Deutsches Aufenthaltsrecht nach dem Brexit


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Sowohl für britische als auch für deutsche Staatsbürger galten die bisherigen Freiheiten zwischen den Ländern als selbstverständlich. Nach dem Brexit stellen sich jedoch zahlreiche aufenthaltsrechtliche Fragen. Hier finden Sie eine Orientierungshilfe.

Britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen: Aufenthaltsrecht nach dem Brexit

Rund 1,2 Millionen im EU-Ausland lebende britische Staatsangehörige haben bislang von den Grundfreiheiten des EU-Rechts profitiert. Nun wurde der lange geplante Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 vollzogen. Dieser hatte erwartungsgemäß besondere Auswirkungen auf die einzelnen Aufenthaltsrechte von britischen Staatsangehörigen. Im Zuge dessen stellen sich die Fragen, ob aktuelle Aufenthaltsberechtigungen bestehen bleiben oder bestätigt werden müssen und wie in Zukunft die Vergabe von Aufenthaltsberechtigungen geregelt wird.

Fachwissen über die Umsetzung des EU-Gemeinschaftsrechts auf nationaler Ebene und ein gründliches Verständnis der europäischen und nationalen Rechtsquellen im Migrationsrecht sind hierbei von entscheidender Bedeutung.

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Um sicherzustellen, dass Sie die richtigen Anträge bei den zuständigen Ausländerbehörden und Botschaften stellen, empfiehlt es sich, eine kompetente Rechtsberatung durch spezialisierte Rechtsanwälte für Ausländerrecht in Anspruch zu nehmen. Fachwissen über die Umsetzung des EU-Gemeinschaftsrechts auf nationaler Ebene und ein gründliches Verständnis der europäischen Rechtsquellen, insbesondere im Europäischen Migrationsrecht sind hierbei von entscheidender Bedeutung.

Wir von Schlun & Elseven Rechtsanwälte PartG mbB möchten Ihnen daher bereits mit dieser ausführlichen Informationsseite rechtliche Unterstützung bei Ihren Fragen zum Aufenthaltsrecht nach dem Brexit bieten. Für eine persönliche Vertretung oder weiteren Fragen kontaktieren Sie uns gerne direkt. Wir beraten Sie hierbei ganz nach Ihren Wünschen vor Ort an unseren Standorten in Aachen, Köln und Düsseldorf sowie bundesweit unter Zuhilfenahme unserer Konferenzräume in Berlin, Hamburg, München, Stuttgart und Frankfurt. Uns ist eine klare Kommunikation mit unseren Mandanten besonders wichtig, daher bieten wir unsere Dienstleistungen sowohl auf Englisch als auch einer Reihe weiterer Sprachen an.

Themeneinführung – Aktueller Stand des Brexit

Großbritannien ist seit dem 31. Januar 2020 offiziell kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr und damit rechtlich als Drittstaat einzuordnen. Zudem ist mit dem offiziellen Austritt das zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union ausgehandelte Austrittsabkommen in Kraft getreten, welches einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vorsah. Großbritannien war somit seitdem nicht mehr in den Organen, Einrichtungen oder Ämtern der Europäischen Union vertreten, hatte aber bis Ende des Übergangszeitraums weiterhin das EU-Recht anzuwenden, sodass es zunächst Teil des Binnenmarktes und der Zollunion geblieben ist.

