Auslieferung aus Deutschland an die USA

Ihr Rechtsanwalt für Auslieferungsrecht

Auslieferung aus Deutschland an die USA

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Von einem Auslieferungsverfahren betroffen zu sein, stellt in der Regel eine enorme emotionale Belastung ebenso wie eine juristische Herausforderung dar. Liegt ein strafrechtliches Ersuchen um Auslieferung einer verfolgten Person vor und hält das zuständige Oberlandesgericht (OLG) die Auslieferung für zulässig (positive Zulässigkeitsentscheidung), kann eine Verfassungsbeschwerde den Betroffenen vor der tatsächlichen Auslieferung schützen.

Damit die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des ersuchenden Staates vorläufig untersagt wird, sollte die Verfassungsbeschwerde immer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG verbunden werden. Wird kein Eilantrag gestellt, so besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer an den ersuchenden Staat überstellt wird, bevor das Bundesverfassungsgericht über seine Verfassungsbeschwerde überhaupt entscheidet.

Um unseren Mandanten die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte verfügen sowohl über eine ausgezeichnete Expertise im Auslieferungsrecht als auch über umfassende Erfahrung in der Durchführung einer Verfassungsbeschwerde. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen gewahrt bleiben.

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Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an die USA

Die Auslieferung aus Deutschland in die USA richtet sich nach dem Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 sowie dem Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986 und dem zweiten Zusatzvertrag zum Auslieferungsvertrag von 2006. Deutschland lässt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger grundsätzlich nicht zu, was sich in Artikel 7 des Abkommens niederschlägt. Dieser lautet in Absatz 1: „Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre eigenen Staatsangehörigen auszuliefern.“ Zum anderen ergibt sich dies aus der stets zu beachtenden Verfassung gemäß Art. 16 Grundgesetz (GG).  Nach Art. 16 Abs. 2 GG ist die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ausnahmsweise nur an andere EU-Länder und bestimmte internationale Gerichte zulässig, soweit „rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.“ Diese Erlaubnis zur Auslieferung an EU-Mitgliedsstaaten ist eine neuere Entwicklung, die sich jedoch nicht auf andere Nicht-EU-Länder (“Drittstaaten”), einschließlich der USA, erstreckt.

Folglich müssen Deutschland und die USA ihre eigenen Staatsbürger nicht ausliefern, gleichwohl können sie es tun, wenn dies nach ihrem freien Ermessen angebracht erscheint und keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen. An die USA gerichtete Auslieferungsersuchen werden vom US-Außenministerium und dem Justizministerium bearbeitet. Sie können beiderseits nur in Fällen gestellt werden, in denen die mutmaßliche Straftat eine derjenigen ist, die im Anhang zum Auslieferungsvertrag aufgeführt ist. Zu diesen aufgelisteten Straftaten gehören beispielsweise Mord, vorsätzliche oder fahrlässige Tötung, Betrug und Raub. Im letzten Punkt heißt es jedoch: „33. Jede andere Straftat, deretwegen die Auslieferung nach dem Recht beider Vertragsparteien gewährt werden kann“, womit folglich auch jede nicht explizit gelistete Straftat grundsätzlich zur Auslieferung führen kann. Die zwei wesentlichen Einschränkungen, die nach deutschem Recht gem. § 3 IRG in diesem Fall beachtet werden müssen, sind, dass zum einen die vorgeworfene Handlung auch nach deutschem Recht strafbar ist (Gegenseitigkeit der Strafbarkeit) und es sich zum anderen nicht um ein bloßes Bagatelldelikt handelt.

Sofern Deutschland die Auslieferung eines US-Bürgers aus seinem Heimatland begehrt, muss es sich hierfür an seine US-Botschaft wenden, die das Auslieferungsersuchen an das US-Außenministerium übermittelt. Dieses wendet sich sodann an den zuständigen Staatsanwalt im Bezirk der Zielperson mit dem Ersuchen, das Auslieferungsverfahren vor einem US-Bundesgericht einzuleiten. In diesem Verfahren prüft das Gericht die gegen die Zielperson vorgelegten Beweise und entscheidet, ob diese ausreichen, um einen entsprechenden Haftbefehl zu erlassen. Zu diesem Zeitpunkt wird das Gericht ebenfalls entscheiden, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass die Zielperson eine vom Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und den USA umfasste Straftat begangen hat. Sollte sich herausstellen, dass ein ausreichender Verdacht der Begehung einer auslieferungsfähigen Tat vorliegt, wird das Gericht seine Erkenntnisse dem US-Außenministerium vorlegen. Das Außenministerium entscheidet sodann, ob die USA die betreffende Person an die Bundesrepublik Deutschland ausliefert.

