Die gemeinschaftliche Errichtung von Testamenten durch Ehegatten ist eine sinnvolle und häufig gewählte Art der Nachlassregelung. Besondere Relevanz hat in dem Zusammenhang das sogenannte “Berliner Testament”. Bei einem Berliner Testament gemäß § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuches setzen sich Ehegatten gegenseitig und Dritte, häufig die gemeinsamen Kinder, als Erben des sodann überlebenden Ehegatten ein. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und insbesondere dem Berliner Testament können allerdings einige formelle als auch inhaltliche Probleme auftreten, die zu weitreichenden Erbstreitigkeiten führen können.
Um unseren Mandanten bei der Erstellung gemeinschaftlicher Testamente die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unser Team für Familien- und Erbrecht weist langjährige Erfahrung in der Betreuung von Mandanten in erbrechtlichen Angelegenheiten auf. Bei Fragen rund um die Erstellung, Anfechtung oder den Widerruf eines Berliner Testaments wenden Sie sich an uns. Wir setzen und für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.
Funktion und Nutzen des Berliner Testaments
Das Berliner Testament dient als gemeinschaftliches Testament der Erhaltung des Lebensstandards des überlebenden Ehegatten ebenso wie der Absicherung, dass das Erbe auch bei Eintritt des Erbfalls des überlebenden Ehegatten in der Familie bleibt.
Hauptmerkmal des Berliner Testaments ist, dass im Erbfall des erstversterbenden Ehegatten keine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und Kindern oder anderen Erben entsteht, sodass es konsequenterweise auch keine Erbauseinandersetzung gibt. Die Auseinandersetzung im Erbrecht bezeichnet den Prozess der Teilung des Nachlasses unter den Erben. Sie gehört zu den langwierigsten und problemreichsten Vorgängen im Erbrecht. Es erscheint daher sinnvoll, diese durch eine entsprechende Testamentsgestaltung zu vermeiden.
Das Berliner Testament weist allerdings nicht nur Vorteile auf. Es muss auch bedacht werden, dass etwaige Kinder im ersten Erbfall nichts erben und daher Steuerfreibeträge in Höhe von 400.000 € pro Kind (Stand 2023), völlig ungenutzt bleiben und im zweiten Erbfall dann ein höherer Betrag besteht, der diesen Freibetrag überschreiten kann.
Varianten des Berliner Testaments
Es gibt zwei Auslegungsmöglichkeiten, die darüber entscheiden, wie sich die Position des überlebenden Ehegatten gestalten soll.
Einheitslösung
Der Regelfall ist die Einheitslösung, § 2269 Absatz 1 BGB. Die Ehegatten setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten verschmilzt dessen Vermögen mit dem des überlebenden Ehegatten. In der Folge erbt der Schlusserbe das gesamte übrige Vermögen des überlebenden Ehegatten. Hier hat der Ehegatte eine starke Position und ist über die beiden zusammengeführten Vermögen voll verfügungsbefugt.
Trennungslösung
Es ist aber ebenso möglich die sogenannte Trennungslösung zu vereinbaren. Hier werden die Ehegatten zu Vorerben eingesetzt und der Dritte zum Nacherben. Damit bleiben zwei getrennte Vermögensmassen bestehen. Der überlebende Ehegatte, nun Vorerbe, bleibt Inhaber seiner Vermögensmasse. Der Dritte, also Nacherbe, ist aufschiebend bedingter Nacherbe des Erstverstorbenen. Maßgeblicher Unterschied ist, dass bei der Trennungslösung der überlebende Ehegatte als Vorerbe bezüglich des Vermögens des Erstversterbenden Verfügungsbeschränkungen gemäß § 2113 ff BGB unterworfen ist.
Formvoraussetzungen
Zur Wirksamkeit eines Berliner Testaments müssen Formvorschriften eingehalten werden. Dazu zählen folgende Voraussetzungen:
- handgeschrieben von mindestens einem Ehegatten,
- eigenhändige Unterschrift beider Ehegatten unter dem Text (Abschlussfunktion der Unterschrift);
- Bei mehrseitigen Testamenten ggf. Unterschrift an jedem Seitenende und Nummerierung der Seiten;
- Angabe von Datum und Ort.
Alternativ zur privaten Erstellung kann ein Berliner Testament auch zur Niederschrift beim Notar erstellt werden. Für ein solches sogenanntes “öffentliches Testament” gelten andere Voraussetzungen.