Im Austrittsabkommen wurde zusätzlich vereinbart, dass die Rechte von bereits innerhalb der Europäischen Union lebenden britischen Staatsangehörigen auf Lebenszeit geschützt werden sollen, sodass sie ihre Arbeit, ihr Studium oder ihren Alltag unabhängig vom Brexit weiterführen können. Dennoch sind bezüglich der Aufenthaltsrechte im Allgemeinen verschiedene Stichtage zu beachten:

  1. 31. Dezember 2020: Die bestehenden Freizügigkeitsrecht für britische Staatsbürger bestanden bis zum 31. Dezember 2020 unproblematisch fort.
  2. 1. Januar 2021: Ab diesem Datum gilt das Vereinigte Königreich rechtlich als Drittstaat und wird nicht mehr als Mitgliedsstaat der Europäischen Union behandelt. Das bedeutet, dass britische Staatsangehörige nach europäischem Recht und deutschen Aufenthaltsrecht nun keine Unionsbürger mehr sind. Allerdings besteht die Möglichkeit bis dahin erworbene Aufenthaltsberechtigungen durch die Regelungen im Austrittsabkommen beizubehalten.
  3. 30. Juni 2021: Bis zu diesem Datum müssen die am 31. Dezember 2020 bestehenden Aufenthaltsrechte bei der zuständigen deutschen Behörde angezeigt werden, um das künftig erforderliche neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können.

Aufenthaltsberechtigungen

Das zwischen dem Vereinigtem Königreich und der Europäischen Union ausgehandelte Austrittsabkommen dient vor allem dazu, bestehende Aufenthaltsberechtigungen und den Aufenthaltsstatus der Personen, die ihr europäisches Freizügigkeitsrecht bis zum 31. Dezember 2020 wirksam ausgeübt haben, zu erhalten. Bei den diesbezüglichen Regelungen im Austrittsabkommen ist zwischen verschiedenen Aufenthaltsberechtigungen zu unterscheiden. So besteht die Möglichkeit eine einfache Aufenthaltsberechtigung oder, unter einigen weiteren Voraussetzungen, eine Daueraufenthaltsberechtigung zu erlangen. Darüber hinaus sind für die Sicherung des Aufenthaltsrechtes von britischen Staatsbürgern, die in Deutschland arbeiten aber nicht wohnen, die Regelungen zu Grenzgängern genauer zu beleuchten.


Einfaches Aufenthaltsrecht in Deutschland

Die Regelungen zur Sicherung Ihres Aufenthaltsrechtes in Deutschland sind für Sie relevant, wenn sie,

  • nicht bis zum 31. Dezember 2020 die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen,
  • Sie zu diesem Zeitpunkt in Deutschland wohnen und weiterhin dort wohnen wollen,
  • die britische Staatsbürgerschaft und
  • keine weitere Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

Ob ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen besteht, wird nach dem Kriterium des Lebensschwerpunktes ermittelt. Wer sich demnach am 31. Dezember 2020 nur vorübergehend in Deutschland aufhält, ohne dort einen Lebensschwerpunkt zu haben, kann sich nicht auf ein Aufenthaltsrecht aus dem Austrittsabkommen berufen


Daueraufenthaltsrecht

Unter weiteren Voraussetzungen kann Ihnen als britischer Staatsbürger auch ein Daueraufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen zukommen. Die Vorgaben dafür werden nicht mehr aus dem Freizügigkeitsrecht, welches die Umsetzung der europäischen Freizügigkeitsrichtlinie darstellt, abgeleitet, sondern entspringen eigenen Regeln:

  • Der britische Staatsangehörige muss sich fünf Jahre in Deutschland aufgehalten haben. Dabei zählen Aufenthaltszeiten in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union grundsätzlich nicht mit.
  • Die fünf Jahre Aufenthaltszeit müssen als Freizügigkeitsberechtigter erworben worden sein. Ein Aufenthalt aus einem Aufenthaltstitel als Drittstaatsangehöriger kann somit nicht angerechnet werden.
  • Das Daueraufenthaltsrecht greift auch dann ein, wenn britische Staatsangehörige vor dem 31.Dezember 2020 einen fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland hatten und Deutschland vor weniger als fünf Jahren verließen, sich nun aber nach dem 31. Dezember 2020 wieder dort aufhalten möchten.
  • Der Daueraufenthaltsstatus kann auch nach dem 1. Januar 2021 erworben werden.

