Rechtsbeistand bei internationaler Kindesentführung

Ihr Rechtsanwalt für Familien- und Strafrecht

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Internationale Kindesentführung liegt vor, wenn ein Kind ohne Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils in ein anderes Land verbracht oder dort widerrechtlich zurückgehalten wird. Typischerweise geschieht dies im Zuge einer Trennung oder Scheidung, wenn ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind ohne Absprache in sein Heimatland oder an einen neuen Wohnsitz im Ausland zurückkehrt – sowohl in Fällen, in denen ein Kind aus Deutschland verbracht wird, als auch in Fällen, in denen ein Kind nach Deutschland gebracht wird. Für betroffene Elternteile zählt in dieser Situation vor allem eines: die Zeit. Je früher rechtliche Schritte eingeleitet werden, desto größer sind die Erfolgsaussichten einer Rückführung. Das liegt daran, dass sowohl das Haager Kindesentführungsübereinkommen als auch die innerhalb der EU geltende Brüssel-IIb-Verordnung an klare Fristen und zügige Verfahrensabläufe anknüpfen. Neben der zivilrechtlichen Rückführung des Kindes kann je nach Sachverhalt zusätzlich eine strafrechtliche Aufarbeitung des Falls in Betracht kommen.

Schlun & Elseven vertritt Mandanten in Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, bei EU-Fällen zusätzlich nach der Brüssel-IIb-Verordnung. Die Kanzlei begleitet zudem familiengerichtliche Verfahren zum Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht prüfen zunächst, welcher rechtliche Rahmen im konkreten Fall greift, und stimmen die weiteren Schritte mit dem betroffenen Elternteil ab. Legt der Sachverhalt zusätzlich eine strafrechtliche Aufarbeitung nahe – etwa im Rahmen einer Strafanzeige oder einer Vertretung als Nebenkläger –, übernehmen unsere Rechtsanwälte für Strafrecht diesen Teil des Verfahrens in enger Abstimmung mit den Familienrechtlern.

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Unsere Expertise bei Kindesentführung

Zivilrechtliche Rückführung
  • Beantragung der Rückführung bei der zuständigen Behörde
  • Rechtsbeistand im Rückholungsverfahren

  • Ggfs. Beantragung des alleinigen Sorgerechts beim Familiengericht

Strafrechtliche Verfolgung
  • Strafanzeige | Interpol-Fahndung
  • Vertretung als Nebenkläger-/in im Strafverfahren

  • Hinzuziehung von Zeugen und Sachverständigen

  • Schmerzensgeld | Schadensersatzforderungen
Prävention
Expertise im Kontext

Internationale Kindesentführung: Die Haager Konvention

Rechtsgrundlage für die internationale Rückführung entführter Kinder ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) vom 25. Oktober 1980.

Deutschland ist Mitglied der Haager Konvention, ebenso wie über einhundert weitere Vertragsstaaten weltweit. Zu den weiteren Mitgliedern gehören insbesondere alle Mitgliedstaaten der EU, aber auch die USA und Russland. Die Volksrepublik China ist dem Übereinkommen nicht beigetreten. Vertragsparteien sind lediglich die Sonderverwaltungszonen Hongkong und Macau. Zentrales Ziel der Haager Konvention ist die rasche Rückführung von Kindern, die aus einem Vertragsstaat verbracht wurden. Dabei wird betont, dass hinsichtlich der Regelung des Sorgerechts die jeweiligen rechtlichen Parameter der Vertragsstaaten zu respektieren sind.

Folgende Punkte sind bei der Haager Konvention zu berücksichtigen:

  • Sie betrifft nur Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Art. 4 S. 2 HKÜ).
  • Jeder Staat hat eine zentrale Behörde für Fragen im Zusammenhang mit internationalen Kindesentführungen. In Deutschland ist diese zentrale Behörde das Bundesamt für Justiz in Bonn.
  • Die zentralen Behörden der betroffenen Staaten arbeiten zusammen, um eine faire und gerechte Lösung der Fälle zu gewährleisten.
  • Der Antrag kann vom Antragsteller bei der zentralen Behörde jedes beliebigen Vertragsstaates der Haager Konvention gestellt werden.
  • Die Erfolgsaussichten können beeinträchtigt sein, wenn zu viel Zeit verstrichen ist und diese Verzögerung dazu geführt hat, dass sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat (Art. 12 Abs. 2 HKÜ).

Artikel 19 der Haager Konvention legt fest, dass sich ein Fall von internationaler Kindesentführung nicht mit der Frage befasst, wer das Sorgerecht für das Kind haben soll. Wenn die Parteien den aktuellen Stand des Sorgerechts anfechten wollen, muss dies in einem gesonderten Rechtsstreit erfolgen. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Fall unter das Haager Übereinkommen fällt: Wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen die konkret verfügbaren rechtlichen Optionen auf.

