Ausländisches Erbe beim Finanzamt melden: Fristen, Steuern & rechtliche Unterstützung

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Ausländisches Erbe beim Finanzamt melden: Fristen, Steuern & rechtliche Unterstützung

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Wer in Deutschland lebt und aus dem Ausland erbt, steht vor einer Reihe steuerrechtlicher Pflichten, die häufig unterschätzt werden. Viele Erben gehen davon aus, dass eine im Ausland angefallene Erbschaft allein dem dortigen Steuerrecht unterliegt – doch das deutsche Finanzamt denkt weitreichender. Auch Vermögenswerte, die sich jenseits der deutschen Grenzen befinden, können der deutschen Erbschaftsteuerpflicht unterliegen. Wer die geltenden Melde- und Erklärungspflichten versäumt, riskiert empfindliche Strafen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wesentlichen steuerlichen Grundlagen, die einzuhaltenden Fristen und die Möglichkeiten, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die Kanzlei Schlun & Elseven Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei allen rechtlichen Fragen rund um internationale Erbfälle – von der fristgerechten Anzeige beim Finanzamt über die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung bis hin zur Prüfung von Doppelbesteuerungsabkommen und der Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern. Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie kompetent und diskret.

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Unsere Dienstleistungen bei grenzüberschreitenden Erbfällen

Steuerrecht bei Auslandserbschaften
  • Prüfung der deutschen Steuerpflicht bei Auslandserbschaften

  • Fristgerechte Meldung beim zuständigen Finanzamt

  • Erbschaftsteuererklärung

  • Prüfung

  • Doppelbesteuerungsabkommen

  • Steueranrechnung

  • Vertretung gegenüber Finanzbehörden

Nachlassplanung und Testamentsgestaltung
Nachlassabwicklung und Erbstreitigkeiten

Steuerpflicht bei ausländischen Erbschaften

Die Reichweite des deutschen Erbschaftsteuerrechts ergibt sich aus § 2 ErbStG. Entscheidend ist dabei nicht die Staatsangehörigkeit der Beteiligten, sondern ausschließlich deren steuerlicher Anknüpfungspunkt an Deutschland. Auch Ausländer, die dauerhaft oder vorübergehend in Deutschland leben, können als Erblasser oder Erbe der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen.

Die vier Konstellationen, die eine Steuerpflicht begründen

Grundsätzlich lassen sich vier Fallgruppen unterscheiden, bei denen das deutsche Finanzamt Ansprüche auf Erbschaftsteuer erheben kann:

  1. Der Erblasser lebte zum Zeitpunkt seines Todes in Deutschland – also mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. In diesem Fall unterliegt der gesamte Nachlass unabhängig vom Aufenthaltsort der Erben und unabhängig davon, wo sich das Vermögen befindet, der deutschen Erbschaftsteuer. Das schließt ausländische Grundstücke und Ferienimmobilien ausdrücklich ein.
  2. Der Erbe hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zum Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 9 ErbStG. Auch dann erstreckt sich die Steuerpflicht auf den vollständigen Vermögensanfall, einschließlich Auslandsvermögen. Ausländische Immobilien sind daher in der deutschen Erbschaftsteuererklärung anzugeben; für die Bewertung sind in der Regel ausländische Verkehrswertgutachten und amtliche Dokumente beizubringen.
  3. Ein Beteiligter ist erst kürzlich ins Ausland weggezogen – konkret: weniger als fünf Jahre vor dem Erbfall. Deutsche Staatsangehörige, die Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben haben, bleiben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ErbStG noch fünf Jahre in der sogenannten erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht. Bei einem Wegzug in ein Niedrigsteuerland verlängert sich diese Frist für bestimmte Vermögensgegenstände nach § 4 AStG auf zehn Jahre.
  4. Der Nachlass enthält Inlandsvermögen – also in Deutschland belegene Vermögensgegenstände. Selbst wenn weder Erblasser noch Erbe steuerliche Inländer sind, greift die sogenannte beschränkte Steuerpflicht für bestimmte inländische Vermögenswerte nach § 121 BewG, darunter Grundstücke, inländisches Betriebsvermögen oder Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften ab einer Schwelle von 10 % (mittelbar gerechnet).

