Gewaltschutzverfahren: Rechtsbeistand in Fällen häuslicher Gewalt

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Gewaltschutzverfahren: Rechtsbeistand in Fällen häuslicher Gewalt

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Wer von häuslicher Gewalt betroffen ist, benötigt in der Regel schnellstmöglich eine gerichtliche Entscheidung. Das Gewaltschutzgesetz stellt hierfür mit der einstweiligen Anordnung ein Instrument bereit, mit dem Kontakt- und Näherungsverbote sowie die Überlassung der gemeinsamen Wohnung durchgesetzt werden können. Verstöße gegen eine solche Anordnung sind nach § 4 GewSchG strafbar. Daneben kommen eine Strafanzeige gegen die verletzende Person sowie zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz in Betracht.

Die Praxisgruppe für Familienrecht von Schlun & Elseven begleitet Betroffene durch dieses Verfahren – von der Antragstellung über die Glaubhaftmachung bis zur Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung. Lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen, damit die notwendigen Schritte ohne Zeitverlust eingeleitet werden können.

Dienstleistungen rund um das Gewaltschutzverfahren

Opfervertretung im Rahmen eines Strafverfahrens
  • Strafanzeige
  • Vertretung als Nebenkläger im Strafverfahren
  • Beweisführung und -sicherung
  • Hinzuziehung von Zeugen und Sachverständigen
  • Schmerzensgeld und Schadensersatzforderungen
Vertretung im Gewaltschutzverfahren
  • Umfassende rechtliche Unterstützung für Opfer von Gewalt
  • Einstweilige Anordnung in Bezug auf Kontakt- und Näherungsverbot

Expertise

Häusliche Gewalt: Was versteht man darunter?

Der Begriff „häusliche Gewalt“ umfasst jegliche Formen körperlicher, sexualisierter sowie psychischer Gewalt. Dabei kommt diese Form der Gewalt oft innerhalb häuslicher familiärer oder partnerschaftlicher Gemeinschaften vor, findet aber auch zwischen Personen statt, die nicht (mehr) zusammenwohnen. Die jeweilige Tat muss dabei nicht am gemeinsamen Wohnort erfolgen. Es geht vielmehr um die jeweilige interpersonelle Beziehung von Täter und betroffener Person.

Auch psychische Übergriffe werden von dem Begriff umfasst. Dazu gehören Handlungen wie Nötigung, soziale Isolation, das wiederholte Nachstellen, widerrechtliche Drohen oder Telefonterror (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GewSchG). Psychische Gewalt umfasst grundlegend emotionales, verbales, ökonomisches und kontrollierendes Verhalten.

Durch die Digitalisierung verlagern sich auch Ausprägungen häuslicher Gewalt. Stalking und Cyberstalking kommt beispielsweise immer häufiger vor. Auch diese Verhaltensweisen gelten uneingeschränkt als häusliche Gewalt und können dementsprechend präventiv und repressiv angegangen werden.

Nach dem aktuellen BKA-Bundeslagebild „Häusliche Gewalt“ (Stand 2024) ist rund jedes fünfte in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfasste Opfer ein Opfer häuslicher Gewalt. Viele Taten werden aus Angst, Scham oder Verbundenheit zum Täter jedoch erst gar nicht angezeigt. Nicht selten zeigt sich, dass Betroffene zunächst abwarten – aus Angst vor einer Eskalation, aus Sorge um gemeinsame Kinder oder weil ihnen der Ablauf eines Gewaltschutzverfahrens unklar ist. Unser Anwaltsteam steht Ihnen in solchen Situationen beratend zur Seite und unterstützt Sie in allen Phasen des Strafverfahrens – von der Überlegung, ob Sie Strafanzeige erstatten möchten, über die Erstattung der Strafanzeige selbst bis hin zur Vertretung als Nebenkläger im Hauptverfahren.

Das Gewaltschutzgesetz als Rechtsgrundlage

Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (GewSchG) stellt eine zivilrechtliche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung dar. Da es sich um eine präventive Maßnahme handelt, reicht für die Eröffnung des Gewaltschutzverfahrens bereits ein Akt angedrohter Gewalt aus (vgl.  § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG). Auch besteht hier ein gravierender Unterschied zur Strafbarkeit: Im Rahmen des Gewaltschutzes kommt es nicht darauf an, dass die verletzende Person schuldfähig ist. Dies bedeutet, dass die Schutzmaßnahmen auch ergriffen werden, wenn sich die verletzende Person mit Alkohol oder anderen Rauschmitteln in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit gebracht und entsprechend der obigen Definition gehandelt hat (vgl.  § 1 Abs. 3 GewSchG).

