Was geschieht mit dem Unternehmen, wenn die Ehe endet? Ohne Ehevertrag gilt grundsätzlich der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auch der Wert einer Unternehmensbeteiligung kann dabei für den Zugewinnausgleich relevant werden. Der Ausgleichsanspruch richtet sich dabei auf Geld. Die hierfür erforderliche Liquidität muss gegebenenfalls aus dem Unternehmen oder durch die Veräußerung von Anteilen aufgebracht werden. Ein Ehevertrag kann dieses Risiko begrenzen. Die güterrechtliche Regelung muss dabei auf die konkrete Unternehmensbeteiligung und den bestehenden Gesellschaftsvertrag abgestimmt sein.
Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven gestalten und prüfen Eheverträge für Gesellschafter-Geschäftsführer, Familienunternehmen und Selbstständige. Unsere Praxisgruppe für Familienrecht stimmt die güterrechtliche Regelung mit dem bestehenden Gesellschaftsvertrag ab und begleitet Sie von der ersten Einschätzung über die Verhandlung mit dem Ehepartner bis zur notariellen Beurkundung.
Zugewinnausgleich beim Unternehmen: Was gilt ohne Ehevertrag?
Ohne abweichende Vereinbarung leben Ehegatten nach § 1363 BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das jeweilige Vermögen bleibt dabei getrennt; auch ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung wird nicht zu gemeinschaftlichem Vermögen. Anders als bei der Gütergemeinschaft entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird vielmehr der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Der Güterstand kann das Unternehmen dennoch in zweifacher Hinsicht betreffen: Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft kann ein Ausgleichsanspruch entstehen. Während der Ehe kann außerdem § 1365 BGB die Verfügung über eine Unternehmensbeteiligung beschränken, wenn die Beteiligung wirtschaftlich im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Ehegatten ausmacht.
Zugewinnausgleich bei Scheidung
Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft steht dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn gemäß § 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Nicht das Unternehmen wird als solches ausgeglichen. Maßgeblich ist vielmehr, wie sich der Wert des Unternehmens beziehungsweise der Unternehmensbeteiligung auf das Anfangs- und Endvermögen und damit auf den Zugewinn des Ehegatten auswirkt. Die eigentliche Belastung für Unternehmer liegt in der Struktur dieses Anspruchs, denn er richtet sich auf eine Geldzahlung und nicht auf die Übertragung von Unternehmensanteilen. Wer während der Ehe erheblichen Unternehmenswert aufgebaut hat, kann daher zu einem finanziellen Ausgleich verpflichtet sein. Die hierfür erforderlichen Mittel müssen aus dem sonstigen Vermögen des Ehegatten, aus verfügbaren Erträgen oder gegebenenfalls durch die Verwertung von Vermögenswerten aufgebracht werden. Reicht die vorhandene Liquidität hierfür nicht aus, kann dies insbesondere bei einer werthaltigen, aber nicht ohne Weiteres liquidierbaren Unternehmensbeteiligung zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen führen.
Hinzu kommt der zeitliche Zuschnitt des gesetzlichen Modells. Maßgeblich ist nach § 1384 BGB für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung bei einer Scheidung nicht die Rechtskraft der Scheidung, sondern bereits der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist ab diesem Zeitpunkt fällig. Das Gesetz sieht hierzu zwei Korrektive vor:
- Stundung: Das Familiengericht kann die Forderung nach § 1382 BGB stunden, soweit der Schuldner sie nicht bestreitet und die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde.
- Leistungsverweigerung: Nach § 1381 BGB kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigert werden, soweit der Ausgleich nach den Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre.
Beide Möglichkeiten bieten jedoch keinen verlässlichen Ersatz für eine vorherige vertragliche Gestaltung und damit nur begrenzte Planungssicherheit. Wer die wirtschaftlichen Folgen des Zugewinnausgleichs für das Unternehmen verlässlich gestalten möchte, kann dies durch eine auf die konkrete Unternehmenssituation abgestimmte ehevertragliche Regelung erreichen.
Zustimmung des Ehegatten bei Verfügungen über das Unternehmen
Auch während der Ehe kann der Güterstand die Verfügungsfreiheit über eine Unternehmensbeteiligung berühren. Nach § 1365 Abs. 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Die Vorschrift kann auch eingreifen, wenn eine einzelne Unternehmensbeteiligung im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Ehegatten ausmacht. Voraussetzung ist, dass der Vertragspartner die maßgeblichen Vermögensverhältnisse oder zumindest die Umstände kennt, aus denen sich diese ergeben.
