Das EU-Freizügigkeitsrecht ermöglicht es Unionsbürgern, ihren Ehegatten in einen anderen Mitgliedstaat mitzunehmen oder nachkommen zu lassen, auch wenn der Ehegatte kein Unionsbürger ist. Für drittstaatsangehörige Ehegatten kann dies einen erheblichen Vorteil gegenüber dem Familiennachzug nach dem allgemeinen Aufenthaltsrecht bedeuten: Die Anforderungen sind in vielerlei Hinsicht günstiger, und der Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist stärker ausgeprägt.
Gleichzeitig wirft der Ehegattennachzug im Rahmen der EU-Freizügigkeit eine Reihe von Rechtsfragen auf: wenn zum Beispiel die eheliche Gemeinschaft in Frage gestellt wird, eine Trennung oder Scheidung eintritt oder der Unionsbürger Deutschland verlässt. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven beraten und vertreten drittstaatsangehörige Ehegatten zu allen Fragen rund um den Ehegattennachzug in der EU-Freizügigkeit.
Voraussetzungen des Ehegattennachzugs im EU-Freizügigkeitsrecht
Der Ehegatte als begünstigter Familienangehöriger
Ehegatten von Unionsbürgern zählen zu den begünstigten Familienangehörigen im Sinne von § 3 FreizügG/EU i.V.m. Art. 2 Nr. 2a RL 2004/38/EG. Sie haben das Recht, den Unionsbürger in einen anderen Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm nachzuziehen, unabhängig davon, ob sie selbst Unionsbürger sind.
Voraussetzung ist, dass der Unionsbürger selbst freizügigkeitsberechtigt ist und tatsächlich von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht. Ein Ehegatte, der zu einem deutschen Staatsangehörigen nachzieht, der stets in Deutschland gelebt hat, fällt grundsätzlich nicht unter das FreizügG/EU, für ihn gilt das AufenthG.
Tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft
Das Aufenthaltsrecht des Ehegatten setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich gelebt wird. Eine rein formale Eheschließung genügt nicht. Die Behörden prüfen insbesondere, ob die Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz haben und die Ehe im Alltag gelebt wird. Bei Verdacht auf eine Scheinehe sind die Behörden berechtigt, die Echtheit der ehelichen Gemeinschaft zu überprüfen.
Einreise und Aufenthaltskarte
Einreise
Drittstaatsangehörige Ehegatten, die aus einem visumpflichtigen Staat einreisen, benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Anders als beim Ehegattennachzug nach dem AufenthG ist jedoch kein Sprachnachweis erforderlich. Das Visum ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des FreizügG/EU nachgewiesen werden.
Aufenthaltskarte
Nach der Einreise ist beim zuständigen Ausländeramt eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU zu beantragen. Sie wird für fünf Jahre ausgestellt und hat lediglich deklaratorischen Charakter – das Aufenthaltsrecht besteht kraft Gesetzes, die Karte bestätigt es nur. Drittstaatsangehörige Ehegatten sind verpflichtet, die Aufenthaltskarte zu beantragen; das Recht selbst entsteht jedoch unabhängig davon.
Abgrenzung zum Ehegattennachzug nach dem AufenthG
Der Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen oder zu Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltstitel richtet sich nach dem AufenthG und unterscheidet sich in mehreren wesentlichen Punkten vom Nachzug im Rahmen der EU-Freizügigkeit:
- Kein Sprachnachweis: Beim Nachzug im Rahmen der EU-Freizügigkeit ist kein Nachweis von Deutschkenntnissen vor der Einreise erforderlich. Der AufenthG-Nachzug setzt hingegen in der Regel einfache Deutschkenntnisse (Niveau A1) voraus.
- Kein Mindestalter: Das FreizügG/EU sieht kein Mindestalter für nachziehende Ehegatten vor; das AufenthG verlangt in der Regel, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Kein Einkommensnachweis des Stammberechtigten: Beim Nachzug im Rahmen der EU-Freizügigkeit muss der Unionsbürger nicht nachweisen, dass er seinen Ehegatten finanziell unterhalten kann – ausreichende Existenzmittel sind nur bei nichterwerbstätigen Unionsbürgern relevant.
