Deutsch-Amerikanisches Familienrecht | Sorge- und Umgangsrecht

Ihr Rechtsanwalt für Internationales Familienrecht

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Familienrechtliche Fragestellungen mit grenzüberschreitendendem Bezug nehmen stetig zu. Bei typischen Fragen des Sorge- und Umgangsrechts wie beispielsweise “Wer darf das Kind wann und wie lange sehen?” kann sich die Klärung bereits dann schwierig gestalten, wenn beide Elternteile in derselben Stadt leben. Zieht jedoch beispielsweise ein Elternteil nach der Trennung in ein anderes Land, so wird die Klärung dieser Fragen noch komplizierter. Der folgende Beitrag beleuchtet solche Konstellationen, in denen das deutsche und das amerikanische Sorge- und Umgangsrecht betroffen sind.

Die Anwälte für Familienrecht von Schlun & Elseven gewährleisten Expertise bei der Bearbeitung internationaler Familienrechtsfälle ebenso wie zuverlässigen Rechtsbeistand bei der Anerkennung und Vollstreckung von Sorge- oder Umgangsrechtsregelungen sowie in Fällen internationaler Kindesentführung. Als interdisziplinäre Kanzlei mit internationaler Ausrichtung bietet Schlun & Elseven umfassende Rechtsdienstleistungen an, die passgenau auf die jeweiligen Bedürfnisse der Mandanten zugeschnitten sind.

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Das Sorge- und Umgangsrecht | Deutschland

Nach deutschem Familienrecht wird zwischen dem Sorgerecht, dem Aufenthaltsbestimmungsrecht und dem Umgangsrecht unterschieden:

Das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht in Deutschland

Nach deutschem Familienrecht steht bei verheirateten Ehepaaren das Sorgerecht grundsätzlich beiden Elternteilen zu, vgl. § 1626 BGB (“gemeinsames Sorgerecht”). Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht ihnen gemäß § 1626a Abs. 1 BGB die gemeinsame elterliche Sorge dann zu, wenn sie entweder eine Sorgeerklärung (auch als „Sorgerechtserklärung“ bekannt) abgeben, wenn sie einander heiraten oder aber wenn sie die gemeinsame elterliche Sorge vom zuständigen Familiengericht übertragen bekommen.

Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge stets beiden Eltern gemeinsam, wenn dies für das Kindeswohl förderlich ist. Dabei dient das Wohl des Kindes im gesamten Sorge- und Umgangsrecht stets als die wichtigste Richtschnur.

Haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht inne, so ändert auch eine Trennung zunächst nichts daran. Stehen in diesem Rahmen wichtige Entscheidungen zum Wohle des Kindes an, muss dies stets einvernehmlich geschehen, gem. § 1687 Abs. 1 BGB. Beim Kindeswohl geht es immer darum, sicherzustellen, dass die Bedürfnisse des Kindes in einem stimmigen Verhältnis zu seinen Lebensbedingungen stehen. Auch die Verhaltensweisen der Eltern und anderer Beteiligter des nahen Umfelds sind ausschlaggebend. Sind die Eltern nicht verheiratet und liegt keine der vorgestellten Konstellationen der gemeinsamen elterlichen Sorge vor, so hat die Mutter die elterliche Sorge inne, § 1626a Abs. 3 BGB.

Neben dem gemeinsamen Sorgerecht gibt es auch das alleinige Sorgerecht. Das alleinige Sorgerecht ist dann einschlägig, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei nur einem der beiden Elternteile haben soll.

In den folgenden Situationen kann ein Elternteil grundsätzlich allein sorgeberechtigt sein:

  • freiwillige Abgabe des Sorgerechts eines Elternteils,
  • Tod eines Elternteils,
  • Schädlichkeit des gemeinsamen Sorgerechts für das Kindeswohl;
  • der andere Elternteil ist unbekannt oder unfähig, die elterliche Sorge und die dazugehörigen Pflichten wahrzunehmen.

Für die freiwillige Abgabe des Sorgerechts kann ein Elternteil einen Antrag beim Familiengericht für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellen, dem der andere Elternteil zustimmt, gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich des Sorgerechts und in der Aufzählung des § 1631 Abs. 1 BGB genannt. Das den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil als Teil des Personensorgerechts zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, des Wohnsitzes und anderer zeitweiliger Aufenthaltsorte. Der Aufenthalt kann auch negativ bestimmt werden durch Kontakt- oder Ausgehverbote, erzwungen durch Wegnahme des Personalausweises. Danach sind die Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil befugt zu bestimmen, wo sich das Kind aufhält. Soweit nichts Anderes entschieden wurde, steht beiden Elternteilen grundsätzlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zu. Allerdings kann ein Elternteil auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 Abs. 1 BGB beantragen.

