWG verweisen. Bei Verstößen drohen nach § 71 BNatSchG bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Der Artenschutz ist weltweit ein sehr sensibles Thema, weswegen sich die rechtliche Lage dementsprechend sehr komplex gestaltet. Wird Ihnen etwa ein Verstoß gegen das CITES Abkommen oder gegen das Artenschutzgesetz vorgeworfen, so sind stets die (inter-)nationalen rechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Sollten Sie sich in einer entsprechenden strafrechtlich relevanten Situation befinden, so steht Ihnen unser erfahrenes Team zuverlässig und kompetent zur Seite, um Ihnen eine umfassende Rechtsberatung (sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch) anzubieten.

Das Washingtoner Artenschutzeinkommen (CITES)

Das Washingtoner Artenschutzeinkommen (CITES) wurde 1873 unterzeichnet und ist ein Übereinkommen zum internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen zum Schutz vor übermäßiger Ausbeutung. CITES schützt mehr als 37.000 Tier- und Pflanzenarten, unabhängig von ihrer Beschaffenheit. Es wird sowohl der Handel mit lebenden Tieren als auch der Handel mit Tiererzeugnissen geschützt. Durch die EU-Verordnung Nr. 338/97 wurde am 3. März 1997 das Washingtoner Abkommen auch innerhalb der Europäischen Union verbindlich umgesetzt. Das Bundesamt für Naturschutz ist die deutsche Vollzugsbehörde für die Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Hauptziel und Prinzip des CITES-Übereinkommens ist das Vorsorgeprinzip. Der Handel mit Exemplaren oder Produkten einer Art darf nur dann stattfinden, wenn dieser nicht nachteilig für den Erhalt der Art ist. Dabei meint “Handel” nur den Handel zwischen verschiedenen Staaten (also insbesondere Exporte und Importe), nicht aber den Handel innerhalb eines Staates. CITES statuiert hier gestaffelte Ein- und Ausfuhrgenehmigungspflichten. Diese Pflichten richten sich grundsätzlich nach dem Gefährdungsgrad der Art. Je größer der Gefährdungsgrad ist, desto strenger sind die Handelsbeschränkungen.

Für bereits vom Aussterben bedrohte Arten ist der Handel grundsätzlich gänzlich verboten. Welche Arten vom Aussterben bedroht sind, ist Anhang I des CITES Abkommens zu entnehmen. Es gibt nur wenige Ausnahmen und strenge Voraussetzungen, unter denen ein Handel mit den in Anhang I gelisteten Arten ausnahmsweise zulässig ist. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn keine wirtschaftlichen Zwecke, verfolgt werden, sondern das Interesse rein wissenschaftlicher Natur ist oder aber die Exemplare aus künstlicher Vermehrung stammen. Diese Nachweise unterliegen jedoch strengster Überprüfung und werden nur sehr selten genehmigt.

Der überwiegende Teil der vom Übereinkommen erfassten Arten ist noch nicht vom Aussterben bedroht, aber potenziell vom Handel gefährdet. Diese Auflistung findet sich in Anhang II des Abkommens. Für diese Arten erlaubt das Übereinkommen den Handel, sofern er nachhaltig ist. Eine Ausfuhrgenehmigung für Exemplare dieser Tiere und Pflanzen darf vom Exportstaat nur bewilligt werden, wenn die Entnahme der betreffenden Exemplare der Erhaltung der Art nicht abträglich ist. In Anhang III schließlich sind Arten gelistet, deren Exporte die Staaten, in denen diese Arten vorkommen, besser kontrollieren möchten und hierfür die Unterstützung der anderen Vertragsstaaten benötigen.

Voraussetzungen für den legalen Handel mit bedrohten Tierarten (in Deutschland)

Um einen legalen Handel mit bedrohten Tierarten betreiben zu können, ist es unerlässlich sich zunächst über den Stand der bedrohten Art zu informieren. Ist die Tierart bereits vom Aussterben bedroht, ist der Handel grundsätzlich illegal, sofern keine nicht wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stehen und diese auch nachgewiesen werden können. Sollte der Handel mit der Tierart nach dem CITES-Abkommen erlaubt sein, so ist vor der Ein- oder Ausfuhr ein Antrag bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen. Zu unterscheiden ist hier zwischen einer sogenannten EG-Bescheinigung und den CITES-Papieren.

Bei einer EG-Bescheinigung handelt es sich um eine Vermarktungsbescheinigung, welche auf dem europäischen Artenschutzgesetz basiert. Der Antrag auf eine EG-Bescheinigung muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Die zuständige Behörde kann je nach Bundesland variieren. Die CITES-Papiere hingegen bescheinigen lediglich den legalen Erwerb des Tieres. Sowohl CITES-Papiere als auch EG-Bescheinigungen sind in der Regel nur für die in Anhang I gelisteten Tierarten erforderlich. Arten des Anhangs II benötigen nur selten CITES-Papiere, allerdings muss ihre Haltung angemeldet werden.

Sinn und Zweck dieser Anträge ist es, nachzuweisen, was mit den Tieren geschieht. Sollte beispielsweise ein Verkauf oder eine Zucht der Tiere angestrebt werden, so sind neben dem gestellten Antrag entsprechende Belege beizufügen, welche die gemachten Angaben bestätigen. Dies können zum Beispiel Abstammungsbelege, Zuchtbestätigungen sein. Die konkreten Voraussetzungen richten sich nach der jeweiligen geltenden Rechtslage des Landes, für das die Genehmigung beantragt wird. Hier gilt es die rechtlichen nationalen Unterschiede bezüglich der Kennzeichnungspflicht zu beachten.

Schlun & Elseven: Kompetente Rechtsberatung und Strafverteidigung

Unser Anwaltsteam für Strafrecht beantwortet Ihnen gerne sämtliche Fragen zur Strafbarkeit des Handels mit bedrohten Tierarten. Unsere erfahrenen Rechtsexperten beraten Sie auch rein präventiv – falls Sie den Erwerb oder den Handel mit seltenen und besonders geschützten Arten erwägen. Sollten Sie mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen geltendes Recht konfrontiert worden Sein oder Sie sich bereits in einer strafrechtlich relevanten Situation befinden, steht Ihnen unser Expertenteam zuverlässig und kompetent zur Seite. Je eher Sie sich an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden, desto besser fallen die Chancen Ihrer Strafverteidigung aus. Wir stehen unseren Mandanten selbstverständlich auch international zur Verfügung, um ihre Rechte und Interessen zu beschützen.

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