Fachkräfteeinwanderung – Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Pflegefachkräfte

Ihr Rechtsanwalt für Ausländer- und Aufenthaltsrecht

Fachkräfteeinwanderung – Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Pflegefachkräfte

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Schon heute kommt etwa jede achte Pflegefachkraft aus dem Ausland. Trotzdem besteht weiterhin Fachkräftemangel – in allen Bereichen der Pflege. Um diesem Missstand entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber 2023 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz – mit besonderem Fokus auf der Einwanderung von Pflegefachkräften – überarbeitet. Die Überarbeitungen treten seit November 2023 nach und nach in Kraft.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung bei dem dazugehörigen Antragsverfahren zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie umfassenden Rechtbeistand an. Ganz gleich, ob es um Fragen bezüglich der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, sozialversicherungsrechtliche Aspekte oder ein anderes rechtliches Anliegen geht – unser Team steht Ihnen mit seiner hervorragenden Expertise und langjähriger Erfahrung zur Seite. Für Arbeitgeber übernehmen wir auch den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden, dass Ihre Arbeitnehmer über eine Arbeitserlaubnis verfügen und beraten Sie in allen Fragen zu den Besonderheiten, die sich bei der Beschäftigung von ausländischen Fachkräften ergeben. Als multidisziplinäre Kanzlei unterstützen wir Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei dem Umgang mit Aufenthaltsbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und allen weiteren Angelegenheiten im Aufenthalts– und Gesellschaftsrecht.

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Unsere Dienstleistungen im Kontext der Fachkräfteeinwanderung

Rechtsbeistand für Unternehmen und Fachkräfte

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz – Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen

Bei den zu erfüllenden Voraussetzungen kommt es insbesondere auf die Unterscheidung zwischen Pflegekräften aus dem EU-Ausland oder dem Nicht-EU-Ausland an. Die Einwanderung ist in der Regel über verschiedene zwischenstaatliche Abkommen geregelt, sodass sich die Voraussetzungen sehr voneinander unterscheiden können. Neben den überarbeiteten Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind besonders relevant das „Triple-Win“ und die Westbalkanregelung.

Grundsätzliche Voraussetzungen sind Sprachkenntnisse des Levels B2 in der deutschen Sprache sowie die Prüfung der Gleichwertigkeit des erlangten Abschlusses bzw. ein Defizitausgleich bei Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit. Durch die recht hohen Anforderungen an die Sprachkenntnis soll gewährleistet werden, dass die Fachkräfte –untereinander ebenso wie mit den Patient:innen – uneingeschränkt kommunizieren können. Damit soll sichergestellt werden, dass auch in hektischen oder emotional fordernden Situationen keine sprachlich bedingten Verfehlungen passieren. Weiterhin werden eine gesundheitliche Eignung und die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses oder eines vergleichbaren Dokuments aus dem Herkunftsland verlangt.

Pflegefachkräfte aus dem EU-Ausland

Pflegefachkräfte aus EU-Mitgliedstaaten profitieren erheblich von der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der gesamten EU. Sie unterliegen damit erleichterten Arbeitsbedingungen in Deutschland und benötigen weder Aufenthaltstitel noch Arbeitsgenehmigung. Allerdings muss auch ihre berufliche Qualifikation zunächst geprüft bzw. anerkannt werden. Für bestimmte Berufe besteht hiervon eine Ausnahme, sodass in den gesetzlich bestimmten Fällen eine automatische Anerkennung erfolgt und die betreffende Person ohne weitere behördliche Zwischenschritte ihre Arbeit in Deutschland aufnehmen darf.

Pflegefachkräfte aus Drittstaaten

Für Pflegekräfte aus Nicht-EU-Staaten gelten strengere und umfangreichere Regelungen. Sie benötigen einen Aufenthaltstitel, der auch die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt (Arbeitserlaubnis). Darüber hinaus ist in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Pflegefachkräfte aus Drittstaaten dürfen nach Deutschland kommen, um

  • in ihrem erlernten Pflegeberuf zu arbeiten,
  • ihren erlernten Pflegeberuf in Deutschland anerkennen zu lassen oder
  • um eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf zu absolvieren.

