Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

Ihr Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht

Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte

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Arbeitnehmer aus dem Ausland zu beschäftigen, wird insbesondere aufgrund des Fachkräftemangels immer beliebter und auch notwendig, um offene Stellen besetzen zu können. Beschäftigen Sie bereits Fachkräfte, die über einen Aufenthaltstitel verfügen, und sind an deren langfristigen Beschäftigung interessiert? Oder sind Sie selbst als Fachkraft bereits im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels und haben sich nun entschlossen, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen? Es ist möglich einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Fachkräfte zu erhalten, die sog. Niederlassungserlaubnis.

Um unsere Mandanten umfassend zu unterstützen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen entsprechenden Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise im Aufenthalts– und Gesellschaftsrecht als auch über langjährige Erfahrung in der Betreuung von Antragsverfahren. Wir übernehmen für Sie gerne die gesamte Beantragung Ihrer Niederlassungserlaubnis und sorgen für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden, damit Sie sich gänzlich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können. Auch für Sie als Arbeitgeber übernehmen wir gerne die bei den zuständigen Behörden einzureichenden Nachweise darüber, dass Ihre Arbeitnehmer über eine Arbeitserlaubnis verfügen, und beraten Sie zu allen Fragen bezüglich sich ergebender Besonderheiten bei der Beschäftigung von ausländischen Fachkräften. Als multidisziplinäre Kanzlei unterstützen wir sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer bei ihrem Umgang mit Aufenthaltsbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und allen weiteren Angelegenheiten im Aufenthalts- und Gesellschaftsrecht. Wir setzen uns für Sie ein!

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Unsere Dienstleistungen

Vertretung im Antragsverfahren
  • Umfassende Beratung zum deutschen Aufenthaltsrecht und Ihren rechtlichen Möglichkeiten

  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikationen
  • Beantragung Ihrer Niederlassungserlaubnis
  • Klärung aller offenen Fragen mit der zuständigen Ausländerbehörde
Auskunft über
  • Ihre Rechte und Pflichten
  • Handlungsoptionen
  • Erfolgsaussichten
Dienstleistungen im Kontext

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz als gesetzliche Grundlage

Ziel des am 1. März 2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist es, qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten die Zuwanderung nach und den Aufenthalt in Deutschland zu erleichtern. Damit soll dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Aktuell stehen enorme Änderungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz an. Ziel dieser Änderungen ist eine weitere Vereinfachung und eine geeignete Umsetzung der Fachkräfteeinwanderung.

Neben der Einwanderung an sich, sieht das Gesetz auch vor, unter welchen Voraussetzungen welche Aufenthaltstitel erteilt werden. Arbeiten Sie bereits in Deutschland bzw. beschäftigen Sie bereits in Ihrem Betrieb Fachkräfte mit Aufenthaltstitel, ist für Sie besonders die Niederlassungserlaubnis von Bedeutung. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b, und 18d AufenthG haben laut § 18c AufenthG einen privilegierten Zugang zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die wichtigsten Änderungen, die die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte betrifft, sind folgende:

  • Es soll möglich sein, die Niederlassungserlaubnis bereits nach 3 Jahren, statt wie bisher 4 Jahren, zu erlangen.
  • Die Anzahl der geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wird von 48 auf 36 gesenkt.
  • Diese Änderungen treten zum 01.03.2024 in Kraft.

Was ist eine Niederlassungserlaubnis?

Die Niederlassungserlaubnis ist laut Bundesministerium des Innern und für Heimat „ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist räumlich unbeschränkt und darf außer in den durch das Aufenthaltsgesetz zugelassenen Fällen nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sind in § 9 AufenthG festgelegt. Grundvoraussetzung ist neben anderen Voraussetzungen, dass man seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, seinen Lebensunterhalt sichern kann und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Für einige Personen existieren Sonderregelungen, so beispielsweise für Hochqualifizierte, für eine Erteilung der Niederlassungserlaubnis auf Grund einer Anordnung der obersten Landesbehörden nach § 23 Absatz 2 AufenthG und für Ausländer, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 26 AufenthG).“

