Fachkräfte aus Drittstaaten können in Deutschland bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, also einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Voraussetzung ist nach § 18c Abs. 1 AufenthG unter anderem, dass sie einen Aufenthaltstitel als Fachkraft besitzen, eine entsprechende Beschäftigung ausüben, 36 Monate Beiträge zur Rentenversicherung geleistet haben und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen. Wer eine Berufsausbildung oder ein Studium in Deutschland abgeschlossen hat, kann die Niederlassungserlaubnis schon nach zwei Jahren erhalten. Für Inhaber einer Blauen Karte EU ist dies unter Umständen bereits nach 21 Monaten möglich.
Für Arbeitgeber bedeutet die Niederlassungserlaubnis ihrer Mitarbeitenden Planungssicherheit, da Verlängerungsverfahren für befristete Titel entfallen. Die Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht von Schlun & Elseven prüft, ob und ab wann die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, stellt die erforderlichen Nachweise zusammen und übernimmt die Kommunikation mit der Ausländerbehörde. Wir beraten Fachkräfte ebenso wie Unternehmen, auf Wunsch auch auf Englisch. Lassen Sie Ihre Voraussetzungen rechtlich prüfen.
Rechtsgrundlage: § 18c AufenthG
Die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte ist in § 18c AufenthG geregelt. Die Vorschrift geht auf das Fachkräfteeinwanderungsgesetz zurück, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 wurden die Anforderungen weiter abgesenkt. Seit dem 1. März 2024 genügen drei statt vier Jahre Titelbesitz und 36 statt 48 Monate Rentenbeiträge.
Begünstigt sind Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a, 18b oder 18d AufenthG sowie Inhaber einer Blauen Karte EU nach § 18g AufenthG. Die allgemeine Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 AufenthG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Erwerbstätigkeit und muss nicht verlängert werden. Sie verlangt fünf Jahre Titelbesitz und 60 Monate Rentenbeiträge, sodass der Weg für Fachkräfte deutlich kürzer ist.
Welche Voraussetzungen gelten für Fachkräfte?
Eine Fachkraft hat einen Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis, wenn sie seit drei Jahren einen Aufenthaltstitel als Fachkraft besitzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz innehat, 36 Monate Rentenbeiträge geleistet hat, Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 AufenthG erfüllt. Daneben müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, etwa eine geklärte Identität und die Erfüllung der Passpflicht. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.
Die Fachkraft muss seit drei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach §§ 18a ff. AufenthG sein. Hat sie eine Berufsausbildung oder ein Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen, verkürzt sich diese Frist auf zwei Jahre. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit die Integration, die bereits während der Ausbildungs- oder Studienzeit stattgefunden hat. Unsere Rechtsanwälte beraten zum Wechsel vom Studium in die Beschäftigung.
Die Fachkraft muss zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Arbeitsplatz innehaben, der nach den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b, 18d oder 18g AufenthG von ihr besetzt werden darf. Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung dürfen seit November 2023 jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Die Stelle muss also nicht mehr zwingend der konkreten Ausbildung entsprechen. Für Inhaber einer Blauen Karte EU gilt weiterhin, dass die Beschäftigung ihrer Qualifikation angemessen sein muss. Fehlt ein solcher Arbeitsplatz, richtet sich die Niederlassungserlaubnis nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 AufenthG, und die Privilegierung für Fachkräfte entfällt.
Die Fachkraft muss mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Alternativ genügt der Nachweis von Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens. Bei einer in Deutschland abgeschlossenen Ausbildung oder einem inländischen Studium genügen 24 Monate.
Die Fachkraft muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, also Kenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Diese Voraussetzung gilt unabhängig davon, ob Sprachkenntnisse für den bisherigen Aufenthaltstitel oder die konkrete Beschäftigung erforderlich waren.
§ 18c Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AufenthG verweist zusätzlich auf einen Teil der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG. Danach muss der Lebensunterhalt gesichert sein, und Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dürfen nicht entgegenstehen. Die Beschäftigung muss erlaubt sein, und gegebenenfalls erforderliche Berufsausübungserlaubnisse müssen vorliegen. Verlangt werden außerdem Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie ausreichender Wohnraum für die Fachkraft und ihre im Haushalt lebenden Familienangehörigen. Sprach- und Grundkenntnisse gelten als nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.
