Ausweisung wegen falscher Anmeldung oder falscher Wohnungsgeberbestätigung – Rechtliche Unterstützung bei Anhörung bei der Ausländerbehörde

Ihr Rechtsanwalt für Ausländerrecht und Aufenthaltsrecht

Ausweisung wegen falscher Anmeldung oder falscher Wohnungsgeberbestätigung – Rechtliche Unterstützung bei Anhörung bei der Ausländerbehörde

Ihr Rechtsanwalt für Ausländerrecht und Aufenthaltsrecht

Wer von der Ausländerbehörde eine Vorladung zur Anhörung erhält, weil eine falsche Anmeldung oder eine falsche Wohnungsgeberbestätigung vorgeworfen wird, sollte dieses Schreiben sehr ernst nehmen. Ausländerbehörden werten den Vorwurf einer sogenannten Scheinanmeldung in vielen Fällen nicht als Formalie, sondern als falsche oder unvollständige Angabe im Aufenthaltsverfahren – mit Folgen, die bis zur Ausweisung, einem Einreise- und Aufenthaltsverbot, einer Ausreiseaufforderung und der Androhung der Abschiebung reichen können.

Gerade internationale Studierende, Auszubildende, Fachkräfte und Antragsteller eines Aufenthaltstitels sind betroffen. Häufig steckt hinter dem Vorwurf kein bewusster Täuschungsversuch, sondern ein Missverständnis, eine unklare Wohnsituation oder das Verhalten eines Vermittlers. Genau deshalb ist es entscheidend, nicht vorschnell selbst gegenüber der Behörde Stellung zu nehmen. Eine unbedachte Reaktion kann Tatsachen einräumen oder rechtlich falsch einordnen, die sich später kaum noch korrigieren lassen.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet kompetenten Rechtsbeistand bei Anhörungsverfahren wegen des Vorwurfs einer falschen Anmeldung oder Wohnungsgeberbestätigung. Unsere Anwälte für Ausländerrecht und Aufenthaltsrecht prüfen das Anhörungsschreiben, nehmen Akteneinsicht und entwickeln eine rechtssichere Verteidigungsstrategie, bevor eine Stellungnahme gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben wird.

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwalt für Ausländerrecht & Aufenthaltsrecht » Ausweisung wegen falscher Anmeldung oder falscher Wohnungsgeberbestätigung

Unsere Dienstleistungen rund um die Ausweisung wegen falscher Anmeldung oder falscher Wohnungsgeberbestätigung

Rechtsberatung und Vertretung
  • Prüfung des Anhörungsschreibens und Einschätzung der tatsächlichen Risiken
  • Akteneinsicht zur Klärung der konkreten Vorwürfe und der Entscheidungsgrundlagen der Behörde
  • Aufklärung des Sachverhalts: tatsächliche Wohnsituation, Rolle von Vermittlern oder Agenturen, Kommunikation mit dem Wohnungsgeber
  • Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie
  • Formulierung der Stellungnahme an die Ausländerbehörde
  • Fristenmanagement und Kommunikation mit der zuständigen Ausländerbehörde
  • Einleitung von Widerspruch, Klage oder Eilverfahren bei negativer Entscheidung

Was bedeutet der Vorwurf „falsche Anmeldung“ oder „Scheinanmeldung“?

Wer nach dem Einzug in eine Wohnung nach Deutschland kommt, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 BMG). Zur Anmeldung ist eine Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen, die der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person ausstellt (§ 19 BMG). Diese Bestätigung soll sicherstellen, dass der angegebene Wohnsitz tatsächlich existiert und tatsächlich bezogen wurde.

Von einer Scheinanmeldung spricht man, wenn eine Person unter einer Adresse gemeldet wird oder sich meldet, ohne dort tatsächlich zu wohnen oder ohne die Absicht, dort für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu leben. Ebenso erfasst ist die Verwendung einer Wohnungsgeberbestätigung, die inhaltlich nicht zutrifft – etwa weil der angegebene Einzug nie stattgefunden hat, das Datum nicht stimmt oder die bestätigende Person gar nicht zur Ausstellung berechtigt war.

Wird eine solche Bestätigung ausgestellt, obwohl der Einzug nicht stattgefunden hat oder nicht beabsichtigt ist, handelt es sich um eine Scheinanmeldung nach § 19 Abs. 6 BMG – dem Wohnungsgeber drohen dann Bußgelder von bis zu 50.000 Euro (§ 54 Abs. 1 BMG). Bloße Fehler oder Verspätungen bei der Bestätigung werden dagegen nur mit bis zu 1.000 Euro geahndet (§ 54 Abs. 2 BMG).

