Für frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurden ist, sieht die Deutsche Verfassung  in Art. 116 Abs. 2 GG einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung vor (sog. „Wiedergutmachungseinbürgerung“). Ein solcher steht ebenfalls deren Abkömmlingen zu.

Bei anderen Arten der Einbürgerung werden teilweise gewisse Deutschkenntnisse oder der Nachweis einer engen Beziehung zu Deutschland verlangt. Für eine erfolgreiche Wiedergutmachungseinbürgerung müssen diese Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen. Weiterhin macht der deutsche Gesetzgeber die Einbürgerung auch ausnahmsweise nicht von der Aufgabe einer jeweils bestehenden ausländischen Staatsangehörigkeit abhängig. Das Grundgesetz nimmt zur Rehabilitierung der NS-Opfer bewusst eine doppelte Staatsangehörigkeit in Kauf.

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Die wichtigsten Neuregelungen

Der Deutsche Bundestag hat am 24. Juni 2021 einer weitreichenden Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts zugestimmt und damit die Grundlage für einige Erleichterungen bei der Einbürgerung früherer NS-Verfolgter sowie den Nachkommen dieser beschlossen. Bisher bestand die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung nur, wenn zumindest ein Elternteil vor dem 1. Januar 2000 geboren worden war. Diese Einschränkung soll jedoch nun wegfallen.

Die Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes finden Sie im Bundesgesetzblatt. Insbesondere sind folgende wichtige Neuerungen im Gesetz geben:

Anspruch auf Einbürgerung auch ohne Ausbürgerung im NS-Regime

Es besteht ein Anspruch auf Einbürgerung für Personen, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren, aber keinen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der Wiedergutmachungsvorschrift des Art. 116 Abs. 2 GG haben, weil sie nicht förmlich ausgebürgert wurden. Das bedeutet, dass es keine offizielle und individuelle Ausbürgerungsurkunde für den Vorfahren gibt.

Freiwillige Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft vor 1955

Der Anspruch auf erleichterte Einbürgerung besteht für Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit wegen der in Art. 116 Abs. 2, S. 1 GG aufgeführten Gründe aufgegeben oder verloren hatten oder für die der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht möglich war.

Dies ist in der Regel der Fall bei:

  • einer Emigration von Deutschland ins Ausland und dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch einen Einbürgerungsantrag, um einer Verfolgung zu entkommen sowie
  • bei Frauen, die durch die Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren haben, um sich vor Verfolgungsmaßnahmen des Nazi-Regimes zu schützen.

Die Aufgabe oder der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit muss nicht zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945, sondern lediglich im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen vor dem 26. Februar 1955 erfolgt sein.

Keine deutschen Sprachkenntnisse

Deutsche Sprachkenntnisse sind auch hier nicht erforderlich.

Einbürgerung auch für Abkömmlinge der Vorfahren

Der Einbürgerungsanspruch besteht auch für alle Abkömmlinge. Damit sind neben den Kindern auch sämtliche Nachkommen absteigender Linie (Enkel, Ur-Enkel usw.) gemeint. Zudem werden auch vor dem 1. Januar 1977 angenommene Adoptivkinder mit einbezogen. Diese konnten durch die Adoption zwar nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, aber waren wie leibliche Kinder von den Nachwirkungen des Verfolgungsschicksals betroffen. Daher werden auch diese unter Wiedergutmachungsaspekten einbezogen.

Keine zeitliche Befristung

Eine Einbürgerung wegen Verfolgung im Nationalsozialismus unterliegt auch weiterhin keiner Befristung und ist daher jederzeit möglich.


Erfolgreicher Antrag wegen NS-Verfolgung der Vorfahren

Gerne begleiten wir Sie bei dem gesamten Prozess der Einbürgerung, insbesondere bei der Kommunikation mit den zuständigen deutschen Behörden. Die Erfahrung zeigt, dass es eine Weile dauern kann, bis die hierzu notwendigen Dokumente beschafft werden können. Im Rahmen von Wiedergutmachungseinbürgerungen ist es wichtig, das Verwandtschaftsverhältnis zu den verfolgten Familienmitgliedern durch entsprechende Unterlagen belegen zu können. Zudem sind Dokumente erforderlich, durch die bewiesen werden können, dass die Vorfahren während des Nationalsozialismus in Deutschland verfolgt wurden oder zumindest zu einer Personengruppe gehörten, denen die Verfolgung unmittelbar drohte. Dies kann unter anderem für jüdische Vorfahren der Fall sein.