Verteidigung bei Korruptionsverdacht

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Verteidigung bei Korruptionsverdacht

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Korruption ist weit verbreitet und erfasst nahezu alle Bereiche der Gesellschaft. In der Regel handelt es sich bei Korruption um den Missbrauch bzw. das Ausnutzen einer Macht- oder Vertrauensstellung in einem Unternehmen, einer Behörde oder einer anderen Institution, um sich selbst oder einer dritten Person einen Vorteil zu verschaffen. Da der umgangssprachlich verwendete Begriff “Korruption” in unserem Rechtssystem eine ganze Reihe von Delikten wie Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme umfasst, stellt ein Ermittlungsverfahren für die Betroffenen in der Regel eine erhebliche juristische Herausforderung dar.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet eine gleichermaßen kompetente wie engagierte Verteidigung für Personen an, die mit dem Vorwurf der Korruption konfrontiert worden sind. Mit ausgezeichneter Expertise und langjähriger Erfahrung steht unser Rechtsteam bereit, um Sie umfassend zu beraten und zu verteidigen. Unsere Anwälte stellen sicher, dass Sie während des Ermittlungsverfahrens Ihre Position stärken und dass Ihre Rechte als Beschuldigter dabei stets gewahrt bleiben. Wir setzen uns für Sie ein!

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Unsere Dienstleistungen

Die Korruptionstatbestände im Strafgesetzbuch

Zum Schutz eines fairen Wettbewerbs und der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes regelt das Strafgesetzbuch (StGB) eine Reihe von Straftatbeständen, die dem umgangssprachlichen Begriff der Korruption zuzuordnen sind. Die Korruptionstatbestände des StGB lassen sich anhand ihres jeweiligen Schutzzwecks in zwei Gruppen unterteilen. So schützen die Amtsdelikte der §§ 331 bis 335a StGB das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit und insbesondere die Nichtkäuflichkeit des öffentlichen Dienstes. Die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß §§ 299, 300 StGB bilden einen Teil des Wirtschaftsstrafrechts. Sie dienen dem Schutz des nationalen und internationalen Wettbewerbs. Um Sonderfälle hierzu handelt es sich bei der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB).

Darüber hinaus regelt das StGB die Wählerbestechung (§ 108b StGB) sowie die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB).

Korruption bei Amtsträgern

Die Vorschriften der §§ 331 bis 335a StGB regeln die Amtsdelikte, welche in Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung untereilt sind. Gemäß § 331 Abs. 1 StGB wird ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter bestraft, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (Vorteilsannahme). Spiegelbildlich dazu ist gemäß § 333 StGB die Vorteilsgewährung unter Strafe gestellt. Danach wird bestraft, wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt. 

Die §§ 332, 334 StGB stellen Bestechlichkeit und Bestechung unter Strafe. Der Unterschied zur Vorteilsannahme und -gewährung liegt in der Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden dienstlichen Handlung oder Unterlassung. Während bei der Vorteilsannahme bzw. -gewährung der Vorteil mit einer rechtmäßigen dienstlichen Handlung zusammenhängt, beziehen sich Bestechlichkeit und Bestechung auf einen Verstoß der Dienstpflichten.

Vorteilsannahme und Bestechlichkeit können nur von Amtsträgern oder für den Dienst besonders Verpflichtete sowie Richtern oder Schiedsrichtern begangen werden (Nehmerseite). Vorteilsgewährung und Bestechung können durch jede Person verwirklicht werden (Geberseite).

Der Begriff des Amtsträgers ist definiert in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Danach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht. Als Amtsträger gilt auch, wer in sonstiger Weise dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. In diesem Sinne gelten zum Beispiel auch Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als Amtsträger (BGHSt 54, 202 ff.).

Zu berücksichtigen ist, dass bereits das Fordern bzw. Anbieten von Vorteilen für die Verwirklichung der genannten Straftatbestände ausreicht. Es wird nicht vorausgesetzt, dass der Vorteil auch tatsächlich gewährt wird. Auch der Nachweis einer bestimmten Diensthandlung als Gegenleistung wird nicht mehr gefordert.