Verweigert der andere Ehegatte die Einwilligung, kann das Familiengericht sie unter den Voraussetzungen des § 1365 Abs. 2 BGB ersetzen. Für Unternehmenstransaktionen kann dies insbesondere bei der Veräußerung einer wesentlichen Unternehmensbeteiligung oder bei einer Unternehmensnachfolge relevant werden. Eine Prüfung der güterrechtlichen Situation sollte daher möglichst frühzeitig erfolgen.
Was kann ein Ehevertrag für Unternehmer regeln?
Nach § 1408 Abs. 1 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag regeln, sowohl vor als auch während der Ehe. Für Unternehmer kommt dabei häufig eine modifizierte Zugewinngemeinschaft in Betracht. Der gesetzliche Güterstand bleibt grundsätzlich bestehen, einzelne Vermögenswerte oder Wertsteigerungen, insbesondere eine Unternehmensbeteiligung, können jedoch vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Daneben können die Ehegatten etwa die Ausgleichsquote oder die Höhe der Ausgleichsforderung begrenzen und Zahlungsmodalitäten wie Stundung oder Ratenzahlung vereinbaren. Auch Regelungen zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt können Teil des Ehevertrags sein. Die Beibehaltung der Zugewinngemeinschaft kann zudem steuerliche Auswirkungen haben, die bei der Gestaltung berücksichtigt werden sollten. Welche Regelung sinnvoll ist, hängt von der Unternehmensbeteiligung, den Vermögensverhältnissen und den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten ab.
Ein Ehevertrag muss dabei einer sogenannten Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Ob eine Vereinbarung wirksam ist und in welcher Weise sie im Scheidungsfall zur Anwendung kommt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist insbesondere, ob die vertragliche Regelung zu einer unangemessenen Benachteiligung eines Ehegatten führt. Ziel eines Unternehmerehevertrags ist daher nicht allein der Schutz des Unternehmens, sondern eine ausgewogene Gestaltung der wirtschaftlichen Folgen der Ehe und ihrer Beendigung.
Unternehmensbewertung vertraglich festlegen
Eine weitere Herausforderung liegt in der Bewertung. Solange nicht feststeht, mit welchem Wert eine Unternehmensbeteiligung in die Berechnung des Zugewinns eingeht, kann auch eine sorgfältig formulierte Ausgleichsregelung streitanfällig bleiben.
Nach § 1375 und § 1376 BGB ist für die Berechnung grundsätzlich der Wert des Unternehmens beziehungsweise der Beteiligung am maßgeblichen Stichtag anzusetzen. Ein allgemeines Bewertungsverfahren für Unternehmen schreibt das BGB nicht vor. Bei der Bewertung von Unternehmen und insbesondere freiberuflichen Praxen hat der Bundesgerichtshof eigene Grundsätze entwickelt. Dazu gehören insbesondere:
- Goodwill: Der immaterielle Unternehmenswert kann grundsätzlich in die Bewertung einfließen.
- Unternehmerlohn: Bei der Bewertung ist ein angemessener Unternehmerlohn zu berücksichtigen.
- Latente Ertragsteuern: Steuerliche Belastungen, die bei einer Veräußerung entstehen würden, können bei der Bewertung zu berücksichtigen sein.
Diese Grundsätze lassen sich jedoch nicht ohne Weiteres auf jede Unternehmensform übertragen. Hinzu kommen die Auskunfts- und Belegpflichten nach § 1379 BGB. Ein Ehevertrag kann deshalb bereits im Vorfeld festlegen, wie die Unternehmensbeteiligung bewertet werden soll und welche Auskünfte und Bewertungsverfahren dafür vorgesehen sind. So lässt sich der Weg zur Bewertung klarer und planbarer gestalten.
Wann ist eine Gütertrennung sinnvoll?
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, tritt nach § 1414 BGB Gütertrennung ein, sofern der Ehevertrag nichts anderes bestimmt. Der Zugewinnausgleich entfällt dann vollständig, also auch für das übrige Privatvermögen. Die Gütertrennung bietet damit einen weitreichenden Schutz des Unternehmens vor einem späteren Zugewinnausgleich, kann aber gegenüber einer modifizierten Zugewinngemeinschaft weitergehende wirtschaftliche und steuerliche Folgen haben. Bei der Gestaltung sollten deshalb neben den güterrechtlichen auch die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigt werden.
