Rechtsgutachten zur Abwehr von Auslieferungen in die USA

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht

Rechtsgutachten zur Abwehr von Auslieferungen in die USA

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht

Die Vereinigten Staaten von Amerika unterhalten Auslieferungsübereinkommen mit mehr als 100 Staaten weltweit. Auf Grundlage dieser Abkommen erfolgen regelmäßig Auslieferungen in die USA. Hierbei kommt es immer wieder zu Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit eines Auslieferungsersuchens fraglich ist.

Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht und Interpol-Verfahren sind bestens mit der Materie vertraut und haben bereits zahlreiche Auslieferungsverfahren in der ganzen Welt betreut. Wir beraten Mandanten eingehend zu Rechtschutzmöglichkeiten gegen eine bevorstehende Auslieferung und erstellen fundierte Gutachten zur Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit von Auslieferungsersuchen. Bei komplexen internationalen Auslieferungsangelegenheiten bieten wir zudem ein strukturiertes Case Management an. Diese koordinierte Arbeitsweise ermöglicht eine effektive, holistische Verteidigungsstrategie zur Nutzung aller zur Verfügung stehenden Rechtswege und -mittel.

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Unsere Dienstleistungen im Auslieferungsrecht – weltweit

Rechtsbeistand im Auslieferungsverfahren
Anfechtung einer Interpol Red Notice
Dienstleistungen im Kontext

Bedeutung von Rechtsgutachten im Auslieferungsverfahren mit den USA

Ein juristisches Gutachten zu einem Auslieferungsersuchen enthält eine detaillierte Prüfung, ob einer rechtmäßigen Auslieferung rechtliche Hindernisse entgegenstehen. So werden komplexe Rechtsfragen für Gerichte und Behörden in einer überzeugenden und fundierten Form aufbereitet. Es wird im Einzelnen genaustens geprüft und argumentiert,

  • ob eine bevorstehende Auslieferung verhältnismäßig wäre,
  • ob eine Überstellung eine Verletzung der Grundrechte bzw. Menschenrechte des Betroffenen darstellen würde, oder
  • ob das Ersuchen formellen oder materiellen Mängeln unterliegt.

Ein fundiertes und von Experten angefertigtes Rechtsgutachten dient damit auch der Einschätzung der Erfolgsaussichten verschiedener Rechtsmittel und kann die Basis für diplomatische Verhandlungen bilden. Unsere Rechtsanwälte für Auslieferungsrecht und Interpol-Verfahren verfügen über umfassende Erfahrung in der der Erstellung rechtssicherer und überzeugender Gutachten und prüfen Ihren Fall mit größter Sorgfalt.

Besonderheiten des US-Rechts- und Strafvollzugsystems

Neben der Möglichkeit exorbitant hoher und lebenslanger Strafen ist zudem die Todesstrafe in 27 von 50 Bundesstaaten der USA legal. Das ist ein Auslieferungshindernis für Deutschland, da die Todesstrafe in West-Deutschland bereits 1949 abgeschafft hat und seitdem verfassungsrechtlich verboten ist. Der Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und den USA enthält daher die Regelung, dass Deutschland Personen nur unter der Bedingung ausliefert, dass im konkreten Fall keine Todesstrafe vollstreckt wird.

Auch die Haftbedingungen in den USA können ein Auslieferungshindernis darstellen. Viele US-amerikanische Gefängnisse sind stark überlastet und weisen mangelhafte Zustände auf, wie insbesondere das Fehlen von Einzel- oder Doppelzellen, unzureichende medizinische und psychische Versorgung und längere Isolationshaft.

Auslieferung aus Deutschland an die USA

Die Auslieferung aus Deutschland in die USA richtet sich grundsätzlich nach dem Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 sowie den Zusatzverträgen aus den Jahren 1986 und 2006.

Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an die USA

Sowohl der Auslieferungsvertrag als auch das Grundgesetz sehen eine Auslieferung von deutschen Staatsangehörigen nicht vor. In Art. 7 Abs. 1, S. 1 des Auslieferungsvertrages ist festgelegt, dass die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, ihre eigenen Staatsangehörigen auszuliefern. Zudem ist gemäß Art. 16 Abs. 2 GG die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ausgeschlossen. Das Grundgesetz erlaubt zwar ausnahmsweise die Auslieferung an andere EU-Länder und bestimmte internationale Gerichte, soweit „rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind“. Diese Erlaubnis erstreckt sich jedoch ausdrücklich nicht auf andere Nicht-EU-Länder („Drittstaaten“), einschließlich der USA.

Auslieferung nicht-deutscher Staatsangehöriger an die USA

Die oben genannte grundgesetzliche Regelung, dass aus Deutschland keine deutschen Staatsangehörigen ausgeliefert werden dürfen, erstreckt sich konsequenterweise nicht auf sich in Deutschland befindliche Staatsangehöriger anderer Nationen. Die Bedingungen für die Auslieferung einer Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit in die USA sind in dem Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und den USA festgehalten. Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Straftat muss sowohl nach dem Recht der USA als auch nach deutschem Recht strafbar sein. Für die Strafverfolgung muss die Mindeststrafe mehr als ein Jahr Freiheitsentzug betragen, und für die Vollstreckung einer Strafe oder eines Haftbefehls muss die Dauer der noch zu verbüßenden Strafe mindestens sechs Monate betragen.
  • Das Auslieferungsersuchen darf keinen politischen Charakter haben oder eine militärische Straftat betreffen.
  • Die gesuchte Person darf wegen der Straftat, um deren Auslieferung ersucht wird, nicht von deutschen Gerichten rechtskräftig verurteilt oder entlassen worden sein. Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich entschieden, dass Deutschland die Auslieferung aber auch dann verweigern muss, wenn die gesuchte Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtskräftig verurteilt worden ist – unabhängig davon, ob die Person EU-Bürger ist.
  • Die Strafverfolgung darf nicht verjährt sein.
  • Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die gesuchte Person in Deutschland aufgrund derselben Straftat, wegen der um Auslieferung ersucht wird, bereits verfolgt wird.
  • Es muss seitens der USA die Versicherung abgegeben werden, dass keine Todesstrafe vollstreckt wird.

Auslieferung von EU-Bürgern in die USA

Handelt es sich bei der sich in Deutschland aufhaltenden Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit um einen EU-Bürger, gelten bestimmte Sonderregelungen. Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der deutsche Staat in seinem Hoheitsgebiet ansässige EU-Bürger nicht wie Deutsche gemäß Art. 16 Abs. 2 GG vor einer Auslieferung schützen muss, jedoch muss Deutschland zunächst den Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, informieren. Damit wurde festgestellt, dass Bürger anderer EU-Staaten nicht das gleiche Schutzniveau wie die eigenen Staatsangehörigen genießen. Allerdings hat der jeweilige Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene hat, ein vorrangiges Recht, den eigenen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafverfolgung überstellt zu bekommen. Dieses Recht kann der Staat geltend machen bevor eine Auslieferung an einen Nicht-EU-Mitgliedsstaat, wie die USA, erfolge. Dagegen spreche auch nicht das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV.

Auslieferung in die USA aus Drittstaaten: Bilaterale Abkommen und internationale Abwehrmaßnahmen

Die Anforderungen an eine rechtmäßige Auslieferung an die USA hängen im Einzelnen von den jeweiligen Bestimmungen ab, die das ersuchte Land in einem Auslieferungseinkommen mit den USA getroffen hat. Zwar unterscheiden sich diese bilateralen Abkommen in bestimmten Details, doch enthalten die meisten Übereinkommen übereinstimmende Regelungen. Dazu zählen insbesondere das Erfordernis, dass:

  • eine auslieferungsfähige Straftat vorliegt bzw.
  • die Tat in beiden Rechtsordnungen unter Strafe stehen muss oder
  • hinreichende Beweise vorliegen müssen.

