Aufenthaltserlaubnis nach Scheidung

Ihr Rechtsanwalt für Ausländer- und Familienrecht

Aufenthaltserlaubnis nach Scheidung

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Wer als Drittstaatsangehöriger seine deutsche Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage seiner Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen oder einem anderen EU-Bürger erhalten hat, sieht sich nach der Scheidung mit einer weiteren Herausforderung konfrontiert. Der Aufenthaltsstatus wird nämlich einer Neubeurteilung unterzogen, sobald die Ehe endet. Eine ernst zu nehmende Hürde, denn die rechtlichen Rahmenbedingen für den Verbleib in Deutschland hängen von verschiedenen Faktoren ab und sind stets individuell zu bewerten.

Um unseren Mandanten den nötigen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten zu verschaffen, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Unsere Anwälte für Ausländer- und Familienrecht verfügen über ausgezeichnete Fachkompetenz und das nötige Einfühlungsvermögen, um Sie in dieser emotional fordernden Situation zu unterstützen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei anderen ausländer- und aufenthaltsrechtlichen Fragen zur Seite, ebenso wie bei allen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Ehe oder Scheidung.

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Unsere Expertise im Kontext von Aufenthaltstiteln  nach Scheidung

Betreuung im Antragsverfahren
  • Beratung in Bezug auf Daueraufenthalt in Deutschland
  • Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen
  • Beantragung des benötigten Aufenthaltstitels
  • Klärung aller offenen Fragen mit der zuständigen Behörde
Familienrechtliche Belange
Dienstleistungen im Kontext

Aufenthaltserlaubnis auf Basis der Ehe

Nach § 28 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines deutschen Staatsangehörigen und dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen Staatsangehörigen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Voraussetzungen sind der gewöhnliche Aufenthalt des deutschen Staatsangehörigen in Deutschland, die Sicherung des Lebensunterhalts und die speziellen Voraussetzungen des § 30 AufenthG, die da wären:

  • beide Ehegatten haben das 18. Lebensjahr vollendet,
  • der Ehegatte kann sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen und
  • der Ausländer erfüllt Voraussetzungen für einen eigenständigen Aufenthaltstitel.

Drittstaatenangehörige können somit grundsätzlich durch eine Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erhalten. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug ist es jedoch entscheidend, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft hergestellt werden soll, d.h. keine Scheinehe vorliegt.

Grundsätzlich zu beachten ist, dass eine Aufenthaltserlaubnis befristet erteilt wird. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist an ihren jeweiligen Zweck – im Falle des § 28 AufenthG an die Ehe – geknüpft. § 28 II AufenthG sieht die Möglichkeit vor, nach 3 Jahren aus der Aufenthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis zu machen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und ausreichend Deutschkenntnisse nachgewiesen werden können. Die Niederlassungserlaubnis bietet den erheblichen Vorteil, dass sie unbefristet zu erteilen ist – somit wird sie auch beim Beenden der Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen nicht aufgehoben.

Auswirkungen der Scheidung auf die Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis ist stets an den jeweiligen Zweck, zu dem sie erteilt wurde, gebunden. Im Falle der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG liegt der Zweck der Aufenthaltserlaubnis in der Familienzusammenführung. Besteht die Familie im rechtlichen Sinn nicht mehr, so entfällt der Zweck der erteilten Aufenthaltserlaubnis und diese kann widerrufen bzw. ihre Verlängerung abgewiesen werden. Das Recht auf Aufenthalt in Deutschland nach einer Scheidung wird jedoch nicht automatisch entzogen. Vielmehr gibt es einige Schutzvorkehrungen, die vor dem Eintreten eines solchen Ereignis schützen. Dies ist in § 31 des Aufenthaltsgesetzes geregelt.

