Wer als Drittstaatsangehöriger seine deutsche Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage seiner Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen oder einem anderen EU-Bürger erhalten hat, sieht sich nach der Scheidung mit einer weiteren Herausforderung konfrontiert. Es müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Aufenthaltsrecht trotz der Scheidung verlängert wird. Eine ernst zu nehmende Hürde, denn die rechtlichen Rahmenbedingen für den Verbleib in Deutschland hängen von verschiedenen Faktoren ab und sind stets individuell zu bewerten.
Unsere Anwälte für Ausländer- und Familienrecht verfügen über ausgezeichnete Fachkompetenz und beraten Sie eingehend über Ihre rechtlichen Möglichkeiten im Falle einer Scheidung von einer oder einem deutschen Staatsangehörigen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei allen anderen ausländer- und aufenthaltsrechtlichen Fragen zur Seite und vertreten Sie in Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde.
Aufenthaltserlaubnis auf Basis der Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen
Nach § 28 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des deutschen Staatsangehörigen in Deutschland befindet, die Ehe wirksam geschlossen wurde und nach wie vor besteht, der Lebensunterhalt gesichert ist, die Ehegatten über 18 Jahre alt sind und der nachziehende Ehegatte einfache Deutschkenntnisse vorweist, soweit dies ihm nicht unzumutbar ist. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug ist es zudem entscheidend, dass tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft hergestellt werden soll, d.h. keine Scheinehe vorliegt.
Grundsätzlich zu beachten ist, dass eine Aufenthaltserlaubnis befristet erteilt wird. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist an ihren jeweiligen Zweck – im Falle des § 28 AufenthG an die Ehe – geknüpft. § 28 II AufenthG sieht die Möglichkeit vor, nach 3 Jahren aus der Aufenthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis zu machen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und ausreichend Deutschkenntnisse nachgewiesen werden können. Die Niederlassungserlaubnis bietet den erheblichen Vorteil, dass sie unbefristet zu erteilen ist – somit wird sie grundsätzlich auch beim Beenden der Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen nicht aufgehoben.
Auswirkungen der Scheidung auf die Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis ist stets an den jeweiligen Zweck, zu dem sie erteilt wurde, gebunden. Im Falle der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG liegt der Zweck der Aufenthaltserlaubnis in der Familienzusammenführung. Besteht die Familie im rechtlichen Sinn nicht mehr, so entfällt der Zweck der erteilten Aufenthaltserlaubnis und diese kann widerrufen bzw. ihre Verlängerung abgewiesen werden. Das Aufenthaltsrecht endet jedoch nicht zwangsläufig mit der Scheidung; vielmehr sieht das Gesetz in bestimmten Fällen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vor.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Scheidung gemäß § 31 AufenthG
§ 31 des Aufenthaltsgesetzes regelt die Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach der Scheidung oder des Todes eines Ehegatten bzw. nach der Trennung einer Lebensgemeinschaft.
Danach gilt bei einer Scheidung, dass wenn die Ehe nach deutschem Recht und auf deutschem Bundesgebiet mindestens 3 Jahre lang bestand, die Aufenthaltserlaubnis als ein vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht um 1 Jahr verlängert wird. Hat die Ehe weniger als 3 Jahre bestanden, ist es meist schwieriger eine Verlängerung zu erreichen. Hier muss der Ehegatte nachweisen, dass besondere Umstände vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in Deutschland rechtfertigen, wie z.B. eine besondere Härte oder die Betreuung gemeinsamer Kinder. Dabei wird auch das Interesse des Kindes an einer fortdauernden Betreuung durch den Elternteil in Deutschland berücksichtigt. Als Härtefälle gelten im Übrigen Vorkommnisse häuslicher Gewalt (s.u.) oder eine sonstige besondere schutzwürdige Bindungen an Deutschland; so auch wenn der Betroffene glaubhaft darlegen kann, dass eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar wäre, etwa weil dort eine Verfolgung droht oder andere schwerwiegende Gründe gegen eine Ausreise sprechen.
