Rechtsbeistand in Fällen häuslicher Gewalt | Gewaltschutzverfahren

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Rechtsbeistand in Fällen häuslicher Gewalt | Gewaltschutzverfahren

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Wenn Sie Opfer von häuslicher Gewalt werden, stehen Ihnen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, sich gegen den/die Täter/in zur Wehr zu setzen. Zum einen kommt die Erstattung einer Anzeige in Betracht. Der/Die Täter/in muss dann mit einer Festnahme und der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen, das in einer Verurteilung münden kann. Daneben oder anstelle dessen können auch zivilrechtliche Maßnahmen, wie die Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim Familiengericht, ergriffen werden. Diese Verfügung verbietet dem Täter bzw. der Täterin, sich Ihnen zu nähern, Kontakt mit Ihnen aufzunehmen und Ihre Wohnung zu betreten. Im Falle eines Verstoßes kann ein Ordnungsgeld bzw. eine Ordnungshaft angeordnet werden. Für erlittene Verletzungen können u.U. Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Um die Situation richtig einschätzen und angemessene Schritte ergreifen zu können, ist es daher ratsam, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Unsere Anwälte verfügen sowohl über die Fachkompetenz als auch das notwendige Einfühlungsvermögen, um Sie in dieser emotional fordernden Situation zu unterstützen und umgehend Ihren Schutz zu erwirken. Selbstverständlich beraten wir Sie auch bezüglich des Ablaufs des Scheidungsverfahrens. Auch in allen anderen familienrechtlichen Belangen stehen unsere Anwälte für Familienrecht Ihnen zur Verfügung. Wünschen Sie eine persönliche Rechtsberatung oder benötigen Sie akute Hilfe, so zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Rechtsbeistand im Familienrecht

Opfervertretung im Rahmen eines Strafverfahrens
  • Strafanzeige
  • Vertretung als Nebenkläger/in im Strafverfahren
  • Beweisführung |-sicherung
  • Hinzuziehung von Zeugen und Sachverständigen
  • Schmerzensgeld | Schadensersatzforderungen
Vertretung im Gewaltschutzverfahren
  • Umfassende rechtliche Unterstützung für Opfer von Gewalt
  • Einstweilige Anordnung in Bezug auf Kontakt- und Näherungsverbot
  • Ggfs. Vertretung im Scheidungsverfahren

Expertise

Häusliche Gewalt: Was versteht man darunter?

Der Begriff „häusliche Gewalt“ umfasst alle Formen körperlicher, sexueller und auch psychischer Gewalt innerhalb häuslicher familiärer oder partnerschaftlicher Gemeinschaft, aber auch innerhalb der Familie, ohne, dass diese zusammenwohnt und zwischen ehemaligen Partnern, die nicht (mehr) zusammenwohnen. Die jeweilige Tat muss dabei nicht am gemeinsamen Wohnort erfolgen. Es geht vielmehr um die jeweilige interpersonelle Beziehung von Täter und betroffener Person.

Ob nun ein Kind, der Vater, die Mutter oder der (Ex-)Partner zum Opfer wird – all diese Konstellationen werden als häusliche Gewalt eingeordnet. Da auch psychische Übergriffe umfasst werden, gehören auch Handlungen wie Stalking, Bedrohungen, Beleidigungen, Nötigung, Freiheitsberaubung, Telefonterror (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewSchG) und vieles mehr zur häuslichen Gewalt. Psychische Gewalt umfasst grundlegend emotionales, verbales, ökonomisches und kontrollierendes Verhalten.

Durch Digitalisierung verlagern sich auch Ausprägungen häuslicher Gewalt – beispielsweise kommt Stalking mittels Internet immer häufiger vor. Auch diese Verhaltensweisen gelten uneingeschränkt als häusliche Gewalt und können dementsprechend präventiv und repressiv angegangen werden.