Wird der Aufenthalt in Deutschland mit Einfluss auf die Fünfjahresregel unterbrochen, so muss die Zählung abermals beginnen. Zu beachten ist allerdings, dass nicht jede Unterbrechung des Aufenthalts in Deutschland auch den Lauf des Fünf-Jahres-Intervalls zur Erlangung eines Daueraufenthaltes unterbricht.

Der Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach dem Austrittabkommen tritt erst ein, wenn sich die berechtigte Person fünf Jahre nicht mehr in Deutschland aufhält.


Grenzgänger (S. 20)

Grenzgänger im Sinne des Austrittsabkommens haben weiterhin das Recht in Deutschland zu arbeiten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (sozialen und wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt) zu haben.

Britische Staatsbürger, die in Deutschland eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer (oder im Beamtenverhältnis) wahrnehmen und nicht lediglich nach Deutschland entsandt wurden, um für einen ausländischen Arbeitgeber Dienstleistungen zu erbringen, fallen unter die Grenzgängerregelung des Austrittabkommens. Darüber hinaus können sich darauf in Deutschland niedergelassene Selbständige berufen. Nicht jedoch Selbständige, die nur gelegentlich und grenzüberschreitend Dienstleistungen in Deutschland erbringen.

Niedergelassene Selbständige und Arbeitnehmer müssen allerdings damit rechnen, dass sie zur Berufung auf die Grenzgängerregelung und Beantragung des entsprechenden Dokuments umfassende Nachweise bei der zuständigen Ausländerbehörde vorlegen müssen.


Rechte von Familienangehörigen

Familienangehörige einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit (Drittstaatsangehörige) müssen sich ebenfalls bis zum 30.Juni 2021 um die Sicherung ihres Aufenthaltsrechtes in Deutschland bemühen, wenn sie

  • eine Aufenthaltskarte
  • oder Daueraufenthaltskarte besitzen,
  • oder wenn sie nach dem 31.Dezember 2020 zu ihrem britischen Familienangehörigen nach Deutschland umziehen möchten.

Als „Familienangehörige“ gelten nach den Begriffsbestimmungen im Austrittsabkommen die Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder bis zum 21. Lebensjahr. Andere Verwandte in gerade Linie (z.B. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) werden in den Anwendungsbereich miteinbezogen, wenn sie finanziell oder mit Sachleistungen von dem britischen Staatsangehörigen unterhalten werden. Weitere Verwandte können gegebenenfalls durch das Ermessen der zuständigen Behörde, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, in Erwägung gezogen werden.

Einbürgerung und doppelte Staatsangehörigkeit nach dem Brexit

Die Bemühungen um eine Aufenthaltsberechtigung nach den obigen Ausführungen müssen britische Staatsbürger in Deutschland nicht anstellen, wenn sie ein Aufenthaltsrecht als Unionsbürger haben oder bereits in Deutschland eingebürgert sind. Nach dem offiziellen Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union und dessen jetzige Einordnung als „Drittstaat“ können sich britische Staatsangehörige nur auf Rechte als Unionsbürger berufen, wenn sie mehrere Staatsangehörigkeiten vorweisen können. Neben der britischen Staatsangehörigkeit müssen Sie somit noch eine weitere Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union außer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Des Weiteren hat die EU ein Abkommen mit mehreren Nicht-EU-Staaten über weitgehende Aufenthaltsrechte geschlossen. Damit können sich britische Staatsangehörige nach dem Ablauf der Übergangsphase auf fortlaufende Aufenthaltsrechte berufen, wenn sie eine zusätzliche Staatsangehörigkeit folgender Länder besitzen:

  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen
  • Schweiz

Um sich auf ein Aufenthaltsrecht in Deutschland aus einer mehrfachen Staatsangehörigkeit berufen zu können, müssen Sie dies bei der zuständigen Meldebehörde nachgewiesen haben.