Mit den Neuerungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist es nun auch möglich, ohne formale Berufsausbildung, aber mit einschlägiger Berufserfahrung eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Weiterhin ist die Blaue Karte EU angepasst worden. Diese bietet Hochqualifizierten EU-weite Freizügigkeit und dauerhafte Arbeitsmöglichkeiten. Damit stellt sie einen attraktiven Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Arbeitnehmer für Führungskräfte im Gesundheitswesen dar. Auch wer noch keinen Arbeitsplatz gefunden hat, kann nach Deutschland einwandern und vor Ort nach geeigneten Stellen suchen. Mit der Neueinführung der Chancenkarte hat Deutschland nun einen Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche eingeführt.

Nachweisbarkeit der erfüllten Voraussetzungen und Anerkennung ausländischer Qualifizierungen

Die erforderlichen Nachweise über die jeweils notwendigen Qualifizierungen sind bei der zuständigen Anerkennungsbehörde in dem Bundesland vorzuweisen, in dem Sie arbeiten möchten. Die Nachweise müssen beglaubigt und übersetzt werden, wobei die dabei entstehenden Kosten von der einreichenden Person selbst zu tragen sind. Unsere Anwälte helfen Ihnen bei der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente und dem gesamten Antragsverfahren. Wir koordinieren für Sie Beglaubigung und Übersetzung und übernehmen die Kommunikation mit den Behörden. So stellen Sie sicher, dass der gesamte Vorgang und schnell und komplikationslos abläuft.

Ausländische Pflegefachkraft anwerben – Was Sie als Arbeitgeber tun können, um die Einwanderung Ihrer Fachkräfte zu beschleunigen

Eine Besonderheit in Pflegeberufen ist, dass ein zugesicherter Arbeitsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausreichen kann, ohne dass Qualifikationsnachweise bereits vollständig vorliegen. Hierbei bedarf es der Einhaltung spezieller Verfahren und Regelungen: Über das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) können Arbeitgeber die Einreise und Aufenthaltserlaubnis für ihre zukünftigen ausländischen Pflegekräfte erleichtern.

Der Arbeitgeber kann die Koordination mit den Behörden übernehmen, um die Anerkennung der Qualifikationen und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beschleunigen. In der Regel muss die ausländische Pflegekraft ihre im Ausland erworbenen Qualifikationen in Deutschland anerkennen lassen. Während des Anerkennungsverfahrens kann bereits eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die es der Pflegekraft ermöglicht, in Deutschland zu arbeiten. Ein Arbeitsvertrag unterstützt den Prozess der Anerkennung der Qualifikationen und kann die Behörden davon überzeugen, eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Eine entsprechende Ausbildung bzw. Qualifizierung kann dann in Deutschland nachgeholt werden. In vielen Fällen ist es deshalb empfehlenswert, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungen treffen schon bevor der Arbeitnehmer nach Deutschland einreist. Hierzu zählt auch die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Beschaffung der notwendigen Dokumente und der Durchführung des Anerkennungsverfahrens. Der Arbeitgeber kann sogar die Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen und gegebenenfalls auch für die Anerkennungsverfahren übernehmen, um den Prozess für den Arbeitnehmer zu erleichtern und zu beschleunigen.

Obwohl ein zugesicherter Arbeitsvertrag ein zentraler Bestandteil für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist, bleibt die Anerkennung der Qualifikationen ein wesentlicher Schritt im Einwanderungsprozess für Pflegekräfte. Der Einsatz von ausländischen (Pflege-) Fachkräften in Deutschland setzt einige bürokratische Schritte voraus. Die Zusammenarbeit mit unserer Praxisgruppe für Arbeitsrecht gewährleistet Ihnen eine fachkundige Prüfung und Erstellung von Arbeitsverträgen, um die aufenthaltsrechtlichen Vorgaben und Anforderungen seitens der Ausländerbehörden und der Bundesagentur für Arbeit von Anfang an zu erfüllen.

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