Das Ausmaß häuslicher Gewalt wird insbesondere deutlich, durch die vom BKA hergestellte Relation der Opfer häuslicher Gewalt zu allen von der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfassten Opfer: 25,4%, also etwas mehr als ein Viertel, aller in der PKS erfassten Opfer sind Opfer häuslicher Gewalt. Dabei nimmt die Zahl der Opfer häuslicher Gewalt stetig zu. So wurden 2023 über 250.000 Fälle von häuslicher Gewalt erfasst – dies sind 6,5% mehr als noch im Vorjahr. Trotz der enorm hohen Zahl dokumentierter Fälle, werden viele Taten, aus Angst, Scham oder auch Verbundenheit zum Täter, nicht gemeldet bzw. zur Anzeige gebracht.

Unser Anwaltsteam steht Ihnen in allen Phasen des Strafverfahrens zur Seite – von der Überlegung, ob Sie Strafanzeige erstatten möchten, über die Erstattung der Strafanzeige selbst bis hin zur Vertretung als Nebenkläger:in im Hauptverfahren.

Das Gewaltschutzgesetz als Rechtsgrundlage

Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (§§ 1-4 GewSchG) stellt eine zivilrechtliche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung dar. Da es sich um eine präventive Maßnahme handelt, reicht für die Eröffnung des Gewaltschutzverfahrens bereits ein Akt angedrohter Gewalt aus (vgl.  § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG). Auch besteht hier ein gravierender Unterschied zur Strafbarkeit – im Rahmen des Gewaltschutzes kommt es nicht darauf an, dass die verletzende Person schuldfähig ist. Dies bedeutet, dass die Schutzmaßnahmen auch ergriffen werden, wenn die verletzende Person aufgrund von Drogen, Krankheit oder anderen die Geistestätigkeit einschränkenden Umstände gehandelt hat.

Nach erfolgtem Antrag kann das zuständige Gericht verschiedene Anordnungen treffen. Dem Antragsgegner können folgende Handlungen untersagt werden (vgl.  § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 GewSchG):

Betreten der Wohnung des Antragsstellers,

  • Aufenthalt in einem gewissen Umkreis der Wohnung des Antragsstellers,
  • Aufsuchen eines Ortes, an dem sich der Antragssteller regelmäßig aufhält (z.B. der Arbeitsplatz),
  • Kontaktaufnahme mit dem Antragssteller (persönlich, schriftlich, per Telefon, durch Dritte usw.).

Sollte der Tatbestand des § 1 GewSchG gegeben sein, kann nach § 2 GewSchG zudem die Überlassung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragt werden.

Welche Maßnahmen letztendlich ergriffen werden, entscheidet das Gericht anhand des Einzelfalls. Zuständig ist dabei das Familiengericht (§ 111 Nr. 6 FamFG). Sollte der Antragsgegner gegen die angeordneten Maßnahmen verstoßen, droht ihm nach § 4 GewSchG eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren – eine Verurteilung wegen der vorangegangen häuslichen Gewalt wird unabhängig von dieser Strafe verhängt.

Unsere Anwälte unterstützen Sie vor und nach der Antragstellung sowie während des gesamten Verfahrens.

Einstweilige Anordnung: Nutzen und Voraussetzungen

Eine einstweilige Anordnung soll sicherstellen, dass Ihre Rechte und Interessen schnellstmöglich geschützt werden. Sie regelt vorläufig, dass die angestrebten Maßnahmen gelten, bis diese im Hauptverfahren schließlich bestätigt werden.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG hat der Antragssteller den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen. Für die Einleitung eines Verfahrens muss der Sachverhalt, d.h. die gewalttätige Verhaltensweise, an Eides statt versichert werden. Dies kann beim Familiengericht selbst oder bei einem Rechtsanwalt geschehen. Zur näheren Glaubhaftmachung sollten Sie alle relevanten Unterlagen mit einreichen. Dazu können zuvor gemachte polizeiliche Anzeigen oder ärztliche Atteste gehören, in denen die Verletzungen des Antragstellers dokumentiert wurden. Zudem können bereits vorsorglich Zeugen genannt werden. Sobald der Antrag gestellt wurde, findet die gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren statt. Aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit gilt hierbei eine Antragsfrist von zwei Wochen seit dem Vorfall.