Unsere Anwälte analysieren die jeweiligen Übereinkommen, die konkreten Umstände Ihres Falles und die Gesetze des ersuchten Staates genaustens. Hinsichtlich innerstaatlicher Rechtsmittel greifen wir ergänzend auf unser Netzwerk von Auslieferungsexperten weltweit zurück. Jenseits nationaler und europäischer Rechtmittel gegen ein Auslieferungsersuchen, erschöpfen wir jegliche internationalen und diplomatischen Kanäle. Die Einbeziehung von Konsulaten und NGOs kann dabei politischen Druck erzeugen, der die Aussetzung der Auslieferung herbeiführen kann.

In Fällen, in denen zwischen den USA und einem weiteren Land kein Auslieferungsübereinkommen besteht, ist eine Auslieferung grundsätzlich ausgeschlossen. Ein solches Auslieferungsübereinkommen fehlt gegenwärtig beispielsweise mit China, Afghanistan und Russland. Sollte in einem solchen Fall dennoch eine Auslieferung ersucht werden, ergeben sich komplexe juristische und politische Fragestellungen, bei denen wir unsere Mandanten über alternative Rechtswege und die Möglichkeiten diplomatischen Schutzes beraten.

Rechtschutzmöglichkeiten gegen Auslieferungsersuchen

In Deutschland ist keine Möglichkeit gegeben, durch ordentliche Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung hinsichtlich eines Auslieferungsersuchens vorzugehen. Gegen die Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts (vgl. § 13 IRG) kann lediglich eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht werden. Eine solche Verfassungsbeschwerde muss regelmäßig mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG gestellt werden und hinreichend begründet sein. Das Erfordernis eines schnellen Handelns und der hinreichenden Begründung eines solchen Antrags setzt voraus, dass dieser durch besonders erfahrene Anwälte in diesem Bereich bearbeitet wird.

Sofern eine solche Verfassungsbeschwerde erfolglos bleibt und damit die innerstaatlichen Rechtsmittel erschöpft sind, besteht die Möglichkeit, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde einzulegen und hierüber einstweiligen Rechtschutz zu erlangen. Dabei kann geltend gemacht werden, dass der Betroffene durch die Zustimmung zur Auslieferung durch den europäischen Staat der Betroffenen in seinen Menschenrechten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt wird.

Case Management in Auslieferungsverfahren

Die Verteidigung gegen ein Auslieferungsersuchen erfordert zahlreiche administrative und prozessuale Schritte, einschließlich der Kommunikation und Koordination mit mehreren internationalen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden. Dabei ist von höchster Bedeutung, dass alle Informationen auf dem neuesten Stand sind. Durch effektives Case Management ist es möglich, mehrere Fälle von Auslieferungsverfahren zu bündeln und somit effizienter zu bearbeiten. Dabei ist ein enormer Vorteil, dass die Verteidigung zeitlich und strategisch besser geplant werden kann und durch eine Stelle die Koordination mit verschiedenen Rechtsordnungen verfolgt wird. Unsere Praxisgruppe für Auslieferungsrecht kooperiert regelmäßig mit Rechtsexperten weltweit und greift auf ein weitreichendes professionelles Netzwerk von Privatdetektiven, Sachverständigen, Dolmetschern und forensischen Analysten zurück.

Schlun & Elseven: Erstellung von Gutachten zur Zulässigkeit von Auslieferungen in die USA

Die Verteidigung gegen Auslieferungen in die USA erfordert eine umfassende Strategie, die alle rechtlichen Ebenen und Handlungsoptionen ausschöpft. Als Kanzlei mit besonderem Schwerpunkt im Auslieferungsrecht haben unsere Anwälte zahlreiche Auslieferungsersuchen aus den USA erfolgreich abgewehrt sowie fundierte Gutachten für Mandanten als auch für internationale Rechtsanwaltskanzleien erstellt. Mit größter Sorgfalt analysiert unser Team Ihren Fall im Detail und prüft jegliche Rechtschutzmöglichkeiten zügig und gründlichst. Rasches und diskretes Handeln ist insbesondere in Auslieferungsfällen unerlässlich. Darüber hinaus beraten wir Sie umfassend zum Schutz Ihrer Persönlichkeitsrechte im Falle eines Auslieferungsersuchens sowie zu unseren Dienstleistungen im Bereich Reputationsmanagement.

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