Verteidigung bei Verdacht auf Diebstahl | Vermögens- und Eigentumsdelikte

Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht

Verteidigung bei Verdacht auf Diebstahl | Vermögens- und Eigentumsdelikte

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Der Vorwurf eines Diebstahls stellt für die Betroffenen eine emotional äußerst belastende Situation und eine erhebliche juristische Herausforderung dar. Damit in einer solchen Situation optimale Verteidigung sichergestellt werden kann, ist es entscheidend, sich umgehend mit dem Tatvorwurf auseinanderzusetzen. Grundsätzlich gilt: Je größer der Sachwert bzw. je weitreichender die Konsequenzen der Tat auf das Leben des Geschädigten sind, umso höher fällt in der Regel die Strafe aus. Die Strafzumessung hängt allerdings auch davon ab, ob es sich um eine Wiederholungstat handelt und bereits eine Vorbestrafung wegen Diebstahl vorliegt. Um den Einzelfall richtig beurteilen zu können, bedarf es einer fundierten Kenntnis des materiellen Strafrechts ebenso wie der aktuellen Rechtsprechung.

In diesem Zusammenhang bietet die Kanzlei Schlun & Elseven einen gleichermaßen kompetenten wie engagierten Rechtsbeistand an. Mit ausgezeichneter Expertise und langjähriger Erfahrung stehen unsere Strafverteidiger fest an Ihrer Seite, um Sie umfassend zu beraten und zu vertreten – mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen. Unsere Anwälte stellen sicher, dass Sie während des Ermittlungsverfahrens Ihre Position stärken und dass Ihre Rechte als Beschuldigter stets gewahrt bleiben. Durch eine sorgfältig erarbeitete Stellungnahme kann ein belastendes Hauptverfahren unter Umständen vermieden werden. Selbstverständlich gewährleistet unsere Kanzlei auch Geschädigten eine zuverlässige Mandantenbetreuung. Kontaktieren Sie uns, um von unserer Expertise zu profitieren.

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Rechtsbeistand bei Verdacht auf Vermögensdelikt

Für Beschuldigte
  • Vertretung im Ermittlungs- und Hauptverfahren
  • Erarbeitung einer passenden Verteidigungsstrategie
  • Beweissicherung | -führung
  • Hinzuziehung von Zeugen und Sachverständige
Für Geschädigte
  • Strafanzeige
  • Vertretung als Neben- bzw. Privatkläger/in
  • Beweisführung |-sicherung
  • Schadensersatz

Diebstahl: Verwirklichung des Grundtatbestands

Der Tatvorwurf des Diebstahls ist in § 242 Abs. 1 StGB und der Tatvorwurf des versuchten Diebstahls ist in § 242 Abs. 2 StGB unter Strafe gestellt. Der Tatbestand des Diebstahls erfordert objektiv zunächst die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Wegnahme meint im rechtlichen Sinne den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams. Dieser neue Gewahrsam muss nicht unbedingt beim Täter liegen. „Gewahrsam“ ist die von einem natürlichen Willen getragene Herrschaftsgewalt über die Sache. Der Täter muss also eine Sache, die nicht in seinem Alleineigentum stand, weggenommen haben und Herrschaftsgewalt über diese Sache haben. Hier können sich schon erste Probleme ergeben. Bei bestimmten Sachen kann bereits beim bloßen Ergreifen mit der Hand oder dem Verbringen in eine Hosentasche ein Ladendiebstahl verwirklicht sein. Juristisch gesehen liegt bei solch einer fremden Gewahrsamssphäre, zum Beispiel innerhalb eines Geschäfts eine sogenannte Gewahrsamsenklave vor.

Weiterhin muss dem Täter Vorsatz nachgewiesen werden. Die Wegnahme einer Sache an sich genügt daher noch nicht, um von einem Diebstahl zu sprechen. Dem Täter muss auch die Absicht zugerechnet werden können, die fremde Sache in seinen Gewahrsam zu bringen, im Wissen darum, dass diese Sache einem anderem gehört. Vom Vorsatz erfasst werden hier auch Fälle, in denen sich die Aneignung (bzw. die Enteignung) der Sache „zufällig“ ergibt. Da bei diesem Delikt die subjektive Komponente stark im Vordergrund steht und diese entscheidend für die jeweilige Strafbarkeit ist, ergeben sich in der Praxis häufig Beweisschwierigkeiten und es werden vorschnell Anzeigen wegen Diebstahl erhoben, obwohl der vermeintliche Täter gar nicht in der Absicht handelte, sich eine Sache rechtswidrig zuzueignen.

Strafverfolgung | Diebstahl geringwertiger Sachen

Der Diebstahl wird nur auf Antrag verfolgt, wenn er gem. § 248a StGB der sogenannten Geringwertigkeitsgrenze unterliegt. Als geringwertig werden Sachen mit einem objektiven Wert zwischen 25-30 € angesehen. Unsere erfahrenen Strafverteidiger beraten Sie zu den erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen und haben dabei stets Ihre konkrete Situation und deren rechtliche Besonderheiten im Blick.

Verwirklichung des Regelbeispiels, § 243 StGB

Der Strafrahmen des § 242 StGB kann erhöht werden, wenn eines der sog. Regelbeispiele des § 243 StGB vorliegt. Der Strafrahmen des besonders schweren Diebstahls beträgt bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Die wichtigsten Regelbeispiele des § 243 I StGB sind:

  • Einbruch und Einsteigen in Gebäude, Dienst- oder Geschäftsräume oder in einen anderen umschlossenen Raum,
  • Verschlusssachendiebstal,
  • gewerbsmäßiger Diebstahl,
  • Diebstahl von Sachen aus Kirchen oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude.

Das bedeutet, dass es trotz Vorliegen der oben genannten Beispiele der Entscheidung des Gerichts obliegt, ob es ein Regelbeispiel verwirklicht sieht. Andersherum kann das Gericht auch trotz der Nichterfüllung eines Regelbeispiels einen unbenannten besonders schweren Fall annehmen. Hier gilt es durch geschickte Argumentation und umfangreiche Würdigung der Gesamtumstände dafür zu sorgen, dass das Gericht bei der Verurteilung lediglich einen einfachen Diebstahl annimmt. Unsere Anwälte für Strafrecht sorgen dafür, dass rechtlich alle Umstände gewürdigt werden und die Situation angemessen beurteilt werden kann. Gerade wenn mehrere Delikte verwirklicht sind, ist besondere Aufmerksamkeit geboten, um für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Unser Rechtsteam besteht aus erfahrenen Strafverteidigern, sodass wir Ihnen zuverlässige Verteidigung in der gesamten Bandbreite des Strafrechts gewährleisten können.

Diebstahl und seine unterschiedlichen Begehungsformen

Die in § 244 StGB genannten Modalitäten sind wegen ihrer Gefährlichkeit abschließende Qualifikationen des Diebstahlsdelikts. Bei den einzelnen Qualifikationstatbeständen des Diebstahls handelt es sich um folgende:

Diebstahl mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen

Das Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs setzt das Bewusstsein ihrer Verfügbarkeit bzw. Gebrauchseigenschaft voraus. Das Bewusstsein liegt in der Regel vor, wenn das Mitführen der Waffe oder des Werkzeugs nicht zufällig ist.

Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen

Beim Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen kommt die Absicht hinzu, den Widerstand einer anderen Person gegen die Wegnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Es ist nicht erforderlich, dass die Verwendungsabsicht von vornherein besteht.

Bandendiebstahl

Der Täter muss den Diebstahl als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen haben, woraus sich eine konkrete Gefährlichkeit ergibt. Ein Mitglied einer Bande kann selbst dann Täter eines Bandendiebstahls sein, wenn er nicht unmittelbar an der Ausführung des Diebstahls beteiligt war. Es kann sogar unschädlich sein, wenn ein Bandenmitglied von der Tat nichts weiß, solange sich die Tat als Ausfluss der Bandenabrede darstellt.

Wohnungseinbruchdiebstahl

Hierbei muss die Sache aus einer Wohnung gestohlen werden. Der Wohnungseinbruchdiebstahl ist unter Umständen auch dann schon erfüllt, wenn die Wegnahme aus einem abgrenzenden, nicht zur Wohnung gehörenden Raum erfolgt. Wird umgekehrt in einen nicht zur Wohnung gehörenden Raum eingebrochen oder eingestiegen, um von dort in Wohnräume zu gelangen, fällt dies nur unter § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn jene Räume als Teil der Wohnung angesehen werden. Hier können sich im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben und es ist stets eine Bewertung des Einzelfalls geboten.

Schwerer Bandendiebstahl, § 244a StGB

Der schwere Bandendiebstahl nach § 244a StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich. In minder schweren Fällen, abhängig vom Einzelfall, erfolgt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Der Täter muss bei diesem Diebstahl als Mitglied einer Raubes- oder Diebesbande, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds, gehandelt haben. Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmten Raub- oder Diebestaten. Dabei müssen die Mitglieder nicht unbedingt zeitlich und örtlich zusammenwirken. Die erste Tat kann schon ausreichend sein, wenn der Wille zur fortgesetzten Begehung besteht.

Abgrenzung Raub und Diebstahl

In der Praxis treten oft Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub auf. Die Strafbarkeit des Diebstahls dient dazu, das Opfer vor einer rechtswidrigen Wegnahme ohne vorherige Gewalteinwirkung zu schützen. Wenn der Täter jedoch Gewalt anwendet, um die Wegnahme zu ermöglichen (Finalität), liegt ein Raub vor, der grundsätzlich mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird.

Schlun & Elseven: Ihr Rechtsbeistand bei Verdacht auf einen Vermögens- bzw. Eigentumsdelikt

Beim Vorwurf einer so schwerwiegenden Straftat wie des Diebstahls ist es von entscheidender Bedeutung, einen erfahrenen Strafverteidiger an seiner Seite zu haben. Gerade im Falle eines Qualifikationstatbestandes können Vermögens- und Eigentumsdelikte zu erheblichen Strafandrohungen führen, was eine besonders sorgfältige Verteidigungsstrategie erforderlich macht. Die Anwälte von Schlun & Elseven verfügen über langjährige Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten, um Ihnen eine optimale Vertretung und Betreuung in dieser herausfordernden Situation gewährleisten zu können. Sobald Sie uns beauftragt haben, erarbeiten wir – in enger Zusammenarbeit mit Ihnen – eine passgenau auf den Fall zugeschnittene Strategie, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erwirken. Je nach Ausgangssituation kann dies bedeuten, eine strafrechtliche Verurteilung zu vermeiden bzw. ein milderes Urteil anzustreben. Kontaktieren Sie uns noch heute, um von unserem Fachwissen und Engagement zu profitieren.

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