Der Vorwurf der Korruption kann Personen jeglicher Branchen und Positionen völlig unerwartet treffen. Strafrechtlich erfasst der Begriff eine ganze Reihe von Tatbeständen – von Bestechung und Bestechlichkeit über Vorteilsannahme bis hin zur Vorteilsgewährung. Personen machen sich dabei schon in einem frühen Stadium strafbar: Bereits das bloße Anbieten oder Fordern eines Vorteils genügt für eine Strafbarkeit, ohne dass Geld geflossen ist oder eine konkrete Gegenleistung vereinbart wurde. Hinzu kommt, dass Korruptionsverfahren komplex sind, sich oft über lange Zeiträume hinziehen und nicht selten mit parallelen zivil- oder disziplinarrechtlichen Verfahren einhergehen. Für Betroffene steht in solchen Verfahren oft mehr auf dem Spiel als nur die strafrechtliche Verantwortung.
Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet eine kompetente wie engagierte Strafverteidigung für Personen, die sich einem Korruptionsvorwurf ausgesetzt sehen. Unsere Anwälte für Strafrecht verfügen über ausgeprägte Expertise und langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Korruptionsdelikten und begleitet Mandanten von der ersten Kontaktaufnahme mit den Ermittlungsbehörden bis zum Abschluss des Verfahrens. Dabei entwickeln wir eine individuelle Verteidigungsstrategie und stellen sicher, dass die Rechte des Beschuldigten in jeder Verfahrensphase umfassend gewahrt bleiben.
Die Korruptionstatbestände im Strafgesetzbuch – Überblick und rechtliche Grundlagen
Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält eine Vielzahl von Vorschriften, die dem umgangssprachlichen Begriff der Korruption zuzuordnen sind und dem Schutz eines fairen Wettbewerbs sowie der Lauterkeit des öffentlichen Dienstes dienen. Darunter fallen unter anderem:
- Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB,
- Bestechlichkeit sowie Bestechung im Gesundheitswesen gem. §§ 299a, 299b StGB,
- Vorteilsnahme nach § 331 StGB,
- Bestechlichkeit nach § 332 StGB,
- Vorteilsgewährung gem. § 333 StGB und
- Bestechung nach § 334 StGB.
Ergänzend treten weitere Tatbestände hinzu, die im weiteren Sinne ebenfalls dem Begriff der Korruption unterfallen – darunter die Wählerbestechung (§ 108b StGB) sowie die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB). Darüber hinaus ist im internationalen Kontext die Regelung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) zu beachten, die die Bestechung ausländischer und europäischer Amtsträger unter Strafe stellt und so die grenzüberschreitende Dimension von Korruptionsdelikten erfasst.
Welches Strafdelikt Ihnen genau vorgeworfen wird, ist unter anderem für das zu erwartende Strafmaß entscheidend. Bei Verdacht auf Korruption sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktiert werden. Dieser beantragt zunächst Akteneinsicht, verschafft sich einen vollständigen Überblick und prüft die Beweislage – mit dem Ziel, eine auf Ihren Fall maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie zu entwickeln und das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.
Korruption bei Amtsträgern
Amtsdelikte nach §§ 331–335a StGB
Die Vorschriften der §§ 331 bis 335a StGB regeln die klassischen Amtsdelikte, die den Kernbereich der Korruptionsdelikte im öffentlichen Dienst bilden. Erfasst sind Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung sowie die Bestechlichkeit und Bestechung von Amtsträgern.
Nach § 331 Abs. 1 StGB macht sich ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter strafbar, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (Vorteilsannahme). Spiegelbildlich stellt § 333 StGB die Vorteilsgewährung unter Strafe: Strafbar ist, wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt. Die § 332 und § 334 StGB erfassen die Bestechlichkeit und Bestechung. Der entscheidende Unterschied zur Vorteilsannahme und -gewährung liegt darin, dass der Vorteil in Zusammenhang mit der Verletzung einer Dienstpflicht hängt. Dies spiegelt sich im höheren Strafrahmen wider.
