Verteidigung bei Verdacht auf Unterschlagung

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Verteidigung bei Verdacht auf Unterschlagung

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Innerhalb von Unternehmen stellen Bilanzfälschungen sowie die Fälschung von Belegen und Inventarlisten eine häufige Art der Unterschlagung dar. Mängel im Kontrollsystem können Unterschlagungen durch Mitarbeiter begünstigen, indem beispielsweise eine im Betrieb herrschende Unordnung ausgenutzt wird, um Arbeitsmittel, Bestellungen oder Geld zu unterschlagen.

Der Vorwurf der Unterschlagung kann daher schnell entstehen und zu erheblichen privaten wie auch beruflichen Konsequenzen führen. Um bereits im Ermittlungsverfahren das bestmögliche Ergebnis zu erreichen und gegebenenfalls ein belastendes Strafverfahren zu vermeiden, ist eine frühzeitige und professionelle Strafverteidigung von entscheidender Bedeutung.

Die Kanzlei Schlun & Elseven bietet einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand für Personen an, die mit dem Vorwurf der Unterschlagung konfrontiert worden sind. Mit ausgezeichneter Expertise und langjähriger Erfahrung steht unser Rechtsteam bereit, um Sie umfassend zu beraten und zu verteidigen. Unsere Anwälte stellen sicher, dass Sie während des Ermittlungsverfahrens Ihre Position stärken und dass Ihre Rechte als Beschuldigter dabei stets gewahrt bleiben. Wir setzen uns für Sie ein!

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Unsere Dienstleistungen

Tatbestand der Unterschlagung 

Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, macht sich gemäß § 246 Abs. 1 StGB der Unterschlagung strafbar. § 246 StGB regelt sowohl die einfache Unterschlagung (Grunddelikt) als auch den Qualifikationstatbestand der veruntreuenden Unterschlagung, dessen Strafmaß höher ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass gemäß § 246 Abs. 3 StGB schon der Versuch der Unterschlagung strafbar ist. 

Bei dem Tatobjekt einer Unterschlagung handelt es sich um eine fremde bewegliche Sache, d.h. sie darf nicht im Alleineigentum des Täters stehen. Um festzustellen, ob wirklich eine Unterschlagung stattgefunden hat, müssen daher zunächst die Eigentumsverhältnisse bezüglich der betroffenen Sache zum Zeitpunkt der Handlung geklärt werden. Die Bestimmung kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten, sodass sich die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt empfiehlt. 

Die Tathandlung einer Unterschlagung ist eine rechtswidrige Zueignung der fremden beweglichen Sache. Eine Zueignung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, in der sich sein Zueignungswille objektiv manifestiert. Das bedeutet, dass seine Handlung auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer aus seiner Position zu verdrängen (Enteignung) und die Sache oder ihren Wert zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben (Aneignung). Dies erfolgt in der Regel durch die Begründung von Besitz oder Gewahrsam. 

Die Zueignung ist jedoch nicht rechtswidrig, wenn ein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der Sache besteht. Auch im Falle einer gesetzlichen Befugnis, die Sache zu verwerten – z.B. aus § 1228 BGB (Pfandrecht) oder § 371 Abs. 1 S. 1 HGB (kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht) – scheidet die Rechtswidrigkeit aus. Selbstverständlich handelt es sich ebenfalls nicht um eine Unterschlagung, wenn mit Einwilligung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten gehandelt wird. Dies ist in der Regel der Fall beim Verkauf von Waren unter Eigentumsvorbehalt an einen Wiederverkäufer. 

Ebenfalls nicht strafbar ist fahrlässiges Handeln. In diesem Fall können jedoch gegen die handelnde Person zivilrechtliche Ansprüche wie z.B. der Herausgabeanspruch des Eigentümers gemäß § 985 BGB bestehen. 

