Der Weg zum Wunschkind: Leihmutterschaft in Kalifornien

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

Der Weg zum Wunschkind: Leihmutterschaft in Kalifornien

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Wer sich in Deutschland ein Kind wünscht, aber selbst nicht austragen kann, stößt schnell an rechtliche Grenzen: Die Durchführung einer Leihmutterschaft ist in Deutschland untersagt, ebenso ihre Vermittlung. Kalifornien gehört zu den wenigen Rechtsordnungen weltweit, die Leihmutterschaft nicht nur gesetzlich regeln, sondern den Wunscheltern bereits vor der Geburt eine gerichtliche Abstammungsverfügung ermöglichen. Ob diese Entscheidung anschließend in Deutschland anerkannt wird, hängt jedoch entscheidend davon ab, ob wenigstens ein Wunschelternteil genetisch mit dem Kind verwandt ist.

Die Praxisgruppe Familienrecht von Schlun & Elseven begleitet Wunscheltern bei genau dieser Prüfung: Unsere Anwälte prüfen die Leihmutterschaftsvereinbarung vor deren Unterzeichnung in Kalifornien, klären die Erfolgsaussichten der Anerkennung der kalifornischen Gerichtsentscheidung in Deutschland und begleiten Mandanten bis zur Nachbeurkundung beim zuständigen deutschen Standesamt.

Die Leihmutterschaft nach kalifornischem Recht

Da die Inanspruchnahme der Ersatz- bzw. Leihmutterschaft in Deutschland nicht erlaubt ist, begeben sich viele Eltern mit Kinderwunsch ins Ausland. Kalifornien ist eine beliebte Wahl, weil es dort ein kodifiziertes Regelwerk gibt, was eine höhere Rechtssicherheit für Wunscheltern und Leihmütter schafft. Grundsätzlich sind in den USA je nach Bundesstaat unterschiedliche Regelungen zu beachten. Auch wenn Bundesgesetze der USA auf die einzelnen Staaten durchgreifen, sind die Bundesstaaten daneben auch eigenständig in ihren Regelungen bezüglich der Leihmutterschaft, was die gesetzlichen Unterschiede in den einzelnen Staaten ermöglicht.

Ein großer Vorteil in Kalifornien ist, dass dieser Bundesstaat erlaubt, Leihmutterschaftsvereinbarungen gerichtlich bestätigen zu lassen. Nach kalifornischem Landesrecht ist die Leihmutter nicht berechtigt, das Kind nach der Geburt zu behalten. Kalifornien zählt zu den US-Bundesstaaten, die eine vorgeburtliche Abstammungsverfügung ermöglichen. Diese garantiert den Wunscheltern schon während der Schwangerschaft der Leihmutter die rechtliche Zuordnung des Kindes zu den Wunscheltern, ohne dass die Leihmutter rechtlich als Mutter aufgeführt wird. Für die vorgeburtliche Anordnung kommt es nicht auf eine genetische Verwandtschaft der Wunscheltern mit dem Kind an. Sie ist auch möglich, wenn sowohl der Samen als auch die Eizelle von Spendern stammen.

Für die Anerkennung dieser Entscheidung in Deutschland kommt es allerdings entscheidend darauf an, ob wenigstens ein Wunschelternteil genetisch mit dem Kind verwandt ist. Ist das der Fall, hat der Bundesgerichtshof die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen zur Elternschaft nach § 108 Abs. 1 FamFG grundsätzlich gebilligt (BGH, Beschluss v. 10.12.2014 – XII ZB 463/13, BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240). Ist dagegen keiner der Wunscheltern genetisch mit dem Kind verwandt, weil sowohl Samen- als auch Eizelle von Dritten gespendet wurden, verweigert der Bundesgerichtshof die Anerkennung nach neuerer Rechtsprechung regelmäßig wegen eines Verstoßes gegen den deutschen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Die Wunscheltern müssen dann den Weg der Adoption gehen (BGH, Beschluss v. 13.05.2026 – XII ZB 220/25).