Das Umgangsrecht in Deutschland

Das Umgangsrecht umfasst im Gegensatz zum Sorgerecht lediglich das elterliche Recht, gemeinsame Zeit mit dem Kind zu verbringen. Umgangssprachlich wird deshalb auch vom „Besuchsrecht“ gesprochen. Dieses Recht kann nur entzogen werden, wenn der Umgang mit dem entsprechenden Elternteil das Wohl des Kindes gefährden würde. Trotz Umgangsrecht kann dementsprechend ein Elternteil das alleinige Sorgerecht innehaben. Diesem obliegt es grundsätzlich, wichtige Lebensentscheidungen für das Kind zu treffen. Der alleinig Sorgeberechtigte kann die Rahmenbedingungen der Besuche des lediglich umgangsberechtigten Elternteils festlegen. Auf diese Weise kann er beispielsweise Aktivitäten mit hohem Verletzungsrisiko unterbinden.

Es gibt keine gesetzliche Regelung darüber, wie viel Zeit ein umgangsberechtigter Elternteil mit dem Kind verbringen darf. Vielmehr kommt es hier auf individuelle Absprachen der Eltern an. Der Umgang sollte so ausgestaltet werden, dass dabei das Kindeswohl an oberster Stelle steht. Das Umgangsrecht ist dementsprechend vom Kindeswohl abhängig. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Dasselbe gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Das Umgangsrecht ist – anders als das Sorgerecht – nicht von einer eventuell bestehenden Ehe zwischen den Eltern abhängig. Zudem ist es nicht an Unterhaltszahlungen gebunden. Leben die Eltern dauerhaft getrennt, gibt es zwar keine generelle Lösung für den Umfang und die genauen Regelungen des Umgangsrechts. Folgende Faktoren sind jedoch in der Regel von besonderer Bedeutung:

  • Wie weit wohnen die Elternteile voneinander entfernt?
  • Fühlt sich das Kind bei beiden Elternteilen wohl?
  • Wo geht das Kind zur Schule?
  • Wie sind die Arbeitszeiten der Elternteile?
  • Ist die Arbeit mit häufigen Reisen verbunden?

Die Beantwortung dieser Fragen kann Elternteile dabei unterstützen, die für sie passende Umgangsregelung mit dem Kind festzulegen.

Das Sorge- und Umgangsrecht | USA

Während das Familienrecht in Deutschland bundeseinheitlich gilt, so ist in den USA jeder (Einzel-)Staat selbst für seine familienrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Das bedeutet, dass beispielsweise in Kalifornien andere (Verfahrens-)Vorschriften gelten (können), als dies in Illinois der Fall ist.

Grundsätzliche Modelle von Sorgerechts- und Umgangsregelungen sind jedoch in allen 50 Staaten der USA ähnlich geregelt und ausgestaltet. In den USA wird – wie in Deutschland auch – zwischen dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht bzw. Besuchsrecht unterschieden. Zudem stellt auch in den USA das Kindeswohl (der sogenannte “Best Interests of the Child Standard”) das zentrale Merkmal dar, anhand dessen jede sorgerechtliche Regelung gemessen wird.

In den USA gibt es folgende Formen der Ausgestaltung des Sorgerechts:

  • Die sogenannte “joint custody” – also das gemeinsame Sorgerecht – liegt vor, wenn beide Eltern gemeinsam sowohl das rechtliche und das physische Sorgerecht (“legal and physical custody”) innehaben. Hierbei handelt es sich um die häufigste Sorgerechtsregelung.
  • Das rechtliche Sorgerecht (“legal custody”) umfasst dabei das Recht alle wichtigen Entscheidungen bezüglich der Erziehung des Kindes, wie beispielsweise die zu besuchende Schule, die Gesundheitsversorgung oder aber auch die Zugehörigkeit zu einer Religion, zu treffen.
  • Das physische Sorgerecht (“physical custody”) befasst sich wiederum mit den Fragen bezüglich des dauerhaften Wohn- oder Aufenthaltsortes des Kindes oder auch mit Fragen der täglichen Betreuung.
  • Die sogenannte “sole custody”, also das alleinige Sorgerecht, ist dann gegeben, wenn ein Elternteil allein sowohl das rechtliche als auch das physische Sorgerecht innehat. Dies kann der Fall sein, wenn ein Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht ausreichend in der Lage ist, sich um das Kind zu kümmern. In Fällen des alleinigen Sorgerechts hat der nicht-sorgeberechtigte Elternteil typischerweise ein Umgangsrecht mit dem Kind. Dieser Elternteil hat dann zwar kein Mitspracherecht bei den wichtigen Entscheidungen über die Erziehung des Kindes, er hat jedoch ein Recht darauf Zeit mit seinem Kind zu verbringen sowie über alle wichtigen Entscheidungen informiert zu werden.
  • Zudem gibt es noch die sogenannte “split custody”, also das geteilte Sorgerecht. Das geteilte Sorgerecht kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein Paar mehrere Kinder hat. Bei diesem Modell werden die Kinder (und dementsprechend auch das physische Sorgerecht!) dann zwischen den Eltern aufgeteilt, sodass zum Beispiel Kind A bei der Mutter und Kind B beim Vater lebt. Solche Modelle kommen jedoch nur selten zur Anwendung, da sie für die meisten Familien eine höhere emotionale Belastung darstellen.

