Erwerb der doppelten Staatsbürgerschaft | Deutschland – Israel

Ihr Rechtsanwalt für Staatsangehörigkeitsrecht

Erwerb der doppelten Staatsbürgerschaft | Deutschland – Israel

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Die doppelte Staatsbürgerschaft ist gerade in der deutsch-israelischen Beziehung von enormer Bedeutung. Einerseits haben viele Israelis eine enge Bindung zu Deutschland, andererseits haben viele Deutsche, insbesondere jüdischen Glaubens, eine persönliche Bindung zu Israel. Bereits mit den Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 2021 wurde der engen Bindung zwischen Israel und Deutschland Rechnung getragen – es wurde ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung geschaffen. Über die Möglichkeit der Beibehaltungsgenehmigung war es auch bereits möglich, zusätzlich zu einer bestehenden deutschen Staatsbürgerschaft die israelische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Mit der erneuten Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2024 wird die Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft nun generell zugelassen.

Die Erfahrungen des Rechtsteams von Schlun & Elseven zeigen allerdings, dass sich viele Mandanten – trotz der erfolgten Liberalisierung des Einbürgerungsrecht – immer noch ihrer neu erworbenen Rechte nicht bewusst sind. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass bei israelischen Staatsbürgern drei unterschiedliche Arten von Einbürgerung in Betracht kommen. Ein weiterer Grund ist ferner die Fehlannahme, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden müsste. In diesem Zusammenhang bieten wir Mandanten einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Ganz gleich, ob bei der Einbürgerung, der doppelten Staatsbürgerschaft oder dem Verzicht der deutschen Staatsangehörigkeit– unser Rechtsteam betreut Ihr Anliegen mit dem nötigen Fachwissen und Engagement. Wir übernehmen für Sie die gesamte Beantragung, um einen möglichst schnellen Ablauf des Antragsverfahrens zu gewährleisten. Dabei sorgen wir für die Klärung aller offenen Fragen mit den zuständigen Behörden, damit Sie sich vollends auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren können und dem Erwerb der doppelten Staatsangehörigkeit nichts im Wege steht.

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Unsere Dienstleistungen zum Erwerb der doppelten Staatsbürgerschaft

Vertretung im Antragsverfahren
  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Feststellung des Anspruchs auf die doppelte Staatsbürgerschaft
  • Kommunikation mit den Behörden
  • Vertretung bei Problemen oder Ablehnung
Dienstleistungen im Kontext

Aktuelle Rechtslage zur doppelten Staatsangehörigkeit

Mit den Neuerungen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht hat sich die Einstellung zur doppelten Staatsangehörigkeit gänzlich geändert. Bisher galt es, Mehrstaatigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, um Zuständigkeitskonflikten zwischen Staaten in Bezug auf die Personalhoheit über Individuen vorzubeugen. Die reformierten Gesetze erlauben ab 2024 generell Mehrstaatigkeit. Sie soll ein Anreiz zur Integration sein, da nun nicht mehr die Zugehörigkeit zum Heimatstaat aufgegeben werden muss, um die Zugehörigkeit zu Deutschland anzuerkennen.

Mit der generellen Zulassung von Mehrstaatigkeit geht einher, dass im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern nach dem Abstammungsprinzip automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit zugesprochen bekommen. Auch in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern (Ius-Soli) erhalten nun ohne weitere Voraussetzungen aufgrund des Geburtsortsprinzips die deutsche Staatsangehörigkeit. Somit spielen die aktuellen Entwicklungen für die doppelte Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht insbesondere in Bezug auf den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Abstammung eine enorme Rolle.

Aber auch in Bezug auf den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung hat die Mehrstaatigkeit weitreichende Auswirkungen. Es kommt nun primär darauf an welche gesetzlichen Vorgaben das andere Land zur Mehrstaatigkeit hat, um zu entscheiden, ob eine doppelte Staatsangehörigkeit möglich ist. Für die Einbürgerung in Deutschland ist ein Antrag zu stellen. Damit dieser allen Vorgaben bezüglich der Umsetzungsform des Einbürgerungsbegehrens gerecht wird, erscheint bei einer Antragstellung der Rechtsbeistand eines erfahrenen Anwalts für Staatsangehörigkeitsrecht unumgänglich.

Drei unterschiedliche Einbürgerungsarten für israelische Staatsbürger

Einbürgerung aufgrund von Heirat bzw. Aufenthalt

Selbstverständlich stehen israelischen Staatsbürgern auch die „herkömmlichen Arten“ der Einbürgerung in Deutschland offen. So können beispielsweise Israelis, die einen deutschen Staatsbürger heiraten, unter gewissen Voraussetzungen (vgl. § 9 StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Auch diejenigen, die schon fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik vorweisen können, haben bei Erfüllung weiterer Vorgaben die Möglichkeit, eingebürgert zu werden (vgl. § 10 StAG).

