Wer einen Familiennachzug nach Deutschland anstrebt, sieht sich häufig mit langen Wartezeiten konfrontiert. Termine bei deutschen Auslandsvertretungen sind vielerorts Monate im Voraus ausgebucht, und das nationale Visum D – Voraussetzung für die Einreise zur Familienzusammenführung – kann ohne vorbereitende Maßnahmen erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde bietet in vielen Fällen eine Möglichkeit, dieses Visumverfahren spürbar zu verkürzen und den Weg zur Familienzusammenführung zu beschleunigen.
Das Verfahren ist jedoch rechtlich vielschichtig: Welche Voraussetzungen im Einzelfall einschlägig sind, welche Unterlagen vollständig vorliegen müssen und wie Ausländerbehörde sowie Botschaft zusammenwirken, hängt von den persönlichen Umständen der Betroffenen ab. Die Kanzlei Schlun & Elseven berät und begleitet Mandanten umfassend in allen Fragen des Ausländerrechts – von der ersten Prüfung der Voraussetzungen über die Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen bis hin zur Kommunikation mit Behörden und Botschaften. Eine frühzeitige Beratung durch unsere Anwälte für Ausländerrecht kann dazu beitragen, vermeidbare Verzögerungen zu verhindern und das Verfahren von Anfang an sicher aufzusetzen.
Was ist die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde?
Bei der Vorabzustimmung handelt es sich um eine vorgelagerte Prüfung durch die zuständige Ausländerbehörde, deren Ergebnis direkt an die deutsche Botschaft im Heimatland der nachziehenden Person weitergeleitet wird.
Wichtig zu verstehen ist dabei: Die Vorabzustimmung ist kein Visum und berechtigt nicht zur Einreise nach Deutschland. Die finale Entscheidung über das Visum trifft stets die Botschaft – auch dann, wenn die Ausländerbehörde bereits zugestimmt hat. Die Vorabzustimmung wirkt vielmehr als verfahrensbeschleunigendes Element innerhalb des Antragsprozesses.
Wer kann die Vorabzustimmung beantragen?
Grundsätzlich kann jeder, der einen Familiennachzug anstrebt, die Vorabzustimmung beantragen. Das Aufenthaltsgesetz und die Aufenthaltsverordnung sehen dabei verschiedene Konstellationen vor:
- Anspruch auf Aufenthaltstitel: Personen mit einem Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 28, § 30 oder § 32 AufenthG – also beim Ehegattennachzug, beim Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen oder beim Kindernachzug – können die Vorabzustimmung beantragen.
- Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Für Fachkräfte, bei denen ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG durchgeführt wird, besteht gemäß § 81a Abs. 4 AufenthG die Möglichkeit, auch das Visum zur Familienzusammenführung für den Ehegatten sowie minderjährige Kinder im Rahmen dieses Verfahrens zu beschleunigen. Das beschleunigte Verfahren wird vom Arbeitgeber bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt und verpflichtet die Fachkraft zur aktiven Mitwirkung.
- Öffentliches Interesse: Darüber hinaus kann nach § 31 Abs. 3 AufenthV ein öffentliches Interesse die Vorabzustimmung begründen – etwa, wenn die nachziehende Person beabsichtigt, einen der Aufenthaltstitel nach §§ 18a, 18b, 18c Abs. 3, 19, 19b, 19c oder 21 AufenthG zu beantragen, oder wenn ein dringender, begründbarer Einzelfall vorliegt, wie beispielsweise die Pflege eines in Deutschland lebenden Angehörigen.
- Ermessensentscheidung: Wer den Antragsprozess beschleunigen möchte, kann die Vorabzustimmung auch beantragen, ohne dass eine der oben genannten Konstellationen zwingend gegeben sein muss.
Hinweis: Eine Vorabzustimmung „kann” erteilt werden, „muss” es jedoch nicht. Die Entscheidung, ob sie erteilt wird, steht also stets im Ermessen der Behörde. Ein Vorabzustimmungsverfahren sollte demnach nur in solchen Fällen angestrebt werden, bei denen zu erwarten ist, dass die Behörde zugunsten des Antragstellers entscheidet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Beantragung der Vorabzustimmung sind in der Regel folgende Dokumente erforderlich:
- Verpflichtungserklärung zur Erteilung der Vorabzustimmung
- Nationale Reisepässe beider Personen (der nachziehenden Person sowie der bereits in Deutschland lebenden Person)
- Nachweis des Verwandtschaftsgrades, zum Beispiel Geburtsurkunde, Eheurkunde oder ein Auszug aus dem Familienregister
- Lebensunterhaltsnachweise, etwa ein Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen der letzten drei Monate (sofern gefordert)
- Sprachnachweis: beim Ehegattennachzug mindestens A1, beim Kindernachzug für Kinder über 16 Jahre C1 (sofern gefordert)
- Nachweis ausreichenden Wohnraums, zum Beispiel ein Mietvertrag (sofern gefordert)
Vorabzustimmungsverfahren: Kosten und Bearbeitungszeit
Die für die Vorabzustimmung erforderliche Verpflichtungserklärung ist gemäß § 47 AufenthV mit einer Gebühr von 29 Euro pro Person verbunden. Für das anschließende Visumverfahren fallen weitere 75 Euro an. Sonstige Kosten können für Übersetzungen oder Beglaubigungen von Dokumenten anfallen.
Die Bearbeitungszeit bei der Ausländerbehörde beträgt laut Auswärtigem Amt üblicherweise ein bis zwei Wochen; in Einzelfällen kann sich das Verfahren auf bis zu drei Wochen verlängern, insbesondere wenn umfangreiche Unterlagen geprüft werden müssen oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden muss.
Liegt die Vorabzustimmung vor, erhalten Antragsteller im Regelfall innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Visumantragstellung bei der zuständigen Botschaft – deutlich schneller als ohne Vorabzustimmung.
Gültigkeitsdauer und Fristen
Die Vorabzustimmung ist in Verbindung mit der Verpflichtungserklärung sechs Monate lang gültig. Innerhalb dieses Zeitraums muss das Visum beantragt und erteilt werden. Wird die Frist überschritten, ohne dass ein Visum ausgestellt wurde, ist eine erneute Vorabzustimmung notwendig. Die Einhaltung dieser Frist sollte daher sorgfältig im Blick behalten werden.
Schlun & Elseven: Professionelle Unterstützung beim Familiennachzug
Die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde ist ein nützliches Instrument, um das Visumverfahren im Rahmen der Familienzusammenführung zu beschleunigen. Sie entfaltet ihre Wirkung jedoch nur dann vollständig, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen und die Botschaft im Heimatland die Entscheidung der Ausländerbehörde bestätigt.
Die auf Ausländerrecht spezialisierten Anwälte von Schlun & Elseven unterstützen Mandanten in sämtlichen Phasen des Verfahrens: von der Prüfung der individuellen Anspruchsgrundlagen und der Vorbereitung vollständiger Unterlagen über die Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde bis hin zur Begleitung im Visumverfahren gegenüber der deutschen Auslandsvertretung. Als Full-Service-Kanzlei mit langjähriger Erfahrung im Ausländer- und Aufenthaltsrecht bietet Schlun & Elseven dabei nicht nur rechtliche Beratung, sondern auch praktische Unterstützung in einem Verfahren, das für viele Familien mit erheblichem Druck und Unsicherheit verbunden ist. Für eine individuelle Erstberatung stehen die Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei jederzeit zur Verfügung.

Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht



















