Rechtsbeistand bei internationaler Kindesentführung

Ihr Rechtsanwalt für Familien- und Strafrecht

Rechtsbeistand bei internationaler Kindesentführung

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Wenn Kinder ohne Absprache und entsprechende Sorgerechtsregelung aus dem Land, in dem sie ihren dauerhaften Wohnsitz haben, entführt werden und in einem fremden Land festgehalten werden, spricht man von einer internationalen Kindesentziehung. Eine solche Situation stellt immer eine enorme emotionale Belastung dar – sowohl für den betroffenen Elternteil als auch das betroffene Kind. Nicht selten ist das Kind infolge der Entführung traumatisiert.

Um unseren Mandanten eine schnelle und effektive Hilfe zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen und langjähriger Erfahrung zur Seite und sorgen dafür, dass umgehend die Rückführung des Kindes veranlasst wird. Sollte Bedarf an strafrechtlichem Rechtsbeistand bestehen, wird dieser durch unseren Rechtsanwalt für Strafrecht und ehemaligen Staatsanwalt Philipp Busse abgedeckt. Wir setzen uns für Sie ein, damit Ihre Rechte und Interessen stets gewahrt bleiben.

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Rechtsbeistand im Familienrecht

Allgemeine Gegenmaßnahmen
  • Umfassender Rechtsbeistand im Rückholungsverfahren
  • Beantragung der Rückführung des Kindes aus dem Ausland
  • Ggfs. Beantragung des alleinigen Sorgerechts beim Familiengericht
Strafrechtliche Verfolgung
  • Strafanzeige | Interpol-Fahndung
  • Vertretung als Nebenkläger-/in im Strafverfahren
  • Akteneinsicht
  • Hinzuziehung von Zeugen und Sachverständigen
  • Schmerzensgeld | Schadensersatzforderungen
Prävention
  • Ausarbeitung einer Umgangsvereinbarung
  • Erwirken einer einstweiligen Anordnung über die Zuerkennung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
  • Registrierung des Kindes bei den Grenzbehörden
Expertise

Internationale Kindesentführung: Die Haager Konvention

Wenn es um Fälle internationaler Kindesentführung geht, leitet sich die zentrale Quelle für die internationale Regelung dieses Rechtsgebiets aus dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ab. Deutschland ist Mitglied der Haager Konvention, ebenso wie über achtzig andere Länder. Zu den weiteren Mitgliedern gehören insbesondere alle Mitglieder der EU, aber auch die USA, Russland und China. Zentrales Ziel der Haager Konvention ist die rasche Rückführung von Kindern, die aus einem Vertragsstaat verbracht wurden. Dabei wird betont, dass hinsichtlich der Regelung des Sorgerechts die jeweiligen rechtlichen Parameter der Vertragsstaaten zu respektieren sind.

Folgende Punkte sind bei der Haager Konvention zu berücksichtigen:

  • Sie betrifft nur Kinder unter 16 Jahren.
  • Jeder Staat hat eine zentrale Behörde für Fragen im Zusammenhang mit internationalen Kindesentführungen. In Deutschland ist diese zentrale Behörde das Bundesamt der Justiz in Bonn.
  • Die zentralen Behörden der betroffenen Staaten arbeiten zusammen, um eine faire und gerechte Lösung der Fälle zu gewährleisten.
  • Der Antrag kann vom Antragsteller bei der zentralen Behörde jedes beliebigen Vertragsstaates der Haager Konvention gestellt werden.
  • Die Erfolgsaussichten können beeinträchtigt sein, wenn zu viel Zeit verstrichen ist und diese Verzögerung dazu geführt hat, dass sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat.

Für weitere Informationen über die zentrale Behörde in Deutschland finden Sie hier einen Link zum Bundesamt der Justiz.

Artikel 19 der Haager Konvention legt fest, dass sich ein Fall von internationaler Kindesentführung nicht mit der Frage befasst, wer das Sorgerecht für das Kind haben soll. Wenn die Parteien den aktuellen Stand des Sorgerechts anfechten wollen, muss dies in einem gesonderten Rechtsstreit erfolgen. Für weitere Informationen zum Umgangs- und Sorgerecht konsultieren Sie bitte unsere Seite zu diesem Thema oder wenden Sie sich direkt an unser Rechtsteam. Mit anderen Worten: In Fällen betreffend internationale Kindesentführungen wird über die Frage entschieden, wer zum entscheidenden Zeitpunkt das Sorgerecht hatte, und nicht darüber, wer das Sorgerecht für das Kind “haben sollte”. Dies ist zu bedenken, wenn Sie eine Klage in Betracht ziehen, die die Rückführung eines Kindes aus einem anderen Land beinhaltet.

