Eine Scheidung bei erheblichem Privat- und Betriebsvermögen stellt besondere Anforderungen an Bewertung, Auskunft und Vermögenssicherung. Gerade bei Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und komplexen Vermögensstrukturen können frühe Weichenstellungen erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Entscheidend ist deshalb, Vermögenspositionen frühzeitig zu erfassen, belastbar zu bewerten und die eigene Auskunftslage zu sichern. Die maßgeblichen Entscheidungen werden häufig bereits vor dem eigentlichen Scheidungsverfahren getroffen.
Die Praxisgruppe für Familienrecht begleitet Trennungen und Scheidungen mit erheblichem Privat- und Betriebsvermögen. Der Schwerpunkt liegt auf der Bewertung von Unternehmensbeteiligungen, der Sicherung der Auskunftslage vor Antragstellung und der Gestaltung von Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Was ist bei einer Scheidung mit erheblichem Vermögen zu beachten?
Die Scheidung setzt auch bei erheblichem Vermögen dieselben rechtlichen Voraussetzungen voraus wie in anderen Fällen. Nach § 1564 BGB erfolgt sie auf Antrag durch richterliche Entscheidung, wenn die Ehe gescheitert ist. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner ihr zu, wird das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet. Fehlt es an dieser Zustimmung, bleibt es zunächst bei der Darlegung des Scheiterns § 1565 Abs. 1 BGB.
Bei erheblichen Vermögenswerten liegt der Schwerpunkt deshalb häufig weniger auf den Voraussetzungen der Scheidung als auf deren wirtschaftlichen Folgen. Im Wesentlichen sind vier Bereiche zu betrachten:
- Güterrecht: Im Mittelpunkt steht der Zugewinnausgleich. Nach § 1378 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Geldforderung in Höhe der Hälfte des Zugewinnüberschusses. Für ihre Berechnung kommt es insbesondere auf die zutreffende Ermittlung und Bewertung des Anfangs- und Endvermögens an. Für das Endvermögen und die Höhe der Ausgleichsforderung ist dabei nach § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich.
- Versorgungsausgleich: Ausgeglichen werden grundsätzlich die während der Ehezeit erworbenen Ehezeitanteile von Versorgungsanrechten. Dazu können neben der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere betriebliche Altersversorgungen und berufsständische Versorgungswerke gehören. Bei erheblichem Vermögen können solche Anrechte wirtschaftlich erheblich ins Gewicht fallen.
- Unterhalt: Maßgeblich für den Bedarf sind grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse. Bei überdurchschnittlich hohen Einkommen greift die tatsächliche Vermutung, dass das Einkommen vollständig für den laufenden Lebensbedarf verbraucht wird, jedoch nicht mehr uneingeschränkt. Oberhalb der von der Rechtsprechung gezogenen Grenze ist der Bedarf deshalb konkret darzulegen, was eine Aufstellung der einzelnen Bedarfspositionen erforderlich machen kann.
- Internationale Bezüge: Bei internationalen Sachverhalten ist zu klären, welches Güterrecht anwendbar ist. Entscheidend können insbesondere eine getroffene Rechtswahl, der gewöhnliche Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten sein.
Warum sind die Scheidungsfolgen gemeinsam zu betrachten?
Verfahrensrechtlich sind diese Bereiche grundsätzlich voneinander zu unterscheiden, wirtschaftlich können sie jedoch eng miteinander verknüpft sein. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich können beispielsweise mit der Regelung der Vermögensverhältnisse verbunden werden. Auch bei der Gestaltung des Zugewinnausgleichs können Zahlungszeitpunkt und Finanzierung der Ausgleichsforderung eine erhebliche wirtschaftliche Rolle spielen.
Wer einzelne Positionen isoliert betrachtet, riskiert deshalb, die wirtschaftliche Gesamtwirkung der Scheidungsfolgen aus dem Blick zu verlieren. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven erstellen daher zunächst eine Gesamtbilanz und legen auf dieser Grundlage die Reihenfolge und Schwerpunkte des weiteren Vorgehens fest.
Zugewinnausgleich bei erheblichem Vermögen
Ausgeglichen wird nicht das Vermögen selbst, sondern grundsätzlich der während der Ehe erzielte Zugewinn. Nach § 1378 Abs. 1 BGB steht dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Geldforderung zu. Wer beispielsweise ein Unternehmen oder eine Beteiligung hält, behält diese grundsätzlich; auszugleichen ist vielmehr der darauf entfallende Zugewinn in Geld.
Bei erheblichem Vermögen ist weniger der Anspruch als solcher streitig als vielmehr dessen konkrete Berechnung.