Für den Betroffenen selbst ist entscheidend, dass die Ausländerbehörde diesen Vorwurf regelmäßig nicht isoliert als Meldeangelegenheit behandelt, sondern als Angabe im Sinne des Aufenthaltsrechts bewertet – insbesondere dann, wenn die Adresse im Zusammenhang mit einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel, einer Verlängerung oder der Zuständigkeit einer bestimmten Ausländerbehörde eine Rolle gespielt hat.

Warum ist der Vorwurf aufenthaltsrechtlich so gefährlich?

Falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sind aufenthaltsrechtlich kein Kavaliersdelikt. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG begründen falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Dieses Ausweisungsinteresse wird in der Interessenabwägung nach § 53 AufenthG dem Bleibeinteresse des Betroffenen gegenübergestellt – etwa der Dauer des Aufenthalts sowie persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet nach § 53 Abs. 2 AufenthG, oder gesetzlich besonders gewichteten Bleibeinteressen wie einem langjährigen Aufenthaltstitel oder familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Minderjährige nach § 55 AufenthG.

Zusätzlich kann das bewusste Verwenden unrichtiger oder unvollständiger Angaben, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen, nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG eine Straftat darstellen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann. In der gerichtlichen Praxis ist dabei bereits die Vorspiegelung eines Wohnsitzes im Zuständigkeitsbereich einer bestimmten Ausländerbehörde als unrichtige Angabe in diesem Sinne gewertet worden.

Entscheidend ist dabei ein Punkt, der in der Anhörung häufig übersehen wird: Sowohl die Strafbarkeit nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG als auch das schwerwiegende Ausweisungsinteresse wegen Falschangaben nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG setzen nach der Rechtsprechung vorsätzliches Handeln voraus. Ein fahrlässiges Missverständnis über die Meldepflicht oder eine unklare Auskunft eines Dritten genügt für keinen der beiden Vorwürfe. Davon zu unterscheiden ist lediglich die allgemeine Gefahrenprognose nach § 53 AufenthG: Sie kann bei anderen Ausweisungsinteressen, wie etwa bei bereits rechtskräftigen Verurteilungen oder aus generalpräventiven Gründen bei sicherheitsrelevanten Tatbeständen, auch ohne gesonderten Vorsatznachweis tragen. Beim Vorwurf der falschen Anmeldung oder Wohnungsgeberbestätigung ist der fehlende Vorsatz jedoch der zentrale Ansatzpunkt, den es in der Anhörung herauszuarbeiten gilt. Genau hier liegt oft die entscheidende Verteidigungschance.

Welche Maßnahmen drohen?

Bestätigt die Ausländerbehörde den Vorwurf, stehen mehrere, teils kumulativ verhängte Maßnahmen im Raum:

  • Ausweisung nach 53 AufenthG, gestützt auf das schwerwiegende Ausweisungsinteresse aus § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG
  • Einreise- und Aufenthaltsverbot nach 11 AufenthG, das eine erneute Einreise nach Deutschland und in weite Teile des Schengen-Raums für die Dauer der Befristung ausschließt
  • Ausreiseaufforderung mit gesetzter Frist, sobald der Aufenthaltstitel widerrufen oder eine Verlängerung abgelehnt wird
  • Abschiebungsandrohung nach 59 AufenthG für den Fall, dass die Ausreisefrist verstreicht
  • Widerruf oder Nichtverlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels, verbunden mit dem Verlust von Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsmöglichkeiten in Deutschland

Diese Maßnahmen treffen häufig nicht nur den Betroffenen selbst, sondern wirken sich auch auf Ausbildungsverhältnisse, Arbeitsverträge und – bei Familiennachzug – auf Angehörige aus. Wird der Sofortvollzug angeordnet, kann die Ausreisepflicht bereits während eines laufenden Widerspruchs- oder Klageverfahrens durchgesetzt werden, sodass zusätzlich ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht erforderlich wird.

Warum die Anhörung die wichtigste Verteidigungschance ist

Die Anhörung nach § 28 VwVfG ist in Fällen des Vorwurfs einer falschen Anmeldung regelmäßig die letzte Möglichkeit, die Bewertung der Behörde zu beeinflussen, bevor Ausweisung, Widerruf oder Abschiebungsandrohung verfügt werden. Was jetzt vorgetragen oder eben nicht vorgetragen wird, bestimmt maßgeblich, wie die Behörde den Vorwurf einordnet.