Einbürgerung

Dass die Einbürgerung als „Brexit-Lösung“ für einige britische Staatsangehörige populär geworden ist, zeigt sich vor allem in den deutlich gestiegenen Einbürgerungszahlen in Deutschland.

Besonders nach dem Brexit-Referendum am 23. Juni 2016 konnte ein sprunghafter Anstieg der Einbürgerungszahlen von UK-Bürgern in Deutschland verzeichnet werden. Im Jahr 2017 nach dem Referendum zum EU-Austritt, wurden insgesamt 7.493 Einbürgerungen gezählt. Im Vergleich dazu wurden 2015 noch 622 Bürger aus dem Vereinigten Königreich in Deutschland eingebürgert. Zu diesem Zeitpunkt stand die Debatte zum EU-Austritt noch in ihren Anfängen. 2019 erreichten dann die Einbürgerungszahlen von britischen Staatsbürgern in Deutschland ihren Höchstwert von 14600.

Die Einbürgerungen als beliebte Alternative zur Geltendmachung von Aufenthaltsrechten aus dem Austrittsabkommen, ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Zudem sind durch den offiziellen EU-Austritt hinsichtlich der Möglichkeit eine doppelte Staatsbürgerschaft zu erwerben einige Veränderungen eingetreten, die unbedingt für eine Einbürgerung zu beachten sind.


Doppelte Staatsangehörigkeit nach dem Austritt

Für viele Doppelstaater stellt sich die Frage, ob sie sich nach der Brexit-Übergangsphase bis zum 31.12.2020 für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen oder bei dem Erwerb einer Staatsangehörigkeit die jeweils andere verlieren.

Wenn Sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine doppelte Staatsangehörigkeit vorweisen, hat der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU keinen Einfluss darauf. Sie müssen sich also nicht zwischen der deutschen und britischen Staatsangehörigkeit entscheiden, denn durch das Austrittabkommen werden diese bereits bestehenden Rechte geschützt.

Im Gegenzug kann der Erwerb einer zweiten Staatsangehörigkeit nach dem offiziellen Austritt einige Probleme aufwerfen. Im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist grundsätzlich vorgesehen, dass ein Deutscher die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, sobald er eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Mehrstaatigkeit soll für gewöhnlich vermieden werden. Für EU-Mitgliedsstaaten wurde 2007 eine Ausnahmeregelung getroffen. Nach § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verliert ein Deutscher die deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn er die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erwirbt. Dies gilt im Gegenzug auch für den Behalt der EU-Staatsbürgerschaft bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Somit galt die Ausnahmeregelung bisher auch für das Vereinigte Königreich und war durch die Übergangsfrist auch bis zum 31.12.2020 wirksam.

Darüber hinaus lassen allerdings auch bis zum 31.12.2020 gestellte Anträge die doppelte Staatsangehörigkeit zu, selbst wenn der Erwerb dieser bis zum genannten Datum noch nicht erfolgt ist. Für einen solchen Fall hat der deutsche Gesetzgeber mit Art. 3 des Brexit-Übergangsgesetzes Abhilfe geschaffen. Vorausgesetzt wird allerdings, dass alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor Ablauf des Übergangszeitraums erfüllt waren und im Zeitpunkt der Übergabe der Einbürgerungsurkunde weiterhin erfüllt sind.

Bei Einbürgerungsanträgen, die nach dem 31.Dezember 2020 gestellt wurden oder dessen Voraussetzungen erst danach vorlagen ist eine doppelte Staatsangehörigkeit jedoch nicht mehr möglich. In dem Fall geht mit Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft die britische verloren. Dies sollten Sie bei dem Wunsch auf Einbürgerung in Deutschland bedenken.

Spezifische Aufenthaltsfragen

Neben den grundlegenden Fragen zum Aufenthaltsrecht regelt das Austrittsabkommen zudem Besonderheiten für entsandte Dienstleister, Soldaten und britische Staatsangehörige, die einen Nachzug nach Deutschland anstreben.


