Es ist ein Szenario, das viele Unternehmer sich nicht vorstellen möchten – und das dennoch von einem Moment auf den nächsten zur Realität werden kann: Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls erscheinen unangemeldet im Betrieb und kündigen eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) an. Die Atmosphäre verändert sich schlagartig. Mitarbeiter werden verunsichert, der laufende Betrieb gerät ins Stocken, und die Geschäftsführung sieht sich plötzlich mit Forderungen konfrontiert, auf die sie nicht vorbereitet ist.
Diese Situation ist nicht nur unangenehm – sie ist für viele Betroffene schlicht überwältigend. Dabei ist eine solche Prüfung kein Zeichen, dass ein Unternehmen bereits eines Vergehens überführt wurde. Sie ist jedoch ein ernstes Signal, das professionelle Aufmerksamkeit erfordert.
Die Kanzlei Schlun & Elseven steht Unternehmen und Unternehmern in genau solchen Situationen zur Seite. Ob als rechtliche Orientierungshilfe unmittelbar während der Prüfung, als begleitende Unterstützung im laufenden Verfahren oder als entschlossene Vertretung im Falle eines Bußgeld- oder Strafverfahrens – unsere Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht und Arbeitsrecht verfügen über die Erfahrung und das Fachwissen, die es braucht, um Ihre Interessen wirksam zu vertreten. Handeln Sie nicht allein: Mit Schlun & Elseven an Ihrer Seite begegnen Sie einer Zollprüfung wegen Schwarzarbeit vorbereitet und rechtssicher.
Was ist Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes?
Bevor Unternehmer einschätzen können, welches Risiko eine Prüfung für sie tatsächlich bedeutet, lohnt ein Blick auf die gesetzliche Definition. Schwarzarbeit liegt gemäß § 1 Abs. 2 SchwarzArbG vor, wenn eine entlohnte Dienst- oder Werkleistung erbracht wird, ohne dass das Beschäftigungsverhältnis ordnungsgemäß gemeldet und die fälligen Steuern oder Sozialabgaben abgeführt werden. In der Praxis kann dies verschiedene Konstellationen betreffen:
- Arbeitgeber, die Beschäftigungsverhältnisse nicht bei den Sozialversicherungsträgern anmelden oder
- ihre Aufzeichnungspflichten verletzen;
- Arbeitnehmer, die steuerliche Pflichten vernachlässigen;
- Empfänger von Sozialleistungen, die eine Nebentätigkeit nicht anzeigen; oder
- Selbstständige, die ein Gewerbe oder Handwerk ohne offizielle Anmeldung betreiben.
Keine Schwarzarbeit liegt hingegen bei Hilfeleistungen im Familienkreis, nachbarschaftlicher Unterstützung, gelegentlicher Selbsthilfe oder reinen Gefälligkeiten unter Privatpersonen vor – selbst wenn dabei eine geringe Vergütung fließt, solange diese nicht regelmäßig, gewerblich oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (§ 1 Abs. 4 SchwarzArbG).
Ordnungswidrigkeit oder Straftat – eine entscheidende Unterscheidung
Schwarzarbeit ist kein einheitlicher Tatbestand. Je nachdem, gegen welche konkrete Vorschrift verstoßen wurde, kann das Verhalten entweder als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgt werden – mit erheblich unterschiedlichen Konsequenzen.
Wer etwa ein Gewerbe nicht ordnungsgemäß anmeldet oder ohne Eintragung in die Handwerksrolle tätig ist, handelt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1d SchwarzArbG ordnungswidrig. Je nach Schwere des Verstoßes kann eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Zusätzlich drohen steuerrechtliche Nachforderungen, rückwirkende Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger sowie der Verlust des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei wiederholten Verstößen ist auch ein behördliches Tätigkeitsverbot möglich.
Schwerwiegender ist die Rechtslage, wenn Arbeitgeber die fälligen Sozialversicherungsbeiträge ihrer Mitarbeiter nicht abführen oder gegenüber den Sozialversicherungsträgern falsche oder unvollständige Angaben machen. In diesen Fällen greift § 266a StGB, der eine Straftat begründet. Die Folgen können eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sein – in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.
