Unterschlagung als Amtsträger

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Unterschlagung als Amtsträger

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Der Verdacht einer Unterschlagung steht recht schnell im Raum – hierbei geht es um die rechtswidrige Zueignung einer fremden Sache oder deren Wertes. Gerade Amtsträger kommen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit häufig und regelmäßig mit Eigentum fremder Personen in Berührung, sodass Gelegenheiten einer Unterschlagung praktisch täglich gegeben sind. Kommt es zu einer Verurteilung, ist diese in ihren Konsequenzen nicht zu unterschätzen. Neben strafrechtlichen Folgen, die in einer mehrjährigen Gefängnisstrafe bestehen können, ist auch mit erheblichen privaten wie auch beruflichen Konsequenzen zu rechnen. Aber auch Handlungen, die den Tatbestand der Unterschlagung nicht erfüllen, können unsubstantiierte Beschuldigungen und damit eventuell negative (berufliche) Konsequenzen nach sich ziehen.

Um Mandanten, die mit dem Vorwurf einer Unterschlagung konfrontiert worden sind, die benötigte Unterstützung zu gewährleisten, bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand im gesamten Strafrecht an. Mit fundierter Expertise und langjähriger Erfahrung in der Mandantenbetreuung stehen unsere Anwälte bereit, um Sie umfassend zu beraten und mit dem nötigen Engagement zu verteidigen. Unser Rechtsbeistand stellt sicher, dass Ihre Rechte als Beschuldigter stets gewahrt bleiben.

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Unterschlagung im Amt: Rechtliche Einordnung

Für die Unterschlagung im Amt ist § 246 StGB maßgeblich, der den allgemeinen Tatbestand der Unterschlagung regelt. Eine spezielle Norm, die ausschließlich auf die Unterschlagung im Amt zugeschnitten ist, existiert nicht. Stattdessen wird die allgemeine Vorschrift auf die besonderen Umstände des Amtes angewandt, ergänzt durch weitere strafrechtliche und disziplinarrechtliche Bestimmungen.

Unterschlagung im Amt unterscheidet sich von der einfachen Unterschlagung durch die besondere Vertrauensstellung, die der Amtsträger innehat. Diese Vertrauensstellung wird durch das Amt, das der Beschuldigte bekleidet, besonders hervorgehoben. Außerdem wird ein Amtsträger regelmäßig das qualifizierende Merkmal der „anvertrauten Sache“ erfüllen, sodass er nach § 246 Abs. 2 StGB eine veruntreuende Unterschlagung mit erhöhtem Strafrahmen begeht. Als anvertraut gelten Sachen, die der Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben. Des Weiteren kann bei einer Unterschlagung durch einen Amtsträger eine Strafverschärfung gemäß § 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) oder die zusätzliche Anwendung von § 47 BeamtStG (Nichterfüllung von Pflichten) erfolgen. Auch können die Taten eine zusätzliche disziplinarische Verantwortung nach sich ziehen, vgl. § 47 Abs. 3 BeamtStG. Nach § 24 BeamtStG ist sogar der Verlust der Beamtenrechte möglich, sodass die Verurteilung zu der Aufhebung der Verbeamtung führen kann. So kann auch kein weiteres öffentliches Amt mehr bekleidet werden.

Handlungen, die eine Unterschlagungsstrafbarkeit begründen

Nach § 246 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig sich oder einem Dritten zueignet. Bei Amtsträgern spielt insbesondere das Behalten von Haushaltsmitteln und anderen Geldern sowie der Missbrauch von Beschaffungs- und Lieferverträgen eine große Rolle. Auch die Unterschlagung von Asservaten seitens eines Polizeibeamten oder die Unterschlagung von Sachmitteln (auch von Büromaterial) kann eine entsprechende Strafbarkeit begründen.

Praxisrelevante Handlungen, die häufig zu dem Vorwurf einer Unterschlagung führen, ohne tatsächlich eine Strafbarkeit zu begründen, sind u.a.:

  • Versehentliches Mitnehmen dienstlicher Gegenstände,
  • Verwendung von Sachmitteln mit Genehmigung,
  • fehlende Kenntnis über die Anvertrautheit,
  • Verwendung von (offiziell abgeschriebenen oder zur Entsorgung freigegebenen) Restbeständen.

In jedem Fall kommt es auf Details der Tathandlung an, um eine möglichst geringe Strafe als Urteil zu erzielen oder gar einer Strafbarkeit gänzlich zu entgehen. Der Nachweis des Vorsatzes sowie der Nachweis der Kenntnis der Anvertrautheit sind im Strafverfahren entscheidend – ohne Vorsatz besteht überhaupt keine Unterschlagungsstrafbarkeit. Bei fehlendem Nachweis über die Kenntnis des Merkmals der Anvertrautheit kann nur nach § 246 Abs. 1 StGB wegen einfacher Unterschlagung bestraft werden, welche einen deutlich milderen Strafrahmen vorsieht.

