Was ist erforderlich, damit eine Ehe in Deutschland wirksam zustande kommt? Rechtlich wirksam wird sie ausschließlich durch die Erklärung beider Eheschließenden vor dem Standesbeamten. Voraus geht die Anmeldung beim Standesamt und die Prüfung, ob ein Ehehindernis besteht. Bei Beteiligten mit ausländischer Staatsangehörigkeit kommen weitere Nachweise hinzu, deren Beschaffung mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann. Mit der Eheschließung entstehen zugleich Rechtsfolgen im Güter-, Namens-, Aufenthalts-, Sozial- und Erbrecht, die sich später nur noch begrenzt korrigieren lassen.
Die Praxisgruppe für Familienrecht von Schlun & Elseven begleitet Eheschließungen mit Auslandsbezug. Der Schwerpunkt liegt auf der Vorbereitung der standesamtlichen Anmeldung, der Klärung der Wirksamkeit im Ausland geschlossener Ehen und der güterrechtlichen Gestaltung vor der Heirat.
Welche Voraussetzungen gelten für eine Eheschließung in Deutschland?
Eine Ehe kann in Deutschland nur unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen geschlossen werden:
- Die Ehe kann nach § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB zwischen zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts geschlossen werden.
- Besteht bereits eine Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person, ist eine weitere Eheschließung nach § 1306 BGB unzulässig. Wer sich darüber hinwegsetzt, kann sich zudem nach § 172 StGB strafbar machen.
- Eine Ehe darf nach § 1303 Satz 1 BGB grundsätzlich erst ab Volljährigkeit geschlossen werden. Wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann keine wirksame Ehe eingehen.
- Auch die Ehefähigkeit muss gegeben sein. Nach § 1304 BGB kann eine geschäftsunfähige Person keine Ehe schließen. Maßgeblich ist, ob die betreffende Person die Bedeutung und Tragweite der Eheschließung erfassen und ihren Willen frei bestimmen kann.
Hinzu treten die Eheverbote der Verwandtschaft. Untersagt ist die Ehe nach § 1307 BGB sowohl zwischen Verwandten in gerader Linie als auch zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Annahme als Kind erloschen ist. Ist die Verwandtschaft erst durch eine Adoption entstanden, greift § 1308 BGB. Für die durch Adoption begründete Seitenlinie kann das Familiengericht auf Antrag Befreiung erteilen.
Mit der Eheschließung sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung, § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB. Aus dieser Grundnorm ergeben sich weitere Wirkungen der Ehe, insbesondere im Unterhaltsrecht, im Güterrecht und im Erbrecht.
Wie läuft eine Eheschließung in Deutschland ab?
Der Ablauf einer Eheschließung besteht grundsätzlich aus drei Schritten:
- Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt
- Prüfung der Ehevoraussetzungen
- Trauung vor dem Standesbeamten
Bei internationalen Eheschließungen kann die Vorbereitung mehrere Wochen oder Monate dauern, da häufig ausländische Urkunden beschafft, beglaubigt, legalisiert oder übersetzt werden müssen.
Anmeldung und Prüfung beim Standesamt
Die Eheschließung wird grundsätzlich bei dem Standesamt angemeldet, in dessen Bezirk einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 12 Abs. 1 PStG. Hat keiner der Eheschließenden einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt zuständig, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.
Für die Anmeldung müssen insbesondere Nachweise zu folgenden Punkten vorgelegt werden:
- Personenstand und Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt
- Staatsangehörigkeit
- frühere Ehen oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösung
Das Standesamt prüft anschließend nach, ob der Eheschließung ein rechtliches Hindernis gem. § 13 PStG entgegensteht, und kann weitere Unterlagen verlangen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, teilt es mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Diese Mitteilung gilt sechs Monate. Wird die Ehe innerhalb dieser Frist nicht geschlossen, müssen Anmeldung und Prüfung grundsätzlich wiederholt werden.
Ehefähigkeitszeugnis bei ausländischem Heimatrecht
Unterliegt einer der Eheschließenden ausländischem Recht, kann nach § 1309 BGB ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates erforderlich sein. Darin wird bestätigt, dass nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis besteht. Stellt der Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung gem. § 1309 Abs. 2 BGB beantragt werden. Gerade bei internationalen Eheschließungen sollte deshalb ausreichend Zeit für die Beschaffung, Beglaubigung und Übersetzung ausländischer Urkunden eingeplant werden.
Die Trauung
Die Ehe wird nach § 1310 BGB dadurch geschlossen, dass beide Eheschließenden vor dem Standesbeamten persönlich erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Erklärungen müssen gleichzeitig und persönlich abgegeben werden, § 1311 BGB. Eine Vertretung oder Online-Trauung ist daher nicht möglich.
Anschließend erklärt der Standesbeamte die beiden zu rechtmäßig verbundenen Eheleuten. Trauzeugen können auf Wunsch anwesend sein, sind aber nicht erforderlich, § 1312 BGB. Eine religiöse oder traditionelle Zeremonie kann zusätzlich stattfinden, ersetzt die standesamtliche Eheschließung jedoch nicht.
Was sind die Rechtsfolgen einer Eheschließung?