Strafmaß und weitere Konsequenzen von Korruption

Die soeben dargestellten Straftaten können schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Die Vorteilsannahme durch einen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und parallel dazu die Vorteilsgewährung werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zur drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 331 Abs. 1, § 333 Abs. 1 StGB). Handelt es sich um Richter oder Schiedsrichter beträgt die Freiheitsstrafe gar bis zu fünf Jahre (§ 331 Abs. 2, § 333 Abs. 2 StGB).

Der Strafrahmen von Bestechlichkeit und Bestechung fällt noch höher aus. Bestechlichkeit wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, in minder schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 332 Abs. 1 StGB). Handelt es sich um einen Richter oder Schiedsrichter, wird grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängt (§ 332 Abs. 2 StGB). Die Bestechung wird grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (§ 334 Abs. 1 StGB).

In besonders schweren Fällen der Bestechlichkeit und Bestechung kann sich unter anderem das Höchstmaß auf zehn Jahre erhöhen (§ 335 StGB). Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, der Täter fortgesetzt Vorteile für künftige Diensthandlungen annimmt oder er gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. Ein besonders großes Ausmaß ist anzunehmen, wenn der Vorteil einen Wert von 50.000 Euro übersteigt.

Für Beamte, Richter und für den Dienst besonders Verpflichtete stellen Bestechlichkeit und Vorteilsannahme Dienstvergehen dar, die häufig disziplinarrechtliche Maßnahmen zur Folge haben. Dabei kann es auch zur Entfernung aus dem Dienst kommen.

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

§ 299 StGB regelt die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Gemäß § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt (Bestechlichkeit). Spiegelbildlich dazu regelt § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB das Gewähren, Versprechen oder Anbieten eines solchen Vorteils (Bestechung). Die Vorschrift bezweckt den Schutz des lauteren Wettbewerbes.

Gemäß § 299 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich zudem strafbar, wer als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornimmt oder unterlässt und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt (Bestechlichkeit). Das Gleiche gilt auch hier für die Bestechung, also das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines entsprechenden Vorteils (§ 299 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Die Vorschrift dient dem Schutz der wirtschaftlichen Integrität des Unternehmens.

Den Tatbestand der Bestechlichkeit können nur Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens erfüllen (§ 299 Abs. 1 StGB). Eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr kann dagegen von jedermann begangen werden.

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen erhöht sich die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 300 StGB). Dies trifft in der Regel zu, wenn es sich um einen Vorteil großen Ausmaßes handelt.

Was gilt als Vorteil im Sinne der Korruptionsdelikte?

Als Vorteil wird jede Leistung verstanden, die die rechtliche, wirtschaftliche oder auch nur persönliche Lage des Empfängers objektiv verbessert und auf die er keinen Rechtsanspruch hat. Als materieller Vorteil wird häufig Geld angeboten. Es kann sich aber auch um Rabatte, die Gewährung von Darlehen, Prämien usw. handeln. Darüber hinaus sind auch immaterielle Vorteile erfasst wie beispielsweise Ehrungen, die Förderung der Karriere oder sexuelle Zuwendungen.

Natürlich gibt es auch Zuwendungen unter Geschäftspartnern, die nicht unter den Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr fallen. Sozialadäquate Zuwendungen, also solche, die dem sozial Üblichen entsprechen, sind erlaubt. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Annahme der Zuwendung den Empfänger verpflichtet oder beeinflusst. Unproblematisch können etwa einfache Werbegeschenke, Trinkgeld oder auch Einladungen zum Essen sein. Ob eine Zuwendung sozialadäquat ist, hängt maßgeblich vom Einzelfall ab. Auch die Branche spielt eine wichtige Rolle. Die Zuwendung darf objektiv nicht dazu geeignet sein, zu einer sachwidrigen und den freien Wettbewerb beeinträchtigenden Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung zu führen.

Vorsicht ist insbesondere bei Schmiergeldern oder sog. Beschleunigungszahlungen im Ausland geboten. Auch wenn ein solches Vorgehen in einigen Ländern üblich sein kann, bedeutet das nicht, dass es in Deutschland als sozialadäquat gilt.

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