Auslieferung Staatsangehöriger anderer Länder an die USA

Der bereits erwähnte besondere verfassungsrechtliche Schutz vor einer Auslieferung nach Art. 16 Abs. 2 GG erstreckt sich nicht auf nicht-deutsche Staatsangehörige. Deutschland kann Staatsangehörige anderer Staaten damit grundsätzlich ausliefern, sofern gewisse Voraussetzungen und Mindestanforderungen eingehalten werden. Diese Voraussetzungen werden vor allem in bilateralen oder multilateralen Abkommen geregelt. Sofern ein solches Abkommen nicht vorliegt oder in diesem keine (spezielle) explizite Regelung zu einer Frage getroffen wird, finden das (allgemeine) Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) Anwendung. Die unverzichtbaren Voraussetzungen für eine Auslieferung nach deutschem Recht sind wie folgt:

  • Die Straftat muss auch nach deutschem Recht strafbar sein und im Höchstmaß (nicht Mindestmaß) mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sein.
  • Es muss Reziprozität bestehen, d.h. aufgrund einer Zusicherung der USA ist zu erwarten, dass ein vergleichbares deutsches Ersuchen in den USA ebenfalls positiv erwidert würde.
  • Es dürfen keine Auslieferungshindernisse vorliegen, wie beispielsweise ein rein politisch motiviertes Verfahren.

Löschung einer Red Notice aus den USA – weltweit

Begehren die USA die Ergreifung und anschließende Auslieferung einer Person, so können die amerikanischen Behörden eine Interpol Red Notice für diese erwirken. Gegen eine solche Red Notice besteht die Möglichkeit, sowohl vorsorglich als auch erst bei Bekanntwerden vorzugehen. Unsere erfahrenen Anwälte für Auslieferungsrecht stellen in Ihrem Auftrag Auskunftsersuchen an die jeweiligen National Central Bureaus (NCBs) von Interpol, fertigen und hinterlegen entsprechende Schutzschriften sowie arbeiten zielsicher auf eine Löschung der Red Notice hin – damit Sie sich wieder ohne Sorge vor einer immanenten Festnahme und den damit verbundenen Folgen und Risiken in der Welt frei bewegen können.

Rechtmäßige Auslieferung nach deutschem Recht

Auslieferungsersuchen müssen nach deutschem Recht rechtmäßig bzw. zulässig sein, damit Deutschland ihnen nachkommen kann. Stellt ein ausländischer Staat, zum Beispiel die USA, ein Auslieferungsersuchen und Deutschland nimmt die betreffende Person daraufhin in Haft, kann diese Person ihre Zustimmung zu einer vereinfachten Auslieferung nach § 41 IRG erteilen oder diese anfechten. Stimmt sie nicht zu, muss die Staatsanwaltschaft nach § 29 IRG eine Entscheidung beim zuständigen Oberlandesgericht (OLG) beantragen. Das OLG hat dann über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob das Auslieferungsersuchen korrekt gestellt wurde. Einige der entscheidenden Aspekte und Voraussetzungen, die für eine rechtmäßige Auslieferung vorliegen müssen, sind die folgenden:

  • Handelt es sich bei der vorgeworfenen Tat um eine nach deutschem Recht auslieferungsfähige Straftat? (§ 3 IRG)
  • Drohen der Person im ersuchenden Staat Folter oder eine erniedrigende Behandlung oder Bestrafung? (Art. 3 EMRK; Art. 3 CAT)
  • Besteht die Möglichkeit, dass für die Straftat die Todesstrafe verhängt wird? Falls ja: gibt es eine Gewähr dafür, dass die Todesstrafe entweder nicht verhängt oder jedenfalls nicht vollstreckt wird? (§ 8 IRG)
  • Besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte ohne deutsche Zustimmung an einen dritten Staat weitergeliefert oder abgeschoben werden wird? (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 IRG)
  • Ist die Straftat ausschließlich politisch motiviert? (§ 6 IRG)
  • Kann der Beschuldigte realistischerweise ein faires Verfahren erwarten? (Art. 6 EMRK)