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im steuerlichen Sinne

Der Begriff des Wohnsitzes richtet sich nach § 8 AO. Danach gilt eine Person dort als ansässig, wo sie eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie diese beibehalten und nutzen wird. Nicht die polizeiliche Abmeldung, sondern die tatsächlichen Verhältnisse sind maßgeblich: Eine gelegentlich genutzte Ferienimmobilie oder ein dauerhaft verfügbares Zimmer im Inland können den Wohnsitz im steuerlichen Sinne aufrechterhalten. Hinzu kommt, dass das deutsche Recht mehrere gleichzeitige Wohnsitze zulässt – wer also seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert, aber weiterhin Wohnraum in Deutschland unterhält und nutzt, bleibt steuerrechtlich unter Umständen als Inländer eingestuft.

Vom Wohnsitz zu unterscheiden ist der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO. Dieser setzt einen zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Inland voraus – bei dem erkennbar ist, dass er nicht nur vorübergehend stattfindet. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Im Gegensatz zum Wohnsitz ist ein gleichzeitiger gewöhnlicher Aufenthalt in mehreren Ländern nicht möglich.

Freibeträge und Steuersätze

Bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG in voller Höhe: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben, Kinder bis zu 400.000 Euro, Enkelkinder bis zu 200.000 Euro. Bei lediglich beschränkter Steuerpflicht – wenn also weder Erblasser noch Erbe Inländer ist – gilt seit der Korrektur der früheren Pauschalregelung eine quotale Kürzung des Freibetrags: Maßgeblich ist das Verhältnis des Inlandsvermögens zum Gesamtnachlass. Der früher geltende Pauschalbetrag von 2.000 Euro nach § 16 Abs. 2 ErbStG a.F. wurde vom EuGH als europarechtswidrig verworfen. Ob die aktuelle Neuregelung ihrerseits vollständig EuGH-konform ist, war zuletzt noch nicht abschließend geklärt – beim EuGH war ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig, das vom FG Düsseldorf eingeleitet wurde (Az. 4 K 1095/20 Erb).

Besonderheiten bei ausländischen Trusts und Stiftungen

Komplexer wird die Lage, wenn der Nachlass Vermögenswerte umfasst, die in ausländische Trust- oder Stiftungsstrukturen eingebettet sind. Da das deutsche Recht solche Gestaltungen nicht kennt, stellen sich schwierige Folgefragen: Wem ist das Vermögen steuerlich zuzurechnen? Nach welchen Maßstäben wird es bewertet? Welcher Steuerklasse unterliegt der Erwerber? Erben sind in diesen Fällen gut beraten, frühzeitig anwaltliche Unterstützung zu suchen.

Anzeigepflicht und Fristen

Das deutsche Steuerrecht sieht für Erben eine gesetzliche Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt vor, die unabhängig davon gilt, ob tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt.

Gesetzliche Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG)

Jeder Erwerb von Todes wegen ist dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall der Erbschaft anzuzeigen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 30 ErbStG und besteht ausdrücklich auch dann, wenn die Erbschaft aus dem Ausland stammt oder ein Großteil des Nachlasses im Ausland belegen ist. Lebt der Erblasser im Ausland, ist das für den Erben örtlich zuständige Finanzamt – also in der Regel das an dessen Wohnsitz – der richtige Adressat.

Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und muss Angaben zum Erblasser, zum Erwerber, zur Art des Erwerbs sowie zum geschätzten Wert des Nachlasses enthalten. Von der Anzeigepflicht befreit ist nur, wer den Erwerb bereits durch eine notarielle Beurkundung oder ein Nachlassgericht gemeldet hat, von dem das Finanzamt ohnehin Kenntnis erlangt.

Eine im internationalen Erbrecht besonders relevante Frage betrifft ausländische Zweigstellen inländischer Kreditinstitute: Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsersuchen (BFH, Beschluss vom 01.10.2014, II R 29/13) vorgelegt, inwieweit EU-ausländische Zweigstellen zur Anzeige von Erbfällen verpflichtet sind. In der Praxis bedeutet dies: Erben, deren Nachlassvermögen auf Konten oder in Depots bei ausländischen Bankfilialen liegt, dürfen sich nicht darauf verlassen, dass das Institut die Meldung übernimmt. Die Anzeigepflicht obliegt in erster Linie dem Erwerber selbst.

Erbschaftsteuererklärung

Nach der Anzeige kann das Finanzamt zur Abgabe einer förmlichen Erbschaftsteuererklärung auffordern. Hierfür wird in der Regel eine Frist von einem Monat ab Zugang der Aufforderung gesetzt, die auf Antrag verlängert werden kann. Bei komplexen internationalen Sachverhalten – etwa, wenn Auslandsvermögen bewertet oder ausländische Steuerbescheide beigefügt werden müssen – empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Begleitung, um realistische Fristverlängerungen zu beantragen.

