Die Wiedergutmachungseinbürgerung gibt Nachkommen von NS-Verfolgten die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit zurückzuerhalten – ohne Sprachtest, ohne Wohnsitzpflicht in Deutschland und in der Regel ohne Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft. Rechtliche Grundlage bilden Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz sowie § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Beide Vorschriften richten sich an Personen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit infolge nationalsozialistischer Verfolgung entzogen wurde oder verloren gegangen ist, sowie an ihre Abkömmlinge.
Das Verfahren ist in der Praxis jedoch häufig komplex: Familiengeschichten sind schwer zu dokumentieren, Unterlagen sind lückenhaft oder unauffindbar, und die Abgrenzung zwischen den einzelnen Anspruchsgrundlagen ist juristisch anspruchsvoll. Die Kanzlei Schlun & Elseven begleitet Mandanten in diesem Verfahren umfassend. Unsere Anwälte für Staatsangehörigkeitsrecht prüfen den individuellen Anspruch, begleiten die Antragstellung beim Bundesverwaltungsamt (BVA) und vertreten Mandanten im Falle einer Ablehnung.
Rechtliche Grundlagen: Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG
Art. 116 Abs. 2 GG: Verfassungsrechtlicher Anspruch
Bereits mit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 verankerte die Bundesrepublik Deutschland in Art. 116 Abs. 2 GG einen Einbürgerungsanspruch für Personen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde. Als entzogen gilt die Staatsangehörigkeit insbesondere in zwei Konstellationen:
- Individuelle Ausbürgerung oder Widerruf einer Einbürgerung nach dem Gesetz vom 14. Juli 1933
- Automatischer Verlust nach § 2 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 – betroffen waren damit vor allem jüdische Staatsangehörige mit Aufenthalt außerhalb des Deutschen Reiches
Der Anspruch gilt nicht nur für die unmittelbar Betroffenen selbst, sondern erstreckt sich auf deren Nachkommen. Die Wiedereinbürgerung wirkt dabei rückwirkend: Rechtlich wird die betroffene Person so gestellt, als hätte sie die deutsche Staatsangehörigkeit nie verloren.
§ 15 StAG: Erweiterter Anspruch seit 2021
Art. 116 Abs. 2 GG setzt voraus, dass die Staatsangehörigkeit formal entzogen wurde. Viele NS-Verfolgte verloren die Staatsangehörigkeit jedoch auf anderen Wegen – etwa weil sie nach der Flucht eine fremde Staatsangehörigkeit erwarben oder durch Heirat mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach damals geltendem Recht verloren. Für diese Fälle schuf das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. August 2021 mit § 15 StAG einen ergänzenden Auffangtatbestand.
- 15 StAG erfasst Personen und deren Abkömmlinge, die im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen:
- die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren haben,
- von einer kollektiven Einbürgerung ausgeschlossen waren,
- von einer Einbürgerung, auf die ein Anspruch bestanden hätte, ausgeschlossen waren, oder
- die deutsche Staatsangehörigkeit wegen Verfolgung nie erwerben konnten.
Für Anträge nach § 15 StAG ist keine Befristung vorgesehen. Abkömmlinge können unabhängig voneinander und auch ohne gleichzeitigen Antrag der Elterngeneration eingebürgert werden. Vor der Reform 2021 war die erleichterte Einbürgerung für Nachkommen zudem daran geknüpft, dass zumindest ein Elternteil vor dem 1. Januar 2000 geboren worden war. Diese Einschränkung wurde mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes aufgehoben, sodass der Anspruch nun auch für jüngere Generationen uneingeschränkt gilt.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt nach Art. 116 Abs. 2 GG oder § 15 StAG sind grundsätzlich:
Unmittelbar Verfolgte – sofern noch lebend – deren Staatsangehörigkeit zwischen 1933 und 1945 entzogen wurde oder die aufgrund verfolgungsbedingter Umstände nie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnten.