Auch im Rahmen des Umgangsrechts (dem sogenannten “right of access” oder umgangssprachlich auch “visitation right”) gilt das Kindeswohl als Maßstab. Hier gilt folgender Regelfall: Der Elternteil ohne Sorgerecht für das Kind hat trotzdem das Umgangsrecht, also das Recht Zeit mit seinem Kind zu verbringen und mit ihm zu kommunizieren. Der Fall, dass ein Elternteil weder Sorge- noch Umgangsrecht hat, ist selten.

Das Umgangsrecht ist nach amerikanischem Familienrecht nicht nur für Elternteile reserviert, sondern kann auch beispielsweise den Großeltern des jeweiligen Kindes zuerkannt werden. Ob dies möglich ist, ist wieder vom jeweiligen US-Staat abhängig. Weiterhin kann das Umgangsrecht jederzeit ausgeweitet, verringert oder im Notfall sogar gänzlich entzogen werden. Dies geschieht durch Antragstellung (“motion”) beim zuständigen Familiengericht.

Die Anerkennung und Vollstreckung von deutschen bzw. amerikanischen Sorge- oder Umgangsrechtsentscheidungen

Sowohl Deutschland als auch die USA sind Vertrags- bzw. Unterzeichnerstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens (“KSÜ”). Das KSÜ gilt für weltweit über 50 Staaten und regelt unter anderem die Pflicht (gerichtliche) Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat ergangen sind (also beispielsweise USA) in einem anderen Vertragsstaat (also beispielsweise Deutschland) anzuerkennen und zu vollstrecken. Dies gilt auch umgekehrt, sodass deutsche Sorge- oder Umgangsrechts-entscheidungen auch in den USA anerkannt und vollstreckt werden können.

Zur grenzüberschreitenden Durchsetzung einer Sorge- oder Umgangsrechts-entscheidung in einem anderen KSÜ-Vertragsstaat bedarf die Entscheidung einer Vollstreckbarerklärung in dem Staat, in dem sich das Kind in diesem Zeitpunkt aufhält. Wird also beispielsweise nach der Trennung eines Paares das gemeinsame Kind von einem Elternteil (in Absprache mit dem anderen Elternteil) von Deutschland in die USA verbracht, so bedarf eine existierende deutsche Regelung in den USA einer Vollstreckbarerklärung (im jeweiligen Staat). Das dafür angerufene Gericht prüft dabei auch, ob das deutsche Gericht (das beispielsweise die zugrundeliegende Sorgerechtsentscheidung getroffen hat) nach dem KSÜ überhaupt zuständig war. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in dem Gerichtsstaat (also im Beispielsfall in Deutschland) hatte.

Deutschland und USA: Fälle internationaler Kindesentführung

Neben dem KSÜ sind Deutschland und die USA auch beides Vertragsstaaten des HKÜ, dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Das bedeutet: Sollte ein Elternteil ohne Absprache mit dem anderen Elternteil das Kind von Deutschland in die USA oder aus den USA nach Deutschland verbringen, so kann der jeweils andere Elternteil einen Antrag auf Rückführung des Kindes stellen.

Zuständig ist hier das Bundesamt für Justiz: Bei ausgehenden Ersuchen (also bei einer Entführung in die USA leitet das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde Anträge auf Rückführung von Kindern nach Deutschland an die jeweiligen ausländischen Zentralen Behörden weiter und unterstützt die Antragsteller im weiteren Verfahren.

In den USA gibt es keine sogenannte Zuständigkeitskonzentration bei Fragen der internationalen Kindesentführung (anders als in Deutschland – hier weist das  IntFamRVG derartige Angelegenheiten je einem Amtsgericht pro Oberlandesgerichtsbezirk zu). Daher empfiehlt es sich, für komplexe HKÜ-Verfahren nicht ein District Court (Amtsgericht), sondern ein Federal Court (Bundesgericht) anzurufen.

Bei eingehenden Ersuchen aus anderen Staaten (also bei einer Entführung nach Deutschland) gilt das Bundesamt für Justiz als deutsche Zentrale Behörde zum Zwecke der Rückführung des Kindes nach dem HKÜ kraft Gesetzes als bevollmächtigt, im Namen der antragstellenden Person selbst oder im Weg der Untervollmacht durch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu werden.

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