Vereinfachte Voraussetzungen für Fachkräfte

Für einige Personengruppen gelten vereinfachte Bedingungen – so z.B. für Fachkräfte. Diese „erhalten eine Niederlassungserlaubnis, wenn sie seit vier Jahren (demnächst seit drei Jahren) einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung als Fachkraft (mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung) oder als Forschender besitzen, einen Arbeitsplatz innehaben, 48 Monate Pflichtbeiträge in einer Rentenversicherung geleistet haben und über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.“ (BAMF) Eine Fachkraft hat demnach einen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn die allgemeinen Titelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG  sowie die Voraussetzungen gemäß § 18c S. 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG vorliegen. Nicht erforderlich ist hingegen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Eine Niederlassungserlaubnis kann gemäß § 18c Abs. 1 S. 1 Nr.  1 AufenthG nur erteilt werden, wenn die Fachkraft seit vier (demnächst drei) Jahren in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG ist. Besonders privilegiert werden Fachkräfte, die eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben. In diesem Fall verkürzt sich die Vierjahresfrist auf zwei Jahre (§ 18 Abs. 1 S. 2 AuefnthG). Die bereits in Deutschland erfolgte Ausbildungs- bzw. Studienzeit sowie eine entsprechend zu erwartende Vorintegration wird dadurch berücksichtigt.

Zudem muss die antragstellende Person als Fachkraft tätig sein. Das bedeutet, sie muss zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Arbeitsplatz innehaben, der den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b oder § 18d AufenthG entspricht. Es muss sich also um eine Beschäftigung handeln, zu deren Ausübung die Qualifikation befähigt bzw. die der Qualifikation angemessen ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so sind die Voraussetzungen des § 9 AufenthG für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis maßgeblich und es kommt keine Privilegierung zugute.

Zusätzlich muss die Fachkraft mindestens 48 Monate (demnächst 36) Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Alternativ genügt der Nachweis von Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens. Wird die Qualifikation im Inland erworben, so verkürzt sich die Frist von 48 auf 24 Monate (§ 18 Abs. 1 S. 2 AufenthG).

Die Fachkraft muss mindestens über Deutschkenntnisse auf dem B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) verfügen und nachweisen können. Diese Voraussetzung besteht unabhängig davon, ob entsprechende Sprachkenntnisse für den bestehenden Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit vorausgesetzt wurden oder diese für die konkrete Beschäftigung erforderlich sind.

Schließlich müssen die sonstigen Voraussetzungen nach § 18c Abs. 1 S. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 9 AufenthG vorliegen. Demnach muss der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein. Außerdem werden unter anderem Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Nachweis ausreichenden Wohnraums vorausgesetzt.

Wer gilt als Fachkraft in diesem Sinne?

Nach dem Aufenthaltsgesetz sind Sie eine „Fachkraft“, wenn Sie einem der folgenden Personenkreise angehören:

Einstellungsvoraussetzungen einer ausländischen Fachkraft

Die Einstellungsvoraussetzungen variieren je nach Herkunftsland der ausländischen Fachkraft. Einige Punkte, auf die Sie als Arbeitgeber unbedingt achten sollten, sind jedoch in jedem Fall

  • ob es der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (Arbeitserlaubnis),
  • ob der Arbeitnehmer bereits einen Aufenthaltstitel hat oder dieser noch beantragt werden muss und
  • welcher Aufenthaltstitel vorliegt.

Diese Punkte sind insbesondere für die zeitliche Planung relevant. Dass die notwenigen Genehmigungen erfolgen, ist in der Regel kein Problem. Bis zur Erteilung der Genehmigungen und Unterlagen kann jedoch einige Zeit vergehen, in der die Fachkraft dann noch nicht in Ihrem Betrieb tätig werden kann. Zur Beschleunigung kann eine Vorabprüfung beantragt werden. Die Art des Aufenthaltstitels kann auch entscheidend sein für den Umfang der Arbeitszeit.

Zum Erhalt der Niederlassungserlaubnis muss die beantragende Person vorweisen können, dass der Lebensunterhalt gesichert ist und die nötigen finanziellen Mittel vorliegen sowie, dass ein regelmäßiges Einkommen besteht. Hier hat der Arbeitgeber Fürsorgepflicht. Er muss für ein angemessenen Einkommen sorgen, dass er regelmäßig auszahlt.

Zu beachten ist, dass durch die Abkommen zwischen den EU-Staaten, innerhalb der EU die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt und sich hier keine Besonderheiten gegenüber deutschen Arbeitnehmern ergibt. Fachkräfte aus dem EU-Ausland benötigen insbesondere kein Visum und auch keinen Aufenthaltstitel. Auch bei Ländern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, also Ländern wie Island, Norwegen oder Liechtenstein und auch bei der Schweiz, die ein Freizügigkeitsabkommen mit Deutschland hat, ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber deutschen Arbeitnehmern.

