Der Vorwurf einer Unterschlagung kann in den unterschiedlichsten Kontexten auftreten. Innerhalb von Unternehmen stellen Bilanzfälschungen sowie die Fälschung von Belegen und Inventarlisten mögliche und häufige Formen der Unterschlagung dar. Unzureichende Kontrollsysteme können Unterschlagungen durch Mitarbeiter begünstigen, indem beispielsweise eine im Betrieb herrschende Unordnung ausgenutzt wird, um Arbeitsmittel, Bestellungen oder Geld zu unterschlagen. Privatpersonen sind insbesondere beim Einbehalten von Fundsachen oder nicht erfolgter Rückgabe von Leih- oder Leasingsachen von einer entsprechenden Strafbarkeit bedroht.
Der Vorwurf der Unterschlagung kann sichtlich schnell entstehen und zu erheblichen privaten wie auch beruflichen Konsequenzen führen. Um bereits im Ermittlungsverfahren das bestmögliche Ergebnis zu erreichen und gegebenenfalls ein belastendes Strafverfahren zu vermeiden, ist eine frühzeitige und professionelle Strafverteidigung von entscheidender Bedeutung. In diesem Kontext bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Mit fundierter Expertise und langjähriger Erfahrung in der Mandantenbetreuung steht unser Rechtsteam bereit, um Sie umfassend zu beraten und zu verteidigen. Unsere Anwälte für Strafrecht stellen sicher, dass Sie während des Ermittlungsverfahrens Ihre Position stärken und dass Ihre Rechte als Beschuldigter stets gewahrt bleiben.
Rechtliche Einordnung der Unterschlagung
Die Unterschlagung zählt zu den Eigentumsdelikten, ist dabei im Verhältnis zu den anderen Delikten jedoch stets subsidiär. Das bedeutet, dass nur dann eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung gegeben ist, sofern andere Vorschriften wie z.B. Diebstahl, Raub oder Untreue die jeweilige Tat nicht mit schwererer Strafe bedrohen. Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, macht sich gemäß § 246 Abs. 1 StGB der Unterschlagung strafbar. Das Tatobjekt einer Unterschlagung ist immer die Sache eines anderen. In einigen Fällen, beispielsweise bei Erbengemeinschaften, kann es schwierig sein, die Eigentumsverhältnisse rechtlich eindeutig zu klären. Um festzustellen, ob wirklich eine Unterschlagung stattgefunden hat, müssen jedoch zwingend die Eigentumsverhältnisse bezüglich der betroffenen Sache zum Zeitpunkt der Handlung geklärt werden, sodass sich bei Vorwurf einer solchen Straftat stets die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands empfiehlt.
Die Tathandlung einer Unterschlagung besteht darin, dass jemand eine fremde Sache oder ihren Wert rechtswidrig seinem Vermögen – oder das eines Dritten – zueignet. Das bedeutet konkret, dass der Täter die Sache oder ihren Wert nutzt, als wäre sie sein eigener Besitz, obwohl er keinen rechtmäßigen Anspruch darauf hat. Im Gegensatz zum Diebstahl, bei dem eine fremde Sache aktiv weggenommen wird, geschieht bei der Unterschlagung keine solche Wegnahme. Stattdessen wird eine Sache, die sich bereits im Besitz des Täters befindet – beispielsweise durch eine Leihgabe, einen Fund oder Arbeitnehmern zur Verfügung gestelltes Arbeitsmaterial – weiterhin unrechtmäßig behalten.
Diese Zueignung ist jedoch nicht rechtswidrig, wenn ein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der Sache besteht. Auch im Falle einer gesetzlichen Befugnis, die Sache zu verwerten – z.B. aus § 1228 BGB (Pfandrecht) oder § 371 Abs. 1 S. 1 HGB (kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht) – scheidet die Rechtswidrigkeit aus. Selbstverständlich handelt es sich ebenfalls nicht um eine Unterschlagung, wenn mit Einwilligung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten gehandelt wird. Dies ist in der Regel der Fall beim Verkauf von Waren unter Eigentumsvorbehalt an einen Wiederverkäufer. Ebenfalls nicht strafbar ist fahrlässiges Handeln. In diesem Fall können jedoch gegen die handelnde Person zivilrechtliche Ansprüche wie z.B. der Herausgabeanspruch des Eigentümers gemäß § 985 BGB bestehen. Es ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 246 Abs. 3 StGB der Versuch der Unterschlagung strafbar ist.