Insbesondere praktisch relevant ist die 3-Jahres-Frist: Bestand die Ehe nach deutschem Recht und auf deutschem Bundesgebiet mindestens 3 Jahre lang, wird die Aufenthaltserlaubnis als ein vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht um 1 Jahr verlängert. Hat die Ehe weniger als 3 Jahre bestanden, ist es meist schwieriger eine Verlängerung zu erreichen. Hier muss der Ehegatte nachweisen, dass besondere Umstände vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in Deutschland rechtfertigen, wie z.B. eine besondere Härte oder die Betreuung gemeinsamer Kinder. Wenn ein ausländischer Elternteil die elterliche Sorge für ein Kind hat, das ein Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzt (beispielsweise ein deutsches Kind), kann dies einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch begründen. Dabei wird auch das Interesse des Kindes an einer fortdauernden Betreuung durch den Elternteil in Deutschland berücksichtigt. Insbesondere Fälle häuslicher Gewalt oder besondere schutzwürdige Bindungen an Deutschland gelten als Härtefälle. Ebenfalls als Härtefall gilt, wenn der Betroffene glaubhaft darlegen kann, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar wäre, etwa weil dort eine Verfolgung droht oder andere schwerwiegende Gründe gegen eine Ausreise sprechen.

Besonderheiten bestehen bei Ehepartner von EU-Bürgern, bei denen spezielle Regelungen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU zu beachten sind. Auch bei dem Verdacht auf das Vorliegen einer Scheinehe ergeben sich Besonderheiten, die zu einem Widerruf der Aufenthaltserlaubnis und einer Ausweisung aus Deutschland führen können. Schließlich ergeben sich Besonderheiten bei dem Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis. Hat der ausländische Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis und keine schlichte Aufenthaltserlaubnis, so ist diese unbefristet und nicht an das Bestehen der Ehe geknüpft, sodass in diesem Fall eine Scheidung keine weiteren Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus des Ausländers hat.

Besonderheiten bei häuslicher Gewalt und Härtefällen

In Deutschland gibt es besondere Schutzregelungen für ausländische Ehepartner, die von häuslicher Gewalt betroffen sind. Zerbricht eine Ehe aufgrund häuslicher Gewalt, kann der betroffene Partner trotz der Trennung oder Scheidung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Opfer von häuslicher Gewalt nicht gezwungen sind, in einer schädlichen oder gefährlichen Ehe zu verbleiben, nur um ihren Aufenthaltsstatus zu sichern. Nach § 31 Abs. 2 AufenthG wird das eigenständige Aufenthaltsrecht gewährt, wenn besondere Härtefälle vorliegen, wobei häusliche Gewalt als solcher anerkannt wird. Der Nachweis der Gewalt kann durch polizeiliche Berichte, ärztliche Atteste oder Gerichtsbeschlüsse erbracht werden. Wichtig ist, dass das Opfer die Situation detailliert dokumentiert und Beweise für die erlittene Gewalt sammelt, um die Voraussetzungen für diese besondere Regelung zu erfüllen. Das deutsche Recht sieht bei häuslicher Gewalt eine besondere Form vor, das sogenannte Gewaltschutzverfahren, das Opfern häuslicher Gewalt neben aufenthaltsrechtlichen Fragen an dieser Stelle empfohlen wird.

Sorgerecht für gemeinsame Kinder

Das Sorgerecht für Kinder ist immer ein zentrales Thema im Falle einer Scheidung. In der Regel erhalten die Eltern nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Die Staatsangehörigkeit oder gar der Aufenthaltsstauts eines Elternteils hat keine Auswirkungen auf das Sorgerecht.

