Internationales Adoptionsverfahren | Haager Adoptionsübereinkommen

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht

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Wer als Wunscheltern ein Kind aus dem Ausland adoptieren möchte, steht neben der emotionalen Belastung vor einer zentralen Frage: Welches Recht gilt eigentlich – das des Herkunftslandes, das deutsche Recht oder beides zugleich? Internationale Adoptionen unterliegen strengen Rahmenbedingungen, die je nach Herkunftsland des Kindes erheblich variieren, da einige Staaten untereinander abweichende Abkommen geschlossen haben. Inwieweit diese im Einzelfall greifen, ist gesondert zu prüfen.

Schlun & Elseven begleitet Wunscheltern bundesweit bei genau dieser Einordnung: Die Rechtsanwälte für Familienrecht der Kanzlei verschaffen sich einen genauen Überblick über die rechtliche Beziehung der beteiligten Staaten, unterstützen bei der Einleitung der Adoption und betreuen das Verfahren bis zum Abschluss rechtlich.

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Adoptionsrechtliche Besonderheiten im internationalen Kontext | Wirkungen der Haager Konvention

Das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29. Mai 1993 legt einheitliche Mindeststandards für internationale Adoptionen zwischen den Vertragsstaaten fest und regelt insbesondere die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden sowie die gegenseitige Anerkennung der Adoptionsentscheidung. Für Wunscheltern bedeutet das dennoch: Grenzübergreifende Adoptionen bringen die Herausforderung aufeinandertreffender Rechtsordnungen mit sich. Möchten deutsche Staatsangehörige im Ausland ein Kind adoptieren, sind neben den ohnehin komplexen nationalen Vorgaben des Adoptions-, Familien- und Staatsangehörigkeitsrechts auch die Vorgaben des jeweiligen Herkunftslandes des Kindes zu beachten.

Zur Vereinheitlichung, Vereinfachung und zur Gewährleistung gewisser Mindeststandards wurde das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption geschlossen. Dessen Vorgaben greifen stets, „wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat“) in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“) gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme- oder Heimatstaat.“

Die Unterzeichnerstaaten halten als primäres Ziel fest, dass das Kind „zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte“. Zu diesem Zweck soll es möglichst in seiner Herkunftsfamilie bleiben können. Lediglich in solchen Fällen, in denen das Kind weder in seiner Herkunftsfamilie noch in seinem Herkunftsstaat ein geeignetes Zuhause findet, sollen internationale Adoptionen ermöglichen, dass es im Ausland familiären Halt finden kann.

In jedem Vertragsstaat gibt es eine zentrale Behörde, die für die Durchführung und Überwachung der Adoptionen verantwortlich ist. Für die internationale Adoption ist es gesetzlich vorgeschrieben, sich an diese Stellen zu wenden. In Deutschland gibt es dafür wohnortabhängig Landesjugendämter und staatlich anerkannte Auslandsvermittlungsstellen. Übergeordnet kümmert sich auch das Bundesamt für Justiz mit seiner Bundeszentralstelle für Auslandsadoption um Angelegenheiten internationaler Adoptionen.

Adoptionen, die gemäß dem Übereinkommen durchgeführt wurden, werden nach Art. 23 HAÜ automatisch in allen Vertragsstaaten anerkannt. Eine Versagung der Anerkennung kommt nach Art. 24 HAÜ nur in engen Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den ordre public unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Für die Wunscheltern bedeutet die Anerkennung im Regelfall, dass sie dauerhaft alle Rechte und Pflichten als Eltern gegenüber dem Kind erhalten. Ob im Einzelfall ein Ausnahmetatbestand vorliegt, bedarf einer rechtlichen Prüfung.

Neben den Vorgaben einer internationalen Adoption soll durch die Konvention sichergestellt werden, dass die Entführung und der Verkauf von Kindern sowie der Handel mit Kindern verhindert wird.

