Erbschaft aus der Türkei versteuern: Rechtsberatung bei deutsch-türkischen Erbfällen

Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht

Erbschaft aus der Türkei versteuern: Rechtsberatung bei deutsch-türkischen Erbfällen

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Zwischen Deutschland und der Türkei besteht seit 2011 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Wer davon ausgeht, dass damit auch Erbfälle abgedeckt sind, irrt sich jedoch. Das Abkommen erfasst ausschließlich die Einkommen- und Vermögensteuer, nicht die Erbschaftsteuer. Lebt ein Erblasser in Deutschland und hinterlässt zugleich eine Immobilie oder ein Bankkonto in der Türkei oder umgekehrt, können beide Staaten denselben Nachlass unabhängig voneinander besteuern. Stellt sich bei der Nachlassermittlung heraus, dass türkisches Vermögen des Erblassers dem deutschen Finanzamt bislang nicht oder nicht vollständig erklärt wurde, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ein Strafverfahren abwenden.

Für Mandanten mit deutschem oder türkischem Bezug bedeutet das: Fristen laufen in beiden Ländern parallel, und ohne frühzeitige Prüfung drohen empfindliche Nachzahlungen. Die einzige verbleibende Entlastung ergibt sich aus § 21 ErbStG, der die in der Türkei gezahlte Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechnet – begrenzt und nur auf Antrag. Unsere Anwälte für Erbrecht und für türkisches Erbrecht sorgen dafür, dass Fristen in Deutschland und der Türkei koordiniert eingehalten werden und Mandanten die bestehenden Anrechnungsmöglichkeiten vollständig ausschöpfen können.

Inhaltsverzeichnis anzeigen

Unsere Dienstleistungen rund um deutsch-türkische Erbschaften

Versteuerung und Nachlassabwicklung
  • Deutsch-türkische Erbschaftsteuer: Prüfung der Steuerpflicht in Deutschland und in der Türkei
  • Anrechnung nach § 21 ErbStG: Begrenzung der Doppelbesteuerung mangels Abkommen
  • Strafbefreiende Selbstanzeige: Nacherklärung bislang unversteuerten Vermögens nach § 371 AO und § 153 AO
  • Türkisches Erbrecht: Nachlassspaltung und Übertragung türkischer Immobilien
  • Erbscheinverfahren: Abstimmung zwischen deutschem Erbschein und türkischem Veraset Belgesi
  • Fristenkontrolle für Erbschaftsteuererklärungen in Deutschland und der Türkei

Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland

Die Erbschaftsteuer in Deutschland richtet sich nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Das Gesetz unterscheidet zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht. Ob und in welchem Umfang für einen Nachlass unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht, hängt vom Einzelfall ab. Die Anwälte für Erbrecht von Schlun & Elseven prüfen die konkrete Situation und zeigen auf, welche Erklärungspflichten in Deutschland und der Türkei zu erfüllen sind.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG besteht unbeschränkte Steuerpflicht, wenn der Erblasser oder der Erwerber zum maßgeblichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. In diesem Fall unterliegt der gesamte Nachlass der deutschen Erbschaftsteuer, unabhängig davon, in welchem Land sich die einzelnen Vermögensgegenstände befinden. Auch eine türkische Immobilie fällt somit grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage. Als Inländer gilt dabei auch ein deutscher Staatsangehöriger ohne Wohnsitz in Deutschland, wenn er sich nicht länger als fünf Jahre durchgehend im Ausland aufgehalten hat.

Beschränkte Steuerpflicht

Haben weder Erblasser noch Erwerber einen Bezug im vorgenannten Sinn zu Deutschland, greift nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG lediglich die beschränkte Steuerpflicht. Besteuert wird dann nur das sogenannte Inlandsvermögen, etwa eine in Deutschland belegene Immobilie oder eine Beteiligung an einem deutschen Unternehmen. Für einen in der Türkei ansässigen Erben, dessen Erblasser ausschließlich eine deutsche Immobilie hinterlassen hat, kommt regelmäßig nur diese beschränkte Steuerpflicht in Betracht.

Freibeträge und Steuersätze

Die persönlichen Freibeträge ergeben sich aus § 16 ErbStG und richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erwerber. Je näher die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag und desto günstiger die anwendbare Steuerklasse. Ehegatten steht ein deutlich höherer Freibetrag zu als etwa entfernten Verwandten oder Dritten, für die die Steuersätze zugleich am stärksten ansteigen.

Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG verpflichtet den Erwerber, den Erwerb binnen drei Monaten nach Kenntniserlangung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Eine verspätete oder unterlassene Anzeige kann steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Erbschaftsteuer in der Türkei

Die türkische Erbschaftsteuer beruht auf dem Gesetz Nr. 7338 über die Veraset ve İntikal Vergisi (Erbschaft- und Schenkungsteuer). Die Steuerpflicht kann sich sowohl aus der Belegenheit des Vermögens als auch aus dem Wohnsitz des Erwerbers in der Türkei als auch aus der türkischen Staatsangehörigkeit des Erblassers oder des Erwerbers ergeben. Ist der Erblasser oder der Erwerber türkischer Staatsangehöriger, wird eine Steuerpflicht in der Türkei grundsätzlich angenommen; sie entfällt regelmäßig nur, wenn der Erwerber Ausländer ist und weder einen Wohnsitz in der Türkei hat noch dort belegenes Vermögen erwirbt. Bei einem türkischen Wohnsitz wird grundsätzlich der weltweite Nachlass erfasst; ohne einen solchen Wohnsitz und ohne türkische Staatsangehörigkeit beschränkt sich die Besteuerung auf das in der Türkei belegene Vermögen, insbesondere Immobilien.

Für die Höhe der Steuer wird nach Verwandtschaftsgraden unterschieden. Ehegatten, Kinder und Enkelkinder profitieren von den höchsten Freibeträgen und den niedrigsten Steuersätzen; entferntere Verwandte und Dritte unterliegen demgegenüber deutlich geringeren Freibeträgen und Steuersätzen, die bis zu 10% betragen können. Die genauen Beträge werden jährlich durch Verordnung angepasst und sollten für den konkreten Erbfall aktuell ermittelt werden.

Die Erklärungsfrist richtet sich danach, wo der Erblasser verstorben ist und wo die Erben ihren Aufenthalt haben: Sie beträgt vier Monate, wenn beide Seiten sich im selben Land befinden, und verlängert sich auf sechs Monate, sobald Erblasser und Erbe in unterschiedlichen Ländern ansässig waren – etwa bei einem in der Türkei verstorbenen Erblasser und einem in Deutschland lebenden Erben. Befinden sich die Erben in einem Drittstaat, gilt eine Frist von acht Monaten. Die Zahlung kann in Raten über mehrere Jahre erfolgen.

Bei Fristversäumnis fallen Verzugszinsen an. Erst nach Zahlung der Erbschaftsteuer stellt das türkische Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus – ohne dieses Dokument sind weder die Eigentumsumschreibung im Grundbuch noch die Freigabe von Bankkonten in der Türkei möglich. Für in der Türkei belegene Immobilien wird der amtlich festgestellte Marktwert zugrunde gelegt. In der Praxis sind unter anderem eine apostillierte Sterbeurkunde sowie eine beglaubigte Übersetzung des deutschen Erbscheins vorzulegen.

Doppelbesteuerung bei türkischem Erbe: Warum kein Abkommen greift – und was trotzdem hilft

Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und der Türkei erfasst ausschließlich die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen – nicht die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für die Erbschaftsteuer hat Deutschland nur mit wenigen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, darunter die Schweiz, die USA, Dänemark, Frankreich, Griechenland und Schweden. Mit der Türkei besteht ein solches Abkommen nicht.

Das bedeutet in der Praxis: Erfüllt ein Nachlass gleichzeitig die deutschen und die türkischen Anknüpfungskriterien, zum Beispiel weil der Erblasser in Deutschland wohnte und zugleich eine türkische Immobilie hinterlassen hat, oder weil der Erwerber türkischer Staatsangehöriger ist, kann derselbe Vermögenswert grundsätzlich in beide Erbschaftsteuern gleichzeitig einfließen. Es gibt keine abkommensrechtliche Zuweisungsregel, die etwa Immobilien automatisch dem Belegenheitsstaat zuweist und bewegliches Vermögen dem Wohnsitzstaat des Erblassers vorbehält. Eine solche Aufteilung würde ein Erbschaftsteuer-Abkommen voraussetzen, das im Verhältnis zur Türkei fehlt.

Die verbleibende Entlastungsmöglichkeit ergibt sich stattdessen aus einseitigen Vorschriften des jeweiligen nationalen Rechts, nicht aus einem völkerrechtlichen Vertrag.