Vier Punkte fallen dabei besonders ins Gewicht:
- Anfangsvermögen: Je länger die Ehe zurückliegt und je größer das eingebrachte Vermögen ist, desto schwieriger kann dessen Nachweis sein. Soweit kein gemeinsames Verzeichnis aufgenommen wurde, wird nach § 1377 Abs. 3 BGB vermutet, dass das Endvermögen dem Zugewinn entspricht. Erbschaften und Schenkungen sind dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen.
- Bewertung: Nicht börsennotierte Unternehmensbeteiligungen haben regelmäßig keinen unmittelbar feststellbaren Marktpreis. Ihr Wert muss daher anhand geeigneter Bewertungsmethoden ermittelt werden.
- Vermögensminderungen: Bestimmte Vermögensminderungen können dem Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 BGB wieder hinzugerechnet werden, insbesondere unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung und Handlungen in Benachteiligungsabsicht.
- Finanzierung: Die Ausgleichsforderung ist als Geldforderung zu erfüllen, auch wenn das Vermögen des Ausgleichspflichtigen überwiegend in Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder anderen illiquiden Werten gebunden ist. Nach § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB ist sie durch das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Nettovermögen begrenzt, wobei sich diese Grenze in den Fällen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB um den hinzuzurechnenden Betrag erhöht.
Welche Stichtage sind maßgeblich und welche Unterlagen sollten gesichert werden?
Vor der Trennung empfiehlt sich eine geordnete Zusammenstellung folgender Unterlagen:
- Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate
- die drei letzten Steuerbescheide
- Konten- und Depotübersichten
- Lebens- und Rentenversicherungen sowie betriebliche Versorgungszusagen
- Darlehensverträge und Sicherungsabreden
- Gesellschafts- und Beteiligungsverträge
- notarielle Urkunden, insbesondere Ehe- und Übertragungsverträge
Kontovollmachten zugunsten des Ehegatten sollten gegenüber dem Kreditinstitut widerrufen werden. Die Trennungserklärung sollte schriftlich und nachweisbar erfolgen, damit der maßgebliche Zeitpunkt später nicht bestritten werden kann. Sorgfältiger Prüfung bedarf zudem der Auszug aus der Ehewohnung. Bekundet der ausgezogene Ehegatte binnen sechs Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht, wird nach § 1361b Abs. 4 BGB unwiderleglich vermutet, dass er dem verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat. Sind gemeinsame Kinder betroffen, kann der Auszug zudem auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht durchschlagen.
Wie wird ein Unternehmen im Zugewinnausgleich bewertet?
Zur Bewertung eines Unternehmens hat sich das modifizierte Ertragswertverfahren durchgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei der übertragbare Goodwill einzubeziehen, ein Unternehmerlohn für die persönliche Arbeitsleistung des Inhabers hingegen abzuziehen. Bei Kapitalgesellschaftsanteilen tritt eine weitere Prüfung hinzu, denn Abfindungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag können sich auf den güterrechtlichen Wertansatz auswirken.
Regelmäßig unberücksichtigt bleibt die steuerliche Korrektur. Bei der Bewertung im Endvermögen ist die latente Ertragsteuerbelastung wertmindernd anzusetzen, die bei einer gedachten Veräußerung anfiele. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies unabhängig davon, ob eine Veräußerung überhaupt beabsichtigt ist. Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven prüfen Bewertungsgutachten der Gegenseite auf Methode, Stichtag und Steuerabzug und beauftragen bei Bedarf eine eigene Bewertung.
Was gilt für Anteile, die vor der Scheidung übertragen wurden?
Übertragungen von Gesellschaftsanteilen bleiben nicht ohne Weiteres unberücksichtigt. Beruht die Vermögensminderung auf einer unentgeltlichen Zuwendung, auf Verschwendung oder auf einer Handlung in Benachteiligungsabsicht, wird der Betrag dem Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB wieder hinzugerechnet. Maßstab ist die Auskunft zum Trennungszeitpunkt: Liegt das Endvermögen darunter, trägt der betreffende Ehegatte die Beweislast.
Sind derartige Übertragungen erst zu befürchten, kommt der vorzeitige Ausgleich nach § 1385 Nr. 2 BGB in Betracht. Wirksamer als eine nachträgliche Korrektur ist allerdings die vorherige Gestaltung, etwa durch aufeinander abgestimmte Regelungen im Ehevertrag einer Unternehmerehe und im Gesellschaftsvertrag, wie sie bei der Aufteilung des Geschäftsvermögens im Scheidungsverfahren regelmäßig eine Rolle spielen.