In der Beratungspraxis ist regelmäßig zu beobachten, dass Anträge seltener an der Aufenthaltsdauer scheitern als an den Nachweisen. Typisch sind Lücken im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung, ein Arbeitsplatzwechsel, nach dem die neue Stelle nicht mehr zur Qualifikation passt, oder ein Sprachzertifikat unterhalb des Niveaus B1. Solche Punkte lassen sich häufig vor der Antragstellung klären, nachträglich dagegen oft nur mit Verzögerung. Wir prüfen Ihre Unterlagen vor der Antragstellung sorgfältig und zeigen auf, ob die Voraussetzungen bereits vorliegen oder welche Nachweise noch fehlen.
Wer gilt als Fachkraft in diesem Sinne?
Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist, wer eine qualifizierte Berufsausbildung oder einen anerkannten bzw. vergleichbaren Hochschulabschluss besitzt (§ 18 Abs. 3 AufenthG). Für die Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG kommt es zusätzlich darauf an, welchen Aufenthaltstitel die Person besitzt:
- Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG),
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG),
- Inhaber einer Blauen Karte EU (§ 18g AufenthG),
- Forschende nach der Richtlinie (EU) 2016/801 (§ 18d AufenthG).
Einstellungsvoraussetzungen einer ausländischen Fachkraft
Die Einstellungsvoraussetzungen variieren je nach Herkunftsland der ausländischen Fachkraft. Einige Punkte, auf die Sie als Arbeitgeber unbedingt achten sollten, sind jedoch in jedem Fall
- ob es der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf (Arbeitserlaubnis),
- ob der Arbeitnehmer bereits einen Aufenthaltstitel hat oder dieser noch beantragt werden muss und
- welcher Aufenthaltstitel vorliegt.
Diese Punkte sind vor allem für die zeitliche Planung relevant. Bis zur Erteilung aller Genehmigungen kann einige Zeit vergehen, in der die Fachkraft noch nicht in Ihrem Betrieb tätig werden darf. Für Neueinstellungen aus dem Ausland lässt sich das Verfahren über das beschleunigte Fachkräfteverfahren deutlich straffen.
Für die Niederlassungserlaubnis muss die Fachkraft nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Dieser Nachweis wird in der Regel über das Arbeitseinkommen geführt. Arbeitgeber können das Verfahren unterstützen, indem sie aktuelle Gehaltsnachweise und eine Bestätigung über das fortbestehende Arbeitsverhältnis zeitnah bereitstellen.
Für Staatsangehörige der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz gilt Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie benötigen für eine Beschäftigung in Deutschland weder ein Visum noch einen Aufenthaltstitel, eine Niederlassungserlaubnis ist für sie daher nicht erforderlich.
Welche Vorteile hat die Niederlassungserlaubnis für Arbeitgeber?
Mit der Niederlassungserlaubnis entfallen für Arbeitgeber die regelmäßigen Verlängerungsverfahren befristeter Aufenthaltstitel. Da die Niederlassungserlaubnis unbefristet ist, können Sie langfristig mit Ihren Fachkräften planen. Bei befristeten Titeln müssen die Voraussetzungen dagegen bei jeder Verlängerung erneut nachgewiesen werden, häufig auch mit Unterlagen des Arbeitgebers.
Hinzu kommt mehr Flexibilität beim Einsatz Ihrer Mitarbeitenden. Wurde ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt, ist eine andere Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zulässig (§ 4a Abs. 3 S. 4 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis ist dagegen nicht an eine bestimmte Beschäftigung gebunden und darf nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ein Wechsel der Position oder des Standorts innerhalb Ihres Unternehmens ist daher in der Regel ohne Beteiligung der Ausländerbehörde möglich. Bei längeren Auslandseinsätzen ist allerdings Vorsicht geboten. Die Niederlassungserlaubnis erlischt, wenn die Fachkraft nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist nach Deutschland zurückkehrt (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
Schlun & Elseven berät Unternehmen, die ausländische Fachkräfte langfristig beschäftigen möchten. Wir prüfen, ab wann Ihre Mitarbeitenden die Voraussetzungen erfüllen, koordinieren die Nachweise zwischen Arbeitgeber, Fachkraft und Ausländerbehörde und begleiten bei Bedarf mehrere Anträge parallel. In der Beratungspraxis ist zu beobachten, dass sich viele Unternehmen erst mit der Niederlassungserlaubnis befassen, wenn eine Verlängerung ansteht. Sinnvoller ist es, die Fristen ab dem ersten Aufenthaltstitel im Blick zu behalten. So lassen sich Lücken bei Rentenbeiträgen oder Sprachnachweisen rechtzeitig schließen.