Anrechnung nach § 21 ErbStG: die zentrale Entlastungsvorschrift

Da kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, ist § 21 ErbStG die zentrale Rechtsgrundlage, um eine tatsächliche Doppelbesteuerung abzumildern. Die Vorschrift erlaubt es, auf Antrag die im Ausland – hier: in der Türkei – tatsächlich gezahlte und festgesetzte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, soweit diese auf dasselbe Auslandsvermögen entfällt. Die Anrechnung ist dabei auf den anteiligen deutschen Steuerbetrag begrenzt, der auf das betreffende Auslandsvermögen entfällt; ein darüber hinausgehender türkischer Steuerbetrag wird nicht erstattet und bleibt als zusätzliche Belastung bestehen.

Für die Anrechnung ist gegenüber dem deutschen Finanzamt der Nachweis über die tatsächlich gezahlte türkische Steuer zu erbringen, üblicherweise durch die türkische Steuerquittung beziehungsweise die Unbedenklichkeitsbescheinigung. § 21 ErbStG knüpft die Anrechnung zudem an bestimmte zeitliche und sachliche Voraussetzungen, deren Erfüllung im Einzelfall zu prüfen ist. Auf türkischer Seite sieht Artikel 12 des türkischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes einen Abzug der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer von der türkischen Bemessungsgrundlage vor.

Weil beide Anrechnungsmechanismen einseitig, an Nachweise gebunden und in der Höhe begrenzt sind, lässt sich eine Doppelbesteuerung dadurch regelmäßig nur abmildern, nicht aber in jedem Fall vollständig vermeiden. Eine frühzeitige Planung – etwa bei der Nachlassplanung zu Lebzeiten oder spätestens unmittelbar nach dem Erbfall – ist deshalb von besonderer Bedeutung.

Strafbefreiende Selbstanzeige bei bislang unversteuertem Vermögen in der Türkei

In der Praxis stellt sich bei deutsch-türkischen Erbfällen häufig heraus, dass Vermögenswerte in der Türkei – etwa Bankguthaben, Mieteinnahmen aus einer türkischen Immobilie oder Kapitalerträge – gegenüber dem deutschen Finanzamt bislang nicht oder nicht vollständig erklärt wurden. Dies betrifft sowohl den verstorbenen Erblasser, der als unbeschränkt steuerpflichtiger Inländer sein weltweites Einkommen in Deutschland hätte versteuern müssen, als auch den Erben selbst, sobald er nach dem Erbfall aus dem türkischen Vermögen eigene Einkünfte erzielt.

Seit die Türkei am automatischen Austausch von Finanzkontoinformationen nach dem Common Reporting Standard (CRS) teilnimmt, werden entsprechende Kontodaten regelmäßig an die deutschen Finanzbehörden übermittelt. Nicht erklärtes türkisches Vermögen wird auf diese Weise zunehmend für das Finanzamt sichtbar, sodass sich für Mandanten die Frage einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO stellt.

Wird ein solcher Sachverhalt nicht offengelegt, kommt eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO in Betracht, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen – etwa bei Verwendung gefälschter Unterlagen oder Missbrauch eines öffentlichen Amtes – von bis zu zehn Jahren geahndet werden kann.

Eine Selbstanzeige führt nur dann zur Straffreiheit, wenn sie vollständig ist und sämtliche unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart lückenlos für den gesamten Berichtigungszeitraum offenlegt; eine nur teilweise Nacherklärung reicht nicht aus und kann die Wirkung der Selbstanzeige insgesamt entfallen lassen. Straffreiheit tritt zudem nicht ein, wenn dem Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bereits bekanntgegeben wurde oder die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder damit rechnen musste.

Ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro je Tat ist gemäß § 398a AO neben der fristgerechten Nachzahlung zusätzlich ein gestaffelter Zuschlag zu entrichten, damit Straffreiheit eintritt: 10 % bei Beträgen bis 100.000 Euro, 15 % bei Beträgen zwischen 100.000 und 1.000.000 Euro und 20 % bei Beträgen über 1.000.000 Euro.

Für Erben, die im Rahmen der Nachlassermittlung auf bislang unversteuertes türkisches Vermögen des Erblassers stoßen, kommt zudem eine sogenannte Erbenselbstanzeige nach § 153 AO in Betracht, wenn sie nachträglich erkennen, dass eine Steuererklärung des Erblassers unrichtig war, und diese Erkenntnis unverzüglich berichtigen.

Da die Wirksamkeit einer Selbstanzeige maßgeblich von der Vollständigkeit der Offenlegung, dem richtigen Zeitpunkt und der korrekten Berechnung der Nachzahlung abhängt, ist eine frühzeitige anwaltliche Prüfung vor der Abgabe dringend geboten.