Wiederverheiratungsklauseln
Eine erneute Heirat des überlebenden Ehegatten führt dazu, dass der neue Ehepartner auch pflichtteilsberechtigt wird, sobald der bislang überlebende Ehegatte verstirbt. Das kann den Kindern gegenüber ungerecht sein, die eigentlich als Schlusserben im zweiten Erbfall das gesamte Erbe erhalten sollten. Für diesen Fall werden häufig sogenannte Wiederverheiratungsklauseln verwendet. So wird im Fall einer Wiederheirat die Nacherbschaft bereits zu diesem Zeitpunkt ausgelöst und die Kinder erben vor dem Tod des überlebenden Ehegatten.
Pflichtteilsstrafklauseln
Durch Berliner Testamente ist vorgesehen, dass im Erbfall des erstversterbenden Ehegatten die Kinder zunächst nichts erhalten. Das wird in manchen Fällen nicht so hingenommen und führt dazu, dass die Kinder ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Das kann für den überlebenden Ehegatten große Schwierigkeiten erzeugen, insbesondere, wenn Unternehmensanteile oder Immobilien zur Erbschaft gehören und im Übrigen nicht ausreichend Liquidität besteht, um den Pflichtteil auszuzahlen. Um Abkömmlinge davon abzuhalten, ihren Pflichtteilsanspruch auszuüben, werden die meisten Berliner Testamente mit Pflichtteilsstrafklauseln versehen. Darin kann den Pflichtteilsberechtigten zwar nicht untersagt werden, ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen (anders in einem Erbvertrag), jedoch wird in solchen meist festgelegt, dass bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs im Erbfall des ersten Elternteils der Abkömmling auch im zweiten Erbfall enterbt wird und dann ebenso einen Anspruch lediglich in Höhe des Pflichtteils hat.
Eine Pflichtteilsstrafklausel macht jedoch nicht immer Sinn, zur effektiven Nutzung von Steuerfreibeträgen kann die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen auch für beide Seiten sinnvoll sein. Für eine konkrete Überprüfung und Einschätzung Ihrer persönlichen Situation wenden Sie sich an uns. In Zusammenarbeit mit Ihnen erarbeiten wir eine maßgeschneiderte Lösung, die für Sie und Ihre Kinder den größtmöglichen Vorteil gewährt.
Schlun & Elseven: Umfassender Rechtsbeistand in Familienrechtsangelegenheiten
Wie eingangs erwähnt, sind selbstgeschriebene Testamente oft formunwirksam, zu unbestimmt oder aus anderen Gründen anfechtbar. Dies kann zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen. Den Formvorgaben entsprechend und inhaltlich präzise formuliert hingegen kann ein Berliner Testament solche erbrechtlichen Auseinandersetzungen verhindern. Unser Team, bestehend aus Fachanwälten für Familienrecht, setzt sich für Ihre Interessen ein.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Berliner Testament
Wenn ein Ehegatte alleine das Testament aufheben möchte, muss gemäß § 2271, 2296 BGB der Rücktritt gegenüber dem anderen Ehegatten erklärt werden. Die Erklärung muss notariell beurkundet werden.
Zur Gemeinsamen Aufhebung ist bei einem privaten Testament lediglich die gemeinsame Vernichtung oder Errichtung eines neuen Testaments notwendig. Befindet das Testament sich in amtlicher Verwahrung §§ 2272, 2256 I BGB muss es gemeinsam zurückgenommen werden.
Ferner wird ein Berliner Testament durch Auflösung der Ehe unwirksam.
Alternativ kann ein Erbvertrag errichtet werden. Darin können Nach- oder Schlusserben auch wirksam verpflichtet werden, auf ihren Pflichtteil zu verzichten.
Der überlebende Ehegatte kann das Berliner Testament nach dem Eintritt des ersten Erbfalles nicht mehr widerrufen. Er kann gemäß § 2271 II BGB seine Verfügung nur aufheben, indem er das ihm Zugewendete ausschlägt, § 2271 I BGB.
Unsere Praxisgruppe für Familien- und Erbrecht übernimmt gerne die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments für Sie. In Rücksprache mit Ihnen sind wir imstande ein besonders auf ihre Lebens- und Familiensituation angepasstes rechtsichereres Testament anzufertigen. Auch von ihnen bereits erstellte private Testamente prüfen wir auf formelle und inhaltliche Wirksamkeit. Im Zusammenhang damit weisen wir sie auf vorteilhafte steuerrechtliche Aspekte und neue Rechtsentwicklungen hin, die für sie von Relevanz sind.
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