Sie sind bereits im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels für Fachkräfte und haben sich nun entschlossen, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen? In diesem Fall können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis gem. §18c Aufenthaltsgesetz erhalten. Diese stellt einen unbefristeten Aufenthaltstitel dar und gewährt Ihnen das Recht zur Erwerbstätigkeit in Deutschland. Im Einzelnen können bei der Beantragung allerdings Probleme auftreten, insbesondere im Zusammenhang mit dem § 18c Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, der als gesetzliche Grundlage für den Erwerb dieses Aufenthaltstitels dient.
Um unsere Mandanten bei der Planung Ihres Aufenthalts in Deutschland zu unterstützen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen entsprechenden Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise im Aufenthaltsrecht als auch über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Antragsverfahren. Sie übernehmen für Sie gerne die gesamte Beantragung Ihrer Niederlassungserlaubnis und sorgen für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden, damit Sie sich gänzlich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Als multidisziplinäre Kanzlei unterstützen wir Sie selbstverständlich auch bei der Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikationen und allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Wir setzen uns für Sie ein!
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz als gesetzliche Grundlage
Mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 1. März 2020 wurden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Fachkräfte durch § 18c Abs. 1 AufenthG vereinheitlicht und zum Teil erleichtert. Damit besteht nun – abweichend von den allgemeinen Vorschriften des § 9 AufenthG – die Möglichkeit der Erteilung einer solchen Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung, mit ausländischem Hochschulabschluss sowie für Forscher.
Ziel des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist es, qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten die Zuwanderung nach und den Aufenthalt in Deutschland zu erleichtern. Damit soll dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b, und 18d AufenthG haben daher einen privilegierten Zugang zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Wer gilt als Fachkraft in diesem Sinne?
Als Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gilt eine ausländische Person, die
- eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung, § 18a AufenthG), oder
- einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung, § 18b AufenthG).
Zudem werden Forscher (§ 18d AufenthG) durch die Regelungen des § 18c AufenthG privilegiert.
Was sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis?
Eine Fachkraft hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn die allgemeinen Titelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG sowie die Voraussetzungen gemäß § 18c S. 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG vorliegen. Nicht erforderlich ist hingegen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Eine Niederlassungserlaubnis kann gemäß § 18c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG nur erteilt werden, wenn die Fachkraft seit vier Jahren in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG ist. Besonders privilegiert werden Fachkräfte, die eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben. In diesem Fall verkürzt sich die Vierjahresfrist auf zwei Jahre (§ 18 Abs. 1 S. 2 AuefnthG). Die bereits in Deutschland erfolgte Ausbildungs- bzw. Studienzeit sowie eine entsprechend zu erwartende Vorintegration wird dadurch berücksichtigt.
Zudem muss die antragstellende Person als Fachkraft tätig sein. Das bedeutet, sie muss zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Arbeitsplatz innehaben, der den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b oder § 18d AufenthG entspricht. Es muss sich also um eine Beschäftigung handeln, zu deren Ausübung die Qualifikation befähigt bzw. die der Qualifikation angemessen ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so sind die Voraussetzungen des § 9 AufenthG für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis maßgeblich und es kommt keine Privilegierung zugute.
Zusätzlich muss die Fachkraft mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Alternativ genügt der Nachweis von Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens. Wird die Qualifikation im Inland erworben, so verkürzt sich die Frist von 48 auf 24 Monate (§ 18 Abs. 1 S. 2 AufenthG).
Die Fachkraft muss mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Nievau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügen und nachweisen können. Diese Voraussetzung besteht unabhängig davon zu erfüllen, ob entsprechende Sprachkenntnisse für den bestehenden Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit vorausgesetzt wurden oder diese für die konkrete Beschäftigung erforderlich sind.
Schließlich müssen die sonstigen Voraussetzungen nach § 18c Abs. 1 S. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 9 AufenthG vorliegen. Demnach muss der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein. Außerdem werden unter anderem Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Nachweis ausreichenden Wohnraums vorausgesetzt.
Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU
Die Bestimmungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Inhaber einer Blauen Karte EU bleiben im Wesentlichen auch nach dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes bestehen und werden lediglich in § 18c Abs. 2 AufenthG aufgenommen. Demnach erhalten Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen.
Grundvoraussetzung für die Erteilung ist, dass mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach § 18b Abs. 2 AufenthG ausgeübt wurde. Dabei ist zu beachten, dass die in § 18b Abs. 2 AufenthG geregelten Gehaltsgrenzen erfüllt sein müssen. Das bedeutet, dass der Antragsteller diese sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllen muss als auch seit Erteilung der Blauen Karte EU insoweit erfüllt hat, dass über den gesamten Zeitraum ein Gehalt bezogen wurde, das die jeweils anzuwendende Mindestgrenze erfüllt oder überschreitet. Unterschieden wird dabei zwischen Regelberufen und Engpassberufen. Die jeweiligen Mindestgehälter werden vom Bundesministerium des Innern (BMI) bis zum Ende des Vorjahres für das Folgejahr bekanntgegeben.
Neben dem Erfordernis einer Beschäftigung für einen Mindestzeitraum von 33 Monaten, muss der Inhaber einer Blauen Karte EU gem. § 18c Abs. 2 S. 1 AufenthG zudem mindestens 33 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen.
Abgesehen davon müssen für die Erteilung einfache Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachgewiesen werden. Schließlich wird auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 bis 6, 8 und 9 AufenthG verwiesen. Demnach muss der Inhaber einer Blauen Karte EU zudem nachweisen, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist und er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie ausreichenden Wohnraum verfügt.
Sofern ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, kann die Niederlassungserlaubnis jedoch auch bereits nach 21 Monaten erteilt werden (vgl. § 18c Abs. 2 S. 3 AufenthG). Hierfür müssen Kenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden.
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
Gemäß § 18c Abs. 3 AufenthG gelten für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte in besonderen Fällen erleichterte Bedingungen. Demnach besteht die Möglichkeit des Erhalts ohne vorherigen Mindestaufenthalt in Deutschland. Hintergrund ist der besondere Bedarf der deutschen Wirtschaft an besonders gut qualifizierten Arbeitskräften.
Eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung gilt als hoch qualifiziert, wenn sie mehrjährige Berufserfahrung aufweist. Explizit genannt werden Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen sowie Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, sondern nur beispielhaft zu verstehen.
Es muss zu erwarten sein, dass die Person sich in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen wird und der Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe gesichert ist. Außerdem dürfen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden (§§ 18c Abs. 3 S. 1, 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG).