Der Vorwurf der Begehung eines Raubes stellt – in Anbetracht des hohen Strafmaßes – eine emotional äußerst belastende Situation und eine erhebliche juristische Herausforderung dar. Als schwerwiegende Straftat wird der Raub nicht selten mit mehrjährigen Freiheitsstrafen sanktioniert (gem. § 249 StGB ). Kommt eine Qualifikation wie der schwere Raub (§ 250 StGB) dazu oder stirbt infolge der Tathandlung das Opfer (§ 251 StGB), kann das sogar eine Verurteilung von bis zu 15 Jahre oder sogar lebenslänglich nach sich ziehen. Grundsätzlich gilt: Je weitreichender die Konsequenzen der Tat auf das Leben des Geschädigten sind, umso höher fällt in der Regel die Strafe aus. Die Strafzumessung hängt allerdings auch davon ab, ob es sich um eine Wiederholungstat handelt und bereits eine Vorbestrafung wegen Raub vorliegt. Um den Einzelfall richtig beurteilen zu können, bedarf es einer fundierten Kenntnis des materiellen Strafrechts ebenso wie der aktuellen Rechtsprechung.
Ganz gleich, ob Sie mit dem Vorwurf einer solchen Straftat konfrontiert werden oder bereits ein Verfahren gegen Sie anhängig ist, stehen Ihnen unsere Strafverteidiger mit umfassender Beratung und Vertretung zur Seite – mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen. Mit einer individuell zugeschnittenen Strategie stellen wir sicher, dass Sie während des Ermittlungsverfahrens Ihre Position stärken und dass Ihre Rechte als Beschuldigte/r stets gewahrt bleiben. Durch eine sorgfältig erarbeitete Stellungnahme kann ein belastendes Hauptverfahren unter Umständen vermieden werden. Selbstverständlich gewährleistet unsere Kanzlei auch Geschädigten eine gleichermaßen kompetente wie engagierte Betreuung.
Raub: Verwirklichung des Grundtatbestandes, § 249 StGB
Den Grundtatbestand des Raubes ist in § 249 StGB geregelt. Eine Raubtat begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Strafrahmen beträgt hier im Grundsatz nicht unter einem Jahr.
Der Raub ist ein komplexes Delikt, und setzt sich einerseits aus dem Diebstahl gem. § 242 StGB und andererseits aus der Nötigung gem. § 240 StGB zusammen. Der Tatbestand des Raubes ist unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache in der Absicht, sich oder einem Dritten diese Sache rechtswidrig zuzueignen. Das bedeutet, dass der Täter den bisherigen Gewahrsam brechen und neuen Gewahrsam begründen muss, z.B. durch das Entreißen einer Handtasche aus den Händen des Opfers.
- Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: Der Täter muss entweder Gewalt anwenden oder mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben drohen, um die Wegnahme zu ermöglichen.
Wann spricht man von Gewaltanwendung?
Der Gewaltbegriff umfasst jegliche körperlich wirkende Zwangsausübung, welche unmittelbar oder mittelbar auf den Körper des Opfers einwirkt. Entscheidend ist, dass der Täter seine Handlung dazu nutzt und geeignet hält, den Widerstand des Opfers zu überwinden. Für die Anwendung von Gewalt ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Opfer diese Gewalt auch bewusst wahrnimmt. Gewalt kann auch gegen Personen ausgeübt werden, welche zum Beispiel bewusstlos sind oder schlafen.
Drohung
Eine Drohung im Sinne des § 249 StGB setzt voraus, dass der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht stellt, auf dessen Eintritt er Einfluss zu haben vorgibt. Die Drohung muss ernst genommen werden, und es spielt keine Rolle, ob der Täter tatsächlich Einfluss auf das angedrohte Übel hat oder nicht.
Spezifischer Zusammenhang
Es muss ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Gewalt bzw. Drohung und der Wegnahme bestehen. Die Gewalt oder Drohung muss das Mittel sein, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Fehlt dieser Zusammenhang, etwa wenn die Gewalt erst nach Abschluss der Wegnahme angewandt wird, liegt kein Raub vor.