Besonderheiten bei häuslicher Gewalt und Härtefällen (§ 31 Abs. 2 AufenthG)
In Deutschland gibt es besondere Schutzregelungen für ausländische Ehepartner, die von häuslicher Gewalt betroffen sind. Zerbricht eine Ehe aufgrund häuslicher Gewalt, kann der betroffene Partner trotz der Trennung oder Scheidung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Opfer von häuslicher Gewalt nicht gezwungen sind, in einer schädlichen oder gefährlichen Ehe zu verbleiben, nur um ihren Aufenthaltsstatus zu sichern. Nach § 31 Abs. 2 AufenthG wird das eigenständige Aufenthaltsrecht gewährt, wenn besondere Härtefälle vorliegen, wobei häusliche Gewalt als solcher anerkannt wird. Der Nachweis der Gewalt kann durch polizeiliche Berichte, ärztliche Atteste oder Gerichtsbeschlüsse erbracht werden. Wichtig ist, dass das Opfer die Situation detailliert dokumentiert und Beweise für die erlittene Gewalt sammelt, um die Voraussetzungen für diese besondere Regelung zu erfüllen.
Aufenthaltsrecht nach der Scheidung von einem deutschen Staatsangehörigen nach EU-Recht
Nach Artikel 13 Absatz 2 der EU Freizügigkeits-Richtlinie behält ein drittstaatsangehörige Ehegatte eines deutschen Unionsbürgers sein Aufenthaltsrecht nach der Scheidung sofern einer der vier in § 3 Absatz 4 Freizügigkeitsgesetz/EU dargestellten Privilegierungstatbestände erfüllt ist:
- Die Bestandszeit der Ehe betrug mindestens drei Jahre, wovon mindestens ein Jahr in Deutschland verbracht wurde.
- Dem Ehegatten, der nicht Unionsbürger ist, wurde durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers übertragen.
- Das Aufenthaltsrecht ist zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte.
- Dem Ehegatten, der nicht Unionsbürger ist, durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind nur im Bundesgebiet eingeräumt.
Nach der Scheidung vom EU-Ehepartner muss der drittstaatsangehörige Ehegatte zusätzlich die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 Freizügigkeitsgesetz/EU erfüllen, etwa durch eine Erwerbstätigkeit oder ausreichende eigene Existenzmittel. Eine bloße Berufung auf den Status des früheren EU-Partners ist nicht mehr möglich.
Sorgerecht für gemeinsame Kinder nach der Scheidung von einem deutschen Staatsangehörigen
Das Sorgerecht für Kinder ist immer ein zentrales Thema im Falle einer Scheidung. In der Regel erhalten die Eltern nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Die Staatsangehörigkeit oder gar der Aufenthaltsstatus eines Elternteils hat keine Auswirkungen auf das Sorgerecht.
Wenn ein Partner das alleinige Sorgerecht für das Kind erhalten möchte – insbesondere in Fällen, in denen das betreffende Paar verheiratet war – muss das Gericht um eine solche Entscheidung ersucht werden. Die Zuerkennung des gemeinsamen Sorgerechts bedeutet, dass ein Elternteil das Kind nicht ohne die Erlaubnis des anderen Sorgerechtsinhabers ins Ausland umsiedeln kann. Sollte ein Partner versuchen, dies zu tun, kann der deutsche Staat wegen internationaler Kindesentführung Anklage erheben. Neben dem Sorgerecht kann bei einer Ausweisung jedoch das Umgangsrecht von entscheidender Bedeutung und einer nicht zu unterschätzenden Komplexität sein. Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Anwälte auch bei Fragen im Kontext von Umgangs-, Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechten zur Seite.
Eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach der Scheidung
Unabhängig davon, ob eine Scheidung ansteht oder nicht, ist generell zu empfehlen, nach Möglichkeit einen eigenständigen Grund für einen Aufenthaltstitel zu erfüllen. Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis nicht allein auf der Ehe mit einem deutschen Staatsbürger oder einem dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer basiert, sondern auf einem eigenständigen Grund, haben Sie mehr Sicherheit und Unabhängigkeit.
Eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis kann auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen beruhen. Zu den häufigsten zählen:
- Erwerbstätigkeit: Eine der sichersten Möglichkeiten, eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, besteht darin, eine qualifizierte Beschäftigung aufzunehmen. Eine Arbeitserlaubnis kann in vielen Fällen eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis begründen. Wenn Sie beispielsweise eine Stelle finden, die Ihren Qualifikationen entspricht, und ein entsprechendes Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte beantragen, ist Ihr Aufenthaltsrecht an Ihre berufliche Tätigkeit und nicht mehr an Ihre Ehe geknüpft.
