Verteidigung bei Verdacht auf Unterschlagung

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Verteidigung bei Verdacht auf Unterschlagung

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Der Vorwurf einer Unterschlagung kann in den unterschiedlichsten Kontexten auftreten. Innerhalb von Unternehmen stellen Bilanzfälschungen sowie die Fälschung von Belegen und Inventarlisten mögliche und häufige Formen der Unterschlagung dar. Unzureichende Kontrollsysteme können Unterschlagungen durch Mitarbeiter begünstigen, indem beispielsweise eine im Betrieb herrschende Unordnung ausgenutzt wird, um Arbeitsmittel, Bestellungen oder Geld zu unterschlagen. Privatpersonen sind insbesondere beim Einbehalten von Fundsachen oder nicht erfolgter Rückgabe von Leih- oder Leasingsachen von einer entsprechenden Strafbarkeit bedroht.

Der Vorwurf der Unterschlagung kann sichtlich schnell entstehen und zu erheblichen privaten wie auch beruflichen Konsequenzen führen. Um bereits im Ermittlungsverfahren das bestmögliche Ergebnis zu erreichen und gegebenenfalls ein belastendes Strafverfahren zu vermeiden, ist eine frühzeitige und professionelle Strafverteidigung von entscheidender Bedeutung. In diesem Kontext bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Mit fundierter Expertise und langjähriger Erfahrung in der Mandantenbetreuung steht unser Rechtsteam bereit, um Sie umfassend zu beraten und zu verteidigen. Unsere Anwälte für Strafrecht stellen sicher, dass Sie während des Ermittlungsverfahrens Ihre Position stärken und dass Ihre Rechte als Beschuldigter stets gewahrt bleiben.

You are here: Home » Unsere Services » Rechtsanwalt für Strafrecht » Unterschlagung

Google Rating | Based on 820 Reviews

Unsere Strafverteidigung  bei Verdacht auf Unterschlagung

Rechtsbeistand im Strafverfahren
Rechtsbeistand im Falle einer Verhaftung

Rechtliche Einordnung der Unterschlagung

Die Unterschlagung zählt zu den Eigentumsdelikten, ist dabei im Verhältnis zu den anderen Delikten jedoch stets subsidiär. Das bedeutet, dass nur dann eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung gegeben ist, sofern andere Vorschriften wie z.B. Diebstahl, Raub oder Untreue die jeweilige Tat nicht mit schwererer Strafe bedrohen. Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, macht sich gemäß § 246 Abs. 1 StGB der Unterschlagung strafbar. Das Tatobjekt einer Unterschlagung ist immer die Sache eines anderen. In einigen Fällen, beispielsweise bei Erbengemeinschaften, kann es schwierig sein, die Eigentumsverhältnisse rechtlich eindeutig zu klären. Um festzustellen, ob wirklich eine Unterschlagung stattgefunden hat, müssen jedoch zwingend die Eigentumsverhältnisse bezüglich der betroffenen Sache zum Zeitpunkt der Handlung geklärt werden, sodass sich bei Vorwurf einer solchen Straftat stets die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands empfiehlt.

Die Tathandlung einer Unterschlagung besteht darin, dass jemand eine fremde Sache oder ihren Wert rechtswidrig seinem Vermögen – oder das eines Dritten – zueignet. Das bedeutet konkret, dass der Täter die Sache oder ihren Wert nutzt, als wäre sie sein eigener Besitz, obwohl er keinen rechtmäßigen Anspruch darauf hat. Im Gegensatz zum Diebstahl, bei dem eine fremde Sache aktiv weggenommen wird, geschieht bei der Unterschlagung keine solche Wegnahme. Stattdessen wird eine Sache, die sich bereits im Besitz des Täters befindet – beispielsweise durch eine Leihgabe, einen Fund oder Arbeitnehmern zur Verfügung gestelltes Arbeitsmaterial – weiterhin unrechtmäßig behalten.

Diese Zueignung ist jedoch nicht rechtswidrig, wenn ein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der Sache besteht. Auch im Falle einer gesetzlichen Befugnis, die Sache zu verwerten – z.B. aus § 1228 BGB (Pfandrecht) oder § 371 Abs. 1 S. 1 HGB (kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht) – scheidet die Rechtswidrigkeit aus. Selbstverständlich handelt es sich ebenfalls nicht um eine Unterschlagung, wenn mit Einwilligung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten gehandelt wird. Dies ist in der Regel der Fall beim Verkauf von Waren unter Eigentumsvorbehalt an einen Wiederverkäufer. Ebenfalls nicht strafbar ist fahrlässiges Handeln. In diesem Fall können jedoch gegen die handelnde Person zivilrechtliche Ansprüche wie z.B. der Herausgabeanspruch des Eigentümers gemäß § 985 BGB bestehen. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 246 Abs. 3 StGB  der Versuch der Unterschlagung strafbar ist.

Auch die Unterschlagung im Amt unterfällt § 246 StGB. Verschärfend können weitere, speziell auf Amtsträger zugeschnittene Vorschriften herangezogen werden, sodass solche sich einer schärferen Strafandrohung sowie auch verschärften beruflichen Konsequenzen ausgesetzt sehen, sollten sie wegen Unterschlagung verurteilt werden.