Minder Schwerer Fall des Raubes
In gewissen Fällen kann auch ein sogenannter „minder schwerer Fall“ des Raubes vorliegen. Wann ein solcher vorliegt, regelt das Gesetz nicht. Nach der in der Rechtsprechung allgemein für minder schwere Fälle etablierten Formel ist ein minder schwerer Fall immer dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtwürdigung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für diesen Fall liegt das Strafmaß gemäß § 249 Abs. 2 StGB zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Wann ein solch minder schwerer Fall vorliegt, ist stets nach dem Einzelfall zu beurteilen. Die enge Zusammenarbeit mit unserem Anwaltsteam gestattet es, eine passgenau auf Ihren Fall zugeschnittene Strategie zu entwickeln und das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.
Schwerer Raub: Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes § 250 StGB
Treten zu der Verwirklichung des Grundtatbestandes § 249 StGB besondere Umstände hinzu, ist gegebenenfalls der Qualifikationstatbestand des § 250 StGB erfüllt. Ist der Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 StGB erfüllt, ist mit einer deutlich höheren Strafandrohung von mindestens drei bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen.
Ein schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn:
- der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- der Täter ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Willen des Opfers zu brechen,
- der Täter eine schwere Gesundheitsschädigung eines Dritten verursacht,
- der Täter einen Raub als Teil einer Bande begeht.
Die Mindeststrafe für schweren Raub beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe. Diese erhöht sich auf fünf Jahre, wenn der Räuber bei der Durchführung des Raubes eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet, bei einem Bandenraub eine Waffe bei sich führt oder den Raub unter schwerer Misshandlung Dritter durchführt. Auch beim lebensgefährlichen Raub beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre. Eine schwere Misshandlung im Sinne des schweren Raubs liegt vor, wenn das Opfer erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erleidet, was bereits bei erheblichen Schmerzen der Fall sein kann.
Raub mit Todesfolge, 251 StGB
Ein Raub mit Todesfolge liegt vor, wenn der Täter durch den Raub den Tod eines anderen Menschen mindestens leichtfertig verursacht. Der andere Mensch muss nicht zwingend das Opfer des Raubes sein; es kann jede dritte Person betroffen sein, auch solche, die vom Raub selbst nicht direkt betroffen sind. Der Tod gilt als durch den Raub verursacht, wenn er durch die Nötigung mittels Gewalt oder Drohung (beispielsweise durch eine Schockreaktion) eintritt. Leichtfertigkeit bezeichnet eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit – der Tod wäre bereits bei einem geringen Maß an Sorgfalt des Täters zu verhindern gewesen.
Unterschied zwischen Raub und räuberische Erpressung
Wie genau entschieden wird, ob ein Raub gem. § 249 StGB oder eine räuberische Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB vorliegt, ist sehr umstritten. Die räuberische Erpressung ist eine Qualifikation und setzt sich zusammen aus dem Raub gem. § 249 StGB einerseits und der Erpressung gem. § 253 StGB andererseits. Sie setzt eine qualifizierte Nötigungshandlung voraus. Im Vergleich zur einfachen Erpressung erleidet der Geschädigte nicht nur einen Vermögensnachteil, sondern ist auch der Gefahr für Leib und Leben bzw. zumindest deren Drohung ausgesetzt. Es lässt sich aber festhalten, dass laut überwiegender Ansicht der Unterschied zwischen Raub und räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) im äußeren Erscheinungsbild der Tat liegt. Beim Raub nimmt der Täter die Sache weg, während bei der räuberischen Erpressung das Opfer die Sache auf Grund der Gewalt oder Drohung selbst an den Täter herausgibt. Anstelle der Zueignungsabsicht tritt bei der räuberischen Erpressung die Bereicherungsabsicht. Dies bedeutet, dass der Täter sich rechtswidrig bereichern müsste.
Wie bereits dargestellt ist die Abgrenzung sehr komplex und in der Praxis oft mit Beweisschwierigkeiten verbunden. Unsere erfahrenen Strafverteidiger entwerfen eine passgenaue Verteidigungsstrategie für Ihren Fall, wobei sie alle relevanten Details für die rechtliche Würdigung berücksichtigen.
Praxisgruppe für Strafrecht
Kontaktieren Sie unsere Anwälte für Strafrecht
Nutzen Sie gerne unser Online-Formular, um uns Ihr Anliegen zu schildern. Nach Erhalt Ihrer Anfrage werden wir anhand des geschilderten Sachverhaltes eine kurze Ersteinschätzung vornehmen und Ihnen ein Kostenangebot zukommen lassen. Anschließend können Sie entscheiden, ob Sie uns den Auftrag erteilen möchten.