Auch die Unterschlagung im Amt unterfällt § 246 StGB. Verschärfend können weitere, speziell auf Amtsträger zugeschnittene Vorschriften herangezogen werden, sodass solche sich einer schärferen Strafandrohung sowie auch verschärften beruflichen Konsequenzen ausgesetzt sehen, sollten sie wegen Unterschlagung verurteilt werden.
Die veruntreuende Unterschlagung, § 246 Abs. 2 StGB
Die veruntreuende Unterschlagung wiegt schwerer als die einfache Unterschlagung, da der Täter eine Sache unterschlägt, die ihm anvertraut ist und wird deshalb mit einer höheren Strafe geahndet. Dabei ist eine Sache einer Person anvertraut, wenn ihr die Sachherrschaft mit der Verpflichtung eingeräumt worden ist, die Sache zurückzugeben oder sie zu einem bestimmten Zweck im Sinne des Anvertrauenden zu verwenden (BGH, Urteil v. 13.3.1956 – 2 StR 70/56; Urteil v. 17.10.1961 – 1 StR 382/61).
Beispielsweise ist jemandem eine Sache anvertraut, wenn sie geliehen, gemietet oder geleast ist. Auch in Verwahrung gegebene oder unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sachen sind darunter zu fassen. Hier ist zu beachten, dass es sich auch um eine anvertraute Sache handeln kann, wenn sie zu einem verbotenen oder sittenwidrigen Zweck übergeben wird.
Strafverfolgung und Strafmaß
Die einfache Unterschlagung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt es sich um eine veruntreuende Unterschlagung, ist die unterschlagene Sache also dem Täter anvertraut gewesen, so wird eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verhängt. Dabei wird die konkrete Strafe maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Berücksichtigt werden insbesondere der Wert der unterschlagenen Sache, Vorstrafen sowie eine etwaige Wiedergutmachung. Damit die Strafe möglichst gering ausfällt, sollte frühestmöglich ein erfahrener Strafverteidiger hinzugezogen werden. Insbesondere kann Ihr Strafverteidiger einen Eintrag ins Führungszeugnis vermeiden. Ein solcher erfolgt grundsätzlich nur bei einer Freiheitsstrafe ab drei Monaten und einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen.
Speziell bei Unterschlagung am Arbeitsplatz kommt es vor, dass der Arbeitgeber selbst kein Interesse an einem (öffentlichen) Strafverfahren hat. Ein außergerichtlicher Vergleich mit Aufhebungsvertrag enthält meist Vereinbarungen über die Rückzahlung des unterschlagenen Geldes bzw. die Rückgabe unterschlagener Gegenstände. Was nicht Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein kann, ist die Rücknahme der Strafanzeige. Bei der Unterschlagung handelt es sich nämlich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine Tat von Amts wegen verfolgt wird. Wenn die Unterschlagung gegenüber einem Angehörigen, dem Vormund oder Betreuer begangen wird oder der Verletzte und der Täter zusammen in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 247 StGB), ist für die Strafverfolgung ein Strafantrag erforderlich. Auch für eine Unterschlagung geringwertiger Sachen ist grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich (§ 248a StGB). Dabei liegt die Wertgrenze zwischen 25 und 50 Euro. Zu beachten ist auch, dass ein Strafverfahren als unzulässig gilt, wenn die Tat verjährt ist. Die Verjährungsfrist der einfachen Unterschlagung beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) und die Verjährungsfrist der veruntreuenden Unterschlagung fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
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