- Stärkerer Ausweisungsschutz: Das FreizügG/EU bietet einen umfassenderen Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen als das AufenthG.
Trennung und Scheidung: Was passiert mit dem Aufenthaltsrecht?
Während des laufenden Scheidungsverfahrens
Solange das Scheidungsverfahren läuft, bleibt das abgeleitete Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten grundsätzlich bestehen. Eine Verlustfeststellung allein wegen der Trennung ist in diesem Stadium nicht möglich.
Nach der Scheidung: Eigenständiges Aufenthaltsrecht möglich
Nach rechtskräftiger Scheidung entfällt das abgeleitete Aufenthaltsrecht grundsätzlich. § 3 Abs. 4 FreizügG/EU sieht jedoch vor, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen kann, wenn:
- die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Deutschland, oder
- dem geschiedenen Ehegatten das Sorgerecht für Kinder des Unionsbürgers übertragen wurde, oder
- der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt war – in diesem Fall entsteht das eigenständige Aufenthaltsrecht unabhängig von der Ehedauer.
Scheinehe: Behördliche Überprüfung und Folgen
Besteht der Verdacht einer Scheinehe, sind die Behörden nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU berechtigt, die Echtheit der ehelichen Lebensgemeinschaft zu überprüfen. Dabei sind jedoch klare Grenzen zu beachten: Systematische Überprüfungen aller Ehegatten sind unzulässig; es bedarf konkreter Anhaltspunkte. Zulässige Überprüfungsmaßnahmen umfassen etwa Befragungen beider Ehegatten zu Lebensumständen und gemeinsamen Gewohnheiten.
Wird eine Scheinehe festgestellt, kann die Ausländerbehörde eine Verlustfeststellung erlassen. Der Verdacht allein genügt jedoch nicht – die Täuschung muss nachgewiesen sein. Betroffene sollten in diesem Verfahrensstadium unbedingt anwaltlichen Beistand hinzuziehen.
Die Rückkehrerkonstellation
Eine besondere Situation entsteht, wenn ein deutscher Staatsangehöriger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat – also tatsächlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelebt und gearbeitet hat – und anschließend mit seinem drittstaatsangehörigen Ehegatten nach Deutschland zurückkehrt. In diesem Fall findet das FreizügG/EU Anwendung und der Ehegatte kommt in den Genuss der günstigeren Regelungen. Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt im anderen Mitgliedstaat tatsächlich und nicht nur vorübergehend war und die Ehe dort tatsächlich gelebt wurde.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Ehegattennachzug bei der EU-Freizügigkeit
Muss ich Deutsch beherrschen, um als Ehegatte eines EU-Bürgers nach Deutschland einreisen zu können?
Nein. Anders als beim Ehegattennachzug nach dem AufenthG ist im Rahmen der EU-Freizügigkeit kein Sprachnachweis vor der Einreise erforderlich.
Grundsätzlich ja, da das Aufenthaltsrecht akzessorisch (also vom EU-Ehepartner abhängig) ist. Haben Sie jedoch bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben, bleibt dieses bestehen, zum Beispiel nach drei Jahren gelebter Ehe in Deutschland.
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht kann entstehen, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Deutschland, oder wenn Sie das Sorgerecht für gemeinsame Kinder innehaben. Bei häuslicher Gewalt gilt eine Sonderregelung unabhängig von der Ehedauer.
Die Behörde darf die Echtheit der ehelichen Gemeinschaft nur bei konkreten Anhaltspunkten überprüfen. Bloßer Verdacht reicht für eine Verlustfeststellung nicht aus. Die Täuschung muss daher nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich, frühzeitig anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen und die behördliche Prüfung aktiv zu begleiten.
In der Regel nicht, da das FreizügG/EU voraussetzt, dass der Unionsbürger von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht. Hat Ihr deutscher Partner jedoch zuvor tatsächlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelebt und kehrt nun mit Ihnen zurück (“Rückkehrerkonstellation”), kann das FreizügG/EU ausnahmsweise Anwendung finden.

Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht



