Wird geschwiegen oder unbedacht reagiert, entscheidet die Behörde auf Grundlage der ihr vorliegenden, möglicherweise einseitigen Informationen. Wird dagegen zu früh und ohne Prüfung der Akte Stellung genommen, besteht die Gefahr, Tatsachen einzuräumen, die für ein vorsätzliches Handeln sprechen, obwohl in Wahrheit ein Missverständnis oder eine fahrlässige Nachlässigkeit vorlag. Aus diesem Grund sollte vor jeder Reaktion zunächst Akteneinsicht nach § 29 VwVfG genommen und der genaue Wortlaut des Vorwurfs geprüft werden.

Welche Argumente können in der Anhörung vorgebracht werden?

Ob und wie ein Vorwurf entkräftet werden kann, hängt vom Einzelfall ab. In der Praxis haben sich folgende Ansatzpunkte als besonders relevant erwiesen:

  • Tatsächliche Wohnsituation: Nachweis, dass die Wohnung tatsächlich bezogen wurde oder wird – etwa durch Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen, Zeugenaussagen des Wohnungsgebers oder Fotodokumentation des Einzugs
  • Missverständnis: Darlegung, dass die Angaben auf einer unklaren oder missverständlichen Auskunft beruhten, etwa zur Frist der Anmeldung oder zur Rolle des Wohnungsgebers
  • Verhalten von Vermittlern oder Agenturen: Nachweis, dass Sprachschulen, Vermittlungsagenturen oder Unterkunftsanbieter die Wohnungsgeberbestätigung eigenständig ausgestellt oder organisiert haben, ohne dass der Betroffene die Unrichtigkeit kannte oder erkennen konnte
  • Fehlender Vorsatz: Herausarbeiten, dass weder das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a AufenthG noch eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ohne bewusstes Handeln in Betracht kommt
  • Spätere Wohnsitznahme: Nachweis, dass ein zunächst unklarer oder vorläufiger Zustand zeitnah durch eine ordnungsgemäße Anmeldung an der tatsächlichen Adresse korrigiert wurde
  • Integration: Darlegung von Studien- oder Ausbildungsfortschritt, Beschäftigung, Sprachkenntnissen und sozialer Einbindung, die im Rahmen der Bleibeinteressen nach § 55 AufenthG zu berücksichtigen sind
  • Verhältnismäßigkeit: Argumentation, dass eine Ausweisung angesichts der Schwere des konkreten Vorwurfs und der persönlichen Umstände unverhältnismäßig wäre, insbesondere wenn kein wiederholtes oder planmäßiges Verhalten vorliegt

Welche dieser Argumente tatsächlich tragen und wie sie belegt werden müssen, lässt sich erst nach Einsicht in die vollständige Behördenakte seriös beurteilen.

Warum anwaltliche Vertretung vor Abgabe einer Stellungnahme sinnvoll ist

Der Vorwurf der falschen Anmeldung berührt gleich mehrere Rechtsgebiete: Meldegesetz, Aufenthaltsrecht und im ungünstigen Fall auch das Strafrecht. Ohne juristische Einordnung besteht die Gefahr, in der Stellungnahme Formulierungen zu verwenden, die als Eingeständnis eines bewussten Handelns gedeutet werden – etwa die bloße Aussage, man habe „die Adresse angegeben, um schneller einen Termin zu bekommen“. Eine solche Formulierung kann, einmal aktenkundig, kaum noch relativiert werden.

Ein Rechtsanwalt kann vor der Stellungnahme Akteneinsicht nehmen, prüfen, auf welche konkrete Tatsachengrundlage sich die Behörde stützt, und die Verteidigung gezielt auf die entscheidenden Punkte – insbesondere den fehlenden Vorsatz und die tatsächliche Wohnsituation – ausrichten. Ebenso kann eingeschätzt werden, ob die gesetzte Frist zur Stellungnahme angemessen ist oder eine Verlängerung beantragt werden sollte, und ob parallel bereits ein Eilverfahren vorzubereiten ist, falls mit dem Sofortvollzug einer künftigen Entscheidung zu rechnen ist.