Nachlassspaltung und Übertragung türkischer Immobilien

Bei Nachlässen mit Vermögen in beiden Ländern kommt es im türkischen Erbrecht häufig zu einer sogenannten Nachlassspaltung: Für unbewegliches Vermögen gilt das Recht des Staates, in dem sich die Immobilie befindet, während für bewegliches Vermögen regelmäßig das Recht des letzten Wohnsitzstaats des Erblassers maßgeblich ist.

Für die Übertragung einer türkischen Immobilie im Erbfall sind im Wesentlichen folgende Schritte erforderlich:

  • Einholung und Apostillierung der Sterbeurkunde nach den Vorgaben der Haager Apostille-Konvention
  • Beglaubigte Übersetzung des deutschen Erbscheins für die Verwendung in der Türkei
  • Fristgerechte Erklärung und Zahlung der türkischen Erbschaftsteuer
  • Eigentumsumschreibung beim zuständigen türkischen Grundbuchamt (Tapu Dairesi) unter Mitwirkung aller Erben oder eines Bevollmächtigten

Eine in der Türkei erteilte Vollmacht kann die persönliche Anwesenheit sämtlicher Erben entbehrlich machen. Vor einer Veräußerung der Immobilie empfiehlt sich zudem regelmäßig die vorherige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, um eine gesamtschuldnerische Haftung für Steuerrückstände zu vermeiden. Stimmt ein Miterbe der Auseinandersetzung nicht zu, kann in der Türkei eine gerichtliche Aufhebung der Erbengemeinschaft beantragt werden.

Vom deutschen Erbschein zum türkischen Veraset Belgesi

Innerhalb der Europäischen Union erleichtert die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 den Nachweis der Erbenstellung durch das Europäische Nachlasszeugnis. Da die Türkei kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, findet diese Verordnung im Verhältnis zur Türkei jedoch keine Anwendung, sodass der Nachweis der Erbenstellung gesondert erbracht werden muss.

In Deutschland wird der Erbschein vom zuständigen Nachlassgericht auf Antrag erteilt; das Verfahren richtet sich nach den §§ 342 ff. FamFG.

In der Türkei wird das entsprechende Dokument, das Veraset Belgesi, von den Friedensgerichten oder, bei eindeutiger gesetzlicher Erbfolge, auch von einem Notar ausgestellt; für ausländische Staatsangehörige ist regelmäßig der Gerichtsweg erforderlich, da türkische Notare nur auf das türkische Einwohnerregister zugreifen können. Ein deutscher Erbschein entfaltet in der Türkei keine unmittelbare Anerkennung, kann dort aber – versehen mit einer Apostille oder einer Beglaubigung durch die zuständige türkische Vertretung – als Beweismittel dienen. Für den umgekehrten Fall kann beim deutschen Nachlassgericht ein auf das türkische Vermögen bezogener Fremdrechtserbschein beantragt werden.

Schlun & Elseven: Rechtliche Unterstützung bei der Versteuerung türkischer Erbschaften

Die Kanzlei Schlun & Elseven begleitet Mandanten bei Erbfällen mit Bezug zur Türkei in sämtlichen erb- und steuerrechtlichen Fragestellungen. Dazu gehört die Prüfung, ob und in welchem Umfang eine unbeschränkte oder beschränkte Erbschaftsteuer in Deutschland gezahlt werden muss, ebenso wie die Abstimmung mit der parallel laufenden türkischen Erbschaftsteuererklärung.

Da zwischen Deutschland und der Türkei kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer besteht, prüfen die Anwälte von Schlun & Elseven vorrangig die Voraussetzungen der einseitigen Anrechnung nach § 21 ErbStG, ermitteln die anrechenbare türkische Steuer und begleiten die dafür erforderliche Nachweisführung gegenüber dem deutschen Finanzamt. Auch bei der praktischen Abwicklung der Nachlassspaltung, etwa bei der Übertragung türkischer Immobilien und der Beschaffung der hierfür erforderlichen Dokumente, stehen die Anwälte für internationales Erbrecht zur Verfügung. Stellt sich im Rahmen der Nachlassermittlung heraus, dass türkisches Vermögen bislang nicht oder nicht vollständig gegenüber dem deutschen Finanzamt erklärt wurde, unterstützen die Anwälte für Steuerrecht und Steuerstrafrecht von Schlun & Elseven Mandanten zudem bei der Prüfung und Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO beziehungsweise einer Erbenselbstanzeige nach § 153 AO, der Berechnung der nachzuzahlenden Steuern sowie der anschließenden Korrespondenz mit dem Finanzamt.

Darüber hinaus unterstützen die Anwälte Mandanten bei der Anerkennung ausländischer letztwilliger Verfügungen sowie bei der Beantragung des deutschen Erbscheins oder eines Fremdrechtserbscheins für in der Türkei belegenes Vermögen. Mandanten mit einem deutsch-türkischen Erbfall erhalten auf diesem Weg eine koordinierte Begleitung, die sowohl die deutsche als auch die türkische Seite des Nachlasses abdeckt.

Auf einen Blick: Häufig gestellte Fragen zur Versteuerung türkischer Erbschaften

Ja. Hat der Erwerber seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der gesamte Nachlass der deutschen Erbschaftsteuer, auch wenn sich Vermögensgegenstände wie eine Immobilie in der Türkei befinden. Die Anwälte von Schlun & Elseven prüfen im Einzelfall, in welchem Umfang eine bereits in der Türkei gezahlte Steuer nach § 21 ErbStG in Deutschland angerechnet werden kann.

Nein. Das seit 2011 bestehende deutsch-türkische Abkommen betrifft ausschließlich die Einkommen- und Vermögensteuer, nicht die Erbschaftsteuer. Eine Doppelbesteuerung kann daher grundsätzlich eintreten; sie lässt sich nur über die einseitige Anrechnungsvorschrift des § 21 ErbStG begrenzen. Die Anwälte von Schlun & Elseven prüfen im Einzelfall, ob und in welchem Umfang eine solche Anrechnung möglich ist.

Die türkische Steuerpflicht kann sich sowohl aus dem Wohnsitz als auch aus der türkischen Staatsangehörigkeit des Erblassers oder des Erwerbers ergeben. Ob im Einzelfall eine Erklärungspflicht in der Türkei besteht, hängt von den konkreten Umständen ab. Die Anwälte von Schlun & Elseven klären für Mandanten, welche Erklärungs- und Zahlungspflichten in beiden Ländern bestehen.

Ein deutscher Erbschein wird in der Türkei nicht formell anerkannt, kann aber – mit Apostille oder Beglaubigung durch eine türkische Vertretung versehen – als Beweismittel dienen. Für das in der Türkei belegene Vermögen ist regelmäßig zusätzlich ein Veraset Belgesi erforderlich. Die Anwälte von Schlun & Elseven begleiten Mandanten bei der Beschaffung und Legalisation der hierfür notwendigen Unterlagen.

Ja. Erzielt der Erbe nach dem Erbfall eigene Einkünfte aus dem türkischen Vermögen – etwa Zinsen, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge – muss er diese als unbeschränkt Steuerpflichtiger in Deutschland erklären. Stellt der Erbe fest, dass bereits der Erblasser solche Einkünfte aus dem türkischen Vermögen zu Lebzeiten nicht vollständig erklärt hatte, trifft ihn dafür eine eigene Berichtigungspflicht nach § 153 AO. Kommt er dieser nicht unverzüglich nach, kann er sich auch insoweit selbst strafbar machen, obwohl die ursprüngliche Tat nicht seine eigene war. Die Anwälte von Schlun & Elseven prüfen, ob eine Berichtigung nach § 153 AO ausreicht oder eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich ist.

Straffreiheit tritt nur ein, wenn die Selbstanzeige vollständig ist, das heißt alle bislang nicht erklärten Einkünfte einer Steuerart umfasst, wenn die Tat den Finanzbehörden noch nicht bekanntgegeben oder entdeckt wurde und wenn die hinterzogene Steuer nebst gegebenenfalls anfallendem Zuschlag fristgerecht nachgezahlt wird. Die Anwälte von Schlun & Elseven prüfen die Erfolgsaussichten einer Selbstanzeige und begleiten Mandanten von der Berechnung der Nachzahlung bis zur Einreichung bei der zuständigen Behörde.

Aufgrund der parallel laufenden Fristen in Deutschland und der Türkei, des Fehlens eines Erbschaftsteuer-Abkommens und der Komplexität der Nachlassspaltung empfiehlt sich eine frühzeitige Einbindung eines Anwalts, bevor Erklärungsfristen ablaufen. Die Anwälte von Schlun & Elseven übernehmen die Koordination zwischen beiden Rechtsordnungen und begleiten Mandanten von der Nachlassermittlung bis zur abschließenden steuerlichen Abwicklung.

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