Innerhalb der EU: Die Brüssel-IIb-Verordnung

In Fällen, die EU-Mitgliedstaaten betreffen (mit Ausnahme Dänemarks), gilt seit dem 1. August 2022 die Brüssel-IIb-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1111). Sie hat die zuvor geltende Brüssel-IIa-Verordnung (VO (EG) Nr. 2201/2003) abgelöst und enthält in den Artikeln 22 bis 29 ein eigenes Kapitel zu Verfahren bei internationaler Kindesentführung, das im Einklang mit dem Haager Übereinkommen anzuwenden ist.

Die Verordnung stellt sicher, dass Entscheidungen zur Rückführung eines Kindes von den Gerichten der Mitgliedstaaten grundsätzlich einheitlich anerkannt und vollstreckt werden. Zudem soll das erstinstanzliche Gericht innerhalb kurzer Fristen entscheiden. Für Verfahren, die vor dem 1. August 2022 eingeleitet wurden, gilt weiterhin die frühere Brüssel-IIa-Verordnung.

Betrifft Ihre Situation ein Verfahren in Deutschland, prüfen unsere Anwälte für Familienrecht, welche Schritte nach der Brüssel-IIb-Verordnung und dem Haager Übereinkommen im konkreten Fall zur Verfügung stehen.

Fälle, die Länder außerhalb der Haager Konvention betreffen

Während Fälle, die Deutschland und EU-Staaten sowie Länder der Haager Konvention betreffen, relativ einfach sein können, gibt es bei Fällen, die andere Länder betreffen, regelmäßig größere Schwierigkeiten. Die Lage ist weitaus komplizierter, wenn ein Kind aus Deutschland in ein Land gebracht wurde, das nicht Teil der Haager Konvention ist (z. B. Nigeria oder Afghanistan). In derartigen Fällen kommt es entscheidend auf das jeweilige nationale Sorge- und Familienrecht sowie auf etwaige bilaterale Abkommen mit Deutschland an. Ein einheitliches Rückführungsverfahren, wie es das Haager Übereinkommen vorsieht, existiert hier nicht.

In der Beratungspraxis zeigt sich in solchen Fällen regelmäßig, dass die größte Hürde nicht das deutsche, sondern das ausländische Verfahrensrecht ist: Zuständigkeiten, Fristen und Nachweispflichten unterscheiden sich teils erheblich von den Vorgaben der Haager Konvention. Schlun & Elseven arbeitet in diesen Fällen mit lokalem Recht vertrauten Ansprechpartnern zusammen, um die Rückführung auch außerhalb des Haager Rahmens durchzusetzen.

Dabei ist zu bedenken, dass das Recht und die Kultur der betreffenden Länder völlig anders sein können als die Vorstellungen, auf denen das deutsche Recht basiert. Rechtlicher Beistand hilft dabei, sich in diesem unübersichtlichen Umfeld zurechtzufinden und die verfügbaren Handlungsoptionen realistisch einzuschätzen.

Was Sie als betroffener Elternteil jetzt tun sollten

Bei einem konkreten Verdacht auf internationale Kindesentführung zählt jeder Tag. Folgende Schritte sind in der Praxis regelmäßig entscheidend:

  • Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt für Justiz in Bonn als deutscher Zentraler Behörde, sofern das Kind aus Deutschland verbracht wurde und nach Deutschland zurückgeführt werden soll
  • Zusammenstellung aller Nachweise zum bestehenden Sorgerecht, zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und zu den Umständen der Verbringung
  • Prüfung, ob vorbeugende Maßnahmen wie eine Grenzkontrollmitteilung oder eine einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht in Betracht kommen
  • Rechtliche Einordnung, welches Verfahren einschlägig ist – Haager Übereinkommen, Brüssel-IIb-Verordnung oder, bei Nicht-Vertragsstaaten, das jeweilige nationale Recht
  • Beachtung der Jahresfrist nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ für die Antragstellung, da nach deren Ablauf der Einwand der Eingewöhnung des Kindes in Betracht kommt

In der Beratungspraxis versäumen betroffene Elternteile häufig, unmittelbar nach Bekanntwerden der Verbringung Beweise zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu sichern – etwa Kita- oder Schulunterlagen, Meldebescheinigungen oder Reisebuchungen. Wird zudem eigenständig versucht, das Kind ohne behördliche oder gerichtliche Beteiligung zurückzuholen, kann dies das eigene Verfahren erschweren und im ersuchten Staat rechtliche Risiken auslösen. Unsere Anwälte für Familien- und Strafrecht begleiten Sie durch das gesamte Verfahren – von der ersten Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden bis zur gerichtlichen Durchsetzung.