Versorgungsausgleich: betriebliche und berufsständische Anrechte
Mit der Scheidung werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte geteilt. § 1587 BGB verweist hierfür auf das Versorgungsausgleichsgesetz, das neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch berufsständische Versorgungswerke, die betriebliche Altersversorgung und die private Alters- und Invaliditätsvorsorge erfasst. Maßgeblich ist die Ehezeit, die nach § 3 Abs. 1 VersAusglG am ersten Tag des Heiratsmonats beginnt und am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags endet. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern, Freiberuflern und leitenden Angestellten ist der Versorgungsausgleich wirtschaftlich häufig gewichtiger als der Zugewinnausgleich.
Streitig ist dabei selten das Ob des Ausgleichs, sondern der Wert und die Art der Teilung. Drei Punkte sind praktisch entscheidend:
- Bewertung durch den Versorgungsträger: Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen ermittelt der Träger den Ausgleichswert selbst. Ein Marktpreis, an dem sich das Ergebnis überprüfen ließe, existiert nicht.
- Interne oder externe Teilung: Die interne Teilung belässt das Anrecht im bestehenden Versorgungssystem. Verlangt der Versorgungsträger die externe Teilung, ist sie nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nur innerhalb bestimmter Wertgrenzen zulässig, die für Direktzusagen und Unterstützungskassen nach § 17 VersAusglG erweitert sind. Der Ausgleichswert wird dann in ein anderes System übertragen, was für die ausgleichsberechtigte Person mit Einbußen verbunden sein kann.
- Vollständigkeit der Auskünfte: Ruhende Anwartschaften aus früheren Arbeitsverhältnissen, Rückdeckungsversicherungen und Anrechte bei ausländischen Trägern bleiben in den Auskünften nicht selten unerwähnt.
Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich nach § 6 Abs. 1 VersAusglG regeln, in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen oder ausschließen. Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht nach § 6 Abs. 2 VersAusglG an die Vereinbarung gebunden. Sie muss allerdings einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG standhalten.
Wie unterstützen die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven Sie?
Die Rechtsanwälte von Schlun & Elseven begleiten Sie in Scheidungsverfahren mit erheblichen Vermögenswerten von der Bestandsaufnahme bis zur gerichtlichen Entscheidung oder notariellen Vereinbarung. Wir setzen Ihren Auskunftsanspruch durch, prüfen Bewertungsgutachten und Auskünfte der Versorgungsträger und klären bei internationalen Sachverhalten das anwendbare Güterrecht. Dabei betrachten wir die Scheidungsfolgen nicht getrennt, sondern legen Ihnen zunächst die wirtschaftliche Gesamtbilanz vor und verhandeln auf dieser Grundlage eine Vereinbarung, die einer späteren gerichtlichen Prüfung standhält.
Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Scheidung bei hohem Vermögen
Grundsätzlich ändert sich rechtlich nichts. Zu berücksichtigen sind jedoch die Besonderheiten der Vermögensstruktur, etwa die Bewertung von Unternehmensbeteiligungen, der Umfang der Auskunftspflichten und die Finanzierung der Ausgleichsforderung.
Nein. Der Zugewinnausgleich begründet nach § 1378 Abs. 1 BGB nur eine Geldforderung. Die Zuordnung der Vermögenswerte bleibt unberührt.
Maßgeblich ist der objektivierte Verkehrswert. Regelmäßig wird er nach dem Ertragswertverfahren ermittelt, bei substanzlastigen Gesellschaften nach dem Substanzwert. Bei inhabergeführten Unternehmen und freiberuflichen Praxen tritt das modifizierte Ertragswertverfahren an dessen Stelle. Im Streitfall entscheidet über die Methode das Gericht.
Beim Ehegattenunterhalt richtet sich der Bedarf nach dem Lebensstandard, der die Ehe geprägt hat. Oberhalb der von der Rechtsprechung gezogenen Grenze ist er konkret darzulegen. Beim Kindesunterhalt bietet die Düsseldorfer Tabelle die Orientierung, oberhalb ihrer höchsten Einkommensgruppe ist der Bedarf gesondert zu ermitteln.
Maßgeblich ist zunächst eine getroffene Rechtswahl. Fehlt sie, entscheiden die Kollisionsnormen. Für nach dem 29. Januar 2019 geschlossene Ehen gilt nach der Verordnung (EU) 2016/1103 ein einheitliches Güterrechtsstatut für das gesamte Vermögen. Bei früher geschlossenen Ehen kommt es dagegen auf den Zeitpunkt der Eheschließung an.

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