Ohne eine solche Anerkennungsentscheidung gilt die deutsche Gesetzeslage: Rechtliche Mutter ist stets die Frau, die das Kind geboren hat, auch wenn es nicht ihr leibliches Kind ist (§ 1591 BGB) – also die Leihmutter, nicht die Wunschmutter. Beim Vater ist die Ausgangslage günstiger: Ist die Leihmutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, wird ihr Ehemann nach § 1592 Nr. 1 BGB automatisch als rechtlicher Vater eingetragen, unabhängig von der biologischen Abstammung. Ist sie nicht verheiratet, genügt eine formale Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB durch den Wunschvater. Für die Wunschmutter bleibt in diesen Fällen regelmäßig nur die Stiefkindadoption.

Besteht dagegen keine gerichtliche kalifornische Entscheidung, ist bei der Nachbeurkundung in Deutschland damit zu rechnen, dass die Leihmutter (erneut) als Mutter in das Geburtenregister aufgenommen wird. Der Bundesgerichtshof hat dies für eine im Ausland lediglich registrierte, nicht gerichtlich festgestellte Abstammung bereits entschieden (BGH, Beschluss v. 20.03.2019 – XII ZB 530/17). Wird die Anerkennung einer vorliegenden gerichtlichen Entscheidung dagegen mangels genetischer Verwandtschaft verweigert, gilt ebenfalls die deutsche Gesetzeslage nach § 1591 BGB, bis eine Adoption durchgeführt wurde. Dies muss jedoch nicht zwangsläufig geschehen. In der Vergangenheit gab es auch Fälle, in denen die im Ausland festgestellte Elternschaft in Deutschland anerkannt wurde, etwa durch ein Urteil in Mexiko.

Wer ist für eine Leihmutterschaft in Kalifornien geeignet?

In Kalifornien kann grundsätzlich jede Person Wunschelternteil werden. Das Recht unterscheidet nicht nach Familienstand, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität der Wunscheltern. Weil auch Eizellspenden erlaubt sind, steht der Weg über eine Leihmutterschaft ebenso Frauen offen, die selbst über keine eigenen, verwendbaren Eizellen verfügen. Damit ist Kalifornien deutlich offener als die meisten europäischen Länder: In Griechenland ist nur die altruistische Leihmutterschaft erlaubt, und selbst diese nur für heterosexuelle Paare oder alleinstehende Frauen. In der Ukraine dürfen ausschließlich heterosexuelle Paare eine kommerzielle Ersatzmutterschaft in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen für die Leihmutter

Das kalifornische Recht selbst sieht für die Leihmutter keine gesetzlichen Alters-, Staatsangehörigkeits- oder Aufenthaltsvoraussetzungen vor. Es regelt vor allem die vertraglichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Gestational-Carrier-Vereinbarung. In der Praxis verlangen Kliniken und Agenturen jedoch regelmäßig eigene Eignungskriterien, etwa ein Mindestalter von 21 Jahren, eine bereits erfolgreich ausgetragene eigene Schwangerschaft sowie eine medizinische und psychologische Untersuchung. Manche Agenturen setzen zusätzlich die US-Staatsangehörigkeit oder eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis der Leihmutter voraus.

Prozedere der Leihmutterschaft in Kalifornien

Eine Leihmutterschaft wird in Kalifornien über spezialisierte Agenturen vermittelt. Vor dem Embryotransfer müssen Wunscheltern und Leihmutter eine schriftliche, notariell beglaubigte Gestational-Carrier-Vereinbarung abschließen und sich dabei jeweils von einer eigenen, unabhängigen Anwältin bzw. einem eigenen, unabhängigen Anwalt beraten lassen (Cal. Fam. Code § 7962 lit. b–d). Die Vereinbarung regelt die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern, die Aberkennung der Mutterschaft der Leihmutter sowie die entsprechenden Details für den Fall einer Ei- oder Samenspende. Erst nach vollständiger Unterzeichnung der Vereinbarung darf der Embryotransfer oder die vorbereitende Medikation beginnen.