Nach erfolgtem Antrag kann das zuständige Gericht verschiedene Anordnungen treffen. Dem Antragsgegner können gem. § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 5 GewSchG folgende Handlungen untersagt werden:

  • Betreten der Wohnung des Antragsstellers,
  • Aufenthalt in einem gewissen Umkreis der Wohnung des Antragsstellers,
  • Aufsuchen eines Ortes, an dem sich der Antragssteller regelmäßig aufhält (z. B. der Arbeitsplatz),
  • Kontaktaufnahme mit dem Antragssteller (z. B. persönlich, schriftlich, per Telefon, durch Dritte usw.),
  • Herbeiführen eines Zusammentreffens mit dem Antragssteller.

Sollte der Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG gegeben sein, kann nach § 2 Abs. 1 GewSchG zudem die Überlassung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragt werden.

Welche Maßnahmen letztendlich ergriffen werden, entscheidet das Gericht anhand des Einzelfalls. Zuständig ist dabei ausschließlich das Familiengericht (§ 111 Nr. 6, § 210 FamFG). Der Bundesgerichtshof hat diese funktionelle Zuständigkeit zuletzt bestätigt und klargestellt, dass Antragstellende auch dann nicht zwischen Familien- und allgemeinen Zivilgerichten wählen können, wenn der Sachverhalt zugleich zivilrechtliche Unterlassungsansprüche berührt (BGH, Beschluss vom 08.10.2025 – XII ZB 503/24).

Sollte der Antragsgegner gegen die angeordneten Maßnahmen verstoßen, droht ihm nach § 4 GewSchG eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Eine Verurteilung wegen der vorangegangen häuslichen Gewalt wird unabhängig von dieser Strafe verhängt.

Einstweilige Anordnung: Nutzen und Voraussetzungen

Eine einstweilige Anordnung soll sicherstellen, dass Ihre Rechte und Interessen schnellstmöglich geschützt werden. Sie regelt, dass die angestrebten Maßnahmen vorläufig gelten (vgl. § 214 Abs. 1 FamFG), bis diese im Hauptverfahren schließlich bestätigt werden.

Nach § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG hat der Antragssteller den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen. Für die Einleitung eines Verfahrens muss der Sachverhalt, d. h. die gewalttätige Verhaltensweise, an Eides statt versichert werden. Dies kann beim Familiengericht selbst oder bei einem Rechtsanwalt geschehen. Zur näheren Glaubhaftmachung sollten Sie alle relevanten Unterlagen mit einreichen. Dazu können zuvor gemachte polizeiliche Anzeigen oder ärztliche Atteste gehören, in denen die Verletzungen des Antragstellers dokumentiert wurden. Zudem können bereits vorsorglich Zeugen genannt werden. Sobald der Antrag gestellt wurde, findet die gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren statt.

Bedenken Sie: Eine gesetzlich fixierte Ausschlussfrist für die Antragstellung sieht das Gewaltschutzgesetz nicht vor. Allerdings ist die Dringlichkeitsvermutung des § 214 Abs. 1 S. 2 FamFG widerlegbar: Wartet die betroffene Person zu lange mit der Rechtsverfolgung, kann das Gericht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden verneinen. In der Praxis empfiehlt sich daher eine zügige Antragstellung.

Zulässige Beweismittel

Im Gewaltschutzverfahren sind grundsätzlich alle Beweismittel zulässig, die auch im Zivilprozess anerkannt sind (§ 31 Abs. 1 FamFG). Mögliche Beweismittel wären demnach:

  • Versicherung an Eides statt,
  • Sachverständigengutachten,
  • richterlicher Augenschein,
  • (präsente) Zeugen,
  • Urkunden (z. B. ärztlicher Attest).

Die Entscheidung des Gerichts

Nach § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht „durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht“. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Handeln liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG bereits begangen wurde oder damit zu rechnen ist (§ 214 Abs. 1 S. 2 FamFG). Das Gericht entscheidet sodann innerhalb weniger Tage. Der Antragsgegner muss aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs im Eilverfahren nicht angehört werden und es erfolgt keine mündliche Verhandlung. Allerdings kann der Antragsgegner diese nach dem Erlass der Anordnung beantragen, wodurch das Gericht nach der Verhandlung erneut über den Antrag entscheiden muss. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung stellt für den Antragsgegner die Möglichkeit dar, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern.