Ungeachtet dessen gibt es aber auch (stetig mehr) Einbürgerungsmöglichkeiten im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht, die für Nachfahren von Opfern des Nationalsozialismus gelten und damit häufig auf Israelis zutreffen. Beispielhaft seien im Folgenden die Wiedergutmachungseinbürgerung und die Privilegierung israelischer Staatsangehöriger bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG erörtert.

Die Wiedergutmachungseinbürgerung

Das deutsche Grundgesetz (GG) und auch das Staatsangehörigkeitsgesetzt (StAG) bieten für ehemalig verfolgte im Nationalsozialismus ein Recht auf „Wiedergutmachungseinbürgerung“. Zunächst ist in diesem Zusammenhang der Art. 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Augenschein zu nehmen. Demnach soll gelten:

Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern […].

Somit können jene, die in Zeiten des Nationalsozialismus verfolgt wurden und denen durch staatlichen Akt ihre deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, ebenso wie deren Abkömmlinge, ihre deutsche Staatsangehörigkeit heute noch erwerben. In einem solchen Fall wäre es lediglich erforderlich, das Vorliegen dieser Voraussetzungen gegenüber dem zuständigen Bundesverwaltungsamt durch Urkunden (z.B. förmliche Ausbürgerungsurkunde) nachzuweisen. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, die ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufzugeben.

Es wurde in der Vergangenheit lange bemängelt, dass Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG eine große Gruppe ausschließt, die eigentlich ebenso eine Berechtigung hätte, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen. Die Formulierung des Art. 116 Abs. 2 GG erfasst nämlich jene nicht, die nicht förmlich ausgebürgert wurden. In einem solchen Fall ist der Nachweis nicht einfach zu erbringen. Die entsprechenden Unterlagen sind oft nicht auffindbar. Um diese offensichtliche Lücke zu füllen, wurde § 15 StAG geschaffen, der den Kreis der Antragsberechtigten um jene erweitert, die aus den in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG genannten Gründen:

1. die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren haben

2. von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren

3. nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei einer Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder

4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn dieser bereits vor dem 30. Januar 1933 oder als Kind auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war, aufgegeben oder verloren haben […].

Mit anwaltlicher Hilfe können diese Umstände häufig durch entsprechende Recherchen nachgewiesen werden, insbesondere dann, wenn noch weitere Unterlagen in regionalen und überregionalen Archiven zu finden sind. Gelingt es, die entsprechenden Nachweise vorzulegen, lautet die gute Nachricht in diesen Fällen: Einbürgerung. Die bisherige Staatsangehörigkeit kann stets beibehalten werden, und eine doppelte Staatsbürgerschaft ist hier ausdrücklich erlaubt.

Ermessenseinbürgerung

Zudem gibt es die Möglichkeit, sich in Deutschland nach § 8 StAGeinbürgern zu lassen.  Auch in diesem Bereich gibt es eine erwähnenswerte Privilegierung von israelischen Staatsangehörigen.

Nach § 8 StAG können Behörden ihrem Ermessen nach Einbürgerungen vornehmen, wenn die Voraussetzungen des § 8 StAG erfüllt werden. Aufgrund des Erfordernisses eines „besonderen öffentlichen Interesses“ an der Einbürgerung sind die Hürden hierfür hoch. Für israelische Staatsbürger ergibt sich hier eine Besonderheit. 2020 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat in einer behördlichen Mitteilung (Behördliche Mitteilung vom 11.02.2020 – V II 5), unter Bezugnahme auf die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums zum StAG (VAH-StAG), die ausführenden Behörden angewiesen, dass die Beibehaltung der israelischen Staatsangehörigkeit grundsätzlich im „öffentliches Interesse“ liegt. Somit können israelische Staatsangehörige, die nach § 8 StAG der Einbürgerung berechtigt sind, die deutsche Staatsangehörigkeit unter erleichterten Bedingungen erhalten, und die israelische Staatsbürgerschaft beibehalten. Da mit der im Jahr 2024 beschlossenen Reform des Staatsangehörigkeitsrechts die doppelte Staatsbürgerschaft generell erlaubt sein wird, stellt die Beibehaltung der israelischen Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung kein Hindernis mehr dar.

Einbürgerung für deutsche Staatsangehörige in Israel – Die Beibehaltungsgenehmigung

Auch für Deutsche, die in Israel eine israelische Staatsbürgerschaft erlangen wollen, ist es mittlerweile möglich und erwünscht, die deutsche Staatsbürgerschaft weiterhin beizubehalten. Der bisher nötige Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft ist nun, mit der generellen Zulassung der doppelten Staatsbürgerschaft, nicht mehr notwendig.

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