Laut einer Auswertung der Innenministerien und Landeskriminalämter wurden im Jahr 2021 fast 161.000 Menschen zu Opfern häuslicher Gewalt, wobei zwei Drittel der Betroffenen Frauen sind. Jedoch geht man davon aus, dass es bei Weitem mehr Opfer gibt, als dokumentiert wird. Denn Opfer eines Gewaltverbrechens zu sein, löst bei vielen Betroffenen Scham und Angst aus.
Um Fällen häuslicher Gewalt vorzubeugen, sieht das deutsche Gesetz eine Reihe zivilrechtlicher Präventionsmaßnahmen vor. Durch die in dem Gewaltschutzgesetz enthaltenen Vorschriften ist es Opfern möglich, sich vor gewalttätigen Übergriffen und Stalking zu schützen.
Um unseren Mandanten in einer solchen Situation eine schnelle und effektive Hilfe zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen über ausgezeichnete Fachkompetenz und das notwendige Einfühlungsvermögen, um diese emotional fordernde Situation für Sie so angenehm wie möglich zu gestalten und umgehend Ihren Schutz zu erwirken.
Sollten Sie eine persönliche Rechtsberatung wünschen oder akute Hilfe benötigen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.
Häusliche Gewalt: Was versteht man darunter?
Der Begriff „häusliche Gewalt“ umfasst jegliche Gewalttaten, die bei in einem Haushalt lebenden Menschen vorkommen können. Ob nun ein Kind, der Vater, die Mutter oder der Partner zum Opfer wird – leben die Beteiligten zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft, spricht man bei Übergriffen körperlicher, sexueller und physischer Art von häuslicher Gewalt. Daher umfasst der Begriff auch Handlungen wie Stalking, Drohungen, Beschimpfungen, Freiheitsberaubung, Telefonterror (vgl. § 1 Abs.1 Satz 3 Nr. 4 GewSchG) und vieles mehr.
Das Gewaltschutzgesetz als Rechtsgrundlage
Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (§§ 1-4 GewSchG) stellt eine zivilrechtliche Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung dar. Da es sich um eine präventive Maßnahme handelt, reicht für die Eröffnung des Gewaltschutzverfahrens bereits ein Akt angedrohter Gewalt aus (vgl. § 1 Abs.2 Nr. 1 GewSchG).
Nach erfolgtem Antrag kann das zuständige Gericht verschiedene Anordnungen treffen. Dem Antragsgegner können folgende Handlungen untersagt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 GewSchG):
- Betreten der Wohnung des Antragsstellers,
- Aufenthalt in einem gewissen Umkreis der Wohnung des Antragsstellers,
- Aufsuchen eines Ortes, an dem sich der Antragssteller regelmäßig aufhält (z.B. der Arbeitsplatz),
- Kontaktaufnahme mit dem Antragssteller (persönlich, schriftlich, per Telefon, durch Dritte usw.).
Sollte der Tatbestand des § 1 GewSchG gegeben sein, kann nach § 2 GewSchGzudem die Überlassung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragt werden.
Welche Maßnahmen letztendlich ergriffen werden, entscheidet das Gericht anhand des Einzelfalls. Zuständig ist dabei das Familiengericht (§ 111 Nr.6 FamFG). Gerne berät die Kanzlei Schlun & Elseven Sie vor und nach der Einreichung Ihres Antrags. Unsere Anwälte stehen Ihnen während des gesamten Verfahrens zur Seite und unterstützen Sie mit dem nötigen Engagement in Ihrem Anliegen. Nutzen Sie gerne unser Online-Formular und kontaktieren Sie uns noch heute.
Einstweilige Anordnung: Voraussetzungen für den Antrag
In § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG steht geschrieben: Der Antragssteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
Für die Einleitung eines Verfahrens muss der Sachverhalt, d.h. die gewalttätige Verhaltensweise, an Eides statt versichert werden. Dies kann beim Familiengericht selbst oder bei einem Rechtsanwalt geschehen. Zur näheren Glaubhaftmachung sollten Sie alle relevanten Unterlagen mit einreichen. Dazu können zuvor gemachte polizeiliche Anzeigen oder ärztliche Atteste gehören, in denen die Verletzungen des Antragstellers dokumentiert wurden. Zudem können bereits vorsorglich Zeugen genannt werden. Sobald der Antrag gestellt wurde, findet die gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren statt. Aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit gilt hierbei eine Antragsfrist von zwei Wochen seit dem Vorfall.