Entsandte Dienstleister

Britische Staatsangehörige, die von einem britischen Unternehmen zur Erbringung von Dienstleistungen nach Deutschland entsandt wurden, hier wohnen aber nicht anderweitig freizügigkeitsberechtigt sind fallen grundsätzlich nicht unter das Austrittsabkommen und können daraus keine Aufenthaltsrechte geltend machen. In diesem Fall können sich entsandte Dienstleister bis zum 31. März 2021 in Deutschland aufhalten und ihre bisherige Tätigkeit ausüben. Bestreben Sie auch nach diesem Datum in Deutschland zu bleiben, besteht die Möglichkeit eine Aufenthaltsberechtigung aus dem deutschen Aufenthaltsrecht bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Ist das entsandte Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässig können Sie sich außerdem auf die sogenannte Vander-Elst-Erlaubnis berufen und damit weiter in Deutschland arbeiten. Somit besteht für entsandte Dienstleister nicht die Verpflichtung ein vorheriges Visum zu beantragen oder zunächst auszureisen.

Neben diesem Grundsatz gibt es für in Deutschland wohnhafte entsandte Dienstleister ausnahmsweise Rechte aus dem Austrittsabkommen.


Soldaten

Für Soldaten besteht die Sonderregelung, dass sie wie Arbeitnehmer nach dem europäischen Recht behandelt werden. Somit können Sie sich als in Deutschland für die britischen Streitkräfte stationierter Soldat auf Aufenthaltsrechte von Arbeitnehmern aus dem Austrittsabkommen berufen.


Möglichkeit des Nachzugs nach Deutschland

Als Drittstaatsangehöriger wird vor dem Umzug nach Deutschland grundsätzlich ein Visum benötigt. Dies gilt somit auch für britische Staatsangehörige, die zwar nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt sind, aber erst nach dem 1. Januar 2021 nach Deutschland umziehen möchten, da sie ab dem 31. Dezember 2020 als Drittstaatsangehörige zu behandeln sind. Von dem Visumserfordernis für Drittstaater besteht für britische Staatsangehörige sowie Angehörigen einiger anderer Staaten eine Ausnahme. Nach der Einreise nach Deutschland muss jedoch innerhalb von drei Monaten ein Aufenthaltsdokument (Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte) bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Zusammenfassung: Voraussetzungen für Rechte aus dem Austrittsabkommen

Einige Voraussetzungen, die Sie als britischer Staatsangehöriger erfüllen müssen, um in Deutschland Aufenthaltsrechte aus dem Austrittsabkommen geltend zu machen, haben wir Ihnen bereits erläutert. Vor der Anzeige bei der zuständigen Ausländerbehörde bedarf es allerdings der Erfüllung notwendiger Voraussetzungen, um letztendlich das neue Aufenthaltsdokument zu erhalten.

So müssen Sie neben den schon zum Teil erläuterten persönlichen Voraussetzungen (s.o.) auch formelle Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören die Einhaltung von Fristen sowie die Einreichung verschiedener Dokumente bei der zuständigen Behörde. Denn für die Aufenthaltsanzeige bei der Ausländerbehörde sind Nachweise erforderliche, welche die Identität und das bisherige Freizügigkeitsrecht bestätigen. Welche Gerne helfen wir Ihnen dabei, sich einen genauen Überblick über die notwendigen Dokumente und weitere Voraussetzungen zu verschaffen.

Konnten Sie alle Nachweise das neue Aufenthaltsdokument erbringen und liegen auch sonst alle Voraussetzungen vor, wird Ihnen das Dokument im „Scheckkartenformat“ ausgestellt. Dieses ist mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre lang gültig. Außerdem werden darauf bestehende Daueraufenthaltsrechte sowie Rechte zu Erwerbstätigkeit vermerkt.

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