Ein weiteres wichtiges Gesetz: Brüssel II a-Verordnung

In Fällen, die EU-Mitgliedsstaaten betreffen, hat es weitere rechtliche Entwicklungen in Form der Brüssel II a-Verordnung gegeben. Diese Verordnung stellt sicher, dass alle Mitgliedsstaaten rechtlich auf der gleichen Seite stehen, wenn es um Fälle internationaler Kindesentführung geht. So sieht die Verordnung beispielsweise vor, dass Entscheidungen in diesem Bereich von den Gerichten der Mitgliedsstaaten einheitlich anerkannt werden, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor, die dagegensprechen.

Im Wesentlichen stärkt die Verordnung einen Großteil der Regelungen der Haager Konvention und bekräftigt die Forderung, dass die Fälle schnell gelöst werden müssen, um sicherzustellen, dass das Kind unverzüglich zurückgebracht wird. Die Verordnung besagt ferner, dass das gerichtliche Verfahren des Falles dem des betreffenden Mitgliedstaates folgt. In diesem Sinne ist es vorteilhaft, Rechtshilfe von der betreffenden Gerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen. Wenn Ihre Situation also Deutschland betrifft, wenden Sie sich bitte direkt an unser Büro!

Fälle, die Länder außerhalb der Haager Konvention betreffen

Während Fälle, die Deutschland und EU-Staaten sowie Länder der Haager Konvention betreffen, relativ einfach sein können, gibt es bei Fällen, die andere Länder betreffen, regelmäßig größere Schwierigkeiten. Die Lage ist weitaus komplizierter, wenn ein Kind aus Deutschland in ein Land gebracht wurde, das nicht Teil der Haager Konvention ist (z.B. Nigeria oder Afghanistan). In diesem Fall wird dringend empfohlen, einen Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen, da dieser Ihnen bei der Ausarbeitung des geeigneten Vorgehens behilflich sein kann. Ein zuverlässiger und kompetenter Rechtsbeistand, auf den man sich verlassen kann, kann hier einen großen Unterschied machen. Dadurch kann insbesondere geklärt werden, wer für den Antrag auf Rückführung des Kindes zuständig ist und wie das Problem insgesamt angegangen und gelöst werden kann. Dabei ist zu bedenken, dass das Recht und die Kultur der Länder völlig anders sein können als die Vorstellungen, auf denen das deutsche Recht basiert. Die Inanspruchnahme von Hilfe stellt jedoch sicher, dass Sie diese Herausforderungen nicht allein bewältigen müssen.

Rechtsprechung zu Fällen internationaler Kindesentführung

Sollten Sie unsere Dienste in Anspruch nehmen, werden unsere Anwälte Sie sowohl vor Gericht als auch außerhalb des Gerichts vertreten. Wir sind uns bewusst, dass in solchen Fällen eine Lösung außerhalb des Gerichtssaals für alle Beteiligten häufig die beste Lösung darstellt. Falls Sie eine außergerichtliche Lösung wünschen, werden wir uns bemühen, dies für Sie zu erreichen. Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, ist es hilfreich, sich mit Präzedenzfällen auf diesem speziellen Gebiet auseinanderzusetzen.

Beispielsweise wurde in einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle Klage im Zusammenhang mit einer Entführung aus den USA nach Deutschland erhoben (Aktenzeichen: 18 UF 171/11). In diesem Rechtsstreit brachte die Mutter das Kind zunächst absprachegemäß nach Deutschland. Die Mutter war deutsch-amerikanische Staatsbürgerin, während der Vater amerikanischer Staatsbürger war. Der Aufenthalt des Kindes in Deutschland war mit dem Vater für einen Zeitraum vom Sommer 2010 bis Anfang des Jahres 2012 vereinbart worden. Die Mutter kehrte jedoch nach Ablauf dieser Frist nicht mit dem Kind in die USA zurück. Als deutsch-amerikanische Staatsbürgerin wollte sie mit dem Kind in Deutschland bleiben und argumentierte, dass das Kind sich nun in Deutschland eingelebt habe. Das Gericht folgte diesem Argument als Rechtfertigung für die Verletzung der Vereinbarung jedoch nicht.

Die Mutter des Kindes argumentierte weiter, dass die Entscheidung, dass das Kind in die USA zurückkehren sollte, bedeuten würde, dass es von seiner Mutter getrennt würde. Auch dieses Argument wurde vom Gericht zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass die Mutter nicht daran gehindert sei, mit dem Kind in die USA zurückzukehren. Das Kind wurde letztendlich in die USA zurückgebracht. Der Sprecher des Gerichts, Dr. Götz Wettich, erklärte, dass die Rechte des Vaters “genau die gleichen seien wie die der Mutter” und dass es “eine Form der Selbstjustiz” sei, wenn man eine solche Kindesentführung zulasse.

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