Schlun & Elseven: Rechtliche Unterstützung bei Anhörung wegen falscher Anmeldung oder Wohnungsgeberbestätigung

Als auf Ausländerrecht und Aufenthaltsrecht spezialisierte Kanzlei begleitet Schlun & Elseven Mandanten bundesweit durch Anhörungsverfahren, in denen der Vorwurf einer falschen Anmeldung oder einer unzutreffenden Wohnungsgeberbestätigung im Raum steht. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte prüfen das Anhörungsschreiben, nehmen Akteneinsicht und entwickeln eine auf den Einzelfall zugeschnittene Verteidigungsstrategie, bevor eine Stellungnahme gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben wird. Kommt es dennoch zu einer Ausweisung, einem Einreise- und Aufenthaltsverbot oder einer Abschiebungsandrohung, leiten wir unmittelbar die je nach Bundesland statthaften Rechtsbehelfe – Widerspruch (soweit noch eröffnet) oder unmittelbar Klage – sowie erforderlichenfalls ein Eilverfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht ein.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur falschen Anmeldung oder Wohnungsgeberbescheinigung

Nein. Der Vorwurf begründet ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG, das die Ausländerbehörde in eine Abwägung mit dem Bleibeinteresse einstellen muss. Ob tatsächlich eine Ausweisung erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann in der Anhörung darauf hinwirken, dass diese Abwägung zugunsten des Betroffenen ausfällt.

Ja. Bezogen auf den hier behandelten Vorwurf setzen sowohl das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG als auch die Strafbarkeit nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG voraus, dass die Angaben bewusst falsch oder unvollständig gemacht wurden. Ein bloßes Missverständnis über die Meldepflicht oder eine fahrlässige Falschauskunft genügt nach der Rechtsprechung nicht. Dieser Punkt sollte in jeder Stellungnahme herausgearbeitet werden.

Davon ist dringend abzuraten. Ohne vorherige Akteneinsicht besteht die Gefahr, Tatsachen ungeprüft einzuräumen oder Formulierungen zu verwenden, die als Eingeständnis eines vorsätzlichen Handelns gewertet werden. Eine anwaltlich geprüfte Stellungnahme berücksichtigt die konkreten Vorwürfe der Akte und die relevanten Bleibeinteressen.

Die Behörde entscheidet dann auf Grundlage der ihr vorliegenden, häufig einseitigen Informationen. In Fällen mit dem Vorwurf der falschen Anmeldung führt Schweigen in der Praxis regelmäßig zu einer für den Betroffenen ungünstigen Entscheidung.

Gegen einen solchen Bescheid kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist Widerspruch oder Klage erhoben werden – in Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen oder Bayern ist das Widerspruchsverfahren jedoch abgeschafft, sodass dort unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben ist. Ist der Sofortvollzug angeordnet, ist zusätzlich ein Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht erforderlich, um die Ausreisepflicht vorläufig auszusetzen.

Ja. Wer eine Wohnanschrift zur Verfügung stellt, obwohl der Einzug nicht stattfindet oder nicht beabsichtigt ist (sogenannte Scheinanmeldung), handelt nach § 19 Abs. 6 i.V.m. § 54 Abs. 1 BMG ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Bei bloß fehlerhaften oder verspäteten Bestätigungen ohne Scheinanmeldungs-Absicht beträgt das Bußgeld dagegen nur bis zu 1.000 Euro (§ 54 Abs. 2 BMG). Dies kann für die eigene Verteidigung relevant sein, wenn die Unrichtigkeit der Bestätigung nicht vom Betroffenen selbst, sondern von einem Dritten zu verantworten ist.

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht

Rechtsanwalt Samir Muratovic

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

Rechtsanwalt Daniel Schewoir

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

Jens Schmidt

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

Rechtsanwältin Safa Al Hayek

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Rechtsanwältin Rebecca Baltumeit

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Rechtsanwalt Martin Halfmann

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

 Rechtsanwältin Dania Höltershinken

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Laura-Akofa Kalipé

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Sabrina Mahnke

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Viktor Malz, L.L.M.

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

 Rechtsanwältin Laura Melz

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Dominik Müller

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

Rechtsanwältin Mariam Sadik

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Rechtsanwältin Celina D. Shannon

Rechtsanwältin für Ausländerrecht

Christos Sotiri

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

Julian Tillmann

Rechtsanwalt für Ausländerrecht

Schlun & Elseven Rechtsanwälte kontaktieren

Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

LIVE - Contact Form 001 DEUTSCH
  • Ihr Anliegen
  • Der Kontext
  • Ihre Kontaktdaten

Schildern Sie uns Ihr rechtliches Anliegen


Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr.: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: +49 221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Aachen Office

Schloss-Rahe-Straße 15
52072 Aachen
Tel: +49 241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorf Office

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: +49 211 1718280
Fax: 0221 932959669

Köln Office

Bayenthalgürtel 23
50968 Köln
Tel: +49 221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr.: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: +49 221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28