Abkömmlinge – Kinder, Enkel und weitere Nachkommen der Verfolgten in direkter Linie. Seit einer Ergänzung des § 5 StAG im Jahr 2021 zählen dazu auch nichtehelich geborene Kinder deutscher Väter. Ebenfalls einbezogen sind vor dem 1. Januar 1977 angenommene Adoptivkinder: Sie konnten durch die Adoption zwar nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, waren aber wie leibliche Kinder von den Nachwirkungen des Verfolgungsschicksals betroffen und werden daher unter Wiedergutmachungsgesichtspunkten gleichgestellt. Nicht erfasst sind hingegen Ehepartner oder Verwandte außerhalb der direkten Abstammungslinie.
Weltweit lebende Personen – Ein Wohnsitz in Deutschland ist keine Voraussetzung. Viele Antragsteller leben in Israel, den USA, Kanada, Großbritannien, Australien oder Südamerika. Ebenso wenig sind Deutschkenntnisse oder ein Einbürgerungstest erforderlich.
Ein Ausschlussgrund liegt vor, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 8. Mai 1945 einmal (wieder-)erworben und anschließend erneut – etwa durch freiwilligen Verzicht oder Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit – verloren wurde. § 15 Satz 3 StAG sieht hiervon allerdings eine Rückausnahme vor, wenn der Verlust seinerzeit auf diskriminierenden Regelungen beruhte, etwa auf dem Verlust durch Eheschließung mit einem Ausländer nach dem historischen § 17 Nr. 6 RuStAG a. F.
Das Antragsverfahren
Zuständige Behörde
Antragsteller mit Wohnsitz im Ausland stellen den Antrag beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Bei Wohnsitz in Deutschland sind die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden der Länder zuständig.
Erforderliche Unterlagen
Der Nachweis des Anspruchs erfordert in der Regel:
- Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden des Vorfahren sowie der Antragsteller in der Abstammungslinie,
- Dokumente zum Nachweis der früheren deutschen Staatsangehörigkeit (z. B. Reisepässe, Meldebescheinigungen, Einbürgerungsurkunden),
- Nachweise zum Entzug oder Verlust der Staatsangehörigkeit (z. B. Ausbürgerungslisten, Korrespondenz mit Behörden),
- Soweit vorhanden: Dokumente aus Wiedergutmachungsverfahren, Entschädigungsakten oder Archivunterlagen.
Fehlende Urkunden bedeuten nicht zwingend das Scheitern des Antrags: Das BVA akzeptiert auch glaubhaft gemachte Nachweise, wenn nicht mehr alle Originaldokumente vorliegen.
Bearbeitungszeiten
Die Bearbeitungszeiten beim BVA sind erheblich. Für Anträge nach Art. 116 Abs. 2 GG sind Wartezeiten von bis zu zwei Jahren und mehr keine Ausnahme; bei Anträgen nach § 15 StAG gilt Ähnliches. Die hohe Antragszahl – seit 2021 gehen täglich rund 30 Anträge allein nach Art. 116 Abs. 2 GG beim BVA ein – erklärt diese Dauer.
In der Praxis: Typische Schwierigkeiten im Verfahren
Die Wiedergutmachungseinbürgerung ist kein Standardverfahren. Zu den häufigen Herausforderungen zählen:
Lückenhafte Dokumentenlage – Kriegsverluste, Vertreibung und Flucht haben vielfach zur Vernichtung von Personenstandsunterlagen geführt. Die Rekonstruktion von Familiengeschichten erfordert gezielte Recherchen in deutschen und ausländischen Archiven.
Namensänderungen und Transliterationen – Namensänderungen, unterschiedliche Schreibweisen oder die Transliteration nicht-lateinischer Alphabete erschweren die zweifelsfreie Zuordnung von Dokumenten zu einer Person.
Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen – Nicht jeder Fall fällt eindeutig unter Art. 116 Abs. 2 GG oder § 15 StAG. Die rechtliche Einordnung erfordert eine genaue Prüfung des Sachverhalts. Fehler bei der Zuordnung können zu einer Ablehnung führen.
