§ 45c AufenthG: Neue Hinweispflicht für Arbeitgeber bei der Einstellung ausländischer Fachkräfte
Seit dem 1. Januar 2026 gilt mit § 45c Aufenthaltsgesetz (§ 45c AufenthG - Einzelnorm) eine neue gesetzliche Pflicht für Unternehmen, die Arbeitskräfte aus Drittstaaten rekrutieren. Die Regelung verpflichtet Arbeitgeber, neu eingestellte Drittstaatsangehörige spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich auf das staatliche Beratungsangebot „Faire Integration" zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen hinzuweisen. Wer die Anforderungen kennt [...]