Durchführung der mündlichen Verhandlung

Rechtsmittel gegen die Gewaltschutzanordnung gibt es nicht. Für den Antragsgegner besteht lediglich die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. § 54 Abs. 2 FamFG). Im Anschluss daran wird vom Gericht ein nichtöffentlicher Termin bestimmt. Zu dieser Verhandlung werden keine Zeugen geladen. Es werden leidglich Personen vernommen, die bei dem Termin selbst erscheinen (präsente Zeugen). Es empfiehlt sich daher, Zeugen eigenhändig um ihr Erscheinen zu bitten.

Bei der mündlichen Verhandlung reden die Beteiligten über den Vorfall. Insbesondere der Antragsgegner hat die Möglichkeit, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern. Die Verhandlung kann mit einem Vergleich enden. Die beteiligten Parteien einigen sich dabei beispielsweise auf ein gegenseitiges Kontaktverbot. Sollte kein Vergleich zustande kommen, entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Dauer des gerichtlichen Schutzes

Die Dauer der einstweiligen Anordnung ist in der Regel befristet. Bei weiteren Zuwiderhandlungen kann aber eine Verlängerung beantragt werden, § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG. Geht es bei der Anordnung um eine Wohnungsüberlassung, ist diese auf höchstens sechs Monate zu befristen, etwa wenn die Wohnung im Eigentum des Täters steht (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 GewSchG).

EU-weiter Gewaltschutz

Auch auf EU-Ebene ist ein grenzüberschreitender Schutz möglich. So haben etwa die in Deutschland beschlossenen bzw. durchgesetzten Maßnahmen zum Schutz des Betroffenen in anderen EU-Mitgliedstaaten weiterhin Bestand und gelten auch dort.

Die EU erließ folgende Regelungen: die Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und die Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Letztere Regelung muss noch in nationales Recht umgesetzt werden.

Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Gewaltschutzverfahren

Gewaltschutzverfahren sind zeitkritisch: Wer zu lange wartet, riskiert, dass das Gericht die Dringlichkeit verneint. Gleichzeitig muss der Antrag so vorbereitet sein, dass er der gerichtlichen Prüfung standhält. Die Praxisgruppe Familienrecht von Schlun & Elseven prüft Ihre Situation, bereitet die erforderliche Glaubhaftmachung vor und vertritt Sie im Verfahren – bei Bedarf auch in enger Abstimmung mit Polizei, Jugendamt oder Beratungsstellen. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, damit die notwendigen Schritte ohne Verzögerung eingeleitet werden können.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Gewaltschutzverfahren

Da es sich um ein Eilverfahren handelt, entscheidet das Familiengericht in der Regel innerhalb weniger Tage – häufig ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung der verletzenden Person. Das Team für Familienrecht bereitet Anträge so auf, dass das Gericht ohne Rückfragen entscheiden kann.

Ein Verstoß ist nach § 4 GewSchG strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Auch kann die zivilrechtliche Vollstreckung der Anordnung betrieben werden: Bei einer Zuwiderhandlung kann ein Gerichtsvollzieher eingeschaltet werden (§ 96 Abs. 1 FamFG). Daneben kommen Ordnungsgeld und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft in Betracht (§ 96 Abs. 1 S. 3 FamFG i. V. m. § 890 ZPO). Wir unterstützen Sie dabei, Verstöße zu dokumentieren und den im Einzelfall passenden Weg zu wählen.

Im Eilverfahren findet in der Regel keine mündliche Verhandlung statt. Erst wenn die verletzende Person eine solche beantragt, kommt es zu einem nichtöffentlichen Termin. Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen an, kann die Anhörung der betroffenen Person getrennt von der verletzenden Person stattfinden, wenn dies zu ihrem Schutz erforderlich ist (§ 33 Abs. 1 FamFG). Bleibt eine geladene Person ohne ausreichende Entschuldigung fern, kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen (§ 33 Abs. 3 S. 1 FamFG).

Ja. § 1 GewSchG setzt kein Zusammenleben der Beteiligten voraus, anders als § 2 GewSchG, der für die Wohnungsüberlassung ausdrücklich einen gemeinsamen Haushalt verlangt. Kontakt- und Näherungsverbote nach § 1 GewSchG können daher auch zwischen Personen angeordnet werden, die getrennt leben oder nie zusammengewohnt haben, etwa nach einer Trennung.

Seit 2015 können Gewaltschutzanordnungen innerhalb der EU grenzüberschreitend anerkannt und vollstreckt werden. Für die Anerkennung im jeweiligen Mitgliedstaat empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

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