Mit Spionage im klassischen Sinne ist die Informationsbeschaffung für einen fremden Nachrichtendienst gemeint – verbunden mit der Gefahr, dass ein anderer Staat diese Informationen missbräuchlich verwendet. Unter den Begriff fallen außerdem die Wirtschaftsspionage sowie Wissenschaftsspionage, welche das Ausforschen von z. B. Wirtschaftsunternehmen oder Forschungseinrichtungen umfasst. Bei der sogenannten Konkurrenz- oder Betriebsspionage hingegen ist die Ausspähung von anderen deutschen Unternehmen bzw. Wettbewerbern das Ziel. Dabei verschwimmen oftmals die Grenzen des erlaubten Handelns und der Spionage. Häufig ist beispielsweise Mitarbeitern eines Unternehmens dabei gar nicht bewusst, dass sie gerade Betriebsgeheimnisse weitergeben.
Wenn Ihnen Spionage vorgeworfen wird, ist ein schnelles und überlegtes Handeln entscheidend. Die Kanzlei Schlun & Elseven vertritt Mandanten, die unter dem Verdacht der Spionage stehen – unabhängig davon, ob es sich um einen internationalen oder nationalen Sachverhalt handelt. Unsere Rechtsanwälte beantragen zunächst die Akteneinsicht, um auf dieser Grundlage eine auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie zu erarbeiten. Wir vertreten Sie vor Gericht, beraten Sie zu Ihren Rechten und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren. Kontaktieren Sie uns noch heute, um ein erstes Beratungsgespräch zu vereinbaren.
Welche Straftatbestände sind bei dem Spionagevorwurf relevant?
Strafrechtlich normiert ist die Spionage nicht. Doch gibt es – abhängig von der konkreten Handlung – einige Straftatbestände, die verwirklicht sein könnten. Darunter fallen Delikte, die in Zusammenhang mit Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit nach §§ 93 ff. StGB stehen – etwa das Offenbaren von Staatsgeheimnissen oder die geheimdienstliche Agententätigkeit. Auch können Straftatbestände aus dem Bereich der Cyberkriminalität und des Internetstrafrechts erfüllt sein. Darunter fallen insbesondere
- das Ausspähen und Abfangen von Daten nach §§ 202a, 202b StGB,
- die Datenveränderung gem. § 303a StGB,
- die Computersabotage nach § 303b StGB,
- Datenschutzverstöße gem. § 42 BDSG und
- die Erpressung i. S. d. § 253 StGB.
Auch ist eine Strafbarkeit nach § 23 GeschGehG möglich.
Spionage – Wann steht man unter Verdacht?
Wirtschaftsspionage
Unter den Begriff der Wirtschaftsspionage fällt etwa das gezielte Ausspähen von Wirtschaftsunternehmen für den Geheimdienst einer fremden Macht. Dabei sind insbesondere Unternehmen, die in den Bereichen der Biotechnologie, der Energiewirtschaft, der Kommunikationstechnik und ähnlichen Branchen agieren, betroffen. Ziel dieser Art von Spionage ist es, sich das Know-how anderer Unternehmen anzueignen und der eigenen Wirtschaft einen Vorteil zu verschaffen – sowohl in finanzieller Hinsicht als auch im Hinblick auf den bestehenden Wettbewerb.
Insbesondere innerhalb von Unternehmen oder im Kontakt mit Geschäftspartnern kann es passieren, dass eine Person unbewusst Informationen an jemand anderen weitergibt oder diesem Zugang zu internen Dokumenten verschafft – ohne zu wissen, dass der Gegenüber für den Geheimdienst einer fremden Macht tätig ist. Insbesondere bei Cyberattacken ist die Unwissenheit der Mitarbeitenden Grund für den Angriff auf interne Unterlagen und Daten. Der Mitarbeitende eines Unternehmens weiß in solchen Fällen oft nicht, dass er durch beispielsweise das Anklicken eines Links in einer als solche nicht erkennbaren Phishing-Mail einen Virus auf das Endgerät geladen hat und Unbefugte nun Zugriff auf dieses und die sich darauf befindlichen Daten haben.
Betriebsspionage
Anders als die Wirtschaftsspionage, die staatlich gelenkt wird, ist das Ziel der Betriebsspionage privatwirtschaftlich geprägt. Hier steht kein ausländischer Nachrichtendienst im Hintergrund. Auch in solchen Fällen können Personen in den Fokus der Ermittlungsbehörden gelangen, ohne zu wissen, dass sie unter Verdacht der Spionage stehen. So ist es möglich, dass jemand beispielsweise unbewusst sensible Informationen an einen Konkurrenten weitergibt und ihm daraufhin die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23 GeschGehG vorgeworfen wird. Dazu muss nach Absatz 1 der Norm ein Handlungsverbot i. S. d. § 4 GeschGehG verletzt worden sein.
Unter Strafe gestellt ist z. B. die sogenannte Betriebsspionage nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG. Die Täter müssen dabei nicht zwingend in dem Unternehmen, dessen Geschäftsgeheimnisse verletzt wurden, beschäftigt sein. Jedoch sind es zumeist Mitarbeitende, die unter Verdacht geraten, da ihnen aufgrund Ihres Beschäftigungsverhältnisses der Zugang zu den entsprechenden Informationen erleichtert ist. Gemeint sind gem. § 2 Nr. 1 GeschGehG Informationen, die
- nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind und daher einen wirtschaftlichen Wert aufweisen,
- Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind und
- bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Darunter fallen unter anderem Daten und Akten, unabhängig von ihrer Darstellung bzw. Struktur. Dabei macht sich nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG strafbar, wer sich ein Geschäftsgeheimnis durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von etwa Dokumenten, Gegenständen oder Dateien verschafft.
