Update 24.03.2020 zur aktuellen Coronavirus Entwicklung: Im Rahmen der aktuellen Pandemie wurde eine allgemeine Einreisesperre vom deutschen Staat verhängt. Dieser Schritt soll eine weitere innerdeutsche Ausbreitung durch infizierte “Externe” verhindern. In unserem Artikel zum „COVID-19 Coronavirus: Einreiseverbot nach Deutschland“ erhalten Sie Informationen zum diesem Einreiseverbot.

Hiervon unterscheidet sich die hier dargelegte nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz individuell verhängte Einreisesperre. Weitere Informationen zu dieser Einreisesperre, zu einem abgelehnten Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis oder weitere Antworten zum Aufenthaltsgesetz § 11, können Sie hier nachlesen. Das Einreiseverbot ist ein sensibles Thema, das für die Betroffenen oft mit vielen Unsicherheiten verbunden ist. Was ein Einreiseverbot in Deutschland genau bedeutet, wie lange es andauert und ob es aufgehoben werden kann, beantworten Ihnen unsere erfahrenen Anwälte.


Rechtliche Grundlage der Einreisesperre?

Die rechtliche Grundlage für die Erhebung einer Einreisesperre ist §11 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, welches Folgendes darlegt:

Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot).‘

In der Praxis werden Einreisesperren oft nach einer Abschiebung des Ausländers verhängt. Dadurch soll garantiert werden, dass ein Ausländer nach einem abgelehnten Antrag nicht sofort erneut eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, obwohl er die Voraussetzungen noch stets nicht erfüllt. Wurde eine Einreisesperre verhängt, darf der Ausländer Deutschland für einen gewissen Zeitraum nicht mehr betreten. Unter bestimmten Umständen kann eine solche Sperre dazu führen, dass er das gesamte Schengen-Gebiet nicht betreten darf. Ob das im Einzelnen zutrifft, hängt unter anderem davon ab, ob ein entsprechender Eintrag im Schengener-Informationssystem vorliegt. Ist dies der Fall, wird dem Ausländer auch in anderen EU Staaten kein Visum gewährt solange die Einreisesperre nach Deutschland noch gültig ist. Von dem Betreten Deutschlands trotz Einreisesperre ist durchweg abzuraten, da dies eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine hohe Geldstrafe zur Folge haben könnte.


Rechtsberatung im Ausländerrecht

Schlun & Elseven Rechtsanwälte berät Privatpersonen und Unternehmen im Einwanderungsrecht. Unsere Anwälte für deutsches Einwanderungsrecht sind telefonisch und per E-Mail erreichbar und bieten auch Videokonferenzen an. Für weitere rechtliche Informationen besuchen Sie bitte unser Immigration Information Germany Center.

Wie lange ist eine Einreisesperre gültig?

Die Dauer der Einreisesperre ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit, wobei der Grund der Ausweisung und das verfolgte Ziel maßgebend sind. Im Regelfall ist eine Einreisesperre auf zwei Jahre befristet. Im Einzelfall kann die Befristung jedoch durchaus kürzer oder länger ausfallen. Betrifft die Abschiebung einen minderjährigen Ausländer, kann die Frist so auf ein Jahr reduziert werden. Eine Sperre von unter einem Jahr ist in Situationen denkbar, in denen der Ausländer einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, wie zum Beispiel im Zusammenhang eines Familiennachzuges. Der Europäische Gerichtshof hat 2013 entschieden, dass ein Einreiseverbot auf fünf Jahre begrenzt ist (C-297/12). Diese Vorgabe basiert auf Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115, welche besagt, dass die Dauer des Einreiseverbotes nach den persönlichen Umständen des Einzelfalls festgesetzt werden muss und grundsätzlich nicht länger als fünf Jahre dauern darf. Diese Obergrenze kann jedoch nach §11 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes überschritten werden, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Die Ausländerbehörde des Bundeslandes, in welchem der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder zuletzt hatte, nimmt die Befristung grundsätzlich im Rahmen der Ausstellung der Ausreiseverfügung vor. Sollte dies jedoch nicht der Fall gewesen sein, kann nachträglich eine Befristung des Einreiseverbotes beantragt werden. Es ist ratsam sich dafür an einen Anwalt zu wenden, der sich dann mit einem entsprechenden Antrag mit der Behörde in Verbindung setzt, die Ihre Abschiebung veranlasst hat.


Kann man eine Einreisesperre aufheben?

Nach §11 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz kann eine Einreisesperre verkürzt oder aufgehoben werden. Eine Aufhebung kann bei schutzwürdigen Belangen gewährt werden. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen der Fall, zum Beispiel wenn der Schutz von Ehe und Familie dies rechtfertigt. Da eine Begründung eines solchen Ablehnungsantrags besonders anspruchsvoll ist, ist es ratsam einen Anwalt, der im Ausländerrecht spezialisiert ist, zu Rate zu ziehen, um zu ermitteln ob diese Möglichkeit im individuellen Fall fruchtbar ist.

Des Weiteren kann auch eine Betretenserlaubnis beantragt werden. Diese hebt die Einreisesperre kurzzeitig auf und erlaubt es dem Ausländer Deutschland für einen kurzen Zeitraum zu betreten. Eine Betretenserlaubnis kann auch gewährt werden, wenn das Einreiseverbot noch gültig ist. Grundsätzlich werden jedoch hohe Anforderungen an die Gewährung einer solchen Erlaubnis gestellt. Die Ausländerbehörde gibt einem Antrag nur statt, wenn die persönlichen Umstände den Aufenthalt in Deutschland zwingend erfordern oder wenn eine Ablehnung der Erlaubnis mit einer unbilligen Härte einhergehen würde. Dies ist etwa der Fall, wenn der Ausländer für den Besuch eines kranken Familienmitgliedes einreisen muss oder wenn er einen Gerichtstermin wahrnehmen muss. Zu betonen ist hierbei, dass die Betretenserlaubnis nicht mit einem Anspruch auf Freizügigkeit in Deutschland einhergeht, da sie keinen Aufenthaltstitel darstellt.


Was bedeutet eine Einreisesperre für eine ausstehende Haftstrafe?

Eine Einreisesperre kann darauf beruhen, dass ein Ausländer eine Straftat begangen hat und deswegen verurteilt wurde. In diesem Kontext sind zwei Situationen zu unterscheiden: Entweder wurde die Abschiebung vollstreckt nachdem die Strafe abgesessen wurde, oder aber davor, da §465a StPO es der Staatsanwaltschaft erlaubt einer Abschiebung zuzustimmen, bevor die gesamte Haftstrafe vollstreckt wurde. Trifft der erste Fall zu, braucht der Ausländer keinen weiteren Gewahrsam im Zusammenhang mit der verrichteten Straftat zu befürchten, wenn er Deutschland betritt nachdem seine Einreisesperre aufgehoben wurde. Ist jedoch der zweite Fall zutreffend und der Ausländer hatte vor seiner Ausweisung nicht die gesamte Haft abgesessen, muss er dies nach erneuter Einreise in Deutschland nachholen.

Sollte eine Einreisesperre gegen Sie verhängt worden sein, könnte die Beauftragung eines Rechtsanwalts von großem Nutzen sein. Unsere auf das Ausländerrecht spezialisierten Anwälte erläutern Ihnen gerne näher, worauf Sie in Ihrer Situation achten müssen und prüfen, ob Sie Ihre Einreisesperre erfolgreich anfechten können.