Für die Strafbarkeit genügt bereits das Fordern bzw. Anbieten eines Vorteils; weder die tatsächliche Vorteilsgewährung noch der Nachweis einer konkreten Diensthandlung als Gegenleistung sind tatbestandlich erforderlich.
Der Begriff des Amtsträgers bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Amtsträger ist danach, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Der Begriff nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB kann dabei weit ausgedehnt werden und umfasst unter anderem Insolvenzverwalter, Ärzte in Universitätskliniken und Redakteure öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (BGH 2 StR 104/09 – Urteil vom 27. November 2009).
Wer als Amtsträger mit einem Korruptionsvorwurf konfrontiert ist, sollte frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten. Bereits im Ermittlungsverfahren können entscheidende Weichen gestellt werden – etwa durch die Wahrnehmung des Schweigerechts, die Akteneinsicht oder die gezielte Einflussnahme auf den Verfahrensgang. Die Kanzlei Schlun & Elseven verfügt über ausgewiesene Expertise im Bereich des Korruptionsstrafrechts und steht Mandanten in allen Phasen des Verfahrens zur Seite.
Strafmaß bei Korruption: Freiheitsstrafe und weitere Folgen
Die dargestellten Korruptionsdelikte können erhebliche strafrechtliche und dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Vorteilsannahme durch einen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und parallel dazu die Vorteilsgewährung werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zur drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 331 Abs. 1, § 333 Abs. 1 StGB). Sind Richter, Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter betroffen, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 331 Abs. 2, § 333 Abs. 2 StGB).
Der Strafrahmen von Bestechlichkeit und Bestechung fällt deutlich höher aus. Bestechlichkeit wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet, in minder schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 332 Abs. 1 StGB). Bei Richtern, Mitgliedern eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichtern sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor (§ 332 Abs. 2 StGB). Bestechung ist mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht (§ 334 Abs. 1 StGB).
In besonders schweren Fällen der Bestechlichkeit und Bestechung kann das Höchstmaß auf zehn Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden (§ 335 Abs. 1 StGB). Ein besonders schwerer Fall liegt nach Absatz 2 der Norm in der Regel vor, wenn die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, der Täter fortgesetzt Vorteile für künftige Diensthandlungen annimmt oder er gewerbsmäßig bzw. als Mitglied einer Bande handelt.
Neben den strafrechtlichen Sanktionen drohen Beamten, Richtern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten bei Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme erhebliche disziplinarrechtliche Konsequenzen – im schwersten Fall bis hin zur Entfernung aus dem Dienst.
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr – Strafbarkeit nach § 299 StGB
§ 299 StGB regelt die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und richtet sich an Angestellte sowie Beauftragte eines Unternehmens. Die Norm bezweckt den Schutz des lauteren Wettbewerbs. Strafbar macht sich danach, wer im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt oder seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt. Spiegelbildlich erfasst der Straftatbestand auch Fälle, in denen einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens ein Vorteil gewährt, versprochen oder angeboten wird.
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen erhöht sich die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 300 StGB).
„Vorteil“ im Korruptionsstrafrecht: Definition, Beispiele und Sozialadäquanz
Als Vorteil wird jede Leistung verstanden, die die rechtliche, wirtschaftliche oder auch persönliche Lage des Empfängers objektiv verbessert und auf die er keinen Rechtsanspruch hat. Materielle Vorteile sind vor allem Geldzahlungen, daneben aber auch Rabatte oder Darlehen. Erfasst sind darüber hinaus immaterielle Vorteile wie Ehrungen, Karriereförderung oder – nach der Rechtsprechung – sexuelle Zuwendungen.