§ 23 GeschGehG normiert darüber hinaus auch noch weitere Tatbestandsvarianten und Qualifikationstatbestände. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven erläutern Ihnen nach der Akteneinsicht zunächst, was Ihnen genau vorgeworfen wird und welches Strafmaß unter diesen Umständen zu erwarten ist. Im Anschluss daran entwickeln unsere Anwälte für Strafrecht eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie und vertreten Sie mit Durchsetzungskraft und Engagement außergerichtlich sowie vor Gericht.
Geheimdienstliche Agententätigkeit
§ 99 StGB erfasst als Spionagetatbestand die für den Geheimdienst einer fremden Macht ausgeübte geheimdienstliche Tätigkeit, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist und sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet. Die Spionage dient dabei meist dem Ziel, sämtliche Angelegenheiten des Staates auszuforschen und so unter anderem politische, wirtschaftliche und die Sicherheit betreffende Informationen zu erhalten. Ein fortlaufendes bzw. dauerhaftes Vorgehen durch den Einzelnen ist dabei nicht erforderlich. Bereits das einmalige dem Tatbestand des § 99 StGB entsprechende Handeln genügt. Strafbar macht sich darüber hinaus nicht nur derjenige, der die geheimdienstliche Tätigkeit ausübt, sondern auch wer sich zur Ausübung einer solchen bereit erklärt, vgl. § 99 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Sollte Ihnen die Ermittlungsbehörde den Vorwurf machen, sich der geheimdienstlichen Agententätigkeit oder einer vergleichbaren Straftat im Bereich der Spionage strafbar gemacht zu haben, kontaktieren Sie umgehend unsere Rechtsanwälte für Strafrecht. Schnelles Handeln ist hier entscheidend für den Ausgang des Strafverfahrens.
Cyberspionage
Nicht nur das Ausspähen durch menschliche Akteure oder die Auswertung offener Quellen sind Methoden der Spionage. Auch das digitale Ausspähen durch Cyberattacken nimmt zu. Dabei erfolgen zumeist zielgerichtete Cyberangriffe durch Phishing-Mails oder in Form von Hacker- sowie Ransomware-Angriffen. Solche Angriffe erfolgen durch Einzelpersonen oder auch durch Gruppen. Abhängig von dem Handeln der agierenden Personen und dem Motiv bzw. Zweck des Angriffs können verschiedene Straftatbestände erfüllt sein, für die wiederum unterschiedliche Strafrahmen vorgesehen werden.
Gerne erläutern wir Ihnen den gegen Sie erhobenen Straftatbestand sowie die rechtlichen Konsequenzen. Unser Team für Strafrecht analysiert die Beweise und erarbeitet eine Verteidigungsstrategie – mit dem Ziel, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Bedenken Sie insbesondere im Bereich der Cyberkriminalität, dass Ihre technischen Geräte sichergestellt und durch IT-Forensiker geprüft werden können. Bitte beachten Sie in solchen Fällen unsere nachfolgenden Verhaltenstipps und kontaktieren Sie uns schnellstmöglich zur Beratung über das weitere Vorgehen.
Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Spionage
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Spionage eingeleitet worden ist, sollten Sie nicht unvorbereitet handeln. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht zeigen Ihnen auf, wie Sie sich im Falle einer Durchsuchung, Beschlagnahme oder Vorladung verhalten sollten und welche Rechte Ihnen als Beschuldigter zustehen.
Durchsuchung und Beschlagnahme – Verhaltenstipps
Die Durchsuchung der eigenen Wohnung, des Büros oder von Geschäftsräumen ebenso wie die polizeiliche Beschlagnahme stellen Zwangsmaßnahmen dar, die oftmals im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens zur Ergreifung von Tatverdächtigen oder zur Sicherstellung von Beweismitteln genutzt werden. Dabei sind die Maßnahmen an strenge Voraussetzungen und Vorgaben gebunden. Dennoch bleiben Verstöße seitens der Ermittlungsbehörden nicht aus. Um sich und seine Rechte zu schützen, empfehlen unsere Rechtsanwälte für Strafrecht Ihnen, entsprechende Verhaltenstipps zu berücksichtigen.
Vorladung erhalten – Was tun?
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens werden sowohl Zeugen als auch Beschuldigte oftmals von der Polizei aufgefordert, sich zu dem Sachverhalt zu äußern und werden dazu vorgeladen. In solch einem Fall gilt es, Ruhe zu bewahren. Um sich genau über Ihre Rechte und Pflichten zu informieren, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktieren. Dieser wird Akteneinsicht beantragen, um sich auf Grundlage dessen einen Überblick zu verschaffen und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Wichtig: Machen Sie keine unüberlegten und übereilten Aussagen. Dies könnte Ihre Situation verschlechtern. Bitte bedenken Sie, dass Sie als Beschuldigter von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen können und darüber hinaus nicht verpflichtet sind, der polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Informieren Sie sich bei einem Anwalt für Strafrecht über das bestmögliche Vorgehen.

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