Konsequenzen bei Versäumnissen

Wer die Anzeigepflicht versäumt oder Vermögenswerte unvollständig angibt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitsverfahren. Werden Vermögenswerte bewusst verschwiegen, kann das Finanzamt eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO annehmen. Im Bereich der Erbschaftsteuer ist die strafrechtliche Schwelle dabei schnell erreicht: Ab einem hinterzogenen Betrag von über 50.000 Euro liegt regelmäßig eine Steuerhinterziehung im großen Ausmaß vor – ein Strafrahmen, der angesichts oft erheblicher Nachlasswerte keine Seltenheit ist. Insbesondere eine behauptete Aufgabe des Wohnsitzes kurz vor dem erwarteten Tod des Erblassers oder des Erwerbers wird von den Finanzbehörden in der Praxis besonders kritisch geprüft.

Doppelbesteuerung vermeiden

Wer aus dem Ausland erbt und dort ebenfalls Erbschaftsteuer zahlen muss, sieht sich möglicherweise einer Doppelbelastung gegenüber: einmal durch den ausländischen Staat, einmal durch das deutsche Finanzamt. Hierfür sieht das deutsche Recht zwei Lösungsansätze vor.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Im Bereich der Erbschaftsteuer hat Deutschland – anders als bei den Ertragsteuern – nur eine sehr überschaubare Anzahl bilateraler Abkommen geschlossen. Derzeit bestehen Erbschaftsteuer-DBA mit folgenden sieben Staaten: Dänemark (1995), Frankreich (2006), Griechenland (1910/1912), Schweden (1992), Schweiz (1978), den Vereinigten Staaten von Amerika (1980) sowie – im Bereich der Schenkungsteuer nicht immer gleichlautend – teils mit abweichenden Regelungen für bestimmte Vermögensarten. Nicht alle diese Abkommen erstrecken sich auf Schenkungen. Eine aktuelle Übersicht sämtlicher von Deutschland geschlossenen Abkommen im Steuerbereich findet sich im BMF-Schreiben zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen.

Existiert ein DBA, werden die betroffenen Nachlassgegenstände entweder dem einen oder dem anderen Staat zur ausschließlichen Besteuerung zugewiesen, oder es wird eine Anrechnungsregelung zwischen beiden Ländern vereinbart. Für alle übrigen Staaten – und das ist die weit überwiegende Mehrheit – fehlt ein solcher bilateraler Schutz vollständig.

Anrechnungsmethode nach § 21 ErbStG

Als Auffangregelung für Länder ohne DBA sieht § 21 ErbStG vor, dass im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann. Dies klingt einfacher, als es in der Praxis ist: Die Anrechnung setzt voraus, dass die ausländische Abgabe strukturell einer deutschen Erbschaftsteuer vergleichbar ist, dass sie tatsächlich gezahlt und gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen wurde, und dass sie auf das Auslandsvermögen entfällt, das auch in Deutschland besteuert wird.

In der Praxis entstehen hieraus häufig Anrechnungslücken. Erhebt der ausländische Staat keine klassische Erbschaftsteuer, sondern – wie etwa Kanada – eine sogenannte capital gains tax, die eine fiktive Veräußerung des Nachlassvermögens zum Todeszeitpunkt besteuert, so ist eine Anrechnung nach deutschem Recht nicht ohne Weiteres möglich. Der Bundesfinanzhof hat dies in einem Grundsatzurteil zur kanadischen capital gains tax klargestellt (BFH, Urteil vom 26.04.1995, II R 13/92). Ähnliche Probleme entstehen, wenn ausländische Abgaben als Registergebühren oder Wertzuwachssteuern erhoben werden, die nicht dem deutschen Bild einer Erbschaftsteuer entsprechen. Hinzu kommen zeitliche Risiken: Werden ausländische Steuerbescheide erst mit erheblicher Verzögerung zugestellt, kann die Möglichkeit zur Anrechnung in Deutschland bereits verfallen sein.

Erbrecht und Steuerrecht: zwei unterschiedliche Rechtsordnungen

Ein häufig übersehener Aspekt bei internationalen Erbfällen ist, dass die Frage, welches Land Erbschaftsteuer erheben darf, und die Frage, welches Erbrecht gilt, voneinander unabhängig sind. Das anwendbare Erbrecht bestimmt sich nach der europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) primär nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers – wobei dieser Begriff im Zivilrecht stärker auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt abstellt als im Steuerrecht. Liegt dieser Lebensmittelpunkt im Ausland, kann ausländisches Erbrecht gelten, das in wesentlichen Punkten vom deutschen Recht abweicht – etwa beim Pflichtteilsrecht, bei der Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente oder bei Erbverträgen.

Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben, haben die Möglichkeit, im Testament ausdrücklich deutsches Erbrecht zu wählen (sogenannte Rechtswahl). Dies kann in bestimmten Situationen erhebliche praktische Vorteile bieten, ändert aber nichts an der steuerrechtlichen Beurteilung.

Wie Schlun & Elseven unterstützen kann

Internationale Erbfälle sind steuerrechtlich häufig vielschichtig. Welches Land welche Vermögenswerte besteuern darf, hängt von zahlreichen Faktoren ab: dem letzten Wohnsitz des Erblassers, dem Wohnsitz der Erben, der Art der Vermögensgegenstände und dem Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens. Hinzu kommt die Notwendigkeit, ausländische Vermögenswerte nach deutschen Bewertungsmaßstäben zu ermitteln und korrekt in der Steuererklärung anzugeben.

Die Kanzlei Schlun & Elseven begleitet Mandanten in allen Phasen eines internationalen Erbfalls. Bereits im Vorfeld einer Erbschaft unterstützt das Team bei der steuerlichen Nachlassplanung und der Strukturierung grenzüberschreitender Vermögenswerte. Im Erbfall selbst übernimmt die Kanzlei die fristgerechte Anzeige beim Finanzamt, die Vorbereitung und Einreichung der Erbschaftsteuererklärung sowie die Kommunikation mit den Finanzbehörden. Darüber hinaus prüft die Kanzlei, ob und in welchem Umfang im Ausland gezahlte Steuern angerechnet werden können, und vertritt Mandanten bei Einspruchs- und Klageverfahren.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Bichat steht als erfahrener Ansprechpartner für erbrechts- und steuerrechtliche Fragen zur Verfügung und berät sowohl bei der Gestaltung von Nachlässen als auch bei der Abwicklung bereits eingetretener Erbfälle mit internationalem Bezug.

FAQs – Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer bei Auslandserbschaften

Die Steuerpflicht hängt nicht von der Staatsangehörigkeit ab, sondern vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Wer dauerhaft in Deutschland lebt, unterliegt als Erblasser oder Erbe der deutschen Erbschaftsteuer – unabhängig davon, welche Staatsbürgerschaft er besitzt. 

Ja. Hat der Erbe seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist die Erbschaft dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme anzuzeigen – unabhängig davon, wo der Erblasser gelebt hat oder wo sich das Vermögen befindet.

War der Erblasser kein steuerlicher Inländer, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Erben in Deutschland. Das örtlich zuständige Finanzamt am Wohnsitz des Erwerbers ist in diesen Fällen der korrekte Adressat.

Nicht zwingend. Bei bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen kann eine doppelte Belastung ganz vermieden oder erheblich reduziert werden. Fehlt ein DBA, ermöglicht § 21 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung. In der Praxis entstehen jedoch häufig Anrechnungslücken, etwa wenn die ausländische Abgabe keine klassische Erbschaftsteuer darstellt. Eine anwaltliche Prüfung ist daher unbedingt empfehlenswert.

Ja, sofern eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Die Erbschaftsteuerpflicht erstreckt sich dann auf den gesamten Nachlass – einschließlich ausländischer Grundstücke oder Ferienwohnungen. Die Bewertung richtet sich grundsätzlich nach deutschen Vorschriften, wobei ausländische Verkehrswertgutachten und amtliche Dokumente in der Regel beizubringen sind.

Versäumnisse bei der Anzeigepflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Werden Vermögenswerte bewusst verschwiegen, droht eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Ab einem hinterzogenen Betrag von über 50.000 Euro liegt regelmäßig eine besonders schwere Steuerhinterziehung vor. Bei unbeabsichtigten Versäumnissen empfiehlt sich eine unverzügliche Nachmeldung mit anwaltlicher Begleitung.

Das anwendbare Erbrecht und die Frage der Erbschaftsteuerpflicht sind voneinander unabhängig. Das Erbstatut richtet sich nach der europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) – in der Regel nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Deutsche Staatsangehörige im Ausland können im Testament gezielt deutsches Erbrecht wählen, was die Abwicklung erheblich vereinfachen kann.

Ja. Rechtsanwälte mit steuerrechtlicher Expertise sind befugt, Mandanten bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung zu unterstützen, das Finanzamt im Einspruchsverfahren zu vertreten und die steueroptimale Gestaltung des Nachlasses zu beraten. Schlun & Elseven steht hierfür als erfahrene Kanzlei zur Verfügung.

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