Weitere Besonderheiten der Niederlassungserlaubnis
1. Für Inhaber einer Blauen Karte EU
Inhaber einer Blauen Karte EU erhalten die Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen. Voraussetzung ist, dass sie mindestens 27 Monate eine Beschäftigung nach § 18g AufenthG ausgeübt und für diesen Zeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Aufwendungen nachgewiesen haben. Zudem müssen einfache Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 vorliegen (§ 2 Abs. 9 AufenthG) und die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 4 bis 6, 8 und 9 AufenthG erfüllt sein, insbesondere ein gesicherter Lebensunterhalt, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und ausreichender Wohnraum.
Mit Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 verkürzt sich die Frist auf 21 Monate (§ 18c Abs. 2 S. 3 AufenthG). Voraussetzung bleibt in beiden Fällen eine Beschäftigung nach § 18g AufenthG, für die ein Mindestgehalt der Blauen Karte EU gilt, das sich an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung orientiert. Für Inhaber einer Blauen Karte EU, die langfristig auch die Einbürgerung nach der Niederlassungserlaubnis anstreben, ist die Niederlassungserlaubnis häufig der nächste Schritt.
2. Für Hochqualifizierte
Einer hoch qualifizierten Fachkraft mit akademischer Ausbildung soll die Niederlassungserlaubnis in besonderen Fällen ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden (§ 18c Abs. 3 S. 1 AufenthG). Eine Mindestaufenthaltsdauer sieht die Vorschrift nicht vor. Voraussetzung ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe zu erwarten sind und Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen.
Als hoch qualifiziert gelten bei mehrjähriger Berufserfahrung insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen sowie Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Berufserfahrung allein genügt also nicht. Die Landesregierungen können die Erteilung an die Zustimmung der obersten Landesbehörde knüpfen, sodass die Praxis je nach Bundesland abweicht.
Ob die Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG bereits beantragt werden kann, hängt von Details ab: welche Titel bisher erteilt wurden, wie der Versicherungsverlauf aussieht und ob die aktuelle Stelle zur Qualifikation passt. Die Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht von Schlun & Elseven prüft diese Punkte anhand Ihrer Unterlagen und gibt Ihnen eine klare Einschätzung, welcher Weg in Ihrem Fall der kürzeste ist.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
In der Regel nach drei Jahren Besitz eines Aufenthaltstitels nach §§ 18a, 18b, 18d oder 18g AufenthG, nach einem Abschluss in Deutschland bereits nach zwei Jahren (§ 18c Abs. 1 AufenthG). Ob Zeiten mit anderen Titeln angerechnet werden, hängt vom Einzelfall ab und sollte vor dem Antrag anwaltlich geprüft werden.
Für Fachkräfte nach § 18c Abs. 1 AufenthG ist das Niveau B1 erforderlich. Inhaber einer Blauen Karte EU benötigen nach 27 Monaten nur Kenntnisse auf dem Niveau A1, mit B1 ist der Antrag bereits nach 21 Monaten möglich (§ 18c Abs. 2 AufenthG).
Ja, unter erleichterten Voraussetzungen. Ehegatten von Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG genügen drei Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, wenn sie mindestens 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind und die übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG erfüllen (§ 9 Abs. 3a AufenthG). Wir prüfen gern, ob dieser Weg für Ihre Familie infrage kommt.
Ja. Sie erlischt unter anderem, wenn Sie Deutschland verlassen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist zurückkehren (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Vor einem längeren Auslandsaufenthalt sollten Sie Ihre Situation rechtlich prüfen lassen.

Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht
