Rechtsprechung zu Fällen internationaler Kindesentführung

Ein vielzitiertes Beispiel aus der Rechtsprechung zu grenzüberschreitenden Rückführungsverfahren ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 21.05.2012 zu einer Entführung aus den USA nach Deutschland (OLG Celle, Az. 18 UF 171/11). Die Kindeseltern lebten bis Juli 2010 gemeinsam im US-Bundesstaat Washington. Die Mutter besaß neben der amerikanischen auch die deutsche Staatsbürgerschaft, der Vater ausschließlich die amerikanische. Mit Zustimmung des Vaters reiste die Mutter mit dem gemeinsamen Kind zunächst zu einem Urlaub nach Spanien und Deutschland. Den für den 3. September 2010 gebuchten Rückflug in die USA trat sie jedoch nicht an und hielt das Kind seitdem widerrechtlich in Deutschland zurück.

Im daraufhin eingeleiteten Rückführungsverfahren verpflichtete sich die Mutter in einem am 8. November 2011 geschlossenen Vergleich, mit dem Kind bis einschließlich 31. Januar 2012 in die USA zurückzukehren. Auch diese Frist ließ sie verstreichen. Vor Gericht berief sie sich zum einen darauf, dass sich das Kind mittlerweile in Deutschland eingelebt habe, zum anderen darauf, dass eine Rückkehr eine Trennung von ihr als Mutter bedeuten würde. Das Oberlandesgericht folgte keinem der beiden Argumente: Die Eingewöhnung in die neue Umgebung sei die typische – und dem entführenden Elternteil zurechenbare – Folge der eigenmächtigen Verbringung und begründe für sich genommen keine schwerwiegende Gefährdung im Sinne von Art. 13 HKÜ. Einer drohenden Trennung könne die Mutter zudem ohne Weiteres selbst begegnen, indem sie das Kind in die USA begleite. Das Gericht ordnete die sofortige Rückführung an und übertrug für die Dauer der Rückreise befristet die elterliche Sorge auf den Verfahrensbeistand des Kindes, um den Übergang möglichst schonend zu gestalten.

Wie dieser Fall zeigt, folgen deutsche Gerichte bei deutsch-amerikanischen Familienrechtsfällen konsequent den engen Ausnahmevoraussetzungen des Art. 13 HKÜ.

Schlun & Elseven: Rechtliche Unterstützung bei internationaler Kindesentführung

Schlun & Elseven vertritt Mandanten in Fällen internationaler Kindesentführung sowohl im Rückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen und der Brüssel-IIb-Verordnung als auch in familiengerichtlichen Verfahren zum Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Anwälte der Kanzlei übernehmen die Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt für Justiz als deutscher Zentraler Behörde, die Zusammenstellung der erforderlichen Nachweise und die Vertretung vor den zuständigen Gerichten. Auch bei Fällen, die Staaten außerhalb der Haager Konvention betreffen, arbeitet die Kanzlei eng mit ausländischen Ansprechpartnern zusammen, um eine Rückführung des Kindes zu erwirken.

Neben der zivilrechtlichen Rückführung berät die Kanzlei betroffene Mandanten auch zur strafrechtlichen Aufarbeitung des Falls, etwa im Rahmen einer Strafanzeige oder einer Vertretung als Nebenkläger. Ergänzend unterstützen die Anwälte bei präventiven Maßnahmen wie der Ausarbeitung einer Umgangsvereinbarung oder der Registrierung des Kindes bei den Grenzbehörden. Mandanten, die von einer internationalen Kindesentführung betroffen sind, erhalten so eine durchgängige rechtliche Begleitung – von der ersten Einschätzung der Rechtslage bis zum Abschluss des Verfahrens.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur internationalen Kindesentführung

Je früher ein Rückführungsantrag gestellt wird, desto besser stehen die Erfolgsaussichten. Wir empfehlen, unmittelbar nach Bekanntwerden der Entführung rechtlichen Rat einzuholen und das Bundesamt für Justiz zu kontaktieren.

In bestimmten Konstellationen kommen vorbeugende Maßnahmen wie eine Grenzkontrollmitteilung oder eine gerichtliche Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht in Betracht. Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, sollte anwaltlich geprüft werden.

Das Ausfindigmachen des Aufenthaltsorts gehört nach Art. 7 Buchst. a HKÜ ausdrücklich zu den Aufgaben der Zentralen Behörden der beteiligten Vertragsstaaten. Nehmen Sie daher auch dann Kontakt zum Bundesamt für Justiz auf, wenn Ihnen der genaue Aufenthaltsort des Kindes noch nicht bekannt ist.

Davon raten wird dringend abgeraten. Ein eigenmächtiges Zurückholen des Kindes kann im Aufenthaltsstaat selbst rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und das laufende Rückführungsverfahren erheblich erschweren. Der rechtssichere Weg führt über die Zentrale Behörde und – falls erforderlich – die zuständigen Gerichte.

Das Verbringen eines Kindes ins Ausland gegen den Willen des anderen sorgeberechtigten Elternteils kann den Tatbestand der Entziehung Minderjähriger nach § 235 Abs. 2 StGB erfüllen und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Die Strafverfolgung setzt in der Regel einen Strafantrag voraus. Das zivilrechtliche Rückführungsverfahren nach dem HKÜ läuft unabhängig von einem etwaigen Strafverfahren.

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