Komplexe Familienverhältnisse – Mehrfachehen, uneheliche Abstammung, Adoption oder Staatsangehörigkeitswechsel in der Elterngeneration können die Anspruchsprüfung erheblich erschweren.
Ablehnungen – Anträge können abgelehnt werden, wenn das BVA die Voraussetzungen als nicht erfüllt ansieht. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen oder den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten.
Vorteile der deutschen Staatsangehörigkeit
Für Nachkommen von NS-Verfolgten im Ausland bedeutet die Wiedergutmachungseinbürgerung weit mehr als eine rechtliche Formalität. Die deutsche Staatsangehörigkeit eröffnet unter anderem:
- EU-Freizügigkeit: Das Recht, in allen 27 EU-Mitgliedstaaten zu leben, zu arbeiten und zu studieren.
- Reisefreiheit: Der deutsche Reisepass ermöglicht visafreie oder visaerleichterte Einreise in zahlreiche Staaten weltweit.
- Aufenthaltsrecht in Deutschland und der EU: Dauerhafter Aufenthalt ohne Einschränkungen durch Aufenthaltsgenehmigungen.
- Erhalt der bisherigen Staatsangehörigkeit: In der Regel ist die Aufgabe der bestehenden Staatsangehörigkeit nicht erforderlich.
- Symbolische Rehabilitierung: Die Einbürgerung stellt den Zustand wieder her, der ohne die nationalsozialistische Verfolgung bestanden hätte.
Schlun & Elseven: Unterstützung bei der Wiedergutmachungseinbürgerung
Die Wiedergutmachungseinbürgerung ist kein bürokratischer Routinevorgang, sondern ein Verfahren, das juristische Präzision, historisches Verständnis und praktische Erfahrung im Umgang mit dem Bundesverwaltungsamt erfordert. Fehler bei der rechtlichen Einordnung, unvollständige Anträge oder eine lückenhafte Dokumentenlage können zu langen Verzögerungen oder einer Ablehnung führen – auch dann, wenn ein Anspruch dem Grunde nach besteht.
Die Kanzlei Schlun & Elseven verfügt über langjährige Erfahrung im Staatsangehörigkeitsrecht und begleitet Mandanten aus dem In- und Ausland durch alle Phasen des Verfahrens: von der ersten Anspruchsprüfung über die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen bis zur Antragstellung und – sofern notwendig – der Vertretung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Wiedergutmachungseinbürgerung
Die Wiedergutmachungseinbürgerung ist ein Einbürgerungsverfahren, das Personen und ihren Nachkommen die deutsche Staatsangehörigkeit zurückgibt, wenn diese infolge nationalsozialistischer Verfolgung verloren gegangen ist. Sie beruht auf Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG und dient nicht der Integration, sondern der rechtlichen Rehabilitierung.
Nein. Weder ein Wohnsitz in Deutschland noch Deutschkenntnisse sind Voraussetzung für eine Wiedergutmachungseinbürgerung. Auch ein Einbürgerungstest ist nicht abzulegen.
In der Regel nicht. Die Wiedergutmachungseinbürgerung ist als eine der wenigen Ausnahmen im deutschen Recht explizit auf die Hinnahme von Mehrstaatigkeit ausgelegt.
Fehlende Unterlagen schließen eine Antragstellung nicht aus. Das BVA akzeptiert auch glaubhaft gemachte Nachweise. Erfahrene Anwälte können dabei helfen, Lücken durch Archivrecherchen zu schließen oder alternative Nachweismittel zu erschließen.
Eine Ablehnung ist anfechtbar. Gegen den ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden; gegebenenfalls ist auch der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg eröffnet. Schlun & Elseven Rechtsanwälte vertritt Mandanten auch in diesen Verfahren.

Praxisgruppe für Ausländer- und Aufenthaltsrecht
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