Je weiter ein Ehevertrag die Scheidungsfolgen zulasten des Ehegatten ohne Unternehmensbeteiligung ausschließt oder beschränkt, desto genauer ist die Vereinbarung an den Umständen der Ehe auszurichten. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft kann hier eine ausgewogenere Gestaltung ermöglichen, indem das Unternehmen geschützt wird, ohne den Zugewinnausgleich vollständig auszuschließen. Bei Familienunternehmen können daneben gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, etwa über eine Familiengesellschaft oder einen Familienpool, in Betracht kommen.
Form und Kosten eines Ehevertrags
Ein Ehevertrag muss nach § 1410 BGB notariell beurkundet werden. Die Ehegatten müssen dabei gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein. Privatschriftliche Vereinbarungen oder getrennt abgegebene Erklärungen reichen nicht aus. Auch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt unterliegen besonderen Formvorschriften.
Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert. Bei einem Ehevertrag nach § 1408 BGB ist hierfür grundsätzlich der Wert des Vermögens beider Ehegatten nach § 100 GNotKG maßgeblich. Betrifft die Vereinbarung nur einzelne Vermögenswerte, kann sich der Geschäftswert nach den hierfür geltenden besonderen Regeln bestimmen. Welche Vermögenswerte und Regelungen in den Ehevertrag einbezogen werden, kann sich damit auch auf die Höhe der Notarkosten auswirken.
Nachträglicher Ehevertrag | Änderung der bestehenden Kosten
Ein Ehevertrag lässt sich zu jedem Zeitpunkt der Ehe schließen, und ein bestehender Vertrag kann geändert oder aufgehoben werden. Einseitig geht beides nicht: Erforderlich sind die Zustimmung beider Ehegatten und erneut die notarielle Beurkundung nach § 1410 BGB.
Wann ist eine Anpassung sinnvoll?
Der häufigste Anlass ist die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens während der Ehe. Ab diesem Zeitpunkt entsteht Unternehmenswert, der in den Zugewinn einfließt. Das Interesse an einer klaren güterrechtlichen Zuordnung ist dann nicht allein ein privates, sondern betrifft auch Mitgesellschafter, Kreditgeber und Investoren. Anlass für eine Änderung oder Aufhebung eines Ehevertrags geben darüber hinaus:
- die Aufnahme neuer Gesellschafter,
- eine Finanzierungsrunde,
- der Wechsel der Rechtsform,
- der Beginn einer Nachfolgeplanung,
- eine erhebliche Veränderung der Vermögenslage eines Ehegatten.
Ob eine Anpassung erforderlich ist, hängt vom Inhalt der bestehenden Vereinbarung und den aktuellen Verhältnissen der Ehegatten ab.
Ehevertrag für Unternehmer: Beratung durch Schlun & Elseven
Die Gestaltung eines Ehevertrages in der Unternehmerehe berührt familien- und gesellschaftsrechtliche Fragen gleichermaßen. Ob das Betriebsvermögen herausgenommen, die Ausgleichsforderung begrenzt oder der Versorgungsausgleich angepasst wird – jede dieser Regelungen muss zum bestehenden Gesellschaftsvertrag passen und einer späteren gerichtlichen Kontrolle standhalten. Es empfiehlt sich daher, die Vereinbarung anwaltlich vorbereiten zu lassen und nicht erst im Notartermin zu entwickeln.
Unsere Praxisgruppe für Familienrecht prüft Ihren Güterstand, entwickelt die Regelungsvorschläge und begleitet die Verhandlung bis zur notariellen Beurkundung; bei Fragen zu Beteiligungsstruktur und Satzung arbeitet sie mit unserer Praxisgruppe für Gesellschaftsrecht zusammen. Besteht bereits ein Ehevertrag, informieren wir Sie gern über die Möglichkeiten einer Änderung und Aufhebung. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zum Ehevertrag in der Unternehmerehe
Nein. Ohne Ehevertrag gilt grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft. Ein Ehevertrag kann jedoch sinnvoll sein, wenn eine Unternehmensbeteiligung vom Zugewinnausgleich ausgenommen oder die wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung planbarer gestaltet werden sollen.
Das Unternehmen wird nicht automatisch geteilt. Der Wert einer Unternehmensbeteiligung kann jedoch in die Berechnung des Zugewinns einfließen und eine Geldforderung des anderen Ehegatten auslösen.
Ja. Eine Unternehmensbeteiligung kann durch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ganz oder teilweise vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.
Ja. Ein Ehevertrag kann auch während der Ehe geschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Dafür ist das Einvernehmen beider Ehegatten und grundsätzlich eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Die Notarkosten richten sich insbesondere nach dem Geschäftswert. Bei Unternehmern kann dabei auch der Wert einer Unternehmensbeteiligung maßgeblich sein.

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