Zollprüfung wegen Schwarzarbeit: Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?
Steht eine Zollprüfung wegen Schwarzarbeit ins Haus, stellt sich für Unternehmer unmittelbar die entscheidende Frage: Welche Unterlagen bin ich verpflichtet vorzulegen – und wo endet meine Mitwirkungspflicht? Die Prüfer des Zolls sind berechtigt, eine Vielzahl von Dokumenten einzusehen. Dazu gehören in der Regel:
- Lohnunterlagen und Arbeitszeitnachweise aller beschäftigten Personen,
- Sozialversicherungsnachweise sowie Anmeldungen bei den zuständigen Trägern,
- Verträge mit Subunternehmern und Nachweise über deren Auftragnehmer-Status,
- Belege über Barzahlungen sowie Ein- und Ausgangsrechnungen,
- Personalausweise oder Aufenthaltstitel ausländischer Arbeitnehmer.
Die scheinbar einfache Aufgabe, diese Dokumente zusammenzustellen, entpuppt sich in der Praxis oft als komplexes Unterfangen. Unvollständige Unterlagen, fehlende Nachweise oder schlicht die Hektik des Moments führen dazu, dass Betriebe ungewollt einen schlechten Eindruck hinterlassen – oder im schlimmsten Fall Informationen preisgeben, die ihnen später zum Nachteil gereichen. Hinzu kommt: Nicht alles, was die Prüfer einfordern, muss auch tatsächlich herausgegeben werden. Ohne rechtliche Beratung ist diese Grenze kaum zu erkennen.
Wenn Unregelmäßigkeiten bei der Zollprüfung ans Licht kommen
Besonders heikel wird die Situation, wenn im Rahmen der Prüfung tatsächlich Unstimmigkeiten festgestellt werden – etwa Diskrepanzen zwischen gemeldeten und tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmern, nicht korrekt abgeführte Sozialversicherungsbeiträge oder Hinweise auf nicht angemeldete Beschäftigungsverhältnisse.
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, sich gegenüber den Prüfern oder der Polizei zu äußern – das Schweigerecht ist ein grundlegendes Verfahrensrecht, das Sie konsequent in Anspruch nehmen sollten. Unüberlegte Aussagen können schnell missverstanden werden und Ihnen im weiteren Verfahren erheblich schaden. Nur mit anwaltlicher Unterstützung lässt sich eine fundierte Einschätzung der Lage entwickeln und eine effektive Verteidigungsstrategie aufbauen.
Schlun & Elseven: Ihr Rechtsbeistand bei Zollprüfungen nach dem SchwarzArbG
Genau an diesem Punkt setzt die Arbeit unserer Kanzlei an. Wir begleiten Mandanten nicht erst dann, wenn ein Verfahren bereits eingeleitet wurde – sondern idealerweise von dem Moment an, in dem die Prüfung angekündigt wird oder bereits läuft.
Unsere erfahrenen Anwälte für Zollrecht beraten Sie umfassend darüber, welche Mitwirkungspflichten Sie gegenüber den Zollbehörden tatsächlich haben, welche Unterlagen vorzulegen sind – und wo Ihre Rechte als Betroffener enden. Wir stehen Ihnen während der Prüfung aktiv zur Seite, prüfen die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen und erheben erforderlichenfalls Einwände. Sollte es infolge der Prüfung zu einem Strafverfahren kommen, vertreten wir Sie konsequent gegenüber den Behörden und vor Gericht.
Eine Zollprüfung wegen Schwarzarbeit ist kein alltägliches Ereignis. Die Komplexität des SchwarzArbG, die Reichweite möglicher Konsequenzen und der Druck einer laufenden Prüfungssituation machen kompetente anwaltliche Unterstützung unerlässlich. Je früher Sie sich rechtlichen Beistand sichern, desto besser lässt sich die Situation steuern.

Praxisgruppe für Wirtschaftsstrafrecht
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