Praktische und rechtliche Herausforderungen internationaler Adoptionen

Internationale Adoptionsverfahren bergen einige Herausforderungen für die Wunscheltern.

  • Lange Wartezeiten: Die Dauer des Verfahrens kann belastend sein und zu erheblichen Unsicherheiten führen.
  • Bürokratische Hürden: Komplexe und unterschiedliche rechtliche Anforderungen der beteiligten Länder können zu Verzögerungen und Komplikationen führen.
  • Hohe Kosten: Die finanziellen Belastungen können erheblich sein und sind oft schwer kalkulierbar.
  • Post-Adoptions-Herausforderungen: Nach der Adoption können weitere Herausforderungen bei der Integration des Kindes und in Bezug auf die Anerkennung der Adoption in Form einer Nachregistrierung oder die Staatsbürgerschaft des Kindes auftreten. Auch kommt es häufig vor, dass die Kinder im Laufe der Zeit Identitäts- und Herkunftsfragen haben, wobei zu beachten ist, dass sie auf gewisse Informationen auch rechtlich betrachtet einen Anspruch haben.
  • Fehlende Volladoption im Herkunftsland: In zahlreichen islamisch geprägten Rechtsordnungen ist eine Adoption im deutschen Sinne rechtlich nicht vorgesehen; stattdessen existiert mit der Kafala eine Form der Vormundschaft, die keine vollständige Eltern-Kind-Zuordnung begründet und in Deutschland nicht automatisch wie eine Adoption anerkannt wird. Wunscheltern, die ein Kind aus einem solchen Land aufnehmen möchten, sollten die Rechtsfolgen vorab prüfen lassen.

In der Beratungspraxis von Schlun & Elseven zeigt sich regelmäßig, dass gerade die Kommunikation mit ausländischen Behörden und Auslandsvermittlungsstellen für Wunscheltern die größte Hürde darstellt. Die Anwälte für Familienrecht übernehmen diese Kommunikation, kalkulieren die zu erwartenden Kosten und beraten zu sämtlichen behördlichen Anforderungen. Auch nach einer erfolgreichen Adoption endet die Begleitung nicht: Sie umfasst die Einbürgerung des Kindes ebenso wie Fragen zum Auskunftsanspruch über die eigene Herkunft. Lassen Sie Ihre konkrete Situation rechtlich prüfen, bevor Sie das Verfahren einleiten.

Ablauf eines internationalen Adoptionsverfahrens

Ein internationales Adoptionsverfahren folgt im Kern immer derselben Grundstruktur, auch wenn Details je nach Herkunftsland abweichen. Zunächst reichen die Wunscheltern bei ihrem zuständigen Landesjugendamt einen Antrag auf Eignungsprüfung ein. Parallel wird eine staatlich anerkannte Auslandsvermittlungsstelle eingeschaltet, ohne die eine internationale Adoption gesetzlich nicht zulässig ist. Nach positiver Eignungsprüfung erfolgt die Vermittlung durch die zuständige Stelle im Herkunftsland, die einen Adoptionsvorschlag unterbreitet.

Erst danach wird die Adoption im Herkunftsland rechtlich vollzogen. Im Anschluss ist – sofern das Übereinkommen greift – die Anerkennung in Deutschland zu bestätigen. Andernfalls ist ein gesondertes Anerkennungsverfahren erforderlich. Abschließend stehen Fragen der Einbürgerung des Kindes sowie der Registrierung im deutschen Personenstandsregister an. Wo genau im Einzelfall Verzögerungen oder zusätzliche Nachweise erforderlich werden, hängt maßgeblich vom Herkunftsland ab.