Sollte das Auslieferungsersuchen oder gar die gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung Zweifel an der Gewährleistung und Einhaltung der genannten Voraussetzungen begründen, wird unser Anwaltsteam die entsprechenden rechtlichen Schritte einleiten und Möglichkeiten ausschöpfen, um eine unrechtmäßige Auslieferung zu verhindern. Es sollte beachtet werden, dass es nicht immer offensichtlich ist, wenn ein Land ein Auslieferungsersuchen aus politischen oder militärischen Gründen anstrebt. Oft kann eine gründliche rechtliche Untersuchung und Analyse der individuellen Umstände und vorliegenden Anhaltspunkte derartige unzulässige Motivationen jedoch enttarnen.

Auslieferung nichtdeutscher EU-Bürger an Nicht-EU-Mitgliedstaaten

Sofern Deutschland um die Auslieferung einer Person gebeten wird, muss neben der Differenzierung zwischen der Staatsangehörigkeit – deutscher oder nichtdeutscher Staatsbürger, letzterer mit einem gesteigerten Schutz über Art. 16 GG – auch differenziert werden, ob der ersuchende Staat ein EU-Mitgliedsstaat ist oder nicht. Hierzu hat der EuGH im Fall Petruhhin (Rs. C-182/15 in NJW 2017, 378) ein wesentliches Verfahrenserfordernis statuiert. In diesem Fall wurde Herr Petruhhin, ein estnischer Staatsangehöriger (also Unionsbürger), in Lettland (EU-Mitgliedsstaat) auf Grundlage eines russischen Auslieferungsersuchen festgenommen. Es handelte sich also um die Auslieferung eines EU-Bürgers an einen Nicht-EU-Mitgliedsstaat. Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass ein EU-Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, alle anderen in seinem Hoheitsgebiet ansässigen EU-Bürger vor einer Auslieferung zu schützen. Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten genießen daher nicht das gleiche Schutzniveau wie die eigenen Staatsangehörigen. Allerdings ist der Mitgliedsstaat, der um die Auslieferung eines Unionsbürgers von einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat gebeten wird (Lettland), gehalten, zunächst den Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt (Estland), zu informieren. Denn dieser Mitgliedsstaat habe ein vorrangiges Recht, den eigenen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafverfolgung überstellt zu bekommen, bevor eine Auslieferung an einen Nicht-EU-Mitgliedsstaat erfolge.

Neben dem Auslieferungsabkommen, dass die Bundesrepublik Deutschland mit den USA geschlossen hat, besteht auch ein weiteres Auslieferungsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika. Demnach steht das Unionsrecht einer Auslieferung grundsätzlich nicht entgegen. Deutschland als Mitgliedsstaat kann also andere EU-Bürger an die USA ausliefern, da weder das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) noch das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV diesem Vorgehen entgegenstehen. Die genannte EuGH-Rechtsprechung berücksichtigend müsste Deutschland zuvor jedoch den anderen Mitgliedsstaat informieren. Darüber hinaus muss die Bewilligung der Auslieferung den Anforderungen des Abkommens entsprechen und ausdrücklich begründet werden. Insbesondere muss auch hier eine auslieferungsfähige Tat dem Ersuchen zu Grunde liegen. Auslieferungsfähige Straftaten nach dem Auslieferungsvertrag zwischen den USA und der EU sind:

  • Straftaten, die nach dem Recht sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Landes mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind;
  • der Versuch, eine solche Straftat zu begehen, oder die Beteiligung an der Begehung einer solchen Straftat.

Sofern mehrere Länder um die Auslieferung einer Person ersuchen und kein spezielles Vorrecht eines EU-Mitgliedsstaates besteht, ist die Exekutivbehörde des ersuchten (EU-) Staates befugt, zu entscheiden, an welches Land die Person ausgeliefert werden soll.

Schlun & Elseven: Rechtsbeistand im Auslieferungsrecht 

Sollte gegen Sie bereits ein Auslieferungsverfahren anhängig sein bzw. Sie ein solches befürchten, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben und in Ihrem Fall das bestmögliche Ergebnis erreicht wird.