Nicht jede Zuwendung unter Geschäftspartnern erfüllt jedoch den Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Sozialadäquate Zuwendungen – also solche, die dem allgemein Üblichen entsprechen und beim Empfänger keinen Eindruck einer Verpflichtung oder Beeinflussung erwecken – sind in der Regel strafrechtlich unbedenklich. Hierzu können einfache kleine Geschenke oder Einladungen zum Essen zählen. Ob eine Zuwendung sozialadäquat ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls; dabei kommt der jeweiligen Branche eine wesentliche Bedeutung zu. Maßgeblich ist, ob die Zuwendung objektiv geeignet ist, eine sachwidrige, den freien Wettbewerb beeinträchtigende Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung herbeizuführen.
Besondere Vorsicht ist bei Schmiergeldern und sogenannten Beschleunigungszahlungen im Ausland geboten. Die Üblichkeit eines solchen Vorgehens in einzelnen Ländern entbindet nicht von der Strafbarkeit nach deutschem Recht; eine Einstufung als sozialadäquat scheidet in diesen Fällen aus. Unabhängig vom internationalen Kontext ist außerdem zu bedenken, dass bei Amtsträgern grundsätzlich strengere Regelungen gelten.
Auf einen Blick: Häufige Fragen zur Korruption – Strafbarkeit, Strafmaß und Verteidigung
Das StGB kennt keinen einheitlichen Korruptionstatbestand, sondern erfasst eine Reihe von Einzeldelikten: unter anderem Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung, Bestechlichkeit und Bestechung – sowohl im öffentlichen Dienst als auch im geschäftlichen Verkehr. Bereits das bloße Fordern oder Anbieten eines Vorteils kann strafbar sein, ohne dass Geld geflossen ist oder eine konkrete Gegenleistung vereinbart wurde.
Ja. Zum einen sieht das Gesetz nicht für alle Straftatbestände, die unter den Begriff der Korruption fallen, den gleichen Strafrahmen vor. Zum anderen ist das konkrete Delikt, das Ihnen vorgeworfen wird, entscheidend für die Verteidigungsstrategie unserer Rechtsanwälte für Strafrecht. Nur so ist eine präzise rechtliche Prüfung des Ihnen gemachten Vorwurfs möglich.
Als Vorteil gilt jede Leistung, die die rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Lage des Empfängers objektiv verbessert und auf die er keinen Rechtsanspruch hat. Dazu zählen neben Geldzahlungen auch das Einräumen von Rabatten, die Gewährung eines Darlehens sowie immaterielle Zuwendungen wie Ehrungen, Karriereförderung oder – in der Rechtsprechung anerkannt – sexuelle Zuwendungen.
Nein. Sozialadäquate Zuwendungen – also solche, die dem allgemein Üblichen entsprechen und keinen Eindruck einer Verpflichtung oder Beeinflussung erwecken – sind strafrechtlich unbedenklich. Die Annahme einer Einladung sowie kleine Geschenke und Aufmerksamkeiten können zulässig sein. Die Beurteilung hängt stets vom Einzelfall und der jeweiligen Branche ab. Bei Amtsträgern gelten grundsätzlich strengere Regelungen.
Der Strafrahmen variiert je nach Tatbestand: Bei Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen nach §§ 299 ff. StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Entsprechende besonders schwere Fälle werden gem. § 300 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Für Straftaten im Amt sieht der Gesetzgeber ein anderes Strafmaß vor. So droht bei der Vorteilsannahme und -gewährung nach §§ 331 Abs.1, 333 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1 StGB und Bestechung nach § 334 Abs. 1 StGB können hingegen mit bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Außerdem können disziplinar- bzw. berufsrechtliche Konsequenzen folgen.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt oder gewerbsmäßig bzw. als Mitglied einer Bande handelt, vgl. §§ 300, 335 Abs. 2 StGB.
Wer ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät, sollte umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten und bis dahin von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Bereits im frühen Ermittlungsverfahren können entscheidende Weichen gestellt werden – etwa durch Akteneinsicht oder die gezielte Einflussnahme auf den Verfahrensgang.

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