Alternativen zur (internationalen) Adoption

Für Personen, die sich ihren Kinderwunsch erfüllen möchten, gibt es neben der internationalen Adoption verschiedene Alternativen:

  • Nationale Adoption: Die Adoption innerhalb des eigenen Landes kann ebenfalls eine Alternative sein. Nationale Adoptionsverfahren sind oft weniger komplex als internationale, unterliegen aber ebenfalls strengen rechtlichen Anforderungen.
  • Künstliche Befruchtung: Durch Methoden wie In-vitro-Fertilisation (IVF) können Paare mit Fruchtbarkeitsproblemen eigene Kinder bekommen. Diese Verfahren sind in vielen Ländern rechtlich geregelt und bieten eine medizinische Möglichkeit, den Kinderwunsch zu realisieren.
  • Leihmutterschaft (im Ausland): Leihmutterschaft ist eine weitere Option, bei der eine Frau ein Kind für ein anderes Paar austrägt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür variieren stark je nach Land. In Deutschland ist diese Form der Familiengründung allerdings verboten.
  • Pflegekinder: Die Aufnahme von Pflegekindern kann eine Alternative zur Adoption sein. Pflegeeltern bieten Kindern ein temporäres Zuhause, können aber unter bestimmten Umständen auch die Möglichkeit zur Adoption erhalten. Pflegekinder benötigen oft besondere Unterstützung und eine stabile Umgebung.

Die Wahl der geeigneten Methode zur Erfüllung des Kinderwunsches hängt von den individuellen Umständen, den rechtlichen Rahmenbedingungen und den persönlichen Präferenzen ab. Die Praxisgruppe für Familienrecht von Schlun & Elseven ordnet Ihre Situation rechtlich ein und zeigt auf, welcher Weg für Sie in Betracht kommt.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum internationalen Adoptionsverfahren

Die Dauer kann stark variieren, abhängig vom Herkunftsland des Kindes und den individuellen Umständen. In der Praxis ist mit einem Verfahren von mehreren Jahren zu rechnen.

Die Anforderungen variieren je nach Herkunftsland, beinhalten jedoch häufig Mindestalter, Einkommensnachweise, Gesundheitsprüfungen und Hintergrundchecks. Häufig wird neben einem Mindestalter auch ein maximaler Altersunterschied zum Kind vorgegeben, der bei etwa 40 oder 45 Jahren liegt. Je nach Rechtslage ist es für verheiratete Paare einfacher, eine Adoption bewilligt zu bekommen als für Einzelpersonen oder Personen in Beziehung ohne Ehe.

Von einer eigenmächtigen internationalen Adoption ist dringend abzuraten. Nach § 2b AdVermiG ist es untersagt, ein internationales Adoptionsverfahren ohne die Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle durchzuführen. Eine ohne diese Vermittlung durchgeführte Adoption wird nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AdWirkG im Inland grundsätzlich nicht anerkannt; nur in engen, vom Kindeswohl getragenen Ausnahmefällen kommt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AdWirkG dennoch eine Anerkennungsfeststellung in Betracht.

Adoptionen, die gemäß dem Haager Übereinkommen durchgeführt werden, werden in allen Vertragsstaaten grundsätzlich anerkannt. Eine Ausnahme besteht nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den ordre public (Art. 24 HAÜ). Probleme treten vor allem auf, wenn das Herkunftsland nicht Vertragsstaat ist oder wenn das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde – etwa ohne Einschaltung einer anerkannten Vermittlungsstelle. Eine nicht anerkannte Adoption wirkt sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des Kindes aus, da die familienrechtliche Zugehörigkeit fehlt. Daraus ergeben sich weitere Rechtsprobleme, unter anderem bei Unterhaltsansprüchen, im Erbrecht sowie bei Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus des Kindes. Ob im Einzelfall eine Ausnahme greift, sollte anwaltlich geprüft werden.

Ein Rechtsanwalt für Familienrecht prüft, welche nationalen und internationalen Vorschriften im konkreten Fall greifen, begleitet die Kommunikation mit den beteiligten Behörden und Vermittlungsstellen und sorgt dafür, dass die Adoption in Deutschland anerkannt wird. Gerade bei Herkunftsländern ohne Volladoption oder bei Zweifeln an der Anerkennungsfähigkeit ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung ratsam.

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