In der Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass Wunscheltern bestimmte Risiken erst erkennen, wenn der Leihmutterschaftsvertrag bereits unterzeichnet oder die Schwangerschaft fortgeschritten ist. Zu den wiederkehrenden Fehlern zählen:

  • Die Annahme, eine kalifornische Abstammungsverfügung werde in Deutschland automatisch anerkannt, ohne die genetische Verwandtschaft der Wunscheltern zum Kind vorab rechtlich zu klären.
  • Der Verzicht auf eine frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen deutschen Standesamt, obwohl die Anforderungen an die Nachbeurkundung von Standesamt zu Standesamt unterschiedlich gehandhabt werden.
  • Die fehlende Einbindung einer in Kalifornien zugelassenen Anwältin bzw. eines zugelassenen Anwalts für die Gestational-Carrier-Vereinbarung, obwohl das kalifornische Recht die unabhängige rechtliche Vertretung beider Seiten voraussetzt.
  • Unklare vertragliche Regelungen zu Kosten- und Haftungsfragen bei medizinischen Komplikationen während der Schwangerschaft.

Diese Fehler lassen sich in aller Regel vermeiden, wenn die rechtliche Begleitung bereits vor Vertragsschluss in Kalifornien beginnt und die deutsche Anerkennungsfrage von Anfang an mitgedacht wird.

Die Praxisgruppe für Familienrecht von Schlun & Elseven begleitet Wunscheltern durch den gesamten Prozess: von der Prüfung der Gestational-Carrier-Vereinbarung und der Abstimmung mit der kalifornischen Anwaltschaft über die Einschätzung der Anerkennungsfähigkeit der kalifornischen Entscheidung in Deutschland bis zur Nachbeurkundung beim zuständigen deutschen Standesamt. Wo eine Anerkennung nicht in Betracht kommt, prüft die Kanzlei die Voraussetzungen einer Stiefkind- oder Fremdadoption. Lassen Sie Ihre individuelle Konstellation frühzeitig rechtlich prüfen – insbesondere die Frage der genetischen Verwandtschaft zum Kind kann über den weiteren Ablauf entscheiden.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Leihmutterschaft in Kalifornien

Nein. Strafbar sind nach § 14b AdVermiG die Vermittlung einer Ersatzmutter sowie nach dem Embryonenschutzgesetz bestimmte ärztliche Tätigkeiten in Deutschland. Für die Wunscheltern selbst gilt jedoch ein persönlicher Haftungsausschließungsgrund. Das gilt auch, wenn die Leihmutterschaft im Ausland stattfindet. Die Praxisgruppe Familienrecht von Schlun & Elseven berät Wunscheltern dennoch vorab zu den rechtlichen Grenzen.

Nicht automatisch. Die deutsche Staatsangehörigkeit setzt eine nach deutschem Recht wirksame Abstammung von einem deutschen Elternteil voraus. Ist keiner der Wunscheltern genetisch mit dem Kind verwandt, vermittelt die Wunschmutter dem Kind nach deutschem Recht keine Staatsangehörigkeit. Ein genetisch verwandter Wunschvater kann sie dagegen über eine Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Feststellung seiner Vaterschaft begründen. Wir prüfen, welcher Weg im konkreten Fall zur deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes führt.

Nein. Das kalifornische Recht unterscheidet nicht nach Familienstand oder sexueller Orientierung. Auch unverheiratete Paare, gleichgeschlechtliche Paare und Alleinstehende können eine Gestational-Carrier-Vereinbarung abschließen.

Nicht automatisch. Entscheidend ist unter anderem, ob ein Wunschelternteil genetisch mit dem Kind verwandt ist. Liegt eine solche Verwandtschaft vor, hat der Bundesgerichtshof die Anerkennung nach § 108 Abs. 1 FamFG grundsätzlich gebilligt. Fehlt sie bei beiden Wunscheltern, wird die Anerkennung nach aktueller Rechtsprechung regelmäßig verweigert. Die Praxisgruppe für Familienrecht von Schlun & Elseven prüft diese Voraussetzungen vor der Nachbeurkundung.

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