Die veruntreuende Unterschlagung, § 246 Abs. 2 StGB

Die veruntreuende Unterschlagung wiegt schwerer als die einfache Unterschlagung, da der Täter eine Sache unterschlägt, die ihm anvertraut ist und wird deshalb mit einer höheren Strafe geahndet. Dabei ist eine Sache einer Person anvertraut, wenn ihr die Sachherrschaft mit der Verpflichtung eingeräumt worden ist, die Sache zurückzugeben oder sie zu einem bestimmten Zweck im Sinne des Anvertrauenden zu verwenden (BGH, Urteil v. 13.3.1956 – 2 StR 70/56; Urteil v. 17.10.1961 – 1 StR 382/61).

Beispielsweise ist jemandem eine Sache anvertraut, wenn sie geliehen, gemietet oder geleast ist. Auch in Verwahrung gegebene oder unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sachen sind darunter zu fassen. Hier ist zu beachten, dass es sich auch um eine anvertraute Sache handeln kann, wenn sie zu einem verbotenen oder sittenwidrigen Zweck übergeben wird.

Strafverfolgung und Strafmaß

Die einfache Unterschlagung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt es sich um eine veruntreuende Unterschlagung, ist die unterschlagene Sache also dem Täter anvertraut gewesen, so wird eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verhängt. Dabei wird die konkrete Strafe maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Berücksichtigt werden insbesondere der Wert der unterschlagenen Sache, Vorstrafen sowie eine etwaige Wiedergutmachung. Damit die Strafe möglichst gering ausfällt, sollte frühestmöglich ein erfahrener Strafverteidiger hinzugezogen werden. Insbesondere kann Ihr Strafverteidiger einen Eintrag ins Führungszeugnis vermeiden. Ein solcher erfolgt grundsätzlich nur bei einer Freiheitsstrafe ab drei Monaten und einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen.

Speziell bei Unterschlagung am Arbeitsplatz kommt es vor, dass der Arbeitgeber selbst kein Interesse an einem (öffentlichen) Strafverfahren hat. Ein außergerichtlicher Vergleich mit Aufhebungsvertrag enthält meist Vereinbarungen über die Rückzahlung des unterschlagenen Geldes bzw. die Rückgabe unterschlagener Gegenstände. Was nicht Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein kann, ist die Rücknahme der Strafanzeige. Bei der Unterschlagung handelt es sich nämlich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine Tat von Amts wegen verfolgt wird. Wenn die Unterschlagung gegenüber einem Angehörigen, dem Vormund oder Betreuer begangen wird oder der Verletzte und der Täter zusammen in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 247 StGB), ist für die Strafverfolgung ein Strafantrag erforderlich. Auch für eine Unterschlagung geringwertiger Sachen ist grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich (§ 248a StGB). Dabei liegt die Wertgrenze zwischen 25 und 50 Euro. Zu beachten ist auch, dass ein Strafverfahren als unzulässig gilt, wenn die Tat verjährt ist. Die Verjährungsfrist der einfachen Unterschlagung beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) und die Verjährungsfrist der veruntreuenden Unterschlagung fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).

Schlun & Elseven Rechtsanwälte Logo

Praxisgruppe für Strafrecht

Rechtsanwalt Philipp Busse

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Julius Hagen

Rechtsanwalt

Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Strafrecht

Nutzen Sie gerne unser Kontaktformular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.

Wir von Schlun & Elseven sind uns des Bedürfnisses unserer Mandanten nach maximaler Sicherheit im Umgang mit persönlichen Informationen und vertraulichen Unterlagen bewusst. Deshalb bieten wir einen speziell betriebenen > sicheren Nachrichten- und Dateiserver mit den höchsten Sicherheitsstandards an.

Sie können diesen Vorgang nutzen, um uns verschlüsselte Dateien und Nachrichten zu senden. Die Inhalte werden mit einem von Ihnen vergebenen Passwort verschlüsselt, das Sie uns daraufhin über einen dritten Kanal zukommen lassen müssen. Je nach gewünschtem Sicherheitsniveau können Sie dieses Passwort über unser Kontaktformular, > Email, > Telefon, oder auch über PGP an unsere Büros weiterleiten.

Sie können uns die Anfrage auch direkt per PGP schicken. Wir empfehlen jedoch, für den Versand von Dateien unseren sicheren Server zu verwenden. Sie können unseren öffentlichen Schlüssel > hier herunterladen. Unser Fingerabdruck ist: BF 10 9852 679B AFD5 F486 C5C4 E2E4 E9AC CB5E 7FA5.

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Von-Coels-Str. 214
52080 Aachen
Tel: 0241 4757140
Fax: 0241 47571469

Düsseldorfer Str. 70
40545 Düsseldorf
Tel: 0211 1718280
Fax: 0221 932959669

Bayenthalgürtel 23
50968 Köln
Tel: 0221 93295960
Fax: 0221 932959669

Standorte & Bürozeiten

Mo. – Fr: 09:00 – 19:00
24h Kontakt: 0221 93295960
E-Mail: info@se-legal.de
Termine nur nach Vereinbarung.

Konferenzräume

Berlin 10785, Potsdamer Platz 10

Frankfurt 60314, Hanauer Landstrasse 291 B

Hamburg 20354, Neuer Wall 63

München 80339, Theresienhöhe 28