Wenn ein Partner das alleinige Sorgerecht für das Kind erhalten möchte – insbesondere in Fällen, in denen das betreffende Paar verheiratet war – muss das Gericht um eine solche Entscheidung ersucht werden. Die Zuerkennung des gemeinsamen Sorgerechts bedeutet, dass ein Elternteil das Kind nicht ohne die Erlaubnis des anderen Sorgerechtsinhabers ins Ausland umsiedeln kann. Sollte ein Partner versuchen, dies zu tun, kann der deutsche Staat wegen internationaler Kindesentführung Anklage erheben. Neben dem Sorgerecht kann bei einer Ausweisung jedoch das Umgangsrecht von entscheidender Bedeutung und einer nicht zu unterschätzenden Komplexität sein. Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Anwälte auch bei Fragen im Kontext von Umgangs-, Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechten zur Seite.

Eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach der Scheidung

Unabhängig davon, ob eine Scheidung ansteht oder nicht, ist generell zu empfehlen, nach Möglichkeit einen eigenständigen Grund für einen Aufenthaltstitel zu erfüllen. Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht allein auf der Ehe mit einem deutschen Staatsbürger oder einem dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer basiert, sondern auf einem eigenständigen Grund, haben Sie mehr Sicherheit und Unabhängigkeit.

Eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis kann auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen beruhen. Zu den häufigsten zählen:

  1. Erwerbstätigkeit: Eine der sichersten Möglichkeiten, eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, besteht darin, eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen. Eine Arbeitserlaubnis kann in vielen Fällen eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis begründen. Wenn Sie beispielsweise eine Stelle finden, die Ihren Qualifikationen entspricht, und ein entsprechendes Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte beantragen, ist Ihr Aufenthaltsrecht an Ihre berufliche Tätigkeit und nicht mehr an Ihre Ehe geknüpft.
  2. Studium oder Ausbildung: Wenn Sie ein Studium oder eine Berufsausbildung in Deutschland beginnen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Bildungszwecke beantragen. Diese erlaubt es Ihnen, während Ihrer Ausbildung in Deutschland zu bleiben und sich so unabhängig von Ihrer Ehe eine Perspektive aufzubauen.
  3. Selbstständigkeit: Auch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit kann eine Grundlage für eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis sein. Wenn Sie ein Unternehmen gründen oder als Freiberufler tätig sind, können Sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel beantragen, der an Ihre Geschäftstätigkeit gebunden ist.
  4. Humanitäre Gründe: In bestimmten Fällen können humanitäre Gründe wie Krankheit, drohende Gefahr im Heimatland oder eine besondere Integration in die deutsche Gesellschaft die Grundlage für eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis bilden. Dies erfordert allerdings eine eingehende rechtliche Prüfung und umfangreiche Beweisführung.

Unsere Anwälte für Ausländer- und Aufenthaltsrecht beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten, sowie deren Vorteilen und Herausforderungen. Eventuell kommt für Sie auch die Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft in Betracht. Die jeweiligen Voraussetzungen und notwendige Nachweise dieser legen wir Ihnen übersichtlich dar und unterstützen Sie beim Stellen der Anträge sowie der Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

Rechtsbeistand zur Aufrechterhaltung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Scheidung

Für Drittstaatsangehörige, die nach einer Scheidung in Deutschland bleiben möchten, ist eine frühzeitige rechtliche Beratung äußerst ratsam. In einer solchen Situation ist es entscheidend, die individuellen Umstände sorgfältig zu prüfen und mögliche Optionen zu erörtern. Unsere Anwälte helfen, die notwendigen Schritte einzuleiten, um eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen oder alternative rechtliche Möglichkeiten zu prüfen – wie etwa die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder den Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis (z.B. für Arbeitnehmer oder Selbstständige). Betroffene sollten sich auch darüber im Klaren sein, dass der Ausgang eines solchen Verfahrens stark von den vorgelegten Nachweisen und den individuellen Umständen abhängt. Es empfiehlt sich, alle relevanten Dokumente und Nachweise (z.B. Einkommensnachweise, Mietverträge, Sorgerechtsregelungen) frühzeitig zusammenzustellen und sich umfassend beraten zu lassen, um die Chancen auf einen erfolgreichen Verbleib in Deutschland zu erhöhen.

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