Die veruntreuende Unterschlagung, § 146 Abs. 2 StGB 

Die veruntreuende Unterschlagung wiegt etwas schwerer als die einfache Unterschlagung und wird deshalb auch mit einer höheren Strafe geahndet. Es handelt es sich um eine Qualifikation, da der Täter eine Sache unterschlägt, die ihm anvertraut ist. Dabei ist eine Sache einer Person anvertraut, wenn ihr die Sachherrschaft mit der Verpflichtung eingeräumt worden ist, die Sache zurückzugeben oder sie zu einem bestimmten Zweck im Sinne des Anvertrauenden zu verwenden (BGH, Urteil v. 13.3.1956 – 2 StR 70/56; Urteil v. 17.10.1961 – 1 StR 382/61). 

Beispielsweise ist jemandem eine Sache anvertraut, wenn sie geliehen, gemietet oder geleast ist. Auch in Verwahrung gegebene oder unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sachen sind darunter zu fassen. Hier ist zu beachten, dass es sich auch um eine anvertraute Sache handeln kann, wenn sie zu einem verbotenen oder sittenwidrigen Zweck übergeben wird. 

Unterschlagung und andere Eigentumsdelikte 

Die Unterschlagung zählt zu den Eigentumsdelikten wie insbesondere auch Diebstahl (§ 242 StGB) und Betrug (§ 263 StGB). Bei der Unterschlagung handelt sich jedoch um einen Auffangtatbestand, der im Verhältnis zu anderen Delikten subsidiär ist. Das bedeutet, dass er nur zur Anwendung gelangt, sofern andere Vorschriften wie z.B. Diebstahl, Raub oder Untreue die Tat nicht mit schwererer Strafe bedrohen (vgl. § 246 Abs. 1, letzter Halbsatz StGB). 

Gemäß § 242 StGB begeht einen Diebstahl, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einer dritten Person rechtswidrig zuzueignen. Im Falle des Diebstahls erfolgt also anders als bei der Unterschlagung eine Wegnahme, d.h. der Gewahrsam eines anderen muss gebrochen und eigener Gewahrsam begründet werden.  

Verdeutlicht wird der Unterschied insbesondere am Beispiel der sogenannten Fundunterschlagung. Findet jemand eine verlorene Sache und behält diese, handelt es sich um eine Unterschlagung. Jedoch wird in diesem Fall kein Diebstahl verwirklicht. Die Fundsache war bereits faktisch herrenlos, sodass eine Wegnahme nicht stattgefunden hat. Zudem liegt eine Unterschlagung beispielsweise vor, wenn eine Leihgabe dem Entleiher absichtlich nicht zurückgegeben wird. Auch hier handelt es sich mangels Wegnahme nicht um einen Diebstahl. 

Strafverfolgung und Strafmaß 

Die einfache Unterschlagung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt es sich um eine veruntreuende Unterschlagung, ist die unterschlagene Sache also dem Täter anvertraut gewesen, so wird eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verhängt. Dabei wird die konkrete Strafe maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Berücksichtigt werden insbesondere der Wert der unterschlagenen Sache, Vorstrafen sowie eine etwaige Wiedergutmachung. 

Damit die Strafe möglichst gering ausfällt, sollte frühestmöglich ein erfahrener Strafverteidiger hinzugezogen werden. Insbesondere kann Ihr Strafverteidiger einen Eintrag ins Führungszeugnis vermeiden. Ein solcher erfolgt grundsätzlich nur bei einer Freiheitsstrafe ab drei Monaten und einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen. 

Grundsätzlich handelt es sich bei der Unterschlagung um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine Tat von Amts wegen verfolgt wird. Jedoch ist für die Strafverfolgung ein Strafantrag erforderlich, wenn die Unterschlagung gegenüber einem Angehörigen, dem Vormund oder Betreuer begangen wird oder der Verletzte und der Täter zusammen in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 247 StGB). Auch für eine Unterschlagung geringwertiger Sachen ist grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich (§ 248a StGB). Dabei liegt die Wertgrenze zwischen 25 und 50 Euro. 

Dabei ist zu beachten, dass ein Strafverfahren als unzulässig gilt, wenn die Tat verjährt ist. Die Verjährungsfrist der einfachen Unterschlagung beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB) und die Verjährungsfrist der veruntreuenden Unterschlagung fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). 

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