Warum ist die Niederlassungserlaubnis von Vorteil für Sie als Arbeitgeber?

Dass die zeitlich und räumlich uneingeschränkte Niederlassungserlaubnis für die innehabende Person von enormen Vorteil gegenüber anderen Aufenthaltstiteln ist, liegt auf der Hand. Welchen Vorteil haben Sie als Arbeitgeber davon, wenn Ihre ausländischen Fachkräfte über eine Niederlassungserlaubnis verfügen? Auch für Sie als Arbeitgeber ist es für die langfristige Planung wichtig, dass Ihre Arbeitnehmer dauerhaft in Deutschland bleiben dürfen. Zeitlich beschränkte Aufenthaltstitel müssen verlängert werden, jedes Mal wieder müssen dafür gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, die auch seitens des Arbeitgebers nachgewiesen werden müssen – für Sie also Aufwand bedeuten. Die Niederlassungserlaubnis spart Ihnen diesen Aufwand und gibt Ihnen die Sicherheit, langfristig mit Ihren Arbeitnehmern planen zu können. Da die Niederlassungserlaubnis auch räumlich unbeschränkt ist, können Sie Ihre Arbeitnehmer so an jedem beliebigen Standort flexibel einsetzen.

Wenn Ihr Unternehmen professionelle Rechtsberatung zum Thema Daueraufenthalt benötigt, dann ist Schlun & Elseven Ihr zuverlässiger Ansprechpartner. Unsere Anwälte sorgen dafür, dass Ihre Mitarbeiter über die rechtlichen Möglichkeiten, die ihnen hier zur Verfügung stehen, umfassend informiert bleiben. Unser Team klärt Sie gerne über die Voraussetzungen für eine Daueraufenthaltsgenehmigung in Deutschland auf und betreut alle Ihre Anträge, damit Sie sich vollends auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können.

Weitere Besonderheiten der Niederlassungserlaubnis

1. Für Inhaber einer Blauen Karte EU

Die Bestimmungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Inhaber einer Blauen Karte EU bleiben im Wesentlichen auch nach dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes bestehen und werden lediglich in § 18c Abs. 2 AufenthG aufgenommen. Demnach erhalten Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen.

Grundvoraussetzung für die Erteilung ist, dass mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach § 18b Abs. 2 AufenthG ausgeübt wurde. Dabei ist zu beachten, dass die in § 18b Abs. 2 AufenthG geregelten Gehaltsgrenzen erfüllt sein müssen. Das bedeutet, dass der Antragsteller diese sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllen muss als auch seit Erteilung der Blauen Karte EU insoweit erfüllt hat, dass über den gesamten Zeitraum ein Gehalt bezogen wurde, das die jeweils anzuwendende Mindestgrenze erfüllt oder überschreitet. Unterschieden wird dabei zwischen Regelberufen und Engpassberufen. Die jeweiligen Mindestgehälter werden vom Bundesministerium des Innern (BMI) bis zum Ende des Vorjahres für das Folgejahr bekanntgegeben.

Neben dem Erfordernis einer Beschäftigung für einen Mindestzeitraum von 33 Monaten, muss der Inhaber einer Blauen Karte EU gem. § 18c Abs. 2 S. 1 AufenthG zudem mindestens 33 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen.

Abgesehen davon müssen für die Erteilung einfache Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 nachgewiesen werden. Schließlich wird auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 bis 6, 8 und 9 AufenthG verwiesen. Demnach muss der Inhaber einer Blauen Karte EU zudem nachweisen, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist und er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie ausreichenden Wohnraum verfügt.

Sofern ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, kann die Niederlassungserlaubnis jedoch auch bereits nach 21 Monaten erteilt werden (vgl. § 18c Abs. 2 S. 3 AufenthG). Hierfür müssen Kenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden.

2. Für Hochqualifizierte

Gemäß § 18c Abs. 3 AufenthG gelten für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte in besonderen Fällen erleichterte Bedingungen. Demnach besteht die Möglichkeit des Erhalts ohne vorherigen Mindestaufenthalt in Deutschland. Hintergrund ist der besondere Bedarf der deutschen Wirtschaft an besonders gut qualifizierten Arbeitskräften.

Eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung gilt als hoch qualifiziert, wenn sie mehrjährige Berufserfahrung aufweist. Explizit genannt werden Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen sowie Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend, sondern nur beispielhaft zu verstehen.

Es muss zu erwarten sein, dass die Person sich in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen wird und der Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe gesichert ist. Außerdem dürfen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden (§§ 18c Abs. 3 S. 1, 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG).

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