- Studium oder Ausbildung: Wenn Sie ein Studium oder eine Berufsausbildung in Deutschland beginnen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Bildungszwecke beantragen. Diese erlaubt es Ihnen, während Ihrer Ausbildung in Deutschland zu bleiben und sich so unabhängig von Ihrer Ehe eine Perspektive aufzubauen.
- Selbstständigkeit: Auch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit kann eine Grundlage für eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis sein. Wenn Sie ein Unternehmen gründen oder als Freiberufler tätig sind, können Sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel beantragen, der an Ihre Geschäftstätigkeit gebunden ist.
- Humanitäre Gründe: In bestimmten Fällen können humanitäre Gründe wie Krankheit, drohende Gefahr im Heimatland oder eine besondere Integration in die deutsche Gesellschaft die Grundlage für eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis bilden. Dies erfordert allerdings eine eingehende rechtliche Prüfung und umfangreiche Beweisführung.
Unsere Anwälte für Ausländer- und Aufenthaltsrecht beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten, sowie deren Vorteilen und Herausforderungen. Eventuell kommt für Sie auch die Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft in Betracht. Die jeweiligen Voraussetzungen und notwendige Nachweise dieser legen wir Ihnen übersichtlich dar und unterstützen Sie beim Stellen der Anträge sowie der Kommunikation mit den zuständigen Behörden.
Rechtsbeistand zur Aufrechterhaltung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Scheidung
Für Drittstaatsangehörige, die nach einer Scheidung in Deutschland bleiben möchten, ist eine frühzeitige rechtliche Beratung äußerst ratsam. In einer solchen Situation ist es entscheidend, die individuellen Umstände sorgfältig zu prüfen und mögliche Optionen zu erörtern. Unsere Anwälte helfen, die notwendigen Schritte einzuleiten, um eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen oder alternative rechtliche Möglichkeiten zu prüfen – wie etwa die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder den Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis (z.B. für Arbeitnehmer oder Selbstständige). Betroffene sollten sich auch darüber im Klaren sein, dass der Ausgang eines solchen Verfahrens stark von den vorgelegten Nachweisen und den individuellen Umständen abhängt. Es empfiehlt sich, alle relevanten Dokumente und Nachweise (z.B. Einkommensnachweise, Mietverträge, Sorgerechtsregelungen) frühzeitig zusammenzustellen und sich umfassend beraten zu lassen, um die Chancen auf einen erfolgreichen Verbleib in Deutschland zu erhöhen.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Aufenthaltsrecht in Deutschland nach einer Scheidung
Nach einer Scheidung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis einer Neubeurteilung unterzogen, da sie ursprünglich zum Zweck der Familienzusammenführung erteilt wurde. Die Aufenthaltserlaubnis wird jedoch nicht automatisch entzogen. Entscheidend ist, wie lange die Ehe bestanden hat: War sie mindestens 3 Jahre nach deutschem Recht auf deutschem Bundesgebiet gültig, wird die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht um ein Jahr verlängert. Bei kürzerer Ehedauer müssen besondere Umstände nachgewiesen werden.
Ja, auch bei einer Ehe unter 3 Jahren können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis behalten, wenn besondere Härtefälle vorliegen. Dazu zählen häusliche Gewalt, die Betreuung gemeinsamer deutscher Kinder, besondere schutzwürdige Bindungen an Deutschland oder wenn eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar wäre (etwa wegen drohender Verfolgung). Diese Umstände müssen jedoch glaubhaft dargelegt und durch entsprechende Nachweise belegt werden.
Eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis können Sie auf verschiedenen Wegen erlangen: durch eine qualifizierte Erwerbstätigkeit (Arbeitserlaubnis für Fachkräfte), ein Studium oder eine Berufsausbildung in Deutschland, die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit oder in besonderen Fällen durch humanitäre Gründe. Diese Optionen machen Sie unabhängig von Ihrem Familienstand und bieten mehr Rechtssicherheit für Ihren Aufenthalt in Deutschland.
Das Sorgerecht für deutsche Kinder kann einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch begründen. Wenn Sie als ausländischer Elternteil die elterliche Sorge für ein Kind mit deutschem Aufenthaltsrecht haben, wird das Interesse des Kindes an einer fortdauernden Betreuung durch Sie in Deutschland berücksichtigt. Die Staatsangehörigkeit oder der Aufenthaltsstatus eines Elternteils hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Sorgerecht selbst – nach der Scheidung erhalten Eltern in der Regel das gemeinsame Sorgerecht.

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