Verhältnis zu anderen Straftaten in Amtsausübung

Die Unterschlagung im Amt muss stets im Kontext anderer Straftaten betrachtet werden. § 246 StGB greift nur, „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“ Somit wird das Gericht anhand des Tatvorwurfes zunächst andere Vermögens- und Eigentumsdelikte anprüfen und ausschließen müssen, bevor eine Verurteilung wegen Unterschlagung in Betracht kommt.

Insbesondere relevant sind Delikte, die der Unterschlagung im Amt sehr ähnlich sind. Dazu zählen in erster Linie die Vorteilsannahme, die Bestechlichkeit sowie die Untreue. Eine Vorteilsannahme nach § 331 StGB besteht, wenn ein Amtsträger einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Eine solche kann sogar dann schon vermutet werden, wenn sich jemand durch Geschenke – „für die gute Zusammenarbeit“ – bedankt. Nicht strafbar ist eine solche Vorteilsannahme, wenn die Annahme der Geschenke vorher genehmigt bzw. unverzüglich Anzeige über den Erhalt von Vorteilen gemacht und die Annahme daraufhin genehmigt wurde. Mit Bestechlichkeit im Sinne von § 332 StGB ist eine Situation gemeint, in welcher ein Amtsträger, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung für die Vornahme einer Diensthandlung fordert, sich diesen versprechen lässt oder annimmt.

Besonderheit und Unterscheidungsmerkmal der Untreue gegenüber der Unterschlagung ist die sog. Vermögensbetreuungspflicht. Diese setzt ein Treueverhältnis voraus, dessen wesentliche und typische Aufgabe in der Betreuung des fremden Vermögens liegt und welches durch eine Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit des Pflichteninhabers geprägt ist. Auch hier besteht enorme Ähnlichkeit zur Unterschlagung im Amt, weswegen eine genaue Analyse der erhobenen Vorwürfe nötig ist, um dem enorm verschärften Strafrahmen einer Untreue nach § 266 StGB zu entgehen.

Strafmaß | Welche strafrechtlichen Konsequenzen möglich sind

Unterschlagung im Amt kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Wird die Tat nicht als Unterschlagung, sondern sogar als Untreue gemäß § 266 StGB eingestuft, können sich Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren ergeben.

Als spezialisierte Anwälte im Strafrecht bieten wir umfassende Unterstützung für Beschuldigte, die der Unterschlagung im Amt verdächtigt werden. Zunächst prüfen wir, ob die wesentlichen Merkmale der Unterschlagung tatsächlich erfüllt sind. Oftmals steht die Frage im Raum, ob eine rechtswidrige Zueignung vorliegt und ob die Sache tatsächlich „anvertraut“ war. In vielen Fällen stützt sich die Anklage auf Indizien oder unklare Zeugenaussagen. Wir analysieren, ob die Beweismittel hinreichend sind und ob Widersprüche bestehen.

Gerade für Amtsträger ist es wichtig, negative öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden. Wir bemühen uns daher, das Verfahren so diskret wie möglich zu führen und unnötige Öffentlichkeit zu vermeiden. Sollte eine Verurteilung wahrscheinlich sein, setzen wir uns dafür ein, dass das Strafmaß reduziert oder alternative Sanktionen, wie eine Geldstrafe, in Betracht gezogen werden. Auch besprechen wir mit Ihnen die Möglichkeit einer Verständigung mit Gericht und Staatsanwaltschaft (Abschluss eines „Deals“).

Strafrechtlich relevante Handlungen mit internationalem Bezug | Auslieferungsrecht

Fälle von Unterschlagung durch einen Amtsträger können politische Auswirkungen haben, insbesondere wenn die betroffene Person eine einflussreiche Position innehatte oder die Vorwürfe der Unterschlagung im Kontext politischer Unzufriedenheit erhoben wurden. Da Unterschlagung im Amt in den meisten Rechtssystemen strafbar ist, kann sie einen Auslieferungsgrund darstellen. Falls die Tat das Vertrauen einer öffentlichen Institution untergraben hat, mediale Aufmerksamkeit mit sich zog und erhebliche Geldsummen betroffen sind, ist von einer hohen Auslieferungsbereitschaft auszugehen.

Bei Unterschlagungsvorwürfen in der Position eines Amtsträgers müssen folglich nicht nur strafrechtliche und berufliche Konsequenzen berücksichtigt werden. Sollten Sie wegen Unterschlagung in einem anderen Staat verurteilt worden sein oder läuft in einem anderen Staat ein Verfahren wegen Unterschlagung im Amt gegen Sie, ist für Sie entscheidend, dass eine Auslieferung dorthin durch Einlegung entsprechender Rechtsmittel verhindert wird. Sind Sie in Deutschland verurteilt worden oder läuft derzeit vor einem deutschen Gericht ein Verfahren gegen Sie wegen Unterschlagung im Amt, ist es ebenfalls von Vorteil, ein Anwaltsteam in Anspruch zu nehmen, um etwaige Auslieferungsersuchen zu prüfen und wenn möglich abzuwenden. Unsere Anwälte für Auslieferungsrecht stehen Ihnen auch in solchen Fällen fest an Ihrer Seite, um Ihre Rechte und Interessen zu verteidigen.

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