Was versteht man unter Glaubhaftmachung?
Unter Glaubhaftmachung (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG) ist zu verstehen, dass der Antragsteller nicht den Beweis zu erbringen braucht. Es genügt der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies kann auf verschiedene Weisen geschehen. Zumeist wird auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zurückgegriffen. Unterstützt werden kann diese durch Vorlage ärztlicher Atteste, polizeilicher Anzeigen oder Zeugenaussagen Dritter.
Eine Glaubhaftmachung kann im Wege der sog. Gegenglaubhaftmachung erschüttert werden, d.h. es werden substantiierte Einwendungen erhoben und glaubhaft gemacht.
Zulässige Beweismittel
Das Gericht kann sich verschiedener Hilfsmittel bedienen. Bei dem Gewaltschutzverfahren sind die für das Zivilprozessrecht (ZPO) üblichen Beweismittel ebenfalls angebracht, § 31 Abs. 1 FamFG.
Mögliche Beweismittel wären demnach:
- Versicherung an Eides statt,
- Sachverständigengutachten,
- richterlicher Augenschein,
- (präsente) Zeugen,
- Urkunden (z.B. ärztlicher Attest).
Die Entscheidung des Gerichts
Nach § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht „durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht“. Gem. § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG liegt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Handeln vor, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG bereits begangen wurde oder damit zu rechnen ist. Das Gericht entscheidet sodann innerhalb weniger Tage. Der Antragsgegner muss aufgrund des schnellstmöglichen Handlungsbedürfnisses im Eilverfahren nicht angehört werden und es erfolgt keine mündliche Verhandlung. Allerdings kann der Antragsgegner diese nach dem Erlass der Anordnung beantragen, wodurch das Gericht nach der Verhandlung erneut über den Antrag entscheiden muss. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung stellt für den Antragsgegner die Möglichkeit dar, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern.
Durchführung der mündlichen Verhandlung
Rechtsmittel gegen die Gewaltschutzanordnung gibt es nicht. Für den Antragsgegner besteht lediglich die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Im Anschluss daran wird vom Gericht ein nichtöffentlicher Termin bestimmt. Zu dieser Verhandlung werden keine Zeugen geladen. Es werden leidglich Personen vernommen, die bei dem Termin selbst erscheinen (präsente Zeugen). Es empfiehlt sich daher, Zeugen eigenhändig um ihr Erscheinen zu bitten.
Bei der mündlichen Verhandlung reden die Beteiligten über den Vorfall. Insbesondere der Antragsgegner hat die Möglichkeit, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern. Die Verhandlung endet meist mit einem Vergleich. Die beteiligten Parteien einigen sich dabei beispielsweise auf ein gegenseitiges Kontaktverbot. Sollte kein Vergleich zustande kommen, entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Dauer des gerichtlichen Schutzes
Die Dauer der einstweiligen Anordnung ist in der Regel auf 6 Monate befristet. Bei weiteren Zuwiderhandlungen kann aber eine Verlängerung beantragt werden, gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG.
EU-weiter Gewaltschutz per Formular
Seit dem 11.01.2015 ist ein grenzüberschreitender Schutz möglich. Dazu muss das Gericht, welches für den Fall zuständig war, ein Formular ausfüllen, durch welches dann der Gewaltschutz anerkannt wird. Dadurch kann insbesondere in den Grenzgebieten eine wirksame Strafverfolgung und ein zivilrechtliches Handeln ermöglicht werden.
Hier finden Sie weitere Informationen und das Formular.
Verstoß gegen die einstweilige Anordnung – Was nun?
Sollte sich der Antragsgegner nicht an die durch den Beschluss oder den Vergleich geregelten Verhaltensweisen halten, besteht die Möglichkeit, dies bei der Polizei anzuzeigen. Der Verstoß gegen die einstweilige Anordnung stellt eine Straftat dar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet (vgl. § 4 GewSchG). Darüber hinaus kann das Opfer strafbare Handlungen (wie z.B. Köperverletzung u. Ä.) ebenso anzeigen.
Kosten
Entscheidungen hinsichtlich der Kosten beruhen auf § 81 FamFG.
Meist werden die Verfahrenskosten aufgrund der Billigkeitsabwägung dem Antragsgegner auferlegt (OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 19.02.2013 – 3 UF 43/12).
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