Eine Eheschließung hat weitreichende rechtliche Folgen. Sie betrifft nicht nur das Familien- und Vermögensrecht, sondern kann sich auch auf das Aufenthaltsrecht, die Einbürgerung, die soziale Absicherung, das Erbrecht und das Steuerrecht auswirken.
Zu den wichtigsten Rechtsfolgen gehören:
- Aufenthaltsrecht: Für ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger kann die Ehe die Grundlage für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG bilden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Bei einer Trennung kann nach § 31 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen.
- Einbürgerung: Ehegatten deutscher Staatsangehöriger können nach § 9 StAG grundsätzlich bereits nach drei Jahren rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und zweijährigem Bestehen der Ehe eingebürgert werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
- Soziale Absicherung: Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Nach dem Tod eines Ehegatten kann zudem ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente bestehen.
- Erbrecht: Ehegatten sind gesetzliche Erben. Durch Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
- Steuerrecht: Ehegatten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der Zusammenveranlagung und dem Ehegattensplitting profitieren. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro.
Welche Rechtsfolgen im Einzelfall eintreten, hängt insbesondere von der Staatsangehörigkeit, dem Aufenthaltsstatus, dem Güterstand und den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten ab. Unsere Kanzlei berät Sie zu den rechtlichen Folgen der Eheschließung und unterstützt Sie bei der individuellen Gestaltung Ihrer rechtlichen und vermögensrechtlichen Situation.
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Ehe aufgehoben werden?
Wurde eine Ehe trotz eines Ehehindernisses geschlossen, endet sie nicht von selbst. Sie kann nach § 1313 BGB nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden und ist erst mit deren Rechtskraft aufgelöst. Welche Gründe eine Aufhebung tragen, ergibt sich aus § 1314 BGB. Neben den Verstößen gegen die Ehevoraussetzungen zählen dazu:
- Arglistige Täuschung: Ein Ehegatte wurde über Umstände getäuscht, die ihn bei Kenntnis der Sachlage von der Eheschließung abgehalten hätten. Täuschungen über Vermögensverhältnisse genügen nicht.
- Widerrechtliche Drohung: Ein Ehegatte wurde durch Drohung zur Eingehung der Ehe bestimmt.
- Fehlender Ehewille: Beide Ehegatten waren sich bei der Eheschließung einig, keine eheliche Verpflichtung begründen zu wollen.
Antragsberechtigt sind je nach Aufhebungsgrund die Ehegatten selbst, die zuständige Verwaltungsbehörde und im Fall einer Doppelehe auch die dritte Person, § 1316 BGB. Unbefristet ist die Aufhebung nicht. § 1315 BGB schließt sie aus, wenn der betroffene Ehegatte nach Wegfall des Hindernisses zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will. Bei Irrtum und arglistiger Täuschung ist der Antrag nach § 1317 BGB binnen eines Jahres zu stellen, bei widerrechtlicher Drohung binnen drei Jahren, jeweils gerechnet ab der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung beziehungsweise ab dem Ende der Zwangslage. Ist die Ehe bereits aufgelöst, kommt eine Aufhebung nicht mehr in Betracht. Wegen dieser Fristen sollte eine Prüfung frühzeitig erfolgen.
Eheschließung in Deutschland: Beratung durch Schlun & Elseven
Die Eheschließung berührt familien-, personenstands- und aufenthaltsrechtliche Fragen gleichermaßen. Ob ein Ehefähigkeitszeugnis beizubringen ist, ob eine im Ausland geschlossene Ehe hier Bestand hat oder ob der gesetzliche Güterstand den eigenen Vorstellungen entspricht: Jede dieser Fragen entscheidet sich vor der Trauung leichter als danach. Es empfiehlt sich daher, die Unterlagen und die güterrechtliche Ausgangslage prüfen zu lassen, bevor der Termin beim Standesamt feststeht.
Die Praxisgruppe für Familienrecht von Schlun & Elseven begleitet Sie von der Anmeldung beim Standesamt über das Befreiungsverfahren bis zur Nachbeurkundung einer Auslandseheschließung.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Eheschließung in Deutschland
Beim Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt eines der Eheschließenden, § 12 Abs. 1 PStG.
Nicht immer ist zwingend ein Ehefähigkeitszeugnis notwendig. Ist eine Vorlage notwendig, kann unter bestimmten Umständen eine Befreiung nach § 1309 Abs. 2 BGB beantragt werden. Ob die Vorlage in Ihrem Fall notwendig ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Eine im Ausland geschlossene Ehe wird in Deutschland anerkannt, wenn die Wirksamkeitsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Eheschließung für beide Partner nach dem Recht ihres Heimatlandes vorlagen. Ein Anerkennungsverfahren gibt es nicht, die Nachbeurkundung nach § 34 PStG ist möglich.
Sollte kein Ehevertrag geschlossen worden sein, so leben die Ehepartner nach der Heirat in einer Zugewinngemeinschaft, § 1363 BGB. Abweichungen von der gesetzlichen Regelung setzen einen wirksamen Ehevertrag voraus.
Nein, durch die Eheschließung entsteht nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG ist zu beantragen und an die familiäre Lebensgemeinschaft geknüpft.

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