Was versteht man unter Glaubhaftmachung?

Unter Glaubhaftmachung (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG) ist zu verstehen, dass der Antragsteller nicht den Beweis zu erbringen braucht, es genügt der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies kann auf verschiedene Weisen geschehen. Zumeist wird auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zurückgegriffen. Unterstützt werden kann diese durch Vorlage ärztlicher Atteste, polizeilicher Anzeigen oder Zeugenaussagen Dritter. Eine Glaubhaftmachung kann im Wege der sog. Gegenglaubhaftmachung erschüttert werden, d.h. es werden substantiierte Einwendungen erhoben und glaubhaft gemacht.

Zulässige Beweismittel

Das Gericht kann sich verschiedener Hilfsmittel bedienen. Bei dem Gewaltschutzverfahren sind die für das Zivilprozessrecht (ZPO) üblichen Beweismittel ebenfalls angebracht, § 31 Abs. 1 FamFG.

Mögliche Beweismittel wären demnach:

  • Versicherung an Eides statt,
  • Sachverständigengutachten,
  • richterlicher Augenschein,
  • (präsente) Zeugen,
  • Urkunden (z.B. ärztlicher Attest).

Die Entscheidung des Gerichts

Nach § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht „durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht“. Gem. § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG liegt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Handeln vor, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG bereits begangen wurde oder damit zu rechnen ist. Das Gericht entscheidet sodann innerhalb weniger Tage. Der Antragsgegner muss aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs im Eilverfahren nicht angehört werden und es erfolgt keine mündliche Verhandlung. Allerdings kann der Antragsgegner diese nach dem Erlass der Anordnung beantragen, wodurch das Gericht nach der Verhandlung erneut über den Antrag entscheiden muss. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung stellt für den Antragsgegner die Möglichkeit dar, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern.

Durchführung der mündlichen Verhandlung

Rechtsmittel gegen die Gewaltschutzanordnung gibt es nicht. Für den Antragsgegner besteht lediglich die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Im Anschluss daran wird vom Gericht ein nichtöffentlicher Termin bestimmt. Zu dieser Verhandlung werden keine Zeugen geladen. Es werden leidglich Personen vernommen, die bei dem Termin selbst erscheinen (präsente Zeugen). Es empfiehlt sich daher, Zeugen eigenhändig um ihr Erscheinen zu bitten.

Bei der mündlichen Verhandlung reden die Beteiligten über den Vorfall. Insbesondere der Antragsgegner hat die Möglichkeit, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern. Die Verhandlung endet meist mit einem Vergleich. Die beteiligten Parteien einigen sich dabei beispielsweise auf ein gegenseitiges Kontaktverbot. Sollte kein Vergleich zustande kommen, entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Dauer des gerichtlichen Schutzes

Die Dauer der einstweiligen Anordnung ist in der Regel auf 6 Monate befristet. Bei weiteren Zuwiderhandlungen kann aber eine Verlängerung beantragt werden, gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG.

EU-weiter Gewaltschutz

Seit 2015 ist ein grenzüberschreitender, EU-weiter Schutz möglich. Dazu muss das Gericht, welches für den Fall zuständig war, ein Formular ausfüllen, durch welches dann der Gewaltschutz anerkannt wird. Dadurch kann insbesondere in den Grenzgebieten eine wirksame Strafverfolgung und ein zivilrechtliches Handeln ermöglicht werden. Insbesondere für die Betroffenen stellt dies eine wichtige Ergänzung zum bundesweiten Gewaltschutz dar.

Die Regelungen zum Europäischen Gewaltschutzverfahren verweisen insbesondere auf die Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Weiterhin ist auch hier ein Verstoß gegen die Anordnung als Straftat einzuordnen, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, vgl. § 24 EUGewSchVG.

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